vollziehbarkeit, naturschutzrechtlicher Verbotstatbestand, CEF-Maßnahmen, Planrechtfertigung, Bahnsteighöhe, Stilllegungsgenehmigung, Abwägung, RL 2012/34/EU Rechtsmittelinstanz: BVerwG, Beschluss vom 12.10.2022 – 7 B 5.22 Fundstellen: UPR 2022, 159 LSK 2021, 36720 Tenor I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich als Eisenbahnverkehrsunternehmen gegen eine Plangenehmigung und eine diese betreffende Änderungsplangenehmigung zur Erneuerung bzw. für den barrierefreien Ausbau von Bahnsteigen in einem Personenbahnhof. 2 Mit Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamtes - Außenstelle Nürnberg (im Folgenden: EBA) vom
dem sie gegen den Plangenehmigungsantrag der Beigeladenen mit Schreiben vom
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 10.7.2019 - C-210/18) nicht Bestandteil einer Serviceeinrichtung, sondern der Strecke, des Mindestzugangspakets des Schienenwegs. Die RL 2012/34/EU mit der entsprechenden Zuordnung von Bahnsteigen zu Schienenwegen sei vorliegend einschlägig. Das gleiche Ergebnis eines hier erforderlichen Stilllegungsverfahrens folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. im Urteil vom
weis wurden beispielhafte Regeltrassenanmeldungen zum Netzfahrplan 2020/2021 vorgelegt. Die Sonderzüge der Klägerin würden nur deshalb und zu Unrecht als Gelegenheitsverkehr behandelt, weil sie als historische und touristische Verkehre sowie teilweise mit Dampflokomotiven betrieben würden. Im Übrigen handle es sich bei den Reisezügen der Klägerin nicht um Sonderverkehre bzw. Gelegenheitsverkehr gemäß § 56 ERegG, weil diese im Netzfahrplan und damit ebenso regelmäßig bzw. planmäßig wie die von der BEG bestellten Reisezüge verkehrten. Die Personenverkehre der Klägerin über den Bahnhof seien historische und touristische Verkehre, was nichts an deren Gleichwertigkeit mit sonstigen Schienenverkehren ändere. Selbst Gelegenheitsverkehr sei
dem Gesetz im Verhältnis zum Netzfahrplanverkehr als gleichwertig zu erachten (vgl. OVG NRW, B.v. 31.8.2007 zu § 14 AEG a.F.). Die Auffassung der Beklagten, sie könne die Klägerin darauf verweisen, entweder mit kürzeren Zügen zu fahren oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, entbehre jeder Rechtsgrundlage. Gleiches gelte für eine Verkürzung der Bahnsteige aufgrund der derzeit vorhandenen Kapazität und
frage sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Unbeachtlich sei auch die falsche Annahme der Beklagten, die Klägerin würde ihrerseits kurze Bahnsteige betreiben. Diese Annahme sei zum einen falsch, weil einer der von der Klägerin betriebenen Bahnsteige in Wassertrüdingen eine Länge von 216 m aufweise. Der Zugangsanspruch der Klägerin gemäß §§ 10 ff. ERegG bzw. § 14 AEG a.F. gewähre zum anderen ein Teilhaberecht an den vorhandenen Kapazitäten, die unter den Schutz des § 11 AEG fallen würden, unabhängig von der Beschaffenheit der Bahninfrastruktur der Klägerin. Die Plangenehmigung verletze daher den Anspruch der Klägerin auf diskriminierungsfreien Zugang. Eine Einschränkung des Zugangsanspruchs für Fahrzeuge mit einer gültigen Abnahme gemäß § 32 EBO bzw. einer Inbetriebnahmegenehmigung
EIGV sei unzulässig, anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar treffe es zu, dass die Fahrzeuge der Klägerin rein theoretisch auch an Bahnsteigen mit einer Höhe von 76 cm halten könnten. Entscheidend sei jedoch, ob die Fahrgäste der Klägerin gemäß § 2 Abs. 3 EBO barrierefrei und sicher ein- und aussteigen könnten und ob die Türen der Wagen ohne Beeinträchtigung geöffnet und geschlossen werden könnten. Beides sei bei den 40 Reisezugwagen der Klägerin, die historisch auf eine Bahnsteighöhe von 55 cm oder niedriger ausgerichtet und gebaut worden seien, nicht der Fall. Insbesondere bestehe bei vier Wagen das Problem, dass die Drehtüren an Bahnsteigen mit einer Höhe von 76 cm nicht geöffnet werden könnten. Eine Erhöhung der Bahnsteigkante auf 76 cm würde gegen § 2 Abs. 3 EBO verstoßen. Die Behauptung der Beklagten, die Bahnsteighöhen würden derzeit unter 38 cm liegen, werde bestritten. Aufgrund des Bestandsschutzes der Bahnsteige und der Bandbreite gemäß § 13 EBO (0,38 m bis über 0,96 m) wäre im Übrigen eine solche Bahnsteighöhe unbeachtlich. Es werde weiter bestritten, dass die geplante Bahnsteighöhe auf einem mit dem Bund abgestimmten Konzept zur Erlangung eines „barrierefreien Eisenbahn-Systems“ beruhe; ein solches „Bahnsteighöhenkonzept“ sei der Klägerin nicht bekannt und auch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Dem stehe auch entgegen, dass derzeit die Mehrheit der Fahrzeuge nicht auf eine solche Bahnsteighöhe ausgerichtet sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein solches Ziel langfristig ausschließlich mit einer Bahnsteighöhe von 76 cm erreicht werden könnte. Allein die längere technische Lebensdauer der Infrastrukturanlagen sei zudem kein Kriterium für die Festlegung der Bahnsteighöhe. Auch werde bestritten, dass die Bahnsteighöhe von 76 cm auf einem Bahnsteighöhenkonzept der Beigeladenen für alle Stationen der gesamten Strecke Donauwörth-Nördlingen beruhe. Es fehle an Vortrag und Feststellungen zu einem Betriebs- und Nutzungskonzept zum Bahnhof Nördlingen, u.a. betreffend dort eingesetzter Wagen und Einstiegs- und Ausstiegshöhen, und an einer entsprechenden längerfristigen Bedarfsanalyse. Es entspreche der Auffassung der Beklagten, dass die Frage, welche Bahnsteighöhe bei Umbauten zulässig sei und den Interessen aller Beteiligten entspreche, immer von den Umständen des Einzelfalls abhänge, wie eine Plangenehmigung des EBA vom 18. September 2018 zeige. Die Beklagte habe es versäumt, die Interessen insbesondere der mobilitätseingeschränkten Menschen und sämtlicher Eisenbahnverkehrsunternehmen angemessen zu berücksichtigen, die wie die Klägerin auf absehbare Zeit nicht über Fahrzeuge verfügen würden, mit denen eine beeinträchtigungslose Nutzung von Bahnsteigen mit einer Höhe von 76 cm möglich sei. Es dürfe nicht allein auf Bestellungen der BEG abgestellt werden, zumal diese nicht von Dauer seien bzw. „ewig gelten“ würden und zur Vermeidung von Diskriminierungen anderer Zugangsberechtigter die Bahnsteiglängen (Anm.: gemeint ggf. (auch) Bahnsteighöhen) nicht verbindlich festlegen könnten. Im Übrigen sei eine geringere Bahnsteighöhe auch für die Fahrzeuge der BEG ausreichend; Neufahrzeuge seien insoweit grundsätzlich variabler einsetzbar. Auch die Behauptung, Fahrzeuge mit einer Einstiegshöhe von 76 cm dürften aufgrund bestimmter Regelungen nicht an Bahnsteigen mit geringeren Bahnsteighöhen halten, sei unzutreffend. Obwohl die Beklagte das Bauvorhaben als eine Änderung einer sonstigen Betriebsanlage einer Eisenbahn im Sinne der Nr. 14.8 Anlage 1 zum UVPG ansehe, woraus eine grundsätzliche UVP-Pflicht folge, habe sie aus nicht
vollziehbaren und der verfahrensleitenden Verfügung vom
vollziehbar und nicht ausreichend dokumentiert. Zwar erscheine es durchaus möglich, dass die Beigeladene Verstöße gegen naturschutzfachliche Vorschriften durch Vermeidungs-, Ausgleichs- und Vergrämungsmaßnahmen verhindern könne. Auch habe die Beklagte Feststellungen zu Beeinträchtigungen des Lebensraums von Zauneidechsen, erforderlichen Rodungen und befürchteten Kriegsaltlasten getroffen. Wie die Beklagte dennoch zu der Auffassung gelangt sei, das Vorhaben sei nicht UVPpflichtig, sei weder dem Vermerk noch einem anderen Dokument zu entnehmen. Es fänden sich lediglich allgemeine Angaben bezüglich der Merkmale des Vorhabens und Behauptungen zu erwarteten Auswirkungen. Der Verfügung vom 11. Dezember 2019 sei allenfalls das Ergebnis, nicht jedoch die Durchführung der Vorprüfung und keine Dokumentation dahingehend zu entnehmen, wie die Beklagte die Vorprüfung
den Vorgaben der UVP durchgeführt und den Sachverhalt entsprechend den Vorgaben des UVPG bewertet habe. Es sei auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen und aufgrund welchen Dokuments die Beklagte im Wege der Vorprüfung eine UVP-Pflicht verneint und wie die Beklagte welche Dokumente
den Vorgaben des UVPG geprüft habe. Der Verfügung lasse sich lediglich entnehmen, ob und aus welchen Gründen das Vorhaben mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen in Einklang stehen solle. Damit stelle die Beklagte jedoch gleichzeitig fest, dass mit ihm erhebliche
teilige Umweltauswirkungen verbunden seien, die es
Naturschutzrecht zu vermeiden und auszugleichen gelte. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 UVPG bestehe zudem die Pflicht zur Durchführung einer UVP-Prüfung bereits dann, wenn das Änderungsvorhaben erhebliche
teilige Umweltauswirkungen hervorrufen könne. Unklar bleibe auch, welche Arten neben der Zauneidechse betroffen seien, welche Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich seien und welche Maßstäbe für deren Bemessung gelten würden. Mit der Änderungsplangenehmigung vom
dem streitgegenständlichen Umbau für jeden Zugangsberechtigten
Maßgabe des ERegG zugänglich. Das Zugangsrecht begründe dabei einen Anspruch auf Zugang zur jeweils bestehenden Eisenbahninfrastruktur; durch das ERegG werde kein Anspruch begründet, wonach bestimmte Infrastruktur aufrechterhalten werden müsse. Hinsichtlich der Länge der von ihr verwendeten Züge sei die Klägerin darauf zu verweisen, entweder mit kürzeren Zügen zu verkehren oder geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen (vgl. § 34 Abs. 8 Satz 2 EBO), um auch weiterhin den Bahnhof Nördlingen als Ziel für die von ihr angebotenen Sonderfahrten nutzen zu können. Die vorgelegten Trassenanmeldungen seien, abgesehen davon, dass ohnehin kein Fall des § 11 Abs. 1 Satz 2 Var. 4 AEG vorliege, seitens der Klägerin am 14. April 2020 und damit erst im
gang zur streitgegenständlichen (ursprünglichen) Plangenehmigung vom 12. Dezember 2019 in Auftrag gegeben worden. Die plangenehmigte Bahnsteighöhe von 0,76 m über Schienenoberkante entspreche der Sollvorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 EBO. Die Argumente der Klägerin würden nicht begründen, weshalb im vorliegenden Fall zwingend von dem in § 13 EBO definierten Regelfall abgewichen werden müsste. Die Regelhöhe sei mit der Novellierung der EBO verbindlich eingeführt worden. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, für langlebige Infrastruktur möglichst eine Einheitlichkeit herzustellen, um so auf lange Sicht durch entsprechend angepassten Fahrzeugeinsatz eine
haltige Barrierefreiheit zu erreichen. Dies diene gerade dem in § 2 Abs. 3 EBO definierten Ziel, eine erschwernisfreie Nutzung zu ermöglichen. Auch enthalte § 2 Abs. 3 EBO keine zwingende Vorgabe dahingehend, allen Fahrzeugen, die an den jeweiligen Bahnsteigen künftig halten würden, einen barrierefreien Ein- und Ausstieg zu ermöglichen. Bei der Entscheidung hinsichtlich einer bestimmten Bahnsteighöhe könne gerade nicht historisches Fahrzeugmaterial der Klägerin im Sonderverkehr ausschlaggebend sein. Vielmehr komme es unter Berücksichtigung der Langlebigkeit von Infrastrukturanlagen auf die zukunftsfähige technische Entwicklung an. Auch die Ausführungen der Klägerin zu einer Plangenehmigung der Außenstelle Dresden des Eisenbahnbundesamtes würden im Ergebnis nicht durchgreifen. Diese Entscheidung sei unter Berücksichtigung der historischen Gegebenheiten in Teilen der neuen Bundesländer zu werten, insbesondere im Freistaat Sachsen (Regelhöhe von 0,55 m in der ehemaligen DDR). Demgegenüber würde sich eine Vielzahl anderer Entscheidungen anführen führen lassen, bei denen die Regelhöhe von 0,76 m genehmigt und entsprechend realisiert worden sei. Auch die Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 gehe im Anhang unter Nr. 4.2.2.11.1 Abs. 2, Tabellen 7 bis 9 explizit von der Zulässigkeit einer Bahnsteighöhe von 760 mm aus. Auch im Hinblick auf die
dem UVPG erforderliche Vorprüfung bestünden keine rechtlichen Bedenken. Als Änderungsvorhaben
4 Nr. 2 Buchst. b UVPG in Form der Änderung einer sonstigen Betriebsanlage i.S.v. Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG unterliege es der allgemeinen Vorprüfung; eine grundsätzliche UVP-Pflicht (wie etwa bei Nr. 14.7 der Anlage 1 zum UVPG) bestehe gerade nicht. Die verfahrensleitende Verfügung vom
geholt worden. Die Klägerin verkenne, dass allein der Eingriff in Schutzgüter und die dadurch ausgelösten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen bzw. Ausgleichsmaßnahmen gemäß der Eingriffsregelung
SchG nicht bereits zwingend implizieren würden, dass erhebliche
teilige Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG zu erwarten seien und eine UVP-Pflicht ausgelöst werde. Solche erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen würden erst dann vorliegen, wenn sie an die Zumutbarkeitsschwelle heranreichen würden und deshalb in der Abwägung so gewichtig seien, dass im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis der Plangenehmigungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2012 - 4 A 1.13). Die Änderungsplangenehmigung vom
1 Satz 2 Var. 3 AEG sei nur die dauernde Einstellung eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs relevant. Diese Wertung würde überspielt, sähe man bereits die bloße Änderung von Bahnsteigen eines Bahnhofs als stilllegungsrelevant an (vgl. auch BVerwG, U.v. 25.5.2016 - 3 C 2.15 - juris Rn. 18). Zudem würde eine rein anlagenbezogene Sicht über den mit § 11 AEG verfolgten Gesetzeszweck hinaus die Möglichkeit von Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Anpassung von Betriebsanlagen an neue Verkehrsbedürfnisse erschweren (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2018 - 3 C 21.16 - juris Rn. 30). Das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juli 2019 - C-210/18 - habe einen entgeltregulierungsrechtlichen Fall und insoweit lediglich die Frage betroffen, ob Personenbahnsteige unter Anhang II Nr. 1 Buchst. c (Mindestzugangspaket) oder Nr. 2 (Serviceeinrichtungen) der RL 2012/34/EU zu subsumieren seien. Abgesehen davon verkenne die Klägerin, dass das Merkmal der Strecke im Sinne des § 11 AEG nicht unionsrechtlich determiniert sei. Auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zweier Zugangsberechtigter bestehe entgegen des Vorbringens der Klägerin nicht. Die Infrastruktur sei weiterhin für jeden Zugangsberechtigten
Maßgabe des ERegG - insbesondere der §§ 10 f.ERegG - und damit diskriminierungsfrei zugänglich. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur bestehe nicht. Andernfalls würde ein technischer Bestand perpetuiert und Entwicklungen bzw. Modernisierungen ausgeschlossen (vgl. auch BVerwG, U.v. 5.7.2018 - 3 C 21.16 - juris Rn. 39 zum „Einsatz moderner Fahrzeuge“). Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, wonach sie über längere Züge als die Bahnsteiglängen von 140 m verfüge, vermittle ihr das Zugangsrecht keinen Anspruch auf Vorhaltung größerer Bahnsteiglängen. Erst recht gelte dies mit Blick auf die von der Klägerin betriebenen Gelegenheits- und Sonderverkehre. Insoweit sei die Sicherheit der Reisenden entweder durch den Einsatz kürzerer Züge oder durch betriebliche Anweisungen zu gewährleisten, wie sie in § 34 Abs. 8 Satz 2 EBO ausdrücklich vorgesehen seien, zumal die Klägerin in ihren eigenen Schienennutzungsbedingungen von dieser Möglichkeit selbst ausgehe. Dies gelte umso mehr, als die Bahnsteige an den von der Klägerin befahrenen Strecken zum Teil sogar erheblich kürzer seien (mitunter deutlich unter 100 m) als die Länge (140 m) der vorliegend neu geplanten Bahnsteige im Bahnhof Nördlingen. Die Trassenanmeldungen der Klägerin für den Netzfahrplan 2020/2021 seien erst am 14. April 2020 und somit
Erlass der Plangenehmigung in Auftrag gegeben worden. Im Übrigen sei Personenverkehr erstmals aufgrund Antrags vom
der mittlerweile außer Kraft getreten Eisenbahninfrastrukturbenutzungsordnung (EIBV) eine „unterschiedliche entgeltliche Behandlung“ von Regel- und Sonderverkehren sachlich gerechtfertigt sei. Die plangenehmigte Bahnsteighöhe von 0,76 m sei rechtlich zulässig, Die gesetzliche Grundlage in § 18 Abs. 1 AEG i.V.m. § 74 Abs. 1 VwVfG sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 EBO sehe diese Höhe als den Regelfall vor. Dadurch solle das Ein- und Aussteigen erleichtert werden. Unter Abwägung der konstruktiven, wirtschaftlichen und technischen Kriterien erfülle diese Regelbahnsteighöhe die Voraussetzung für einen zeitgemäßen behindertengerechten Einstieg am besten, weshalb der Bund an dieser Regelbahnsteighöhe ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 17/5382 S. 2 f. zu Nrn. 1 und 12) festhalte. Wie die BEG als Besteller der Schienenpersonennahverkehrsleistungen im Freistaat Bayern in ihrer Stellungnahme vom
teilige Umweltauswirkungen niedergelegt seien. Insbesondere seien die vorgesehenen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen seit Langem fachlich anerkannt und bewährt, so dass erhebliche
teilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden könnten (§ 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG). Entsprechendes gelte für die von der Klägerin angeführten Biotope. Auch etwaigen „Kriegseinwirkungen“ werde fachlichen Standards entsprechend in den weiteren Planungs- und Bauphasen Rechnung getragen. Die Änderungsplangenehmigung basiere nicht auf einer wesentlichen Änderung des Vorhabens. Ihr Gegenstand sei lediglich die Konkretisierung der wasserrechtlichen Tatbestände und nicht eine Änderung des räumlichen Umgriffs des Vorhabens. Dementsprechend habe das EBA mit verfahrensleitender Verfügung vom
RG vor. Die aufgrund von § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 14. 8 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (in der Fassung
dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom
teiligen Umweltauswirkungen haben kann und so keine UVP-Pflicht besteht,
vollziehbar (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 2 UVPG-2017). 23
1 Satz 1 und 2 UVPG-2017 i.V.m. § 9 Abs. 4 UVPG-2017 ist die allgemeine Vorprüfung auch bei Änderungsvorhaben, vorliegend in Form der Erneuerung und dem barrierefreien Ausbau der Bahnsteige des Bahnhofs Nördlingen, als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchzuführen. Die Durchführung wie auch die gefundenen Ergebnisse sind zu dokumentieren (§ 7 Abs. 7 UVPG-2017). Die (zuständige) Behörde muss zunächst die zu erwartenden Umweltauswirkungen in tatsächlicher Hinsicht ermitteln und anschließend diese Auswirkungen rechtlich bewerten. Dabei hat die Behörde - auch anhand bereits vorliegender Untersuchungsergebnisse i.S.v. § 7 Abs. 5 Satz 2 UVPG-2017 - zu berücksichtigen, ob erhebliche
teilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden (§ 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG-2017). Ist dies nicht der Fall bzw. kann die Änderung des Vorhabens
Einschätzung der Behörde erhebliche
teilige Umweltauswirkungen hervorrufen, ist eine UVP-Prüfung durchzuführen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UVPG-2017). Der Behörde steht dabei, also im Rahmen einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls, für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen eines Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der Vorprüfung beschränkt sich deshalb
G, U.v. 24.5.2018 - 4 C 4.17 - juris Rn. 18 m.w.N., u.a. auf U.v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - juris 29 zum inhaltsgleichen § 3a Satz 4 UVPG a.F.). 24 1.1.1 Gemessen an diesen Maßstäben hat das EBA vorliegend die Vorprüfungsverfahren zur ursprünglichen Plangenehmigung und zur späteren Änderungsplangenehmigung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG-2017 durchgeführt, § 9 Abs. 4 UVPG-
teilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in der Zulassungsentscheidung oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 7 B 1.17 - juris Rn. 9 zum insoweit inhaltsgleichen § 3c Satz 6 UVPG a.F.). Dabei kann auch auf Untersuchungen des Vorhabenträgers Bezug genommen werden (vgl. BVerwG, B v. 28.2.2013 - 7 VR 13.12 - juris Rn. 15 ebenfalls zu § 3c Satz 6 UVPG a.F.); zudem kommt der Behörde auch bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, U.v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris Rn
Anlage 2 zum UVPG-2017, welche für die Vorprüfung relevant i.S.v. § 7 Abs. 4 UVPG-2017 und damit auch maßgeblich für den Fristbeginn des § 7 Abs. 6 UVPG-2017 war. Daraufhin erfolgte unverzüglich die verfahrensleitende Verfügung am
teiligen Umweltauswirkungen haben kann, die
2 UVPG-2017 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, und so keine UVP-Pflicht besteht, für das Gericht
vollziehbar, § 5 Abs. 3 Satz 2 (i.V.m. § 9 Abs. 4) UVPG-2017. 31 Die behördliche UVP-Vorprüfung hat sich auf eine überschlägige Vorausschau zu beschränken. Die Planungsbehörde darf nicht mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit letztere unter Missachtung der für sie obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen (BayVGH, B.v. 7.2020 - 8 CS 20.1973 - juris Rn. 33 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 juris Rn. 18; U.v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -juris Rn. 24). Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die ggf. durch zusätzliche Ermittlungen der Planungsbehörde ergänzt werden können (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - juris Rn. 25). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Planungsbehörde ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - juris Rn. 18 m.w.N.). 32 Bei Abwägungsentscheidungen wie dem vorliegenden Plangenehmigungsverfahren liegen
2 UVPG-2017 zu berücksichtigende, erhebliche
teilige Umweltauswirkungen nicht erst dann vor, wenn die
dem jeweils einschlägigen materiellen Zulassungsrecht maßgebliche Schädlichkeitsgrenze voraussichtlich überschritten wird und damit die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie
Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Umweltauswirkungen sind vielmehr jedenfalls bereits dann erheblich, wenn sie in der Abwägung so gewichtig sind, dass im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses nicht ausgeschlossen werden kann. Maßgeblich ist insoweit allein das materielle Zulassungsrecht; das UVPG selbst bildet keinen abweichenden oder ergänzenden Maßstab (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - juris Rn. 37 f.). 33 Dass vorliegend keine (abwägungs-)erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen, insbesondere nicht im Hinblick auf die Schutzgüter Tiere/biologische Vielfalt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UVPG-2017) und Wasser (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG-2017) vorliegen, erscheint plausibel. 34 1.1.2.1 Die verfahrensleitende Verfügung vom
teilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen sind,
vollziehbar. 35 Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG-2017 ist bei den Vorprüfungen u.a. zu berücksichtigen, inwieweit erhebliche
teilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Das Tatbestandsmerkmal „Vorkehrungen“ i.S.v. § 7 Abs. 5 Satz 1 Var. 3 UVPG-2017 umfasst dabei grundsätzlich Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (vgl. Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
der Eingriffsregelung, sind von ihrer faktischen und rechtlichen Wirkung Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen gleichzusetzen bzw. stellen damit bereits begrifflich eigentlich keine Ausgleichsmaßnahmen, sondern eher funktionserhaltende Maßnahmen dar (vgl. Balla, NuR 2017, 239, 244 f. sowie Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 44 Rn. 81 m.w.N.). Angesichts der strengen Anforderungen an deren Wirksamkeit ist es möglich, CEF-Maßnahmen in ihrer faktischen und rechtlichen Wirkung den Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen gleichzusetzen. 36 Die vorliegend von der Beigeladenen im Rahmen des LBP, der u.a. Grundlage für die (1.) Vorprüfung war, vorgesehenen Maßnahmen (Vorkehrungen) entsprechen diesen Anforderungen. Im Rahmen von (vom Aufwand her schon aufgrund des Untersuchungsgebiets überschaubaren/begrenzten) faunistischen Kartierungen im Bereich von Baustelleneinrichtungsflächen wurden Vorkommen von Zauneidechsen aufgefunden. Vorkommen von Schlingnattern wurden zwar nicht
gewiesen, aber vorsorglich aufgrund der Artenschutzkartierung unterstellt. Für beide Arten sind eine CEF-Maßnahme in Form der Herstellung eines Ersatzhabitats sowie Vermeidungsmaßnahmen u.a. in Form von entsprechenden Umsiedlungen, dem Aufstellen von Reptilien- und Biotopschutzzäunen und einer strukturellen Vergrämung vorgesehen. Dass diese Maßnahmen (prognostisch) geeignet und ausreichend effizient sind, um einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 5) BNatSchG zu verhindern, legt der LBP (auf seinen S. 35 ff.)
vollziehbar dar und wird auch von der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Berücksichtigt man zudem, dass es sich vorliegend nur um baubedingte (v.a. Bereitstellung der Baustelleneinrichtungsflächen) und keine betriebs- und anlagenbedingten - also dauerhaften - und zudem flächenmäßig begrenzte Auswirkungen überdies auf Vegetationsbestände von mittlerer und geringer Wertigkeit handelt - also Merkmale des Vorhabens und des Standorts i.S.v. § 7 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 und 2 UVPG-2017 -, ist auch die Bewertung, dass diese Vorkehrungen erhebliche
teilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen, plausibel. 37 Auch im Übrigen, d.h. abgesehen von diesen artenschutzrechtlichen Fragestellungen, etwa im Hinblick auf die Schutzgüter Pflanzen und Mensch, ist - auch entgegen der klägerischen Äußerungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung -
vollziehbar, dass die verfahrensleitende Verfügung vom 11. Dezember 2019 keine erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen auf Basis der insoweit durchgeführten allgemeinen Vorprüfung feststellt. Soweit die Klägerin die in der verfahrensleitenden Verfügung erwähnten konkreten Hinweise zu bestehenden Kriegsaltlasten im Bereich der Baumaßnahme anführt, legt sie nicht substantiiert dar, inwiefern sich daraus die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (zudem mit welcher konkreten Zielsetzung) ergeben soll. Die auf der Auswertung alter Luftbildaufnahmen basierenden Hinweise rechtfertigen für sich betrachtet noch nicht die begründete Möglichkeit erheblicher
teiliger Umweltauswirkungen (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab Peters/Balla/Hesselbarth, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
3 WHG (Stellungnahme vom 27.7.2020). Im Hinblick auf den baubedingten temporären Eingriff hat das EBA auf Anregung des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth Nebenbestimmungen zur Kontrolle von Wasserandrang in der Baugrube erlassen. Vor diesem Hintergrund greift der Einwand der Klägerin, allein aus der Notwendigkeit der Planänderung bzw. aus deren Anlass ergebe sich bereits die UVP-Pflicht des Vorhabens, nicht durch. Es ist vielmehr plausibel bzw.
vollziehbar, dass das EBA auch insoweit,
erfolgter überschlägiger Prüfung insbesondere des hydrogeologischen Gutachtens und der zitierten Stellungnahmen, zum Ergebnis gekommen ist, dass das Vorhaben (
wie vor) nicht der UVP-Prüfpflicht im Einzelfall unterliegt. Soweit die Klägerin weiter behauptet, eine UVP-Prüfpflicht ergebe sich schon allein deshalb, weil der räumliche Bereich des Vorhabens durch die (erste) Änderungsplangenehmigung erweitert werde, indem dort im verfügenden Teil die „Strecke 5300 Augsburg - Nördlingen“ genannt werde, während dies in der ursprünglichen Plangenehmigung vom
der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 AEG-2016 Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu verstehen, also Unternehmen, welche dauerhaften Zugriff auf die planfestgestellten Anlagen haben, somit die Einhaltung der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Verpflichtungen, insbesondere von Schutzvorkehrungen zugunsten Dritter, sicherstellen können und deshalb zulässige Vorhabensträger sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 25.7.2007 - 9 VR 19/07 - juris Rn. 6). Die Beigeladene hat als bundeseigenes Eisenbahninfrastrukturunternehmen einen solchen dauerhaften (faktischen wie auch rechtlichen) Zugriff auf den vorliegenden Bahnhof inkl. dessen Bahnsteige, was im Übrigen auch der von der Beigeladenen vorgelegte, diese betreffende Handelsregisterauszug belegt (dort heißt es zum Gegenstand des Unternehmens u.a.: „Betreiben der Personenbahnhöfe […], auch mit dem Ziel, den Zugang zum Schienenweg sicherzustellen“). 41 Soweit sich die Klägerin auch insoweit (im Rahmen der mündlichen Verhandlung) auf das Urteil des Europäischen Gerichts vom 10. Juli 2019 - C-210/18 - bezieht, folgen aus diesem keine unionsrechtlich zwingenden Vorgaben für die Vorhabensträgerschaft bzw. Antragsbefugnis, weil es sich insoweit ausschließlich mit Abgrenzungsfragen im Bereich des Regulierungsrechts befasst (vgl. dazu näher 1.2.3). 42 Vor diesem Hintergrund bedarf es mangels Erforderlichkeit (Entscheidungserheblichkeit) auch nicht der von der Klägerin beantragten Vorlage gemäß Art. 267 AEUV zum Europäischen Gerichtshof.
AEUV steht es im pflichtgemäßen Ermessen des mitgliedsstaatlichen Gerichts, ob es eine Vorlagefrage i.S.v. Art. 267 Abs. 1 AEUV an den EuGH richtet. Allein der Antrag eines Verfahrensbeteiligten begründet dabei - für sich betrachtet bzw. als solcher - weder ein Vorlagerecht noch eine Vorlagepflicht. Vielmehr hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 267 AEUV für eine Vorlage gegeben sind (vgl. dazu Marsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2021, Art. 267 AEUV Rn. 33 ff. m.w.N.). Die Frage ob, wie die Klägerin wohl (unter Berücksichtigung auch ihres schriftsätzlichen Vortrags) meint, Bahnsteige aufgrund der Eisenbahnrichtlinie 2012/34/EU und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 10.7.2019 - C-210/18) der Strecke zuzuordnen sind, so dass die Klägerin die „falsche“ Antragstellerin und Vorhabensträgerin sei, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich bzw. ist eine Beantwortung dieser Frage durch den EuGH nicht i.S.v. Art. 267 Abs. 2 AEU für den Erlass des Urteils erforderlich. Denn wie eben ausgeführt kann die Klägerin als Drittbetroffene die Frage der Vorhabensträgerschaft bzw. Antragsbefugnis nicht rügen. 43 1.2.2 Die Planrechtfertigung (als auch zugunsten der Klägerin zu prüfende Rechtsposition, vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001.06 - juris Rn. 33) für das streitgegenständliche Vorhaben ist gegeben. Eine solche setzt voraus, dass ein Vorhaben im Hinblick auf die fachgesetzlichen Ziele vernünftigerweise geboten ist. Insbesondere das Ziel eines barrierefreien Ausbaus dient der Gewährleistung eines attraktiven Verkehrsangebotes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG-2016. Die Beigeladene kommt mit dem plangenehmigten Vorhaben auch der Verpflichtung aus § 2 Abs. 3 Satz 1 EBO
, auf die Ermöglichung einer erschwernisfreien Benutzung von Bahnanlagen und Fahrzeugen durch behinderte Menschen hinzuwirken, wobei sich Inhalt und Umfang dieser Pflicht allein aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2006 - 9 C 1.05 - juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 16.3.2011 - 22 A 09.40041 - juris Rn. 18). Die Beigeladene weist zudem zutreffend darauf hin, dass damit auch dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung getragen wird. Das plangenehmigte Vorhaben ist auch grundsätzlich geeignet, die Barrierefreiheit der zu ändernden Bahnanlagen deutlich zu verbessern, was auch die Klägerin nicht substantiiert bestreitet. Eine Bahnsteighöhe von 76 cm über Schienenoberkante entspricht der für den Regelfall geltenden rechtlichen Vorgabe in § 13 Abs. 1 Satz 1 EBO. In der Plangenehmigung wird ausgeführt, dass durch die Schaffung einer bundesweit möglichst einheitlichen Bahnsteighöhe (sog. Bahnsteighöhenkonzept, vgl. bspw. BT-Drs. 17/4382 und 19/24212 sowie für Bayern LT-Drs. 17/21212) in Verbindung mit entsprechend angepasstem Fahrzeugeinsatz eine
haltige Barrierefreiheit erreicht werden soll. Dass dieses Konzept möglicherweise politisch diskutiert wird, entbindet das EBA als Planfeststellungsbehörde nicht vom gesetzlichen Auftrag des § 13 Abs. 1 Satz 1 EBO; inwieweit Belange der Klägerin den vorstehend genannten Zielen entgegenstehen, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung (zu letzterem vgl. auch 1.2.4). 44 1.2.3 Das plangenehmigte Vorhaben bedarf auch, entgegen der Auffassung der Klägerin, keiner Stilllegungsgenehmigung
Genehmigungspflichtig ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG-2016 die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke (Tatbestandsvariante 1) oder einer Serviceeinrichtung (Tatbestandsvariante 2), eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs (Tatbestandsvariante 3) und die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke (Tatbestandsvariante 4). Keine dieser vier Tatbestandsvarianten ist vorliegend erfüllt. Die Tatbestandsvarianten 1 und 3 scheiden offensichtlich aus. Aus einem Erst-Recht-Schluss zur Tatbestandsvariante 3 ergibt sich - abgesehen davon, dass es sich vorliegend ohnehin nicht um eine Betriebseinstellung, sondern um eine bloße Änderung handelt - zudem, dass allein die Änderung der Länge und Höhe von Bahnsteigen (als Serviceeinrichtungen, vgl. § 2 Abs. 9 AEG-2016 i.V.m. Anlage 2 zum ERegG Nr. 2 Buchst. a sowie BVerwG, U.v. 5.7.2018 - 3 C 21.16 - juris Rn. 43) nicht ausreichen kann, damit Tatbestandsvariante 2 greift (vgl. dazu im Übrigen auch BVerwG a.a.O. Rn. 48). Bzgl. Tatbestandsvariante 4 hat die Beigeladene schließlich
vollziehbar dargelegt, dass die Kapazität der hier betroffenen Strecke nicht verändert, jedenfalls aber nicht mehr als geringfügig verringert wird. Schon begrifflich umfasst das Tatbestandsmerkmal „Strecke“ in § 11 Abs. 1 Satz 1 Var. 4 AEG-2016 im Umkehrschluss zu § 2 Abs. 9 AEG-2016 i.V.m. Anlage 2 zum ERegG Nr. 2 Buchst. a keine Bahnsteige (vgl. zum eher technisch bzw. infrastrukturell geprägten Streckenbegriff weiterführend BVerwG, U.v. 25.5.2016 - 3 C 2.15 - juris Rn. 17 ff.). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichts vom
Nr. 1 Buchst. c dieses Anhangs II unter das sogenannte Mindestzugangspaket fällt. Es ist nicht plausibel, dass dieses Urteil, welches sich insoweit ausschließlich mit Abgrenzungsfragen im Bereich des Regulierungsrechts zum Anwendungsbereich des Mindestzugangspakets befasst, die Tatbestandsvoraussetzungen der Genehmigungspflicht für Stilllegungsmaßnahmen determinieren soll. Zur Umsetzung der Eisenbahnrichtlinie 2012/34/EU dient im Übrigen (auch) § 11 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AEG-2016 (vgl. dazu BVerwG, U.v. 5.7.2018 - 3 C 21.16 - juris Rn. 44 ff.). Unabhängig davon ist nicht erkennbar, inwieweit die bloße Reduzierung der Bahnsteiglängen, wenn man sie - einmal unterstellt bzw. wie von der Klägerin behauptet - dem Tatbestandsmerkmal Strecke zuordnen will, vorliegend zu mehr als einer nur geringfügigen Kapazitätsverringerung führen soll. Der von der Klägerin vorgenommene Vergleich von (behaupteter) „alter“ und „neuer“ Bahnsteiglänge ist insoweit kein tauglicher Ansatz. Denn die Kapazität einer Strecke ergibt sich daraus, was auf den sie bildenden Gleisen und zugehörigen Bahnbetriebsanlagen technisch an Eisenbahnverkehr abgewickelt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 11.
vollziehbar dargelegt, dass der Zugangsanspruch der Klägerin hierdurch nicht verletzt wird. Grundlage für das Vorhaben ist die verkehrliche Aufgabenstellung; die Bahnsteiglängen von 140 m sind von der BEG als Bestellerin der Schienenpersonennahverkehrsleistungen für beide Bahnsteige bei der Beigeladenen bestellt und demgemäß geplant worden. Die Klägerin bestreitet nicht, dass diese Bahnsteiglängen für die von der BEG bestellten Verkehrsleistungen ausreichen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bahnsteiglängen anhand der maximalen Zuglänge für den längsten planmäßig an der Bahnsteigkante haltenden Reisezug bemessen werden. Weiter hat die Klägerin in ihrem Einwendungsschreiben vom
weis geeignet, dass in der Abwägungsentscheidung regelmäßig verkehrende Reisezüge der Klägerin zu berücksichtigen gewesen wären. Es ergibt sich weder aus dem Vortrag der Klägerin noch ist sonst ersichtlich, dass diese Anmeldung der Planfeststellungsbehörde bereits vor dem Genehmigungserlass am
vollziehbar, weshalb eine von der Bahnsteighöhe von 76 cm abweichende Festlegung in einer anderen von der Beklagten erteilten Plangenehmigung, die einen anderen Einzelfall betrifft, die Festlegung für den vorliegenden Fall abwägungsfehlerhaft machen sollte. 50
GO war die Revision vorliegend nicht zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.