VG Ansbach, Urteil v. 30.09.2021 – AN 18 K 20.01492 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 30.09.2021 – AN 18 K 20.01492 Download Drucken Titel: Anspruch auf ergänzende Beihilfe aufgrund dauerhafter Pflegebedürftigkeit bei vollstationärer Pflege eines ehemaligen Bundesbahnbeamten Normenketten: BeamtVG § 57 BBG § 80 BEZNG § 14 BBhV § 2 Abs. 4, § 39 Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (BEV-RiPfl) Ziff. 6.12.2, Ziff. 6.12.3 S. 2 Nr. 2 Leitsätze: 1. Die Rechtsprechung des BVerwG zu den früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen, wonach für die Regelung der Beihilfe der Bundesbeamten der Erlass eines Parlamentsgesetzes erforderlich ist, steht der Anwendung der "Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit" auf einen Bundeseisenbahnbeamten nicht entgegen (Fortführung VG Ansbach BeckRS 2021, 6138). (Rn. 23 – 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Einnahmen nach Ziff. 6.12.3 BEV-RiPfl sind um den vom Beamten zu leistenden Versorgungsausgleich zu kürzen. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: ergänzende Beihilfe aufgrund dauerhafter Pflegebedürftigkeit bei vollstationärer Pflege, Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl als Anspruchsgrundlage für die Gewährung ergänzender Beihilfe, gekürzte Versorgungsbezüge aufgrund eines zu leistenden Versorgungsausgleichs, Abzug des Versorgungsausgleichs von den Bruttobezügen bei der Berechnung der Einnahmen im Sinne der Ziffer 6.12.3 Satz 2 Nr. 2 BEV-RiPfl, § 57 BeamtVG als Kürzungsvorschrift im Sinne von Ziffer 6.12.3 Satz 2 Nr. 2 HS 1 BEV-RiPfl, Beamter, ehemalige Deutsche Bundesbahn, Bundeseisenbahnvermögen, ergänzende Beihilfe, dauerhafte Pflegebedürftigkeit, vollstationäre Pflege, Versorgungsbezüge, Versorgungsausgleich, Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, Fürsorgepflicht, Bruttobezügen, Kürzung, Einnahmen Rechtsmittelinstanzen: VGH München, Beschluss vom 15.03.2022 – 24 ZB 21.2883 VGH München, Beschluss vom 23.04.2024 – 24 B 23.1717 Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2020, Az.: …, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2020, Az.: …, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die beantragte ergänzende Beihilfe unter Berücksichtigung des Abzugs des Versorgungsausgleichs von den Bruttobezügen ab April 2019 zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Gewährung sogenannter ergänzender Beihilfe aufgrund dauerhafter Pflegebedürftigkeit bei vollstationärer Pflege. 2 Der am … 1946 geborene Kläger erhielt als Beamter der ehemaligen Deutschen Bundesbahn zuletzt Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A9 Z, Stufe 8. Der Kläger befindet sich im Ruhestand und bezieht Ruhegehalt mit einem Ruhegehaltssatz von 71,75%. Dem Kläger fließt ein Nettobetrag zu, von dem der Versorgungsausgleich, der Abzug nach § 50f BeamtVG und die Lohn- und Kirchensteuer abgezogen wurden. Der Kläger ist bei der Deutschen Krankenversicherung (DKV) privat pflegeversichert. Als Beihilfeberechtigter erhält er Leistungen des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) zu seinen pflegebedingten Aufwendungen. Die Beklagte legt insoweit die „Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit“ (BEV-RiPfl) des Bundeseisenbahnvermögens zugrunde. Die Höhe der Beihilfeleistungen wird durch die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) im Auftrag des Bundeseisenbahnvermögens festgesetzt. Der Kläger erfüllt die Kriterien des Pflegegrades 4 und ist seit dem 4. Mai 2015 in vollstationärer Pflege untergebracht. Dem Antrag des Klägers zur Härtefallregelung vom 16. Juli 2015 wurde zunächst stattgegeben und eine entsprechende ergänzende Beihilfe gewährt. 3 Mit Bescheid vom 26. Mai 2020 lehnte die Beklagte die bis dahin gewährte ergänzende Beihilfe ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass bei der Berechnung der ergänzenden Beihilfe ein Versorgungsausgleich bei den Versorgungsbezügen in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen sei. Der Umstand, dass die Versorgungsbezüge aufgrund eines Versorgungsausgleichs gekürzt würden, sei der Privatsphäre des Beamten zuzurechnen und könne nicht zur Belastung des Dienstherrn führen. Es werde auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. Juli 2013, 5 LA 106/13, verwiesen. Es sei im Rahmen einer Überprüfung festgestellt worden, dass dieser in der Vergangenheit nicht berücksichtigt worden sei. Der Versorgungsausgleich werde seit April 2019 als Einkommen erfasst, wodurch sich der Zuschuss verringere. 4 Gegen diesen Bescheid hat die Betreuerin des Klägers, Frau …, mit Schreiben vom 5. Juni 2020 Widerspruch erhoben. Die finanzielle Situation des Klägers stelle sich wie folgt dar: Monatliche Einnahmen: BEV Auszahlungsbetrag/Netto-Ruhegehalt 1.608,96 EUR Gesetzliche Rente 305,23 EUR Leistungen der KVB 1.242,50 EUR Leistungen der DKV 532,50 EUR Erstattung Betreuung DKV 55,85 EUR Vergütungszuschlag KVB (letztmalig gezahlt 4/2020) 130,32 EUR Erstattung KVB Inkontinenz 17,00 EUR Summe: 3.892,36 EUR Monatliche Ausgaben: Heimkosten 4.177,27 EUR Inkontinenz 33,00 EUR Krankenkasse DKV 107,08 EUR Summe: 4.317,35 EUR 5 Zur Begründung wird weiter ausgeführt, dass der Sozialhilfeträger (Bezirk …) Leistungen für den Kläger abgelehnt und auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012, 2 C 24.10, verwiesen habe. Der Kläger sei auf die Versorgung in einer stationären Einrichtung angewiesen; dazu bestehe keine Alternative. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. Juli 2013, 5 LA 106/13, sei eine Einzelfallentscheidung in einem besonderen Fall, der nur bedingt vergleichbar sei. Es gehe bei dem Kläger nicht um einen amtsangemessenen Lebensunterhalt, sondern um den Verbleib in einer Pflegeeinrichtung, auf die er existenziell angewiesen sei. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Erstattungen nach den geltenden Richtlinien durchgeführt worden seien. Ein Anspruch auf Zuschüsse zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen bestehe nach den jeweils geltenden Richtlinien des BEV, sofern der anzurechnende Eigenanteil überschritten werde. Nach den Richtlinien des BEV (BEV-RiPfl) seien der Beihilfeberechnung gemäß Ziffer 6.12.3 der BEV-RiPfl die Einnahmen des Anspruchsberechtigten (nach § 2 BeamtVG die Bruttobezüge) im Kalenderjahr vor der Antragstellung zugrunde zu legen. Aufgrund verschiedener Urteile, zuletzt aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012, 2 C 24.10, sei die Neufassung des § 39 „vollstationäre Pflege“ der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) am 20. September 2012 in Kraft getreten. Beihilfeberechtigte könnten danach einen Anspruch auf eine erhöhte Beihilfe zu den Aufwendungen für stationäre Heimunterbringung haben, wenn die Leistungen der privaten Pflegeversicherung, die Leistungen eines Dienstherrn und das eigene Einkommen nicht ausreichen, um die monatlichen Kosten in einem Umfang abzudecken, dass gewisse Mindestbeträge für einen amtsangemessenen Lebensunterhalt verbleiben. Diese Regelung sei in die BEV-RiPfl übernommen worden, so dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Festsetzung und Gewährung der ergänzenden Beihilfeleistung berücksichtigt werde. Von dieser Regelung seien aber gemäß dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. Juli 2013, 5 LA 106/13, ergänzende Beihilfeleistungen bei gekürzten Versorgungsbezügen eines Beamten aufgrund eines Versorgungsausgleichs ausgenommen. Eine Pflicht des Dienstherrn, in außergewöhnlichen Lebenslagen ergänzende Beihilfeleistungen zu gewähren, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten sicherzustellen (BVerwG, U.v. 24.1.2012 - 2 C 24.10), bestehe dann nicht, wenn der Grund für den ungedeckten Bedarf in der Sphäre des Beamten selbst liege. Ein solcher Fall liege insbesondere dann vor, wenn die Versorgungsbezüge des Beamten aufgrund eines Versorgungsausgleichs gemäß § 57 BeamtVG gekürzt würden und der Kürzungsbetrag den ungedeckten Bedarf übersteige. Als Einnahmen würden gemäß Ziffer 6.12.3 der BEV-RiPfl die Bruttobezüge nach § 2 BeamtVG gelten. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung sei demnach ein Versorgungsausgleich dem Bruttobetrag hinzuzurechnen, auch wenn dem Anspruchsberechtigten dieser Betrag de facto nicht zur Verfügung stehe. Der Kläger sei rechtskräftig geschieden. Er zahle einen monatlichen Versorgungsausgleich. Dieser Versorgungsausgleich (zuletzt in Höhe von 1.164,63 EUR, Stand 04/2019) sei jedoch bis April 2019 nicht mit in die Berechnung der Härtefallregelung eingeflossen, obwohl dieser rechtlich gesehen dem Einkommen hinzuzurechnen sei (OVG Lüneburg, B.v. 8.7.2013 - 5 LA 106/13). Das Einkommen hätte somit bei der Zuschussermittlung um diesen Betrag erhöht werden müssen. Der Grund für den ungedeckten Bedarf liege in der eigenen Sphäre des Klägers. Die bisherigen Zuschüsse müssten reduziert werden. 7 Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. August 2020 Klage erheben. 8 Zur Begründung wird ausgeführt, dass der in Art. 33 Abs. 5 GG normierte Alimentationsanspruch eines Beamten grundsätzlich jede ergänzende Erstattung beihilferechtlich notwendiger und angemessener Pflegekosten zum angemessenen Lebensunterhalt eines Beamten umfasse. Soweit Kosten für eine stationäre Unterbringung durch den Beamten selbst nicht bestritten werden könnten, greife grundsätzlich der im Grundgesetz verankerte Alimentationsanspruch des Beamten, unabhängig davon, in welcher Höhe es an einer Kostentragungsmöglichkeit fehle. Die gesetzlichen Regelungen über die Kürzung von Versorgungsbezügen seien als untergesetzliche Normen im Lichte des Grundgesetzes auszulegen. Der Alimentationsanspruch sei grundsätzlich vorrangig gegeben. Die beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften, unter anderem § 57 BeamtVG, würden allein dem finanziellen Interesse des Dienstherrn dienen, durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet zu werden. Vorliegend sei jedoch nicht die Beamtenversorgung, welche auch die Leistungen der Alterssicherung umfassen würde, sondern die Beihilfeleistungen betroffen, die sich auf Krankheits- und Pflegefälle bezögen. Die zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg stehe insoweit im Widerspruch zu dem grundgesetzlich verankerten Alimentationsprinzip und damit auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 9 Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 26. Mai 2020, Az. …), in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2020, Az. …, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ab April 2019 dem Kläger die beantragte ergänzende Beihilfe ungekürzt zu gewähren, 2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. 10 Die Beklagte beantragt 11 Klageabweisung. 12 Es gehe vorliegend um die Rechtsfrage, ob der von dem Kläger zu leistende Versorgungsausgleich dem Bruttoversorgungsbezug hinzuzurechnen sei oder nicht. Die Beklagte stütze sich vorliegend auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. Juli 2013, 5 LA 106/13. Dort werde zu Recht ausgeführt, dass die Alimentationspflicht des Dienstherrn nicht solche Lebenslagen abdecken müsse, die in den Verantwortungsbereich des Beamten fielen. Würde der Versorgungsausgleich, den der Beamte leisten müsse, damit die Scheidungsfolgen nicht die öffentliche Hand treffen, unberücksichtigt bleiben, würde genau das eintreten, was der Versorgungsausgleich verhindern wolle; die Verlagerung der Kosten auf die Allgemeinheit, nicht auf den Geschiedenen. Es bestehe damit kein Widerspruch zu der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012, 2 C 24.10. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dieser Entscheidung keine unbegrenzte Alimentationspflicht zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts bei stationärer Pflege festgelegt, sondern auch den Beamten eine Pflicht zur Vorsorge zugewiesen, nämlich eine Eigenvorsorge durch Abschluss einer Versicherung. Daraus werde deutlich, dass seitens des Beamten nicht voraussetzungslos die Alimentationspflicht eingefordert werden könne. Gebe es Umstände in seiner Sphäre, die trotz ausreichender Alimentation den amtsangemessenen Lebensunterhalt gefährdeten, so müsse der Dienstherr das nicht ausgleichen. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob ein derartiges Vorgehen nicht zu einer Art. 3 GG widersprechenden Ungleichbehandlung der Beihilfeberechtigten führen würde. Der Alimentationsanspruch aller Versorgungsberechtigten einer bestimmten Besoldungsgruppe sei gleich hoch, würde aber unterschiedlich zu bemessen sein, wenn die Folgen einer oder auch mehrerer Scheidungen dazu führten, dass Gleiches ungleich behandelt würde. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass der Kläger für die ihm zumutbare ergänzende Eigenvorsorge gesorgt habe. 13 Weiter wird ausgeführt, dass die Beklagte auf dem Standpunkt stehe, dass der Bruttoversorgungsbezug des Klägers um den Versorgungsausgleich, der von seinen Versorgungsbezügen einbehalten werde, zu erhöhen sei. Der Versorgungsausgleich bei Beamten werde von der Grundversorgung abgezogen, weil der Dienstherr aufgrund der Versorgungsausgleichentscheidung im Scheidungsurteil gegenüber der geschiedenen Ehefrau des Beamten Versorgungsleistungen erbringen müsse. Damit nicht die öffentliche Hand die Folgen einer Scheidung eines ihrer Beamten tragen müsse, sei dessen Versorgung entsprechend zu kürzen. Würde daher bei der Ermittlung eines besonderen Bedarfs wegen Pflegebedürftigkeit der Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben, dem Einkommen also nicht hinzugerechnet, würden die Folgen der Scheidung vom Beamten auf den Dienstherrn verlagert und müssten aus Steuern finanziert werden (BVerwG, U.v. 21.2.2019 - 2 C 24.17). Es sei auch ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, dass der Beamte Eigenvorsorge treffen müsse für eine möglicherweise eintretende Pflegebedürftigkeit. Hierzu werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018, 5 C 4.17, verwiesen. Die Alimentationspflicht zwinge den Dienstherrn nicht, den Beamten von finanziellen Belastungen freizustellen, die ihre Ursache in dessen Risiko- und Verantwortungsbereich hätten. Art. 33 Abs. 5 GG müsse nicht dazu dienen, dem Beamten jedes Lebensrisiko abzunehmen. Wenn die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der Ruhestandsbezüge zu einem Unterschreiten der Mindestversorgung führe, sei das mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Dieser Gedankengang führe dazu, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge um den familienrechtlichen Versorgungsausgleich für die Berechnung des Anspruchs auf die Fürsorgeleistung unberücksichtigt bleiben müsse. Auch wenn die Folge hieraus sei, dass der Beamte möglicherweise zur Deckung der restlichen Kosten der Pflegebedürftigkeit Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müsse, führe das nicht dazu, dass er dennoch einen Anspruch habe. Dies gebiete die Fürsorgepflicht nicht, denn die Ablehnung weiterer Leistungen durch den Dienstherrn sei keine Verweisung auf eine „Ersatzalimentation“. Der Dienstherr entäußere sich so nicht seiner Fürsorgepflicht (HessVGH, 22.11.2019, 1a 1271/16). 14 Mit Schriftsatz vom 28. September 2021 wurde von der Beklagten ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 15. September 2021, 6 K 3994/19, vorgelegt und ausgeführt, dass dieses in einem gleichgelagerten Fall die Berechnung der ergänzenden Beihilfe unter Einbeziehung des Versorgungsausgleichs für rechtmäßig erkannt habe. 15 Mit Kammerbeschluss vom 30. September 2020 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und die Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Die Erfolgsaussichten der Klage auf die Gewährung weiterer bzw. ergänzender Beihilfe zu den Pflegekosten seien als offen anzusehen. 16 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. September 2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Nach gebotener Auslegung des zuletzt gestellten Klageantrags, § 88 VwGO, begehrt der Kläger die Gewährung der beantragten ergänzenden Beihilfe ab April 2019 unter Berücksichtigung des Abzugs des von ihm zu leistenden Versorgungsausgleichs von den Bruttobezügen unter entsprechender Aufhebung des versagenden Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids. 18 Die hierauf gerichtete Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2020, mit welchem diese festgelegt hat, dass seit April 2019 der vom Kläger zu leistende Versorgungsausgleich als Einkommen erfasst wird, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Versorgungsausgleich ist nicht als Einkommen zu erfassen, sondern vielmehr von den Bruttobezügen des Klägers abzuziehen und unter Berücksichtigung dieses Abzugs dem Kläger ergänzende Beihilfe zu gewähren. 19 I. Die Klage gegen den Bescheid vom 26. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2020 ist zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben. 20 Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch des Klägers auf ergänzende Beihilfe ergibt sich aus Ziffer 6.12.2 der „Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit“ (BEV-RiPfl) in der Gültigkeit ab 1. November 2018. Dabei ist bei der Berechnung der Einnahmen der Versorgungsausgleich von den Bruttobezügen des Klägers abzuziehen. 21 1. Für den Kläger gilt nicht die Bundesbeihilfeverordnung 2009 (BBhV), welche auf der Grundlage des § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) erlassen worden ist. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 4 BBhV, wonach „diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren“, nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger unter den Personenkreis des § 2 Abs. 4 BBhV fällt. 22 2. Der Anspruch des Klägers auf ergänzende Beihilfe richtet sich nach Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl. 23 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v.17.6.2004 - 2 C 50.02 - juris; U.v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - juris) zu den früheren Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für Beihilfen, welche nunmehr durch die Bundesbeihilfeverordnung auf der Grundlage des § 80 BBG ersetzt worden sind, steht der Anwendung der hier streitgegenständlichen BEV-RiPfl nicht entgegen. 24 Das Bundesverwaltungsgericht hatte für die Regelung der Beihilfe der Bundesbeamten den Erlass eines Parlamentsgesetzes verlangt, um auf diese Weise dem grundsätzlichen Vorbehalt des Gesetzes zu entsprechen: „(…) Nach diesem Verfassungsgrundsatz, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen System des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt, sind die grundlegenden Entscheidungen in wesentlichen Regelungsbereichen durch Parlamentsgesetz zu treffen. Für das Beamtenverhältnis ist daher die Regelungsform des Gesetzes typisch und sachgerecht (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 - BVerfGE 52, 303 <335 ff.>; BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 <203>). Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gilt auch für das Beihilferecht (Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.O. und vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen; vgl. auch Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <310>). Die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beihilfeberechtigten und seiner Angehörigen bedarf vor allem wegen der Bedeutung für die Betroffenen, aber auch wegen des Wechselbezuges mit der dem Gesetzesvorbehalt unterliegenden Besoldung und Versorgung der normativen Ordnung (Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O.).“ (BVerwG, U.v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - juris Rn. 10) 25 Für den vorliegenden Fall eines Bundeseisenbahnbeamten steht diese Rechtsprechung der Anwendung der hier streitgegenständlichen BEV-RiPfl jedoch nicht entgegen. 26 Zur Erfüllung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der Bundesrepublik Deutschland, gegenüber den Bahnbeamten bedient sich das Bundeseisenbahnvermögen, zu dessen Aufgaben die Verwaltung der der D. B. AG zugewiesenen Beamten gehört, der „Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten“ (KVB), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die KVB wird seit Januar 1994 gemäß § 14 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahn vom 27. Dezember 1993 (BEZNG) mit geschlossenem Bestand weitergeführt, so dass für deren Mitglieder der bisherige Rechtszustand fortbesteht. Die KVB erfüllt aufgrund ihrer Satzung die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen. Für einzelne Leistungen des Dienstherrn bestehen ergänzende Richtlinien, wie - hier vorliegend - die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (BEV-RiPfl). Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.6.2004 - 2 C 50.02; U.v. 28.5.2008 - 2 C 24.07) steht der Anwendung der BEV-RiPfl im vorliegenden Fall nicht entgegen. 27 Denn insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Kläger gerade nicht unter die nunmehr für Bundesbeamte geltende BBhV fällt, sondern kraft des § 14 BEZNG der Krankenversorgung der Bahnbeamten (KVB). Zu diesem Sonderfall enthalten die beiden oben zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts jedoch keine unmittelbare Aussage. Zum anderen ist der Kreis der Beamten, die unter das Versorgungsregime des § 14 BEZNG fallen, wesentlich kleiner und - anders als der Kreis der unter die BBhV fallenden Beamten - abgeschlossen, da es insoweit nur noch um die Versorgung derjenigen Beamten geht, die dem Personenkreis des § 2 Abs. 4 BBhV zuzuordnen sind. Dieser Personenkreis wächst nicht, bleibt auch nicht konstant, sondern schrumpft, weswegen ihm bei Weitem nicht dieselbe quantitative Bedeutung wie den Bundesbeamten zukommt. Von daher geht die Kammer vorliegend davon aus, dass der Parlamentsvorbehalt hier nicht zum Tragen kommt (so VG Ansbach, U.v. 19.3.2021 - AN 18 K 18.01835 - juris Rn. 65). 28 Darüber hinaus schließt sich das Gericht den Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 31. Juli 2017, 1 A 658/16, an, der in einem vergleichbaren Fall eines ehemaligen Bundesbahnbeamten wie folgt ausgeführt hat: „Der Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) ist nicht etwa geboten, weil die BEV-RiPfl lediglich als Verwaltungsvorschrift und nicht als Verordnung auf gesetzlicher Grundlage ergangen ist. Der Anwendbarkeit der Ziff. 6.12.193 RiPfl 2012 steht nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Juni 2004 (- 2 C 50/02 -, juris) und Urteil vom 28. Mai 2008 (- 2 C 24/07 -, juris) entschieden hat, dass die früheren Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in Form der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen dem Gesetzesvorbehalt nicht genügen. Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der näheren Ausgestaltung der Fürsorge in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen seien im Sinne des Parlamentsvorbehalts die tragenden Strukturprinzipien gesetzlich zu regeln. Es kann offenbleiben, ob dies gleichermaßen für die im Bereich der Bundesbahnbeamten erlassenen Beihilfevorschriften gilt. Die Frage könnte sich stellen, weil die Krankenversorgung der Bahnbeamten eine gesetzliche Grundlage in § 14 BEZNG findet und in der Satzung der KVB näher ausgestaltet wird. Wegen der nach Privatisierung der Bahn stetig zurückgehenden Zahl der Bahnbeamten könnte geschlussfolgert werden, dass es der RiPfl an der überragenden Bedeutung fehlt, die das Bundesverwaltungsgericht den für die Bundesbeamten (aber u. a. nicht für die Bahnbeamten) maßgeblichen Beihilferegelungen in der BhV beigemessen hat. Im Weiteren wäre in diesem Zusammenhang auch einzustellen, dass die RiPfl die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der aufgrund des § 80 BBG erlassen BBhV regelt (siehe I. Allgemeines RiPfl 2012 und 2010) und die hier angewandte Ziff. 6.12.1 bis 3 BEV-RiPfl 2012 inhaltlich den Regelungen in § 39 Abs. 1 BBhV in der ab 20. September 2012 geltenden Fassung entspricht.“ (…) „Das Bundesverwaltungsgericht hielt es für nicht vertretbar, Beihilfeansprüche lediglich nach den abstrakt gehaltenen Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu beschränken und sämtliche bereits vorhandene und - abgesehen vom Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt - mit dem höherrangigen Recht prinzipiell vereinbaren Regelungen der BhV über einzelne Leistungen sowie deren Beschränkung auszuschließen und ein Leistungsvakuum entstehen zu lassen. Auf diese Weise sei gewährleistet, dass die Leistungen im Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht würden, unter der Voraussetzung, dass es inhaltlich keinen Anlass zu Beanstandungen gebe und im zugestandenen Übergangszeitraum keine neuen Leistungsausschlüsse im Wege weiterer Hinweise oder Erlasse ergingen (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 und 28. Mai 2008, jeweils a. a. O.). Auch die BEV-RiPfl geben ein solches einheitliches Handlungsprogramm, das mit der zum 1. Oktober 2012 erfolgten Änderung in Ziff. 6.12. keine Leistungsbeschränkungen, sondern eine Erweiterung der Beihilfefähigkeit der pflegebedingten Aufwendungen gebracht hat.“ (HessVGH, B.v. 31.7.2017 - 1 A 658/16 - juris Rn. 32) 29 Nach alledem ist Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl, welche § 39 BBhV entspricht, als Anspruchsgrundlage für die Gewährung der ergänzenden Beihilfe heranzuziehen. Die Anwendbarkeit der BEV-RiPfl ist zwischen den Beteiligten zudem unstreitig. 30 3. Unter Anwendung von Ziffer 6.12.2 BEV-RiPfl steht dem Kläger ein Anspruch auf ergänzende Beihilfe zu. Dabei ist bei der Berechnung der durchschnittlichen Einnahmen nach Ziffer 6.12.3 Satz 2 Nr. 2 BEV-RiPfl der vom Kläger an seine geschiedene Ehefrau zu leistende Versorgungsausgleich von den Bruttobezügen abzuziehen. 31
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