lvenzverfahrens Normenketten: ZPO § 170 Abs. 1 S. 2, § 240 S. 1, § 1061 Abs. 1
1 Leitsätze: 1. Ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach Eröffnung des
lvenzverfahrens gegen den
lvenzschuldner erhoben worden und der Schiedsspruch über eine die
lvenzmasse betreffende Gläubigerforderung ergangen, so hat das Fehlen der Prozessführungsbefugnis auf der Passivseite des Verfahrens die Unzulässigkeit des Antrags zur Folge. (Rn. 20) 2. Gibt der
lvenzverwalter durch Erklärung gegenüber dem
lvenzschuldner dessen selbständige Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2
frei, fällt
weit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an den Schuldner mit Wirkung ex nunc zurück. Zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Forderungen und bereits bestehende Verpflichtungen gehören weiter zur
lvenzmasse und unterliegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des
lvenzverwalters. (Rn. 26) Schlagworte: Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, Unzulässigkeit,
lvenzeröffnung, Prozessführungsbefugnis, Gläubigerforderung, Freigabe, ex-nunc-Wirkung,
lvenzmasse Fundstellen: ZInsO 2022, 470 DB 2021, 3092 TranspR 2023, 154 EWiR 2022, 55 ZIP 2021, 2543 LSK 2021, 36491 NZI 2022, 142 Tenor I. Der Antrag, den im Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagtem durch die Einzelschiedsrichterin … am
lvenzbekanntmachungen (https://neu.
lvenzbekanntmachungen.de/ap/) hat das Amtsgericht Rosenheim am 18. Mai 2021 das
lvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners eröffnet. Die auf diesen Umstand hingewiesene Antragstellerin hat an dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung festgehalten. Sie beruft sich auf die im
lvenzverfahren ergangene Bekanntmachung vom 1. Juni 2021. Demnach hat der
lvenzverwalter dem Schuldner gegenüber nach § 35 Abs. 2
erklärt, dass „Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners, derzeit: Handel von Ersatzteilen für (…) nicht zur
lvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im
lvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können“. 9 Die Antragstellerin ist der Meinung, infolge dieser Erklärung sei der
lvenzschuldner für die im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit entstandenen Verbindlichkeiten weiterhin prozessführungsbefugt. Im Übrigen macht sie unter Verweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2007 zum Az. VII ZB 108/06 geltend, dass die Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung auch nach Eröffnung des
lvenzverfahrens zulässig sei. 10 Dem tritt der Antragsgegner entgegen. Da die angebliche Forderung vor der Eröffnung des
lvenzverfahrens entstanden sei, gehöre sie „in die
lvenz“; die Freigabe durch den
lvenzverwalter gelte erst ab Juni 2021. 11 Zum Parteivorbringen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 12 Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist statthaft, aber nicht zulässig. 13 1. Für den Antrag ist das Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i. V. m. § 7 BayGZVJu in der seit dem 1. Mai 2020 geltenden Fassung zuständig, weil kein deutscher Schiedsort besteht und der Wohnsitz des Antragsgegners in Bayern liegt. 14 2. Die Form, in der der Schiedsspruch und die Schiedsvereinbarung vorgelegt worden sind, genügt; die Regelungen in Art. II mit Art. IV Abs. 1 Buchst.
Ivenzverfahrens über das Vermögen der natürlichen Person resultieren, im Streitfall zu berücksichtigen. 18 b) Das Verfahren ist mit der Zustellung der Antragsschrift an den
lvenzschuldner, gegen den sich der Antrag nach seinem eindeutigen Wortlaut richtet, rechtshängig geworden, denn die Zustellung der Antragsschrift an den
lvenzschuldner ist wirksam. Da dessen Partei- und Prozessfähigkeit, §§ 50, 51 ZPO, durch die Eröffnung des
lvenzverfahrens nicht beeinflusst wurden, findet § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008, IX ZB 232/08, NJW-RR 2009, 566 Rn. 7). 19 c) Weil mit der Eröffnung des
Ivenzverfahrens allerdings die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur
lvenzmasse gehörende Vermögen gemäß § 80 Abs. 1
auf den
lvenzverwalter übergeht, ist der
lvenzschuldner in einer Rechtsstreitigkeit, die die
lvenzmasse betrifft, nicht prozessführungsbefugt. Denn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis umfasst auch die Prozessführungsbefugnis (vgl. BGH, Urt. v. 18. April 2013, IX ZR 165/12, NZI 2013, 641 Rn. 11; Kroth in Braun,
, 8. Aufl. 2020, § 80 Rn. 12; Vuia in Münchener Kommentar zur
, 4. Aufl. 2019, § 80 Rn. 74; auch Althammer in Zöller, ZPO, Vorbemerkungen zu §§ 50 - 58 Rn. 16, 19). Ein gegen den
lvenzschuldner im Zeitpunkt der
lvenzeröffnung bereits rechtshängiges Verfahren wird, wenn es die
lvenzmasse betrifft, gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, bis es nach den für das
lvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das
lvenzverfahren beendet wird. Eine Klage, die nach Eröffnung des
lvenzverfahrens gegen den
lvenzschuldner persönlich erhoben wird und die
lvenzmasse betrifft, ist hingegen mit Blick darauf, dass dieser Partei während des laufenden
lvenzverfahrens die passive Prozessführungsbefugnis fehlt, als unzulässig abzuweisen (BGH NJW-RR 2009, 566 Rn. 7; Vuia in Münchener Kommentar zur
, § 80 Rn. 77). 20 Diese Grundsätze gelten gleichermaßen im Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, hier nach § 1061 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist ein der Vollstreckung vorgeschaltetes Erkenntnisverfahren besonderer Art (BGH, Beschluss vom
lvenzeröffnung bereits rechtshängig ist und sein Gegenstand die
lvenzmasse betrifft, gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2017, I ZB 119/15, SchiedsVZ 2017, 266 Rn. 12 m. w. N.). Ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs allerdings erst nach Eröffnung des
lvenzverfahrens gegen den
lvenzschuldner erhoben worden und der Schiedsspruch über eine die
lvenzmasse betreffende Gläubigerforderung ergangen, so hat das Fehlen der Prozessführungsbefugnis auf der Passivseite des Verfahrens die Unzulässigkeit des Antrags zur Folge. 21 Entgegen der Meinung der Antragstellerin ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2007 (VII ZB 108/06, NJW 2008, 918) nichts anderes. Dort hat der Bundesgerichtshof den im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden Grundsatz, dass durch die Eröffnung der
lvenz über das Vermögen des Schuldners keine Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO eintritt, auf das Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel erstreckt. An Stelle des Schuldners werde der
lvenzverwalter Verfahrensbeteiligter kraft Amtes; § 240 ZPO finde jedoch nicht nur bei Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffend Pfändungsmaßnahmen, sondern auch auf Verfahren Anwendung, welche die Zwangsvollstreckung erst vorbereiten und ermöglichen (BGH NJW 2008, 918 Rn. 7 f.). Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist mit einem Verfahren, das der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel dient, nicht vergleichbar. Denn das Vollstreckbarkeitsverfahren ist darauf gerichtet, einen im Inland vollstreckbaren Titel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO erst zu erlangen. Es ist daher nicht dem Stadium der Vollstreckung aus einem Titel oder deren Vorbereitung zuzuordnen. 22 d) Da im Streitfall das
lvenzverfahren bereits am
lvenzmasse, die gemäß § 35 Abs. 1
das gesamte Vermögen umfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und - vorbehaltlich einer Freigabeerklärung - das er während des Verfahrens erlangt. Im Streitfall reklamiert die Antragstellerin für sich einen bereits zur Zeit der Eröffnung des
lvenzverfahrens begründeten Zahlungsanspruch gegen den
lvenzschuldner. Gemäß § 38
dient zur Befriedigung dieser Forderung die
lvenzmasse. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur
lvenzmasse gehörende Vermögen ist mit der
lvenzeröffnung gemäß § 80 Abs. 1
auf den
lvenzverwalter übergegangen. 24 bb) Da die Antragstellerin als sogenannte Altgläubigerin einen Vollstreckungstitel über eine bereits bei Verfahrenseröffnung entstandene Forderung erstrebt, kann sie aus der am 1. Juni 2021 bekannt gemachten Negativerklärung des
lvenzverwalters gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1
(i. d.
weit seit dem 1. Juli 2007 unverändert geltenden Fassung) nichts für sie Günstiges herleiten. Der Bezug ihres Antrags auf die
lvenzmasse wird durch diese Erklärung nicht beeinflusst. 25 Ausweislich der nach § 35 Abs. 4 Satz 2
erfolgten Bekanntmachung hat der
lvenzverwalter von der Möglichkeit des § 35 Abs. 2 Satz 1
Gebrauch gemacht; er hat dem Schuldner gegenüber erklärt, dass das Vermögen, das dieser durch die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit („derzeit: Handel von Ersatzteilen für …“) erzielt, nicht zur
lvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit des Schuldners nicht im
lvenzverfahren geltend gemacht werden können. Mit dieser Negativerklärung, mit der der
lvenzverwalter die selbständige Tätigkeit zugunsten des Schuldners freigegeben hat und die mit dem Zugang beim Schuldner wirksam geworden ist (vgl. Kirchner in BeckOK
lvenzrecht,
65 f.; Gehrlein NZI 2020, 503 [504]), hat der
lvenzverwalter letzterem die Weiterführung der selbständigen Tätigkeit überlassen. Neuerwerb des Schuldners aus der Fortführung seiner Tätigkeit nach der Freigabeerklärung fällt damit nicht mehr in die Masse (BGH, Urt. v. 9. Februar 2012, IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; BSG, Urt. v. 10. Dezember 2014, B 6 KA 45/13 R, NZI 2015, 620 Rn. 18; Kirchner in BeckOK
lvenzrecht,
68). Vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, die aus der weitergeführten Tätigkeit resultieren, sind als Neuforderungen gegen den Schuldner geltend zu machen (vgl. BGH NZI 2013, 641 Rn. 23; Beschluss vom 9. Juni 2011, IX ZB 175/10, NZI 2011, 633 Rn. 7). Eine Verpflichtung der
lvenzmasse durch die Fortführung der selbständigen Tätigkeit des Schuldners scheidet in diesem Fall aus; Verpflichtungen aus der fortgeführten selbständigen Tätigkeit stellen keine Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55
dar. 26 Mit der Freigabeerklärung werden zwar diejenigen Vermögensgegenstände und Rechte, die von der Beschreibung als „selbständige Tätigkeit, derzeit Handel von Ersatzteilen für …“ umfasst werden, aus dem
lvenzbeschlag herausgelöst (vgl. BSG NZI 2015, 620 Rn. 18), so dass
weit materiellrechtlich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis sowie verfahrensrechtlich die Prozessführungsbefugnis an den Schuldner zurückfallen (BGH NZI 2013, 641 Rn. 12; Gehrlein NZI 2020, 503 [504]). Nach dem Willen des Gesetzgebers erstreckt sich diese Wirkung der Freigabe auch auf die Vertragsverhältnisse, die der selbständigen Tätigkeit dienen und zum Zeitpunkt der Freigabe bestehen (BGHZ 192, 322 Rn. 18 f., 25 ff.; Kirchner in BeckOK
lvenzrecht,
67; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann,
lvenzordnung, Werkstand: 43. EL Mai 2021, § 80 Rn. 95a; Gehrlein NZI 2020, 503 [504]; BT-Drs. 16/3227 S. 17). Diese Vertragsverhältnisse werden daher mit Wirkung ex nunc vom
lvenzverwalter auf den Schuldner übergeleitet. Rückwirkung entfaltet die Freigabe aber nicht, wenn sie - wie vorliegend - nicht ausdrücklich rückwirkend erteilt wird (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2019, IX ZR 246/17, NZI 2019, 374 Rn. 23). Die Freigabeerklärung bewirkt vielmehr eine Zäsur für die Zuordnung von Forderungen und Verpflichtungen zur jeweiligen Vermögens- und Haftungsmasse. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung (vgl. BSG NZI 2015, 620 Rn. 30; Kirchner in BeckOK
lvenzrecht,
68). Bei Wirksamwerden der Freigabe bereits entstandene Forderungen aus dem Vertragsverhältnis bleiben ebenso wie bereits bestehende Verpflichtungen unberührt. Sie gehören weiter zur
lvenzmasse und unterliegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des
lvenzverwalters (BGH NZI 2019, 374 Rn. 27 f.; Gehrlein NZI 2020, 503 [504 f.]). Von der fortgesetzten selbständigen Tätigkeit des Schuldners profitieren die Altgläubiger nur mittelbar wegen der Obliegenheit des Schuldners aus § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295a
. 27 Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hat keinen Bezug zu Neuerwerb, den der Schuldner nach Wirksamwerden der Freigabe getätigt hat. Die inmitten stehenden Ansprüche waren zum Zeitpunkt der Eröffnung des
lvenzverfahrens bereits i. S. d. § 38
begründet, weil der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen war (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011, IX ZB 121/11, NZI 2011, 953 Rn. 3). Die Antragstellerin ist daher keine Neugläubigerin, die sich wegen ihrer Ansprüche an das nach der Freigabe erworbene
lvenzfreie Vermögen des Schuldners halten könnte. Als (Alt-)
lvenzgläubigerin kann sie ihre Forderungen gemäß § 87
weiterhin nur nach den Vorschriften über das
lvenzverfahren, §§ 174 ff.
, verfolgen. Damit soll erreicht werden, dass die
lvenzgläubiger gleichmäßige Befriedigung erlangen (BGH, Urt. v. 14. Januar 2010, IX ZR 93/09, NZI 2010, 223 Rn. 9). Wenngleich der Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an einer Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs bereits mit Blick darauf nicht abzusprechen sein dürfte, dass gemäß § 179 Abs. 2
bei Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels die prozessuale Last zur Verfolgung des Widerspruchs bei dem die Forderung Bestreitenden liegt (vgl. BGH SchiedsVZ 2017, 266 Rn. 23), ist der auf Vollstreckbarerklärung gerichtete Antrag aus den dargestellten Gründen während des laufenden
lvenzverfahrens nicht gegen den Schuldner, sondern gegen den
lvenzverwalter zu richten. 28 cc) Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung hat der Antragsgegner die Prozessführungsbefugnis nicht wiedererlangt. Insbesondere ist das
lvenzverfahren noch nicht beendet, so dass die Voraussetzungen des § 259 Abs. 1 Satz 2
nicht vorliegen. III. 29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. 30 Der Streitwert wird gemäß § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO mit dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 4 a. E.). Er bestimmt sich nach den Beträgen der im Schiedsspruch in der Hauptsache zuerkannten Forderungen zuzüglich der betragsmäßig ausgewiesenen Kostenforderungen unter Umrechnung der in ausländischer Währung ausgeworfenen Beträge in die inländische Währung, bezogen auf den Stichtag des Antragseingangs bei Gericht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.