LSG München, Urteil v. 07.10.2021 – L 7 U 356/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Urteil v. 07.10.2021 – L 7 U 356/19 Download Drucken Titel: Unfallversicherung: Kein Arbeitsunfall bei Tätigkeit aufgrund Sonderbeziehung Normenkette: SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1, § 8, § 105 Leitsatz: Eine Tätigkeit aufgrund eines Freundschaftsverhältnisses schließt im Regelfall gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aus. (Rn. 26) Schlagworte: Arbeitsunfall, Freundschaftsverhältnis, Sonderbeziehung, Unfallversicherungsschutz, Unfallversicherung, Wie-Beschäftigung, Handlungstendenz Vorinstanz: SG Regensburg, Urteil vom 10.10.2019 – S 5 U 110/15 Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Oktober 2019 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Dies gilt auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob der vom Kläger und Berufungskläger (in der Folge: Kläger) am 9.4.2005 in seinem damaligen Wohnhaus beim Einbau einer Wohnraumtreppe erlittene Unfall ein nach dem SGB VII versicherter Arbeitsunfall war. 2 Der Kläger und der Beigeladene sind/waren seit Ende der 1990-er Jahre befreundet und trafen sich in diesem Zusammenhang regelmäßig, wobei die exakte Frequenz gemeinsamer Aktivitäten nicht mehr festzustellen ist. Während der Kläger in seinem Antrag auf Verletztengeld und Unfallrente vom 6.10.2010 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (in der Folge: Beklagte) noch vortragen ließ, dass sich er und der Beigeladene häufig gegenseitig halfen und einander unentgeltliche Leistungen erbrachten (der Kläger zB habe für den Beigeladenen unentgeltlich T-Shirts beflockt, der Beigeladene habe dem Kläger beim Reinigen der Dachrinne geholfen), gaben die beiden auf Nachfrage des Sozialgerichts übereinstimmend an, sich vor und nach dem Unfalltag nicht gegenseitig (handwerklich) unterstützt zu haben. 3 Am 9.4.2005 half der Beigeladene beim Einbau einer neuen Einstiegsluke zum Dachboden des Klägers. Dabei sollte die Originalleiter zum Dachboden durch eine Wohnraumtreppe ersetzt werden. Während der Kläger sich in der Küche um Essen oder Kaffee kümmerte, hängte der Beigeladene die Originalleiter zum Dachboden aus, um die neue Einstiegsluke einzupassen. Als der Kläger aus der Küche zurückkehrte, bestieg er in Abwesenheit des Beigeladenen die nunmehr ausgehängte, aber wieder an ihrem ursprünglichen Platz stehende Leiter. Diese rutschte weg und der Kläger stürzte zu Boden. Dabei verletzte er sich das linke Bein. 4 Nachdem das zunächst mit der Angelegenheit wegen Schadensersatz- bzw Schmerzensgeldforderung befasste Zivilgericht den Rechtsstreit nach § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt hatte, ließ der Kläger bei der Beklagten unter dem 6.10.2010 bezugnehmend auf § 105 Abs. 2 SGB VII die Bewilligung von Verletztengeld und „Unfallrente“ beantragen. Auf Nachfrage der Beklagten gab der Kläger an, am 9.4.2005 bis zum Unfallzeitpunkt keine Arbeiten verrichtet zu haben. Einen richtigen Auftraggeber habe es nicht gegeben. Er habe gewusst, dass der Beigeladene Dachdecker sei und ihn deshalb („weil er die Ahnung davon hat“) gefragt, ob er „es“ einbauen kann. Zur Frage nach Absprachen zu Vergütung, Zeitraum, Arbeitsmaterial usw gab der Kläger an „wir haben uns diesbezüglich ergänzt“. Zeit und Dauer der Tätigkeit seien nicht von ihm bestimmt worden. Das Bestehen freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher Beziehungen, das Erweisen von gegenseitigen Gefälligkeiten und das Vorliegen eines selbstverständlichen Hilfsdienstes am Unfalltag verneinte der Kläger. 5 Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Unfalls am 9.4.2005 sowohl iS eines leistungsauslösenden Tatbestandes nach § 105 SGB VII als auch als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 S. 1 iVm § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII ab. Ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nicht. Der Beigeladene sei am Unfalltag für den Kläger unternehmerähnlich tätig geworden. So habe der Beigeladene gegenüber dem Kläger über ein überlegenes Fachwissen verfügt und sei hinsichtlich Art und Ausführung der Tätigkeiten vollkommen weisungsfrei gewesen. Da keine Vergütung vereinbart gewesen sei, sei von einem Auftrag mit Werkvertragscharakter auszugehen. Versicherungsschutz des Klägers aus § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII scheitere daran, dass seine Hilfstätigkeiten für den Beigeladenen im Eigeninteresse erfolgt seien. Die Tätigkeit für das eigene Unternehmen sei in der Regel unternehmerähnlich und könne daher keinen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 S. 1 iVm § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII begründen. Dies gelte auch dann, wenn der Unternehmer Tätigkeiten verrichte, die den Zwecken eines anderen Unternehmens dienen, solange es sich zugleich um Tätigkeiten handelt, die zum Aufgabenbereich seines Unternehmens zählen. Dazu gehöre das Tätigwerden im Rahmen eines Auftrags nach § 662 BGB. Habe die Erfüllung des Auftrags Werkvertragscharakter, worauf die Vergütung nach Erfolg, die fehlende Eingliederung in den Fertigungsprozess sowie die Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit hindeute, sei sie unternehmerähnlich. Gegen eine unternehmerische Tätigkeit spreche nicht, dass der Beigeladene vom Kläger als Gegenleistung kein Geld erhalten habe (Bescheid vom 31.10.2013, Widerspruchsbescheid vom 17.12.2014). 6 Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner am 22.1.2015 zum Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage. Der Kläger habe Art und Umfang der Tätigkeit und den Ort, wo sie zu erbringen war, festgelegt. Der Kläger hätte auch Anordnungen bezüglich des Arbeitsablaufs, wie zB die vorzeitige Beendigung treffen können. Dieser Umstand widerspreche den spekulativen Feststellungen der Unfallkasse, dass der Beigeladene hinsichtlich Art und Ausführung der Arbeit vollkommen weisungsfrei gewesen sei. Auch sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, dem Beigeladenen beim Einbau der Treppe behilflich zu sein. Die Sachkunde des Beigeladenen ändere nichts am Gesamtbild, wonach der Beigeladene in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen sei und eine gemeinsame Betriebsstätte iS des § 104 SGB VII vorgelegen habe. Der Kläger als Bauherr sei als Unternehmer anzusehen (bezugnehmend auf BSG, Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 39/02 R). Die Tätigkeit des Beigeladenen sei nicht unternehmerähnlich gewesen, nachdem dieser weder ein Werk geschuldet habe, noch eine Vergütung vereinbart und der Beigeladene an die Weisungen des Klägers gebunden gewesen sei. 7 Auf Nachfrage des Sozialgerichts gab der Beigeladene an, als Dachdecker mit den nötigen Fachkenntnissen die Vorgehensweise bezüglich des Einbaus der Wohnraumtreppe bestimmt zu haben. Das Material für den Einbau habe der Kläger beschafft. Ggf habe er, der Beigeladene, das eine oder andere Werkzeug mitgebracht. Sie hätten sich kurzfristig telefonisch zum Einbau verabredet. Eine Gegenleistung sei nicht vereinbart gewesen. Die Antworten des Klägers entsprachen im Wesentlichen den Angaben des Beigeladenen. 8 Das Sozialgericht hat die sinngemäß auf die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage abgewiesen. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor, da im Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit ausgeübt worden sei. Es sei weder eine freiwillige Versicherung abgeschlossen gewesen, noch läge eine Versicherung kraft Gesetzes vor. Ein offizielles Arbeitsverhältnis hätten der Kläger und der Beigeladene nicht abgeschlossen. Auch eine arbeitnehmerähnliche Wie-Beschäftigung scheide aus, da das Ergebnis der Hilfeleistung, also der Einbau der Wohnraumtreppe, ja gerade dem Kläger und nicht dem Beigeladenen zugutekommen sollte. Die vom Kläger verrichtete Arbeit habe gerade in seinem eigenen Interesse stattgefunden und könne damit schon keine Fremdnützigkeit, wie sie für eine arbeitnehmerähnliche Leistung notwendig sei, haben. 9 Auch ein Anspruch aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gem § 105 Abs. 2 SGB VII bestehe nicht. Hierzu fehle es dem Kläger bereits an der Unternehmereigenschaft. Insoweit sei aus den Gesamtumständen abzuleiten, dass der Kläger als Privatmann an einen Freund den Auftrag zum Einbau der Wohnraumtreppe vergeben hatte. Aufgrund des überlegenen Fachwissens komme insoweit also maximal eine Unternehmertätigkeit des Beigeladenen in Betracht, nicht hingegen des Klägers. Selbst wenn man eine Unternehmereigenschaft des Klägers unterstellen wollte, würde es immer noch daran fehlen, dass der Beigeladene kein Versicherter desselben Betriebes gewesen sei. Hierfür hätte der Beigeladene als Wie-Beschäftigter für den Kläger tätig werden müssen. Dem stehe das den Kläger und den Beigeladenen verbindende Freundschafts- und Gefälligkeitsverhältnis entgegen. Bei einer mindestens sechsjährigen Bekanntschaft mit regelmäßigen Treffen sei die einmalige unentgeltliche Hilfe für vier bis sechs Stunden beim Einbau einer Wohnraumtreppe so stark vom Freundschaftsverhältnis geprägt, dass eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nicht angenommen werden könne (Urteil vom 10.10.2019, dem Klägervertreter zugestellt am 14.11.2019). 10 Mit seiner am 11.12.2019 zum Landessozialgericht erhobenen Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel weiter. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Einbau der Wohnraumtreppe um eine Spezialtätigkeit handele, die nicht jeder Nachbar für einen anderen Nachbarn ausüben könne. Ohne das qualifizierte Fachwissen des Beigeladenen sei die Durchführung der Arbeiten für den Kläger nicht möglich gewesen. Im Rahmen der diesbezüglichen Ausübung der Hilfsdienste durch den Kläger sei es dann zu dem Schadensereignis gekommen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene auf Aufforderung des Klägers hin mit seinem speziellen Fachwissen für den Kläger tätig geworden sei. 11 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.10.2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2013 idG des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 abzuändern und festzustellen, dass der Kläger am 9.4.2005 einen Arbeitsunfall erlitt, hilfsweise dass der Kläger aufgrund seines Unfalls 9.4.2005 nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGB II leistungsberechtigt ist. 12 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 13 Sie ist weiter von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen überzeugt. 14 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 15 Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Unterlagen verwiesen, auch soweit diese vom Sozialgericht Regensburg und der Beklagten beigezogen wurden. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden konnte, ist nicht begründet. 18 1. Streitig ist das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.10.2019, mit dem die auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls des Klägers am 9.4.2005 bzw der Leistungsberechtigung des Klägers nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGB VII gerichtete Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2013 idG des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 abgewiesen worden ist. 19 2. Die Berufung ist nicht begründet, da die angefochtenen Entscheidungen rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Weder ein Arbeitsunfall noch ein Versicherungsfall nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGB VII können festgestellt werden. 20 3. Zu Recht geht das Sozialgericht davon aus, dass ein Arbeitsunfall iS des § 8 Abs. 1 SGB VII nicht festgestellt werden kann, weil der Kläger weder als Beschäftigter noch als sog „Wie-Beschäftigter“ gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Eine solche Beschäftigung des Klägers scheidet vorliegend aus, weil seine Tätigkeit (am Unfalltag bzw bis zum Unfall) Merkmale einer Beschäftigung praktisch nicht erkennen lässt und auch im Rahmen des zuletzt vom Kläger und dem Beigeladenen noch eingeräumten Bekanntschaftsverhältnisses noch erwartet werden konnte. 21
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