VG München, Urteil v. 16.07.2021 – M 2 K 21.30939 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 16.07.2021 – M 2 K 21.30939 Download Drucken Titel: Abschiebungsverbot für minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen Normenketten: AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4, § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AufenthG § 60 Abs. 5 EMRK Art. 3 Leitsätze: 1. Im Entscheidungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass ein erwerbsfähiger und im Wesentlichen gesunder Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage ist, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten; das gilt unter Zugrundelegung insbesondere der Sachlage im Entscheidungszeitpunkt grundsätzlich auch insoweit, als kein stützendes Netzwerk in Afghanistan oder ein direkter Voraufenthalt im Heimatland vorhanden bzw. gegeben ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Umstände wie eine fehlende Unterstützung durch Angehörige, die nicht anderweitig kompensiert werden kann, dazu ein langer Aufenthalt als Kind im Iran zusammen mit der Minderjährigkeit des Klägers führen in einer Gesamtbewertung zur Annahme eines besonderen Ausnahmefalls, der einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots begründet. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Minderjähriger, Abschiebungsverbot (bejaht), Herkunftsstaat: Afghanistan, Asylverfahren, Afghanistan, Gesamtumstände, humanitäre Gründe, Iran, familiäre Unterstützung Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2021 in den Nummern 4 bis 6 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und die Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan. 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben und nach Auffassung der Beklagten (vgl. Bl. 93 der Bundesamtsakte - BA, vgl. aber z.B. Bl. 52 BA) afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. Er reiste Anfang November 2020 (vgl. Bl. 72 BA) auf dem Landweg über Frankreich (Bl. 71 BA) in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. November 2020 einen förmlichen Asylantrag. 3 In der Anhörung am 1. März 2021 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Mit zehn Jahren sei er zusammen mit seinem Bruder zurück nach Afghanistan gegangen, da sie kein Aufenthaltsrecht mehr im Iran gehabt hätten. 4 Seine Eltern und zwei jüngere Geschwister seien im Iran geblieben. Er habe in Afghanistan mit seiner Tante, seinem Bruder und dessen Frau gelebt. Seine Tante lebe weiterhin in Afghanistan unter der gleichen Adresse. Die Familie der Frau des Bruders sei gegen die Ehe gewesen, diese Familie hätte seinen Bruder und die Frau bedroht. Sein Bruder habe Angst um ihn gehabt und auch eine Entführung durch diese Familie befürchtet. Sein Bruder habe dann ihre gemeinsame Ausreise beschlossen und ihn mitgenommen. Er selbst sei durch die Familie der Frau niemals bedroht worden. Die Familie der Frau sei sehr groß gewesen, daher hätten sie in keine andere Provinz gehen können. Auf die Niederschrift über die Anhörung im Übrigen wird Bezug genommen (Bl. 70 - 76 bzw. 86 - 92 BA). 5 Mit Bescheid vom 22. März 2021, zugegangen am 15. April 2021 (Bl. 153f. BA), lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen bzw. im Fall der Klageerhebung 30 Tage nach Abschluss des Verfahrens die Abschiebung nach Afghanistan an (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. 6 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. April 2021, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 23. April 2021, Klage und beantragt, 7 unter Aufhebung des Bescheids vom 22. März 2021 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 8 Zur Begründung wurde auf die Angaben des Klägers im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt verwiesen. 9 Die Beklagte hat die Behördenakten in elektronischer Form vorgelegt und 10 Klageabweisung 11 beantragt. Eine Begründung des Klageabweisungsantrags erfolgte bis heute nicht. 12 Mit Beschluss vom 15. Juni 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. 13 Am 16. Juli 2021 fand mündliche Verhandlung statt; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. 16 Über den Rechtsstreit konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2021 entschieden werden. In der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. 17 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 18 Der Kläger hat zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf die Gewährung subsidiären Schutzes, jedoch hat er einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. März 2021 ist daher bezogen auf die Verfügungen unter den Nummern 4 - 6 rechtswidrig, hinsichtlich der Regelungen unter den Nummern 1 - 3 dagegen rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. 20 Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung i. S. des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. 21 Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. 22 Unabhängig davon, ob das Vorbringen glaubhaft ist, kommt eine Flüchtlingsanerkennung des Klägers deswegen nicht in Betracht, weil es in Ansehung des geltend gemachten Vorbringens dazu, warum der Kläger Afghanistan verlassen habe, bereits an einer Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG fehlt. Zusammengefasst hat der Kläger vorgebracht, dass er bzw. sein Bruder befürchte, dass sie bzw. der Kläger von der Familie der Frau des Bruders des Klägers in nicht näher spezifizierter Weise verfolgt würden bzw. der Kläger von dieser Familie möglicherweise entführt werden könnte. Selbst wenn das so zu Grunde gelegt wird, liegt hierin keine Anknüpfung an einen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Selbst wenn unterstellt wird, dass das Vorbringen des Klägers zutrifft, beinhaltet das Vorgebrachte keine Anknüpfung an eine Verfolgung wegen einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgezählten asylerheblichen Merkmale. Diese Anknüpfung ist nach dem Gesetz ohne weiteres auch bei einer Verfolgung wie hier geltend gemacht durch nichtstaatliche Personen / Organisationen erforderlich. Fehlt es an der Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal, kommt es auch nicht darauf an, ob ein schutzbereiter Staat vorhanden ist. § 3c Nr. 3 AsylG wie auch § 3d AsylG beziehen sich auf eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, ergänzt durch § 3b AsylG; d.h. auch eine nichtstaatliche Verfolgung durch Private bzw. nichtstaatliche Einheiten ist nur insoweit flüchtlingsrelevant, als sie wegen einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgezählten Merkmale erfolgt, ebenso ist das Vorhandensein eines schutzbereiten Staates nur insoweit erforderlich, soweit eine Verfolgung in einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgezählten Merkmale vorliegt. Eine (auch nur zugeschriebene) Anknüpfung an eine Verfolgung wegen einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, § 3b Abs. 1 AsylG genannten Merkmale lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. 23 Ergänzend wird auf die Feststellungen und die Begründung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG), dort Seite 2 unter 1. und 2. bis Seite 3, insbesondere Seite 3, zweiter Absatz von oben. 24 2. Den beantragten (unionsrechtlichen) subsidiären Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen, wofür ergänzend auf die zu § 3 AsylG erläuterten Gründe verwiesen wird. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG). Außerdem kommt die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) in Betracht. 25 Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Auf die Feststellungen und die Begründung im angefochtenen Bescheid wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG), dort Seite 3 unter 3. bis Seite 5 unten. 26 3. Dem Kläger steht derzeit (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) aber wegen einzelfallbezogener Umstände, i.e. im Falle des Klägers seine Minderjährigkeit sowie weitere, dazu hinzutretende individuelle Umstände, ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.