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VGH München, Urteil v. 27.07.2021 – 7 B 20.2346

Obsah (12)§ 11Art. 28Art. 44§ 80Art. 76Art. 53§ 14Art. 14§ 13Art. 3Art. 267§ 133

VGH München, Urteil v. 27.07.2021 – 7 B 20.2346 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 27.07.2021 – 7 B 20.2346 Download Drucken Titel: Klage gegen Entlassung aus einem Anpassungsleh

Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse wiederaufgenommen werden könne. Auf die Klage des Klägers hin hob das Verwaltungsgericht München mit rechtskräftigem Urteil vom

  1. September 2017 die Bescheide vom
  2. Dezember 2016 und vom
  3. Juni 2017 insoweit auf, als darin die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang verfügt war, da die notwendige Beteiligung des Personalrats nicht stattgefunden hatte. Mit sofort vollziehbarem Bescheid des Beklagten vom
  4. Oktober 2017 wurde der Kläger

Beteiligung des Hauptpersonalrats mit Wirkung zum

  1. Oktober 2017 wegen schwerwiegender Zweifel am Vorliegen der für den Anpassungslehrgang erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse (wiederum) aus dem Anpassungslehrgang entlassen. Den vom Kläger gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
  2. Oktober 2017 lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom
  3. Februar 2018 (M 5 S 17.5392) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
  4. Juli 2018 (7 CS 18.589) zurück. 4 Die gegen den Bescheid vom
  5. Oktober 2017 gerichtete Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom
  6. Januar 2019 ab. Der Kläger sei zu Recht

§ 11Abs.

4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer - EGRiLV-Lehrer) vom

  1. Juli 1992, zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Juli 2014 (GVBl S. 286), aus dem Anpassungslehrgang entlassen worden. Bei der fortlaufenden Bewertung während des Anpassungslehrgangs habe sich ergeben, dass der Kläger nicht über die erforderliche Sprachkompetenz verfüge, um Unterricht insbesondere im Fach Deutsch erteilen zu können. Die nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung im Rahmen des § 11 Abs. 4 Satz 2 EGRiLV-Lehrer, dass angesichts der erheblichen Defizite in der Sprachbeherrschung eine Entlassung aus dem Lehrgang sinnvoller erscheine als eine Verlängerung des Lehrgangs, sei nicht zu beanstanden. 5 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung. Er trägt im Wesentlichen vor, der in der ab
  3. Februar 2020 in Kraft getretenen Neufassung anzuwendende § 14 EGRiLV-Lehrer sei ebenso wie § 13 EGRiLV-Lehrer im Hinblick auf die zu fordernden Sprachkenntnisse lex specialis zu § 11 Abs. 4 EGRiLV-Lehrer. Wenn die speziellen Anforderungen dieser Vorschrift hinsichtlich der erforderlichen Sprachkenntnisse erfüllt seien, komme keine Entlassung wegen angeblich mangelnder Sprachkenntnisse in Betracht. Gegenstand der halbjährlichen Bewertung seien die Unterrichts-, Handlungs- und Sachkompetenz. Die Bewertung der Kenntnisse der deutschen Sprache könnten bei der Zulassung zum Lehrgang berücksichtigt werden, unterlägen aber primär dem Beurteilungsspielraum des späteren Arbeitgebers. Jede andere Auslegung würde der EU-Richtlinienverordnung 2005/36/EG, dort Art. 53 Abs. 1 und 3 in der geltenden Fassung der RL 2013/55/EU widersprechen. Im Übrigen seien die beurteilenden Vertrauenslehrer nicht berechtigt, Sprachkenntnisse

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) zu überprüfen. Vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids sei keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt; eine ordnungsgemäße Beteiligung des Hauptpersonalrats werde bestritten. 6 Er beantragt, 7 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom

  1. Januar 2019 den Bescheid des Beklagten vom
  2. Oktober 2017 aufzuheben. 8 Der Beklagte tritt dem entgegen und beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 11 Die Berufung ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. 12 A) Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. 13
  3. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die

Art. 28Abs. 1 Bay

VwVfG erforderliche Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 24. Oktober 2017 nicht erfolgt ist.

Art. 28Abs. 1 Bay

VwVfG ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Zeugnisanerkennungsstelle hat dem Kläger mit Schreiben an seine (vormaligen) Bevollmächtigten vom

  1. September 2017 die Möglichkeit zur Stellungnahme bis
  2. Oktober 2017 eingeräumt. Laut Schreiben der (vormaligen) Bevollmächtigten vom
  3. Oktober 2017 wurde um Fristverlängerung bis zur - nicht näher angegebenen - Genesung des Klägers gebeten und ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach der Kläger arbeitsunfähig krank und nicht in der Lage sei, eine Stellungnahme abzugeben. Der streitgegenständliche Bescheid wurde am
  4. Oktober 2017 erlassen und die Fristverlängerung damit konkludent verweigert. Ein Anhörungsmangel liegt darin jedoch nicht. Der Sachverhalt, zu dem sich der Kläger äußern konnte, war bereits seit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem der ursprüngliche Widerrufsbescheid vom
  5. Dezember 2016 sowie der Ergänzungsbescheid vom
  6. Juni 2017 aufgehoben worden sind, bekannt und hat sich auch nicht geändert. Hier hatten die (vormaligen) Rechtsanwälte des Klägers ausführlich Stellung genommen und waren damit hinreichend in den Sachverhalt eingearbeitet, um im Rahmen der Anhörung eine Stellungnahme für den Kläger abgeben zu können. Eine unangemessen kurze Frist zur Abgabe einer Stellungnahme liegt damit auch unter Berücksichtigung dessen, dass laut ärztlichem Attest die Arbeitsunfähigkeit des Klägers auch seine Fähigkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegenüber seinem (jetzigen) Bevollmächtigten bedingt haben soll, nicht vor. 14
  7. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Anhörung rechtswidrig unterblieben war, ist der daraus folgende Verfahrensmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt. Hiernach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt

Art. 44Bay

VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten

geholt wird. Die Zeugnisanerkennungsstelle hat dem Kläger

Erlass des streitgegenständlichen Bescheids mit Schreiben vom

  1. Dezember 2017 erneut die Gelegenheit gegeben, bis spätestens
  2. Dezember 2017 seine Einwände gegen diesen vorzutragen. Dem Schreiben war eindeutig zu entnehmen, dass es sich um eine erneute Anhörung zu dem bereits ergangenen Bescheid vom
  3. Oktober 2017 handelte. Unverständlich ist deswegen, aus welchem Grund der jetzige Bevollmächtigte in seinem Schreiben vom
  4. Dezember 2017

fragte, welchen Inhalt der beabsichtigte Bescheid haben solle und erneut um Fristverlängerung

suchte. Nicht zu beanstanden ist, dass die Zeugnisanerkennungsstelle daraufhin die begehrte Fristverlängerung verweigerte, insbesondere mit der Begründung, es wäre dem Bevollmächtigten ja auch möglich gewesen, mit Schriftsatz vom 15. November 2017 umfänglich in dem sachgleichen, bereits beim Verwaltungsgericht anhängigen Antragsverfahren

§ 80Abs. 5 Vw

GO zu erwidern. Zudem war es dem Bevollmächtigten unbenommen, auch

Ablauf der von der Zeugnisanerkennungsstelle gesetzten Frist Stellung zu nehmen. Derartiges erfolgte nicht. Die Zeugnisanerkennungsstelle hat im Übrigen durch den Aktenvermerk vom

  1. Dezember 2017 zu erkennen gegeben, dass sie die vom Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom
  2. November 2017 im sachgleichen Verfahren

§ 80Abs. 5 Vw

GO erhobenen Einwendungen zur Kenntnis genommen und den streitgegenständlichen Bescheid anhand dieser nochmals überprüft hat. Nimmt die Ausgangsbehörde die Einwendungen des Betroffenen zur Kenntnis und überprüft sie unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente nochmals ergebnisoffen ihre bereits getroffene Entscheidung, so wird hierdurch der ursprüngliche Mangel der fehlerhaften Anhörung geheilt (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.1982 - 1 C 22.81 - NVwZ 1983, 284 zur Heilung eines Anhörungsmangels im Widerspruchsverfahren). 15 B) Der angefochtene Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle vom

  1. Oktober 2017 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat die Entlassung des Klägers aus dem Anpassungslehrgang zu Recht auf § 11 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer - EGRiLV-Lehrer) vom
  2. Juli 1992 (GVBl S. 245, BayRS 2238-1-1-K) in der Fassung der Verordnung vom
  3. Juli 2014 (GVBl S. 286) - EGRiLV-Lehrer a.F. - gestützt. Die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen sind gegeben. Die angefochtene Verfügung ist auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Insbesondere hat eine ordnungsgemäße Beteiligung des Hauptpersonalrats stattgefunden. 16 I. Die erforderliche Beteiligung des Personalrats ist ordnungsgemäß erfolgt. Der Personalrat wirkt

Art. 76Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Bay

PVG in sozialen und persönlichen Angelegenheiten mit, unter anderem bei der Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten selbst beantragt wurde. Der Kläger war als Teilnehmer an einem Anpassungslehrgang für dessen Dauer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingestellt, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 BayLBG. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 teilte die Zeugnisanerkennungsstelle dem

Art. 53Abs. 1 Satz 1 Bay

PVG zuständigen Hauptpersonalrat - Gruppe der Lehrer an Gymnasien - mit, dass aufgrund schwerwiegender Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausübung mit Begleitung im Anpassungslehrgang erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse für die Unterrichtung der Schülerinnen und Schüler im gymnasialen Unterrichtsfach Deutsch die Entlassung des Klägers zum

erwerb der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erfolgen habe. Die einschlägigen Unterlagen seien bereits übersandt worden. Es werde um Zustimmung gebeten. Der Hauptpersonalrat hat dieser Maßnahme am

  1. Oktober 2017 unterschriftlich zugestimmt. 17 Nicht durchdringen kann der Kläger mit dem Vortrag, die ordnungsgemäße Beteiligung des Hauptpersonalrats werde dennoch bestritten, weil im Schreiben vom
  2. Oktober 2017 weder eine detaillierte Ausführung zur Person des Klägers enthalten sei noch das Schreiben eine ordnungsgemäße Dokumentation der Entscheidungsfindung durch den Personalrat ersetze. Zudem sei keine Erörterung durchgeführt worden. Im Rahmen der Mitwirkung des Personalrats

Art. 76Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Bay

PVG ist die beabsichtigte Kündigung vor ihrem Ausspruch gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayPVG mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Eine Erörterung ist jedoch nur auf Verlangen des Personalrats durchzuführen (vgl. BAG, U.v. 11.9.1997 - 8 AZR 4/96 - NZA 1998, 477/480). Bedarf

einer solchen hat der Hauptpersonalrat nicht kundgetan. Die die Kündigung begründenden Umstände sind dem Personalrat so genau und umfassend darzulegen, dass er ohne zusätzliche eigene

forschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden. Dies ist durch die Schilderung des Sachverhalts im Schreiben der Zeugnisanerkennungsstelle vom 17. Oktober 2017 erfolgt. Welche detaillierten Ausführungen zu seiner Person der Kläger vermisst und inwieweit diese den Entlassungsgrund der schwerwiegenden Zweifel hinsichtlich der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse hätten relativieren können, ist nicht dargelegt. Unabhängig davon hat der Hauptpersonalrat von seinem Recht, weitere Informationen anzufordern, keinen Gebrauch gemacht. Die vom Kläger geforderte Dokumentation der Entscheidungsfindung des Hauptpersonalrats ist weder in Art. 72 Abs. 1 BayPVG noch in Art. 76 Abs. 1 BayPVG vorgesehen und auch nicht erforderlich. Einwendungen gegen die beabsichtigte Kündigung hat der Hauptpersonalrat nicht erhoben. 18 II. Rechtsgrundlage für die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang ist § 11 Abs. 4 Satz 2 EGRiLV-Lehrer a.F. Hiernach ist eine Entlassung aus dem Anpassungslehrgang unter anderem dann möglich, wenn sich bei der fortlaufenden Bewertung (§ 13 EGRiLV-Lehrer a.F.) während des Anpassungslehrgangs ergibt, dass der Teilnehmer aller Voraussicht

nicht in der Lage sein wird, den Anforderungen des Anpassungslehrgangs zu entsprechen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung über die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang, sodass

diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände, wie z.B. die Vorlage einer Bestätigung vom

  1. November 2020 über Deutsch- und Französisch-Unterricht durch den Kläger an einem Gymnasium ab
  2. Oktober 2020 zum

weis seiner ausreichenden Sprachfähigkeiten schon aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen sind. 19 1. Ziel des Anpassungslehrgangs ist der Ausgleich von Defiziten der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Qualifikation gegenüber den entsprechenden Qualifikationen in Deutschland (§ 9 EGRiLV-Lehrer a.F.). Der Anpassungslehrgang wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abgeleistet, für das die Lehrerdienstordnung und die einschlägigen Vorschriften der für das betreffende Lehramt maßgeblichen Zulassungs- und Ausbildungsordnung sinngemäß gelten (§ 10 EGRiLV-Lehrer a.F.). Am Ende jedes Halbjahres erstellt der Dienstvorgesetzte auf Grund von Vorschlägen der betreuenden Lehrer eine Bewertung, in der die Merkmale „Unterrichtskompetenz, erzieherische Kompetenz und Handlungs- und Sachkompetenz“ berücksichtigt werden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 EGRiLV-Lehrer a.F.). 20 2.

der ausführlichen Stellungnahme des L.-Gymnasiums vom 6. Dezember 2016 war bereits zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten, dass der Kläger den Anforderungen des Anpassungslehrgangs entsprechen kann, weil er nicht über die erforderliche Unterrichtssowie die Handlungs- und Sachkompetenz (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGRiLV-Lehrer a.F.) im Fach Deutsch verfügt. Ausweislich der Stellungnahme diente hierbei als Maßstab für die Einschätzung der einschlägigen Fähigkeiten des Klägers durch die Schulleiterin als Seminarvorstand und die Seminarlehrerin für das Fach Deutsch das sich aus der Handreichung für die Seminarausbildung im Fach Deutsch ergebende Selbstverständnis des Deutschlehrers. Hiernach verleihe das sprachliche Wissen und Können dem Deutschlehrer „Sicherheit in stilistischen Fragen, Rechtschreibung und Zeichensetzung“ und äußere sich „in der Gewandtheit, in der er Sprache verwende(t)“. Der Kläger weise ausgeprägte sprachliche Defizite im Hinblick auf den Unterricht im Fach Deutsch auf. Weder das gesprochene noch das geschriebene Deutsch des Klägers entspreche dem Standard für Lehrer im Fach Deutsch. Der Kläger habe bereits gravierende Schwierigkeiten im Bereich des Sprachverstehens. In keiner Jahrgangsstufe gelinge es ihm auch nur im Ansatz, differenzierte, den Sachverhalt hinterfragende Schülerantworten zu verwerten, da er ihren Sinn nicht verstehe und nur einzelne Schlüsselbegriffe der Schülerinnen und Schüler aufgenommen würden. Die Schüler könnten auf diese Weise ihre Sprachkompetenz nicht verbessern. Aufgrund des mangelnden Sprachverständnisses sei der Kläger nicht in der Lage, literarische Werke zu verstehen bzw. werkangemessen zu interpretieren. Hinzu kämen große Schwierigkeiten im Sprachgebrauch. Wortstellung, Betonung und Aussprache würden in einer Weise verwendet, die es über weite Strecken den Schülerinnen und Schülern enorm erschwere,

zuvollziehen, was der Sprecher im genauen und/oder im weiteren Sinne meine. Der rudimentäre Sprachgebrauch, u.a. geprägt von falscher Satzbauweise, unvollständigen Sätzen oder fehlendem Artikelgebrauch, erschwere nicht nur die unterrichtliche Kommunikation, sondern führe zu einer unangemessenen Unterrichtssprache, die sich keineswegs positiv auf die Förderung des Sprachverstehens der jeweiligen Lerngruppe auswirke. Rechtschreibung, Grammatik, Zeichensetzung und stilistische Diktion entsprächen nicht annähernd den Standards. Entsprechende, im Unterricht erstellte Tafelbilder führten zu Irritationen bei den muttersprachlichen Schülerinnen und Schülern. 21 3. Nicht durchdringen kann der Kläger mit dem Einwand, die Kenntnis der deutschen Sprache sei nicht Gegenstand der Bewertung im Rahmen des Anpassungslehrgangs und könne infolgedessen nicht als Begründung für die Entlassung aus diesem herangezogen werden. Vielmehr sei sie bei der Zulassung zum Anpassungslehrgang zu berücksichtigen und unterliege

§ 14Abs. 2 EGRi

LV-Lehrer a.F. primär dem Beurteilungsspielraum des späteren Arbeitgebers. Jede andere Auslegung würde Art. 53 Abs. 1 und 3 der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. September 2005 (ABl L 255 vom 30.9.2005, S. 22), zuletzt maßgeblich geändert durch RL 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. November 2013 (ABl L 354 v. 28.12.2013) widersprechen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Überprüfung seiner Sprachkenntnisse nicht erst

der Anerkennung seiner beruflichen Qualifikation bzw.

Durchführung des Anpassungslehrgangs stattfinden. 22 a)

Art. 14Abs.

1 Buchst. a RL 2005/36/EG kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Antragsteller verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden. Dementsprechend sieht § 9 EGRiLV-Lehrer a.F. vor, dass im Anpassungslehrgang die fehlenden inländischen Qualifikationsmerkmale

erworben werden. Der Kläger hat seine Lehrerqualifikation in der Fächerverbindung Deutsch/Französisch in Frankreich und Griechenland erworben, wobei die Fächer Deutsch und Französisch nicht vertiefend und nicht für den muttersprachlichen Unterricht studiert wurden. Unter anderem deswegen unterscheidet sich das Niveau der von ihm erworbenen Qualifikation in anderen Ländern mit anderer Amts- und Unterrichtssprache wesentlich von dem Niveau einer im Aufnahmestaat Deutschland erworbenen Qualifikation für den muttersprachlichen Unterricht im Fach Deutsch für das Lehramt an Gymnasien. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g Satz 3 RL 2005/36/EG). Erst mit dem erfolgreichen Absolvieren des Anpassungslehrgangs steht fest, dass der jeweilige Antragsteller das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation erfüllt. 23 b) Die beim Kläger festgestellten sprachlichen Defizite begründen unmittelbar Defizite in der

§ 13Abs. 1 Satz 1 EGRi

LV-Lehrer a.F. erforderlichen Unterrichts-, Handlungs- und Sachkompetenz, die im Zuge des Anpassungslehrgangs laufend zu bewerten sind. 24

Art. 3Abs.

1 Buchst. g RL 2005/36/EG ist der Anpassungslehrgang (bereits) die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht, so dass auch

§ 14Abs. 1 und 2 EGRi

LV-Lehrer a.F. die Überprüfung von Sprachkenntnissen möglich ist. Die für den angestrebten Beruf des Klägers - Lehramt an Gymnasien mit der Fächerverbindung Deutsch/Französisch - erforderlichen Sprachkenntnisse sind dem Kernbereich seiner im Rahmen der

§ 13Abs. 1 Satz 1 EGRi

LV-Lehrer a.F. festzustellenden und zu bewertenden Kompetenzen zuzuordnen (vgl. hierzu schon BayVGH, B.v. 26.7.2018 - 7 CS 18.589 - juris Rn. 20). Für gymnasialen Unterricht von Schülern, die größtenteils muttersprachlich deutsch sprechen, ist für einen Deutschlehrer ein hoher Grad an sprachlicher Kompetenz in Wort und Schrift erforderlich, um die im Fach Deutsch erforderliche Wissensvermittlung, die sprachliche Anleitung und Förderung der Schüler sowie die Beurteilung ihrer sprachlichen Fähigkeiten adäquat und einem Gymnasium angemessen vornehmen zu können. Eine Sprachkompetenz auf hohem Niveau ist für einen Deutschlehrer am Gymnasium ein unverzichtbarer und wesentlicher Bestandteil der von ihm zu fordernden Sach- und Fachkompetenz und damit ein Qualifikationsmerkmal, das im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu überprüfen und zu bewerten ist. Zudem ist unabdingbare Voraussetzung für den Unterricht im Fach Deutsch am Gymnasium, dass der Lehrer über ein hochentwickeltes Sprachvermögen verfügt, um den Schülern auch literarische Werke nahebringen und verständlich machen zu können. Diese Anforderungen erfüllt der Kläger

der Bewertung der Schulleiterin vom 6. Dezember 2016 nicht im Ansatz. Hiernach sind gravierende sprachliche Defizite beschrieben, die die als fachspezifische Bewertung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Feststellung der Schule, der Kläger verfüge nicht über die erforderliche Sprachkompetenz für das Lehramt an Gymnasien im Fach Deutsch, plausibel erscheinen und keine sachfremden Erwägungen erkennen lassen. Soweit es sich um die mündliche Ausdrucksfähigkeit des Klägers handelt, konnte der Senat aus dessen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung ebenfalls den Eindruck gewinnen, dass sie sprachlich eingeschränkt und grammatikalisch fehlerhaft ist und sich auch dadurch die Bewertung der Schulleiterin als

vollziehbar darstellte. Ob die Sprachkenntnisse des Klägers ausreichend sind, um adäquaten Unterricht im Fach Deutsch an Gymnasien zu erteilen, lässt sich nur im Rahmen eines Unterrichtsgeschehens und nicht - wie der Kläger meint - im Vorfeld des Anpassungslehrgangs beurteilen. 25 c) Art. 53 RL 2005/36/EG steht dem nicht entgegen.

Art. 53Abs.

1 RL 2005/36/EG müssen Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.

Absatz 3 dürfen die Überprüfungen erst

der Anerkennung einer Berufsqualifikation stattfinden. Der Vortrag des Klägers, daraus sei zu schließen, dass Art. 53 Abs. 1 und 3 RL 2005/36/EG einer Überprüfung der Sprachkenntnisse während der Dauer des Anpassungslehrgangs entgegenstünden, geht jedoch fehl.

Art. 3Buchst.

g Satz 2 RL 2005/36/36/EG werden die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats geregelt. Entsprechend sind in § 13 Abs. 1 Satz 1 EGRiLV-Lehrer a.F. als Kriterien für die Bewertung die Unterrichtskompetenz (Nr. 1), die Erzieherische Kompetenz (Nr. 2) und die Handlungs- und Sachkompetenz (Nr. 3) aufgeführt. Da die für einen Lehrer im Unterrichtsfach Deutsch, zumal an Gymnasien, erforderlichen Unterrichts-, Handlungs- und Sachkompetenzen maßgeblich von der Güte seines Sprachvermögens in der deutschen Sprache abhängig sind, würde es dem Sinn und Zweck der Durchführung eines Anpassungslehrgangs widersprechen, die Bewertung des Sprachvermögens auszublenden. Die vom Kläger vorgetragenen theoretischen Kenntnisse der Deutschen Sprache und der erforderlichen Literatur ohne das Vermögen, seine Erkenntnisse auch durch Verwendung einer adäquaten deutschen Sprache im Unterricht an die Schüler weiterzugeben, erfüllen die Anforderungen an die einschlägigen Kompetenzen nicht. Deren Fehlen ist im Rahmen der Bewertung entsprechend zu berücksichtigen. 26 d) Gemessen daran lagen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 2 EGRiLV-Lehrer a.F. für die Entlassung des Klägers aus dem Anpassungslehrgang vor. Die Bewertung während des Anpassungslehrgangs (§ 13 EGRiLV-Lehrer a.F.) hat ergeben, dass der Kläger aufgrund der gravierenden Defizite in der Sprachbeherrschung voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Anforderungen des Anpassungslehrgangs zu entsprechen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung der Schulleiterin, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, fehlerhaft sein könnte, sind aufgrund der ausführlichen Schilderungen der gravierenden Defizite in der Sprachbeherrschung, die ein essentielles Element für den Unterricht im Fach Deutsch an Gymnasien darstellt, nicht ersichtlich. Gründe dafür, dass die Bewertung

Ansicht des Klägers „jegliche Objektivität des Beurteilers vermissen“ lässt, sind nicht dargetan. 27 Die Bestätigung der Regierung von Niederbayern vom

  1. November 2017 ist nicht geeignet, die Bewertung des L.-Gymnasiums zu widerlegen. Laut Bestätigung war der Kläger vom
  2. September 2000 bis
  3. September 2001 und vom
  4. Oktober 2004 bis
  5. September 2005 als Lehrer für den muttersprachlichen Ergänzungsunterricht in griechischer Sprache in verschiedenen Schulamtsbezirken tätig. Es wurden Schüler verschiedener Schularten, auch aus Gymnasien, unterrichtet. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung des L.-Gymnasiums unrichtig oder voreingenommen gewesen wäre, ergeben sich daraus nicht. Der Bestätigung ist bereits nicht zu entnehmen, dass der Kläger über ausgeprägte sprachliche Fähigkeiten in Deutsch verfügt. Im Übrigen liegt bei muttersprachlichem Ergänzungsunterricht in griechischer Sprache der Schwerpunkt naturgemäß auf der Vermittlung der griechischen Muttersprache. Ausgeprägte sprachliche Fähigkeiten in Deutsch sind dafür nicht erforderlich. Das gilt auch dann, wenn Schüler in der griechischen Sprache unterrichtet werden, bei denen für einen Elternteil die Muttersprache Deutsch ist. 28 e) Nicht überzeugend ist der Vortrag des Klägers, die Bewertung hätte erst

der Durchführung von in der LPO II vorgesehenen Lehrproben stattfinden dürfen und außerdem

§ 13Abs. 1 Satz 1 EGRi

LV-Lehrer a.F. erst am Ende des (ersten) Halbjahres. 29 Er übersieht dabei, dass die Regelungen der LPO II die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen betreffen und zusammen mit der Ersten Staatsprüfung der Feststellung dienen, ob die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen erworben wurde (vgl. § 1 LPO II). Der Kläger hat jedoch in einem EU-Mitgliedsstaat bereits eine Lehramtsbefähigung erworben und absolviert kein Referendariat. Ungeachtet der Frage, ob eine derartige Regelung unionsrechtskonform erfolgen könnte, ist eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften, insbesondere über die zu erbringenden Prüfungsleistungen im Einzelnen (vgl. §§ 17 ff. LPO), im Rahmen der Bewertung des Anpassungslehrgangs weder in Art. 7 Abs. 4 BayLBG noch in der zur Umsetzung der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ergangenen EG-Richtlinienverordnung für Lehrer vorgesehen. 30 Die Bewertung, ob der Teilnehmer aller Voraussicht

(nicht) in der Lage sein wird, den Anforderungen des Anpassungslehrgangs zu entsprechen (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 2 EGRiLV-Lehrer a.F.), stellt eine Prognoseentscheidung dar. Wenn aufgrund gravierender Defizite in der Sprachbeherrschung bereits vor dem Ablauf des ersten Halbjahres feststeht, dass der Kläger die Anforderungen des Anpassungslehrgangs voraussichtlich nicht erfüllen wird, wäre es unnötiger Formalismus und im Übrigen auch nicht im Interesse des Betroffenen, die Prognose erst am Ende des ersten Halbjahres zu stellen. Soweit der Kläger rügt, die letzte Bewertung sei am

  1. Dezember 2016 erfolgt, er habe jedoch bis zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Bescheids vom
  2. Oktober 2017 am Anpassungslehrgang teilgenommen und in diesem Zeitraum exzellente Leistungen erbracht, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger in diesem Zeitraum im Wesentlichen keinen Unterricht mehr gehalten hat. Ab dem
  3. Dezember 2016 ist ihm die Klassenleitung entzogen worden. Ab
  4. Februar 2017 fand für das restliche Schuljahr keine Tätigkeit an der Schule statt. Im Schuljahr 2017/2018 war der Kläger vom
  5. Oktober 2017 bis
  6. Januar 2018 arbeitsunfähig erkrankt. 31 Es wäre am Kläger gelegen, einen entsprechenden

weis über seine deutschen Sprachkenntnisse zu erbringen. Bereits in der (ersten) Widerrufsentscheidung vom 16. Dezember 2016 wurde er unter Bezugnahme auf § 14 EGRiLV-Lehrer a.F. darauf hingewiesen, dass er

Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse den Anpassungslehrgang wiederaufnehmen könne. Im Schreiben der Zeugnisanerkennungsstelle vom 28. Dezember 2016 erfolgte ein nochmaliger Hinweis, der

weis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse für Bewerber mit einer Fächerverbindung, die Deutsch enthält, könne durch das „Große Deutsche Sprachdiplom“ eines Goethe-Instituts mit dem Prädikat „sehr gut“ geführt werden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entlassungsbescheids vom

  1. Oktober 2017 hat der Kläger weder dieses Sprachdiplom noch ein gleichwertiges einer anderen Einrichtung (vgl. § 14 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer a.F.) vollständig vorgelegt. 32 f) Zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung kann sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
  2. Juli 2000 - Haim, C-42/97 - (Slg. 2000, I-05123) berufen. In dieser Entscheidung wurde das Maß der sprachlichen Anforderungen, die an die Verständigung eines ausländischen Zahnarztes mit seinen Patienten sowie mit den Verwaltungsbehörden und Berufsorganisationen als Voraussetzung für eine Kassenzulassung gestellt werden können, konkretisiert. Diese lediglich einer angemessenen Verständigung dienenden Anforderungen sind nicht vergleichbar mit den sprachlichen Anforderungen zum Zwecke des Deutsch-Unterrichts am Gymnasium, die der Kläger im Rahmen seiner Unterrichtssowie Handlungs- und Sachkompetenz

§ 13Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGRi

LV-Lehrer a.F. zu erfüllen hat. Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse eines Zahnarztes berühren dessen fachliche Qualifikation - anders als die eines Lehrers für Deutsch an Gymnasien - nicht. 33 4. Die angefochtene Entlassungsverfügung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang war gerechtfertigt, da

der Prognoseentscheidung des Beklagten nicht zu erwarten war, dass bei den festgestellten erheblichen Sprachdefiziten des Klägers neben der Durchführung des Anpassungslehrgangs der Erwerb des erforderlichen Sprachzertifikats zeitlich möglich gewesen wäre. Zudem ist bei der zugrundeliegenden Abwägung zu berücksichtigen, dass eine Wiederholung eines nicht erfolgreichen Anpassungslehrgangs

§ 13Abs. 2 Satz 2 EGRi

LV-Lehrer a.F. ausgeschlossen ist. Nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, welche Auflagen geeignet gewesen wären, den Erwerb der erfolgreichen Sprachkompetenz und ein erfolgreiches Durchlaufen des Anpassungslehrgangs zu gewährleisten. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. Mai 2012 - 6 C 3.11 - (NVwZ 2012, 1547) zum Bestehen eines Vertrauensschutzes auf den Fortbestand einer Zulassung zur Teilnahme am Anpassungslehrgang verhält sich hierzu nicht. Neben der Sache liegt der Einwand des Klägers, der „Besitz der erforderlichen Sprachkenntnisse“ sei vom Beklagten dadurch anerkannt worden, dass er gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom
  2. September 2017 keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Das Verwaltungsgericht hatte der Klage aus formalen Gründen wegen fehlender Beteiligung des (Haupt-)Personalrats stattgegeben und nicht etwa deshalb, weil es die sprachlichen Fähigkeiten des Klägers als ausreichend betrachtet hätte. Soweit der Kläger vorträgt,

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürften finanzielle Erwägungen nicht zur Anordnung des Sofortvollzugs führen, übersieht er, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Entlassungsbescheid

§ 80Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Vw

GO im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bereits überprüft wurde und nicht streitgegenständlich ist. 34 C) Eine Pflicht des Senats, die vom Kläger als entscheidungserheblich bezeichneten Fragen, ob eine ständige Überprüfung seiner deutschen Sprachkenntnisse während des laufenden Anpassungslehrgangs mit der Regelung der RL 2005/36/EG vereinbar ist, und ob insbesondere die Vorschriften der §§ 11 bis 14 EGRiLV-Lehrer a.F. mit den EU-Richtlinien 2005/36/EG und 2013/55/EU vereinbar sind, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung

Art. 267AEUV vorzulegen, besteht nicht.

Der Senat hat keine Zweifel, dass eine Überprüfung der Sprachkenntnisse, die hier nicht allein der Kommunikation dienen, sondern die Unterrichts-, Handlungs- und Sachkompetenz eines Lehrers im Fach Deutsch für Gymnasien im Kern begründen, nicht gegen diese Richtlinien verstößt. Ungeachtet dessen besteht aber eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

Art. 267Abs.

3 AEUV schon deswegen nicht, weil der Verwaltungsgerichtshof selbst dann nicht zum letztinstanzlichen Gericht wird, wenn er die Revision nicht zulässt (vgl. BVerfG, B.v. 31.5.1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - NVwZ1991, 53/58). Bei der Entscheidung über die hiergegen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde

§ 133Abs. 1 Vw

GO bzw. wenn sie zugelassen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzliches Gericht. 35 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § § 167 Absatz 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO. 36 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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