gedeckt sein muss. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
dem Haushaltsbeschluss nahmen die Mitglieder der Vollversammlung ferner die Mittelfristige Finanzplanung 2015 - 2020 zur Kenntnis. Diese wies für das Jahr 2016 eine „Betriebsmittelrücklage“ von 4.000.000 € und eine „Baurücklage“ von 2.060.000 € aus. Der Haushaltsbeschluss enthielt zudem in einem mit „
richtlich“ überschriebenen Absatz die Aussage, dass die Vollversammlung für das Haushaltsjahr 2015 zugestimmt habe, dass bei Bedarf aus der „Allgemeinen Rücklage“ ein Betrag von 2.000.000 € zur Baufinanzierung entnommen werden könne. 3 Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 4. März 2016 Klage gegen den Beitragsbescheid und machte die Unzulässigkeit der Rücklagenbildung durch die Beklagte geltend. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht die parallele Bildung einer Ausgleichsrücklage und einer Liquiditätsrücklage für grundsätzlich zulässig erachtet. Allerdings stehe die tatsächliche Bildung einer solchen Rücklage unter dem Gebot der Schätzgenauigkeit. Für die Bildung einer Betriebsmittelrücklage hätte sich unter Anwendung des Gebots der Schätzgenauigkeit kein konkreter Bedarf ergeben. 4 Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie erwiderte, dass ihr Haushaltsplan jedes Jahr im Herbst für das kommende Jahr aufgestellt werde und auch eine mittelfristige Finanzplanung mit Planwerten für die kommenden Jahre enthalte. Sie habe im Rahmen der Haushaltsplanung für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung der in diesem Jahr zu tätigenden Investitionen sowie der prognostizierten Ausgaben ihren voraussichtlichen Finanzbedarf festgestellt. Dieser Haushaltsplan sei von der Vollversammlung beschlossen und vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie geprüft und genehmigt worden. Die Entnahmen und Zuführungen zu den „Allgemeinen Rücklagen“ seien jeweils im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushaltsplan und über die Jahresrechnung von der Vollversammlung festgesetzt worden (Schriftsatz vom 29.9.2019, Bl. 24 VG-Akte). Die Entwicklung der Rücklagenbildung könne der mittelfristigen Finanzplanung entnommen werden, die dem jeweiligen Haushaltsplan angefügt sei. Die „Allgemeinen Rücklagen“ für das Jahr 2016 seien nur
dem Volumen des Verwaltungshaushalts errechnet worden.
1 Satz 2 HKRO (vom
dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangegangenen Jahre belaufen. Die Beklagte verfüge derzeit über eine „Allgemeine Rücklage“ in Höhe von 4.000.000 €. In Relation zum Gesamthaushalt für das Jahr 2016, welche sich aus dem Volumen des Vermögens- und Verwaltungshaushalts errechne, entspreche die „Allgemeine Rücklage“ einer Quote von 8,1%. Die Notwendigkeit der allgemeinen Rücklage ergebe sich aus § 10 Abs. 1 HKRO.
2 HKRO könnten zusätzliche Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt für künftige Jahre angesammelt werden. Die Rücklagen in Form von Baurücklagen seien aufgrund der hoheitlichen Aufgaben der Beklagten zwingend zu bilden, da sie sich trotz staatlicher Fördermittel bei Bau- und Ausstattungsmaßnahmen zu mindestens 25% mit Eigenmitteln beteiligen müsse. Am
rechtsfehlerfrei gebildet worden.
1 Satz 2 HKRO solle sich eine „Allgemeine Rücklage“ in der Regel auf mindestens 20% des Volumens des Verwaltungshaushalts
dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen. Diese Regelung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei beim Ansatz der „Allgemeinen Rücklage“ deutlich unterhalb des durch § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO vorgegebenen Mindestrichtwerts geblieben. Vor diesem Hintergrund habe es zur Rechtfertigung der Höhe der „Allgemeinen Rücklage“ keiner expliziten Darlegung etwaiger konkreter Haushalts- bzw. Liquiditätsrisiken bedurft. Es sei vor dem Hintergrund des Kostendeckungsprinzips rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Haushaltsjahr 2016 einen Haushaltsüberschuss im Verwaltungshaushalt in Höhe von 990.000 € vorgesehen habe. Gemäß § 11 Abs. 1 HKRO müssten Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt ausgeglichen sein. Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen seien dem Vermögenshaushalt zuzuführen (§ 11 Abs. 2 HKRO). Eine Handwerkskammer müsse einen ungeplanten Bilanzgewinn zeitnah für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzen. Sie habe den Gewinn deshalb in der Regel spätestens im nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns
folgenden Haushaltsjahr einzustellen. Ein geplanter Jahresüberschuss sei hingegen nur zulässig, soweit dessen weitere zweckgebundene Verwendung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Wege eines Gewinnvortrags hinreichend feststehe. Die Vorgehensweise der Beklagten, die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen dem Vermögenshaushalt zuzuführen, entspreche § 11 Abs. 2 HKRO und stehe auch nicht im Widerspruch zum Prinzip der Kostendeckung aus § 113 Abs. 1 HwO. Soweit die Klägerseite im Kern eine überhöhte Zuführung zum Vermögenshaushalt aus dem Verwaltungshaushalt in Höhe von 990.000 € rüge, sei nicht ersichtlich, inwieweit dies vorliegend Auswirkung auf die Beitragshöhe des Klägers haben solle. 6 Mit Beschluss vom
kameraler oder kaufmännischer Buchführung rechne, dass die Rücklagendotierung unter Anwendung des Gebots der Schätzgenauigkeit auf der Grundlage einer ex-ante-Prognose zu bestimmen und eine entsprechende Entscheidung zur Rücklagendotierung jährlich neu zu treffen sei. Die Beklagte habe keine auf dem Gebot der Schätzgenauigkeit und auf einer Prognose basierende Rücklagendotierung vorgenommen. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe sich bei der Rücklagendotierung im Rahmen der satzungsrechtlichen Vorgaben bewegt, stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 22. Januar 2020, wonach keine Vermutung für die Angemessenheit der geplanten Höhe der Ausgleichsrücklage spreche. Vielmehr sei jede Dotierung der Rücklage von mehr als null jährlich unter Anwendung des Gebots der Schätzgenauigkeit vorzunehmen. Eine satzungsmäßige Vorgabe, die zur Rechtfertigung der Nichtausübung des Gebots der Schätzgenauigkeit führe oder eine solche Nichtausübung rechtfertige, verstoße gegen höherrangiges Recht. Auf die Satzungsbestimmung in § 10 Abs. 1 HKRO könne sich die Beklagte also nicht berufen. Die Anwendung des Gebots der Schätzgenauigkeit gelte uneingeschränkt als Teil des staatlichen Haushaltsrechts. Falsch sei auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Prüfungsmaßstab. Das Bundesverwaltungsgericht habe nochmals betont, dass der verwaltungsgerichtliche Prüfungsmaßstab über eine bloße Willkürkontrolle hinausgehe. Weder habe die Beklagte eine
vollziehbare Abwägung vorgenommen, warum und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Dotierung über null notwendig gewesen sein solle, noch sei eine solche Abwägung im Hinblick auf die Höhe der Unterschreitung des Mindestrichtwerts in § 10 Abs. 1 HKRO erkennbar. Die Beklagte habe die Rücklage der Höhe
willkürlich ins Blaue hinein dotiert. Eine Rechtfertigung der Rücklagendotierung unter Bezugnahme auf eine in der Satzung festgelegte Untergrenze oder einen Mindestrichtwert erweise sich auch deshalb als rechtlich unzulässig, weil
weislich bei der Beschlussfassung über diesen Mindestrichtwert dem Gebot der Schätzgenauigkeit nicht gefolgt worden sei. Wenn das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit einer jährlichen Abschätzung auf Grundlage einer sachgerechten ex-ante-Prognose verlange, könne der Rückgriff auf eine Satzungsvorgabe nicht an die Stelle der geforderten Abwägung treten. Zudem verstoße die Beklagte mit einem geplanten zweckfreien Überschuss für das Jahr 2016 in Höhe von 990.000 € gegen das Kostendeckungsprinzip. Für die Verwendung eines solchen Überschusses habe die Beklagte zuvor keinen Beschluss gefasst. Das Verwaltungsgericht interpretiere aus der Beschlussfassung über den Vermögenshaushalt einen impliziten Verwendungsbeschluss. Dies sei jedoch nicht ausreichend. In einem solchen Beschluss hätte auch die Frage eine Rolle spielen müssen, ob es bei Beachtung des Äquivalenzprinzips und Gleichheitsgrundsatzes angemessen sein könne, die Beitragszahler des Jahres 2016 neben der Finanzierung des regulären Verwaltungshaushalts zusätzlich mit knapp 1.000.000 € zur Finanzierung der Investitionsmaßnahmen heranzuziehen. Eine solche Abwägung sei vollständig unterblieben. Ohne einen konkreten Verwendungsbeschluss, der bestimme, welchem Zweck eine Planzuführung zum Vermögenshaushalt dienen solle, handle es sich um die zweckfreie Planung eines Überschusses. Vorliegend gehe es nicht um den Umgang mit ungeplant angefallenen Überschüssen, sondern um die bewusste Planung eines Überschusses. Die Prämisse des Verwaltungsgerichts, dass eine überhöhte Zuführung zum Vermögenshaushalt aus dem Verwaltungshaushalt keine Auswirkungen auf die Beitragshöhe des Klägers habe und damit zulässig sei, sei falsch. Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip führe auch ohne konkrete Auswirkungen auf die Beitragsveranlagung des Klägers zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Wirtschaftsplanes und der Beitragsveranlagung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränke sich auf die Feststellung, ob sich Wirtschaftsplan und Beitragsveranlagung auf eine rechtskonforme Grundlage stützten. Mit einer rechtswidrig vorgesehenen Zuführung von Mitteln zum Vermögenshaushalt bestimme die Beklagte fehlerhaft den Mittelbedarf, der durch die Beiträge zu decken sei. Die Frage, wie der Vermögenshaushalt auszugleichen sei, sei eine Fragestellung, deren Beantwortung allein unter das Gestaltungsermessen der Vollversammlung der Beklagten falle. Aus Sicht des Klägers scheine es zudem geboten, die Frage in Blick zu nehmen, ob die Beklagte bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes überhaupt mit der Realisierung von offenen Forderungen kalkuliert habe. Zudem habe die Beklagte über den Verein „Bildungs- und Erholungsheim schwäbischer Handwerker e.V.“ einen gewerblichen Hotelbetrieb unterhalten. Damit würden Vermögenswerte geschont, dies führe ebenfalls zu einer fehlerhaften Mittelbedarfsfeststellung. Andererseits flössen aus Mitgliedsbeiträgen Mittel ab, die für die Instandhaltung und Modernisierung des gewerblichen Hotelbetriebs benötigt würden. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Zur Begründung trägt sie vor,
der nunmehrigen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe kein Raum mehr für eine Vermutungsregelung hinsichtlich der Angemessenheit der allgemeinen Ausgleichsrücklage. Es sei den Verfahrensakten und der HKRO zu entnehmen, dass sich die Beklagte in ihrem Vorgehen nicht an diese Grundsätze habe halten können. Dies führe jedoch nicht zum Erfolg der Berufung. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 22. Januar 2020 ausgeführt, dass der Kontrolle der Mittelbedarfsprognosen alle Erwägungen der Beklagten zugrunde zu legen seien, die sie zu den im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Haushaltsplan vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung prozessordnungsgemäß vorgebracht habe. Tatsächlich seien vor diesem Hintergrund sowohl die vorgenommenen Haushaltsansätze als auch die Berechnung der „Allgemeinen Rücklage“ 2016 auch der Höhe
unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabs des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig gebildet worden. Der Vorstand der Beklagten stelle im Herbst eines jeden Jahres den Haushaltsplan für das darauffolgende Haushaltsjahr im Rahmen einer kameralistischen Haushaltsführung inklusive einer mittelfristigen Finanzplanung mit Planwerten für die kommenden fünf Jahre auf. Basierend auf einer möglichst realistischen Mittelbedarfsprognose würden Annahmen getroffen, die die zu bildenden Rücklagen dem Zweck und der Höhe
rechtfertigten. Alle laufenden Ausgaben des Verwaltungshaushalts müssten über die „Allgemeine Rücklage“ bis zu einer Mittelvereinnahmung gedeckt werden. Die Planung der Einnahmen im Verwaltungshaushalt vollziehe sich für jeden Titel gesondert. Die Einnahmen im Verwaltungshaushalt bestünden aus den Handwerkskammerbeiträgen, dem Personal, der allgemeinen Verwaltung, den Einnahmen im Bereich der Prüfungen, der Berufsbildungsmaßnahmen und des Internats, den besonderen Aufgaben, der Vermögens- und Finanzverwaltung und den Zuwendungen. Mit den oben genannten Einnahmen korrespondierend ergäben sich im Überblick im Haushaltsplan entsprechende Ausgaben. Die Ansätze im Rahmen der Haushaltsplanung könnten jedoch nur ein Teil der Betrachtung sein. Eine gesamtheitliche Betrachtungsweise müsse zwingend die Mittelbedarfsplanung einerseits und den tatsächlichen Geldfluss andererseits im Blick haben. Es sei nicht so, dass die Einnahmen immer gerade dann zur Verfügung stünden, wenn auch Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen seien, weshalb die Beklagte zeitweise oder wie bei Zuwendungen sachlich bedingt in Vorleistung gehen müsse. Die Rücklagenbildung der Beklagten sei notwendig und vor allem auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Schätzgenauigkeit angemessen. Für den Fall, dass eine Schätzung in 2016 im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung ohne Zugrundelegung der Maßstäbe aus der HKRO vorgenommen worden wäre, hätte die Beachtung des im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2020 definierten Gebots der Schätzgenauigkeit zu keinem anderen Ergebnis der Haushaltsansätze und der Rücklagen geführt. Unabhängig von der Vereinnahmung der Beiträge, Gebühren und Zuwendungen seien in jedem Jahr Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Diese Zahlungsverpflichtungen begründeten sich zum Teil aus langfristigen Vertragsverhältnissen mit Fälligkeit zum Jahresbeginn. Explizit im Bereich der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (mit einem hohen Anteil an Zuwendungen) sei die Beklagte zudem mit der Vorfinanzierung der Maßnahmen belastet, bis die Auszahlung der Fördermittel erfolge. Bei den Ausgaben handele es sich um die geplanten Ausgaben bei normalem Geschäftsbetrieb, bei denen der Gesamthaushaltsansatz auf Basis der Vorjahre auf die Monate Januar und Februar verteilt werde bzw. sofern konkrete Ausgaben für diesen Zeitraum bereits feststünden, diese dann auch hinterlegt würden. Beispielhaft stelle sich dies für das Haushaltsjahr 2016 folgendermaßen dar: Die Kosten für die Beitragserhebung, das Personal, die allgemeine Verwaltung, die Prüfungen, Berufsbildungsmaßnahmen, das Internat, die besonderen Kammeraufgaben und die Vermögensverwaltung betrügen insgesamt 3.175.000 €. An Zuführungen zum Vermögenshaushalt seien 990.000 € zu leisten. Insgesamt ergebe sich eine Summe von 4.165.000 €. Die Beklagte benötige eine Planungssicherheit mit Blick auf die Zahlungsverpflichtungen und die vorzunehmenden Beschaffungen im Vermögenshaushalt, weshalb die Komplettzuführung in Höhe von 990.000 € gleich zu Beginn des Jahres zur Verfügung stehen müsse, um die benötigten Eigenmittel für geförderte Beschaffungsmaßnahmen vorzuhalten und dadurch die zwingenden Auflagen der Zuwendungsgeber zu erfüllen. Bis zur Beitragserhebung, deren Zeitpunkt bei der Haushaltserstellung noch nicht feststehe, die aber in der Regel bis Ende Februar stattfinde, müssten diese prognostizierten Ausgaben über laufende Einnahmen finanziert werden. Reichten diese Einnahmen nicht zur Deckung der Ausgaben aus oder würden diese nicht zeitnah vereinnahmt, so dienten die gebildeten Rücklagen der notwendigen Liquiditätssicherung. Einnahmen, d. h. vor allem Beiträge, Gebühren und Zuwendungen, unterlägen einer Ausfallwahrscheinlichkeit, die bei der Haushaltsplanung bzw. bei Rücklagenbildung obligatorisch und aus kaufmännischer Vorsicht zwingend berücksichtigt werden müsse. Um Verbindlichkeiten trotz möglicher Mindereinnahmen bzw. zeitlich verzögerter Einnahmen
kommen zu können, werde die „Allgemeine Rücklage“ eingesetzt. Dies entspreche auch genau dem Zweck einer solchen Rücklage. Die „Allgemeine Rücklage“ diene vorwiegend den Zwecken der Sicherung der rechtzeitigen Leistung von Ausgaben, dem Ausgleich von Einnahmen- und Ausgabenschwankungen und damit im Ergebnis der Liquiditätssicherung auch ohne Aufnahme teurer Kredite und der angemessenen Eigenfinanzierung von anstehenden Investitionen. Die von der Beklagten gebildete „Allgemeine Rücklage“ in Höhe von 4.000.000 € gehe auf eine konkrete Bedarfsprognose zurück, die auf einer realistischen Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben beruhe und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom
der Verabschiedung des Landeshaushalts erfolgen könne. Die geplante Reduzierung der „Allgemeinen Rücklage“ auf 2.000.000 € diene der Vermeidung von Sonderbeiträgen. Ggf. müssten Liquiditätsengpässe nunmehr über Kassenkredite finanziert werden. Die Mittelfristige Finanzplanung sei kein Bestandteil des Haushaltsplans; sie diene lediglich der Transparenz der allgemeinen Finanzlage der Kammer und habe
richtlichen Charakter. 16 Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren. Sie verwies auf die Bedeutung der Rücklagenbildung für die Beitragsstabilität und Beitragsgerechtigkeit sowie für das Aufrechterhalten der Funktionsfähigkeit der Handwerkskammern, stellte aber keinen Antrag. 17 Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Akten verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20
der Vorschrift des § 113 Abs. 1 HwO, wonach die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer
O getragen werden, liegt der Beitragserhebung eine zweistufige Willensbildung zugrunde. Auf der ersten Stufe entscheidet die Vollversammlung der Beklagten vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer - unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben - im Voraus für das Wirtschaftsjahr über den notwendigen Mittelbedarf im Rahmen der Feststellung des Haushaltsplans (vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO). Auf der zweiten Stufe wird dieser Bedarf gemäß der Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO). Die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Kammerbeiträgen hängt damit unter anderem davon ab, ob die Feststellung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Dies haben die Verwaltungsgerichte inzident zu prüfen (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 10.19 - juris Rn. 14; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 13). Bei den Mitteln für angemessene Rücklagen handelt es sich ebenfalls um Kosten im Sinne des § 113 Abs. 1 HwO, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17; U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20). Vorliegend erweist sich die Feststellung des Mittelbedarfs der Beklagten für das Haushaltsjahr 2016 zumindest in Bezug auf die Bildung bzw. Beibehaltung einer Rücklage in Höhe von 4.000.000 € als rechtlich fehlerhaft. 21 1. Der Kammer kommt zwar hinsichtlich der Aufstellung des Haushaltsplans ein weiter, ihre Spielräume bei der Wahrnehmung und Ausgestaltung ihrer Aufgaben berücksichtigender Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 10.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn.16). Dieser besteht aber nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist. Der zu beachtende Rahmen wird gebildet durch die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie durch ergänzende Satzungsbestimmungen. 22 Danach ist den Handwerkskammern die Bildung von Vermögen verboten;
O dürfen die Beiträge ausschließlich für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke und damit nicht zur Vermögensbildung eingesetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 - juris Rn. 20). Dies schließt die Bildung von Rücklagen nicht insgesamt aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen der Kammertätigkeit. Auch die Höhe der Rücklage muss von dem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine von diesem Zweck nicht gedeckte Rücklage ist nicht angemessen und kommt einer unzulässigen Vermögensbildung gleich. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Haushaltsplan - und damit jährlich - erneut treffen. Ein Haushaltsplan ist nicht nur rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 17 f.; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 130/17 - juris Rn. 49 ff). 23 Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt auch das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Danach müssen Prognosen aus der ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen. Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich im
hinein die Prognose als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16). Das Gebot der Schätzgenauigkeit verpflichtet dazu, den im Haushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittelbedarf aufgrund der bei der Aufstellung des Haushaltsplans verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren (BVerfG, U.v. 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96/129 f.; BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16). Was dabei als vertretbar zu gelten hat, kann nur aufgrund einer Gesamtbewertung der konkreten Entscheidungssituation unter Berücksichtigung des betroffenen Sach- und Regelungsbereichs, der Bedeutung der zu treffenden Entscheidung und deren Folgen sowie der verfügbaren Tatsachengrundlagen für die Prognose bestimmt werden. Unvertretbar sind jedenfalls bewusst falsche Etatansätze und gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (BVerfG, U.v. 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96/129, BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 19 f.). Die Mittelbedarfsprognose richtet sich auf eine möglichst realitätsgerechte Schätzung der künftigen Einnahmen und Ausgaben der Kammer. Die Verwaltungsgerichte sind bei der Inzidentprüfung des Haushaltsplans folglich nicht auf eine reine Willkürkontrolle beschränkt (BVerwG, a.a.O. Rn. 20). 24 Diesen Maßgaben genügt die Haushaltsplanung der Beklagten für das Jahr 2016 zumindest in Bezug auf die Bildung bzw. Beibehaltung einer Rücklage in Höhe von 4.000.000 € nicht. 25 2. Es bestehen bereits Zweifel, ob in Ansehung dieser Rücklage eine ordnungsgemäße Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagten vorliegt. 26 Die von der Beklagten vorgelegte Mittelfristige Finanzplanung 2015 - 2020 weist für das Jahr 2016 eine „Betriebsmittelrücklage“ mit einem Planwert in Höhe von 4.000.000 € aus. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 4. August 2021 jedoch selbst vorgebracht, dass die Mittelfristige Finanzplanung kein Bestandteil des Haushaltsplans sei und lediglich
richtlichen Charakter habe. Demgegenüber hat die Beklagte im Schriftsatz vom
richtlich“ verweist. Danach hat die Vollversammlung am 4. Dezember 2014 beschlossen, dass aus der „Allgemeinen Rücklage“ bei Bedarf ein Betrag von 2.000.000 € zur Baufinanzierung entnommen werden kann; damit hat sie wohl indirekt die Höhe einer „Allgemeinen Rücklage“ für das Haushaltsjahr 2015 bestätigt. Ein
richtlicher Verweis auf einen für das Haushaltsjahr 2015 gefassten Beschluss ersetzt jedoch nicht einen entsprechenden Beschluss für das Haushaltsjahr
, insbesondere im Hinblick auf das Gebot der Schätzgenauigkeit, erweist sich die Rücklagenbildung bzw. -beibehaltung als fehlerhaft (hierzu 3.2). 28 3.1 Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Rücklagenbildung den an sie dem Grunde
zu stellenden haushaltsrechtlichen Anforderungen vollständig entspricht. 29 3.1.1 Die von der Beklagten im Berufungsverfahren genannten Zwecke der Rücklage mögen jedenfalls teilweise solche sein, die einen sachlichen Zweck im Rahmen der Kammertätigkeit begründen können. Die Beklagte hat in ihrer Erwiderung zur Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 31.3.2021) erläutert, dass die gebildete „Allgemeine Rücklage“ in Höhe von 4.000.000 € der Sicherung und rechtzeitigen Leistung von Ausgaben, dem Ausgleich von Einnahme- und Ausgabenschwankungen sowie der angemessenen Eigenfinanzierung von anstehenden Investitionen diene. Der Sache
soll die Rücklage
dem Willen der Beklagten also (zumindest teilweise) sowohl Zwecke einer Liquiditäts- als auch einer Ausgleichsrücklage erfüllen; die Beklagte selbst hat im Laufe des Berufungsverfahrens diese Begrifflichkeiten verwendet (Schriftsatz vom 4.8.2021, S. 2). Die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfällen stellt grundsätzlich einen legitimen sachlichen Zweck für die Bildung einer Rücklage dar (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 18); namentlich Liquiditäts- und Ausgleichsrücklage liegen Zwecke zu Grunde, welche vom Bundesverwaltungsgericht als im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gerechtfertigt angesehen wurden (zur Liquiditätsrücklage vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 18; zur Ausgleichsrücklage U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 18). Insoweit dürfte die Rücklage auch mit § 10 Abs. 1 HKRO in Einklang stehen (zur Relevanz dieser Bestimmung für die verwaltungsgerichtliche Prüfung vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16 und Rn. 19). Danach soll die „Allgemeine Rücklage“ die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern und damit einer Liquiditätsrücklage entsprechen. Zwar ist die Bildung einer Rücklage zum Ausgleich von Beitragsschwankungen und -ausfällen, wie sie die Beklagte angeführt hat, in § 10 Abs. 1 HKRO nicht ausdrücklich vorgesehen. Allerdings stellt das Vorhalten einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeausfällen grundsätzlich einen sachlichen Zweck dar, der die Bildung einer entsprechenden Rücklage rechtfertigt (vgl. oben); die Ausgleichsrücklage dürfte danach von § 10 Abs. 1 HKRO gedeckt sein, weil eine rechtzeitige Leistung von Ausgaben neben dem zeitlichen Moment voraussetzt, dass Einnahmen überhaupt zur Verfügung stehen. 30 Nicht eindeutig beurteilen lässt sich, ob ein zulässiger Rücklagenzweck im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten vorliegt, die Rücklage solle auch der angemessenen Eigenmittelfinanzierung von anstehenden Investitionen bzw. für geförderte Beschaffungsmaßnahmen dienen. Soweit damit die Überbrückung des Zeitraums bis zum Eingang von Förder-, also Fremdmitteln gemeint sein sollte (in diese Richtung ließen sich die Ausführungen auf S. 12 des Schriftsatzes vom 31.3.2021 verstehen), stünden wiederum - zulässigerweise - Einnahmeverzögerungen inmitten; hingegen wäre fraglich, inwieweit die Vorhaltung der für eine Förderung nötigen anteiligen Eigenmittel (vgl. Schriftsatz vom 31.3.2021, S. 13 bzw. Schriftsatz vom 4.8.2021, S. 2) im konkreten Zusammenhang mit dem genannten Überbrückungszweck steht. 31 3.1.2 Fraglich ist ferner, ob es mit den Grundsätzen des Haushaltsrechts vereinbar ist, dass, wie die Beklagte geschildert hat (Schriftsatz vom 4.8.2021), zum 1. Januar 2016 eine Liquiditätsrücklage besteht, die aber im Jahresfortlauf als Ausgleichsrücklage „fortgeführt wird“. Denn die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und deren Höhe ist, wie ausgeführt, in jedem Haushaltsplan und damit jährlich neu zu treffen (BVerwG, U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 18), und zwar von der Vollversammlung. Dass eine solche Entscheidung hinsichtlich des Wechsels des Rücklagenzwecks innerhalb des Haushaltsjahrs 2016 von der Vollversammlung der Beklagten mit dem Beschluss über den Haushaltsplan getroffen worden ist, ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht, ganz abgesehen von der Frage, ob und inwieweit eine in einer bestimmten Höhe dotierte Rücklage angesichts des Gebots der Schätzgenauigkeit während des laufenden Haushaltsjahres für unterschiedliche Zwecke verwendet werden kann. 32 3.2 All dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil die Rücklagenbildung jedenfalls der Höhe
rechtsfehlerhaft ist. 33 3.2.1 Der Grundsatz der Haushaltswahrheit und das daraus folgende Gebot der Schätzgenauigkeit verlangen, wie ausgeführt, aus ex-ante-Sicht sachgerechte und vertretbare Prognosen. Dies setzt voraus, dass jeder Ansatz sachbezogen begründbar ist. Es obliegt der Beklagten im gerichtlichen Verfahren, im Einzelnen darzulegen, dass sie im Rahmen des ihr aus dem Selbstverwaltungsrecht erwachsenden weiten Gestaltungsspielraums die Grenzen des Vertretbaren bei der Aufstellung des Haushaltsplans eingehalten hat, dass die Rücklage also nicht ins Blaue hinein vorgehalten wird und eine hinreichend
vollziehbare, plausible Prognose angestellt worden ist. Kann das Gericht sich davon nicht überzeugen, ist der Haushaltsplan rechtswidrig (BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 21). Umstritten ist in der Rechtsprechung insoweit, ob für die gerichtliche Kontrolle nur die der Vollversammlung beim Beschluss über den Haushaltsplan bekannten Grundlagen der Prognose maßgeblich sind (sog. formelle Betrachtung), oder ob eine materielle Betrachtung geboten ist und das Gericht seiner Prüfung auch die von der Beklagten erst im Prozess vorgetragenen Tatsachen für die Bemessung der Höhe der Rücklage zugrunde legen darf (für die materielle Betrachtung: BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 22; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 129/17 - juris Rn. 96; OVG Hamburg, U.v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 - juris Rn. 55; offen gelassen durch OVG Berlin-Bbg, B.v. 6.1.2020 - OVG 1 N 62.18 - juris Rn. 19 m.w.N; Gegenansicht: VG Gelsenkirchen, U.v. 21.5.2019 - 19 K 2505/17 - juris Rn. 57; U.v. 21.11.2017 - 19 K 903/16 - juris Rn. 47; VG Koblenz, U.v. 25.11.2013 - 3 K 121/12.KO - GewArch 2014, 116). Dies kann vorliegend dahinstehen, da die Mittelbedarfsfeststellung bzgl. der Höhe der Rücklage bereits in materieller Hinsicht nicht
vollziehbar und damit fehlerhaft ist. 34 3.2.2 Denn unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe entspricht die Rücklagenbildung bzw. -beibehaltung der Beklagten der Höhe
für das hier in Rede stehende Haushaltsjahr 2016 auch unter Berücksichtigung der schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren nicht den an sie zu stellenden haushaltsrechtlichen Anforderungen. 35 3.2.2.1 Die Rücklagenhöhe kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie sich innerhalb des durch § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO vorgegebenen Rahmens bewegt. Davon geht inzwischen auch die Beklagte aus. Denn bei der HKRO handelt es sich um von der Beklagten selbst gesetztes Recht. Es ist schon deshalb nicht geeignet, bundesgesetzliche Anforderungen verbindlich auszufüllen oder gar zu modifizieren (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; OVG Hamburg, U.v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 - juris Rn. 65; NdsOVG, U.v. 17.9.2018 - 8 LB 130/17 - juris Rn. 62 ff; VGH BW, U.v. 2.11.2016 - 6 S 1261/14 - juris Rn. 36). Der Grundsatz der Haushaltswahrheit und das daraus folgende Gebot der Schätzgenauigkeit verlangen aus ex-ante-Sicht sachgerechte und vertretbare Prognosen. Dies setzt voraus, dass jeder Ansatz sachbezogen begründbar ist. Dagegen genügt nicht, dass er einen pauschal festgelegten maximalen Prozentsatz der geplanten Aufwendungen nicht überschreitet oder sich in einem durch solche Prozentanteile begrenzten Korridor bewegt. 36 3.2.2.2 Schon die Äußerung der Beklagten im Berufungsverfahren, „für den Fall, dass eine Schätzung in 2016 im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung ohne Zugrundelegung der Maßstäbe aus der HKRO 2012 vorgenommen worden wäre“ (Schriftsatz vom 31.3.2021, S. 12), deutet darauf hin, dass der Höhe der Rücklage bereits von vornherein keine Schätzung des Mittelbedarfs unter Nutzung nahe liegender Informationsgewinnungsmöglichkeiten zu Grunde lag, sondern dass die Beklagte allein auf die - nicht entscheidenden (vgl. oben) - Maßstäbe des § 10 Abs. 1Satz 2 HKRO abgestellt hat. Ein solch grundlegender Mangel wäre nicht deshalb unbeachtlich, weil, wie die Beklagte geltend macht, „die Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit zu keinem anderen Ergebnis der Haushaltsansätze und der Rücklagen geführt“ hätte. Denn ebenso wenig, wie es darauf ankommt, dass sich eine dem Gebot der Schätzgenauigkeit entsprechende Prognose
träglich als unrichtig erweist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 11; U.v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 - juris Rn. 16), kann eine Prognose, die nicht oder jedenfalls ohne tragfähige Grundlage erstellt worden ist, mit einer ex-post-Betrachtung begründet werden. Bereits im Ansatz unzutreffend wäre daher auch die weitere Erläuterung der Beklagten zur Höhe des Rücklagenbedarfs mittels einer „ex-ante-Betrachtung der geplanten Ausgaben für den Haushaltsplan 2016 aus heutiger Sicht“ (Schriftsatz vom 4.8.2021, S. 2 unten). Fraglich ist diesbezüglich zudem, ob das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Feststellung, dass das Gericht der Kontrolle der Mittelbedarfsprognose alle Erwägungen der Beklagten zugrunde zu legen hat, die sie zu den im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung prozessordnungsgemäß vorgebracht hat (U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 22), auch das von der Beklagten geschilderte Vorgehen als mit dem Gebot der Schätzgenauigkeit vereinbar ansehen würde. 37 3.2.2.3 Zudem ist die Höhe des Rücklagenansatzes von 4.000.000 € weder aus dem Haushaltsbeschluss samt Haushaltsplan und Mittelfristiger Finanzplanung noch aus den Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren
vollziehbar geworden. 38 Die Zusammenrechnung eines Betrags von 3.175.000 € für Leistungen im Bereich der Ausgabentitel „Kosten für die Beitragserhebung, Personal, allgemeine Verwaltung, Prüfungen, Berufsbildungsmaßnahmen, Internat, besondere Kammeraufgaben und Vermögensverwaltung“ und eines aus der Zuführung an den Vermögenshaushalt herrührenden Betrags von 990.000 € mit dem Ergebnis einer Summe vom 4.165.000 € (Schriftsatz der Beklagten vom 31.3.2021, S. 12) soll offenbar
träglich belegen, dass ein Bedürfnis für eine Rücklage in Höhe von circa 4.000.000 € bestanden habe. Damit kann die Beklagte weder hinsichtlich des Betrags von 3.175.000 € (dazu 3.2.2.3.1) noch des Betrags von 990.000 € (dazu 3.2.2.3.2) durchdringen. 39 3.2.2.3.1 Es ist nicht erkennbar, dass der von der Beklagten genannte Betrag von 3.175.000 € in einer dem Gebot der Schätzgenauigkeit entsprechenden Weise ermittelt wurde. 40 3.2.2.3.1.1 Aus der Erläuterung diverser Ausgabenansätze aus dem Verwaltungshaushalt 2016 (Schriftsatz der Beklagten vom 31.3.2021, S. 7-11) ergibt sich nichts Konkretes in Bezug auf den Mittelbedarf für eine Rücklage in Höhe von 3.175.000 €. 41 3.2.2.3.1.2 Die von der Beklagten genannten Ausgabenbeträge, aus denen sich dieser Betrag zusammensetzt (Schriftsatz vom 31.3.2021, S. 12, und vom 4.8.2021, S. 2), lassen sich zwar insoweit zumindest ansatzweise
vollziehen, als die Beklagte nunmehr anhand der Ist-Werte für die Jahre 2014 und 2015 und des Verweises auf die allgemeine Preissteigerung darlegt, dass sie in den Monaten Januar und Februar mit den genannten Beträgen in Vorleistung treten muss, bis die Einnahmen aus den Beiträgen und Gebühren zur Verfügung stehen. Allerdings können die durchgängig gegenüber den Vorjahren für das Jahr 2016 erhöhten erforderlichen Liquiditätsreserven nicht pauschal mit einer allgemeinen Preissteigerung gerechtfertigt werden. In den Bereichen „Bildungsmaßnahmen“ und „Internat“ geht die Beklagte etwa von Liquiditätsengpässen, die 20% über dem Niveau der Vorjahre liegen, aus, ohne dies näher zu begründen. Im Bereich der Kosten für die Beitragserhebung wird eine Verdoppelung der Kosten erwartet. Mit der Vermutung einer höheren Beitragssollstellung lässt sich dies nicht begründen. 42 3.2.2.3.1.3 Die Beklagte hat auch nicht
vollziehbar belegt, dass sich aus dem Gebot der Schätzgenauigkeit die Notwendigkeit eines Betrags von 3.175.000 € als Ausgleichsrücklage ergibt bzw. welche konkrete Summe daraus für eine Ausgleichsrücklage benötigt wird. 43 Die gebotene Prognose muss sich bei der Ausgleichsrücklage darauf beziehen, in welcher Höhe Schwankungen im Beitragsaufkommen zu besorgen sind. Einerseits müssen die in Ansatz gebrachten Schwankungen im Beitragsaufkommen weder sicher noch auch nur überwiegend wahrscheinlich sein. Vielmehr sind aller Voraussicht
im Geschäftsjahr eintretende Einbußen bereits im Haushaltsansatz des Beitragsaufkommens zu berücksichtigen, da dieser Haushaltsansatz ebenfalls dem haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit unterliegt. Andererseits dürfen die angenommenen Schwankungen im Beitragsaufkommen auch nicht so unwahrscheinlich sein, dass ihre Annahme rein spekulativ erscheint oder das abgesicherte Risiko nur in einem fernliegenden „worst case“ eintreten kann (vgl. OVG Hamburg, U.v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 - juris Rn. 66). Doch bedarf es positiv tragfähiger Anhaltspunkte, die im jeweiligen Geschäftsjahr die ex-ante-Bildung oder Beibehaltung einer Rücklage in bestimmter Höhe vertretbar erscheinen lassen. Wie hoch die einzelnen Rücklagen sein dürfen, hängt hinsichtlich der eingehenden Mitgliedsbeiträge u.a. von bestehenden Erfahrungen der Kammer selbst ab (Wiemers, NVwZ 2016, 615/616). Dabei liegt es nahe, auf die Erfahrungen in den letzten Jahren zurückzugreifen (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2020 - 8 C 9.19 - juris Rn. 23; VG Düsseldorf, U. v. 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 372). Die Beklagte ist also auch in Bezug auf die Ausgleichsrücklage gehalten, das Bedürfnis in ihrer konkreten Höhe
vollziehbar zu begründen und alle voraussichtlich zu erwartenden ergebniswirksamen Schwankungen möglichst zutreffend zu prognostizieren. 44 Vorliegend fehlt es an stichhaltigen Angaben der Beklagten zu Beitrags- oder auch Gebührenausfällen in den vorangegangenen Haushaltsjahren, die die konkrete Höhe einer Ausgleichsrücklage rechtfertigen könnten. Zwar führt die Beklagte aus, dass Ende des Jahres 2015 offene Beitragsforderungen in Höhe von 1.000.000 € und voraussichtlich offene Gebührenforderungen in Höhe von 500.000 € bestanden hätten (Schriftsatz vom 4.8.2021, S. 4). Sie benennt auch mögliche Ausfallgründe. Es fehlt aber an jeglicher Darlegung, in welcher Höhe in den letzten Jahren oder sonst in der Vergangenheit tatsächlich Gebühren- und Beitragsausfälle, nicht nur Verzögerungen bei der Begleichung, eingetreten sind. Hierzu lässt sich auch den Erläuterungen zum Haushaltsplan nichts entnehmen. Zudem liegt die Summe von 1.500.000 € deutlich unter dem von der Beklagten genannten Betrag von 3.175.000 €, der (auch) für eine Ausgleichsrücklage benötigt werden soll. Schließlich liegt der für offene Beitragsforderungen genannte Zeitpunkt (31.12.2015)
dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung der Vollversammlung (3.12.2015). Dass es sich - wie hinsichtlich der Gebühren - lediglich um einen voraussichtlichen Betrag handelt, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen; vielmehr verdeutlicht auch dieses Vorbringen der Beklagten, dass ihre nunmehrigen Angaben zum Rücklagenbedarf - rechtlich unzulässig - auf einer ex-post-Betrachtung beruhen. 45 Die Höhe des in Bezug auf mögliche Einnahmeausfälle weiter genannten Betrags von 3.071.000 € bei Fördermitteln hat die Beklagte ebenfalls nicht
vollziehbar begründet. Weder lässt sich wegen der fehlenden Bezugnahme auf die entsprechenden Haushaltstitel im Haushaltsplan feststellen, in welcher Höhe erwartete Fördermittel für die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) in den Haushaltsplan 2016 eingestellt worden sind, noch legt die Beklagte offen, in welcher Höhe aufgrund der Erfahrungen in den letzten Haushaltsjahren mit einem Ausfall der eingeplanten Fördermittel zu rechnen ist. 46 3.2.2.3.2 Der Beklagten ist es auch nicht gelungen, ein Bedürfnis für die Höhe der Rücklage von 4.000.000 €
vollziehbar zu begründen, soweit bei deren Bemessung zusätzlich zu den bereits genannten 3.175.000 € ein Betrag von 990.000 € eingeflossen sein soll. 47 3.2.2.3.2.1 Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass die Zuführung in Höhe von 990.000 € vom Verwaltungshaushalt in den Vermögenshaushalt der allgemeinen Liquiditätssicherung im Vermögenshaushalt diene, dass sie mit Blick auf Zahlungsverpflichtungen und Beschaffungen im Vermögenshaushalt Planungssicherheit benötige und dass Eigenmittel für geförderte Beschaffungen vorzuhalten seien, um die Auflagen der Zuwendungsgeber zu erfüllen. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt müsse gleich zu Beginn des Haushaltsjahres zur Verfügung stehen. 48 Den Erläuterungen im Haushaltsplan (zu Titel 718) ist zu entnehmen, dass sich aufgrund der Haushaltsansätze bei den Einnahmen und Ausgaben ein Überschuss im Verwaltungshaushalt ergibt, der dem Vermögenshaushalt zugeführt wird. Diese Vorgehensweise entspricht § 11 Abs. 2 HKRO. Diesen Überschuss hat die Beklagte im Haushaltsplan 2016 als Einnahme im Vermögenshaushalt eingeplant, so dass mit dem entsprechenden Haushaltsbeschluss auch über die Verwendung des Überschusses zur Deckung der Ausgaben im Vermögenshaushalt entschieden worden sein mag. Ob die Beklagte darüber hinaus auch hätte beschließen müssen, zur Deckung welcher konkreten Ausgaben im Vermögenshaushalt der Überschuss aus dem Verwaltungshaushalt verwendet werden soll, kann offenbleiben. Ebenso kann offenbleiben, ob die geplante Bildung eines Überschusses von 990.000 € im Verwaltungshaushalt mit dem Ziel der Deckung von Ausgaben des Vermögenshaushaltes überhaupt mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar ist. Denn die Rücklagenbildung erweist sich auch insoweit aus anderen Gründen als rechtswidrig. 49 3.2.2.3.2.2 § 11 Abs. 3 HKRO sieht eine Zuführung zur allgemeinen Rücklage von im Vermögenshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen vor. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Haushaltsplan der Beklagten für 2016 eine solche Zuführung zur Rücklage aus dem Vermögenshaushalt enthält. Dem Vermögenshaushalt lässt sich nur die Zuführung aus dem Verwaltungshaushalt (Titel 44), aber keine Zuführung zu den Rücklagen entnehmen (Titel 83). 50 3.2.2.3.2.3 Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht, weshalb der im Laufe des (gesamten) Haushaltsjahres 2016 erwirtschaftete Überschuss im Verwaltungshaushalt gleich zu Beginn des Jahres in die „Allgemeine Rücklage“ als Liquiditätsreserve eingestellt werden muss, bevor die Einnahmen bzw. die Überschüsse aus den jeweiligen Haushaltstiteln im Gesamtplan Verwaltungshaushalt zur Verfügung stehen. Dass ein Überschuss in Höhe vom 990.000 € zur Liquiditätssicherung in Bezug auf Eigenmittel für geförderte Beschaffungen bei ex-ante-Betrachtung dem Gebot der Schätzgenauigkeit entsprach, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der pauschale Verweis auf die geplanten Investitionen des Haushaltsjahres 2016 (Schriftsatz vom 4.8.2021, S. 2) gibt keinerlei Aufschluss darüber, inwieweit hieraus ein Mittelbedarf für eine Rücklage in Höhe von 990.000 € folgen sollte. Die von der Beklagten (a.a.O.) konkret angeführten verbleibenden Eigenmittel für die Maßnahmen in den Einzelplänen 30 und 50 in Höhe von 138.000 € und 71.000 € rechtfertigen jedenfalls die Dotierung einer „Liquiditätsreserve“ von 990.000 € auch nicht ansatzweise. 51 Ob die Vorhaltung von Eigenmitteln für geförderte Beschaffungen angesichts § 10 Abs. 1 HKRO überhaupt ein zulässiger Rücklagenzweck sein konnte, kann daher, wie bereits erwähnt, offenbleiben. 52 3.3 Für einen Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit spricht auch, dass die Vollversammlung der Beklagten bereits für das Haushaltsjahr 2015 den Beschluss gefasst hat, bei Bedarf aus der „Allgemeinen Rücklage“ einen Betrag von 2.000.000 € zu entnehmen und der zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, auf den bei der Beschlussfassung über den Haushaltsplan 2016
richtlich hingewiesen worden ist. Dies zeigt, dass die „Allgemeine Rücklage“ nicht nur dem Zweck der Liquiditätssicherung gedient hat, sondern so bemessen war, dass bei Bedarf auch Anschaffungen, die dem Vermögenshaushalt der Beklagten zuzuordnen sind, finanziert werden konnten. Dieses Vorgehen widerspricht dem aus § 113 Abs. 1 HwO folgenden Verbot der Vermögensbildung. 53 3.4 Insgesamt hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei den von der Beklagten genannten Beträgen, die eine Rücklage von 4.000.000 €
vollziehbar belegen sollen, um gegriffene Ansätze handelt, die die Rücklagenbildung lediglich ex-post rechtfertigen sollen. Dies entspricht nicht einer
dem Gebot der Schätzgenauigkeit erforderlichen ex-ante-Prognose; es lässt sich nicht erkennen, dass die Beklagte Erwägungen vorgebracht hat, die sich auf die bereits im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen beziehen (siehe schon 3.2.2.2) 54
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.