FamRVG § 40 Abs. 2 Kentucky Revised Statutes § 213.046, § 405.020, § 406.025 FamFG § 159 Abs. 4 S. 3 Leitsätze: Zu den Bestimmungen des Rechts des Bundesstaates Kentucky/USA zum Sorgerecht bei unverheirateten Eltern und deren Auslegung im Lichte der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der USA. (Rn. 22 – 23) 1. Hat eine unverheiratete Mutter ein Kind geboren, ist gem. § 213.046
für eine Rückgabe, die wegen der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind zu unterbleiben hätte, bezieht sich nur auf absolut zwingende Ausnahmen, wobei an das Ausmaß der Gefährdung strenge Anforderungen zu stellen sind (BeckOGK/Markwardt, 1.9.2021,
19). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Anhörung eines dreijährigen Mädchens kann ohne die Anwesenheit einer erkrankten und entschuldigten Verfahrensbeiständin erfolgen, wenn diese der Anhörung des Kindes nicht widerspricht und das Kind ohne weiteres bereit ist, dem Gericht in altersangemessener Weise Fragen zu beantworten. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kindesentführung, Haager Kindesentführungsübereinkommen, Rückführung in die USA, elterliche Sorge nach amerikanischem Recht, hier dem des Bundesstaats Kentucky, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der USA, unverheiratete Eltern, Vaterschaft, „Acknowledgement of Paternity“, Ablehnungsgrund für Rückgabe, Kindesanhörung in Abwesenheit des Verfahrensbeistandes Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschluss vom 29.07.2021 – 103 F 1388/21 Fundstellen: FamRZ 2022, 531 FuR 2022, 337 LSK 2021, 37129 Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 29.07.2021, Az.: 103 F 1388/21, aufgehoben. 2. Der Antragsgegnerin wird Gelegenheit gegeben, das Kind F… A…S…, geb. am …, bis zum 25.11.2021 in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückzuführen. 3. Führt die Antragsgegnerin das Kind nicht bis zum 25.11.2021 in die Vereinigten Staaten von Amerika zurück, ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind F… A… S…, geb. am …, an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung in die Vereinigten Staaten von Amerika herauszugeben. 4. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass gegen sie im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung nach Ziff. 3 dieses Beschlusses ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro sowie Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann. 5. Zum Vollzug von Ziff. 3 (Herausgabe) wird ferner angeordnet:
dorthin zu verbringen. 5 Durch seine Verfahrensbevollmächtigte beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.04.2021, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, beim Amtsgericht Nürnberg - Familiengericht - folgendes: 6
. Die Antragsgegnerin befürchte, dass der Antragsteller bei den US-Polizeibehörden gegen die Antragsgegnerin eine Strafanzeige wegen angeblicher Kindesentführung gestellt habe. Eine Rückkehr in die USA könne damit schnell zu freiheitsentziehenden Maßnahmen führen, was zur Folge hätte, das die Tochter von ihr als engster Bezugsperson getrennt werden könnte. Dies sei mit der schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens für das Kind verbunden. 14 Daraufhin entgegnete der Antragsteller, er habe noch im Krankenhaus im Formular KRS 213.046 zusammen mit der Antragsgegnerin die Vaterschaft festgelegt. Da diese Erklärung nicht innerhalb von 60 Tagen angefochten worden sei, gelte er gem. KRS 406.091 als Vater des Kindes. Dieses trage im übrigen auch seinen Nachnamen. Nach dem Recht des Bundesstaates Kentucky, KRS 405.201 hätten die Eltern automatisch die elterliche Sorge für ihre minderjährigen Kinder, ohne dass dies durch ein Gericht bestätigt werden müsse. Die traditionelle Regel, dass die elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind der Mutter allein zustehe, sei bereits 1972 vom Supreme Court als verfassungswidrig außer Kraft gesetzt worden. Strafrechtliche Schritte habe er gegen die Mutter in den USA nicht eingeleitet. 15 Am 28.07.2021 fand vor dem Amtsgericht Nürnberg eine mündliche Verhandlung mit allen Beteiligten statt. Am 29.07.2021 wies das Amtsgericht Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - den Antrag des Antragstellers auf Rückführung des Kindes zurück. Der Antrag sei unbegründet, da das Verbringen des Kindes nach Deutschland nicht widerrechtlich im Sinne des Art. 3
gewesen sei. Aus der Gesamtschau der vorliegenden Gesetze und Unterlagen gehe das Gericht von der alleinigen elterlichen Sorge der Antragsgegnerin für F… aus. Zwar bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspreche, es könne aber nicht abgeleitet werden, dass die nichtverheirateten Eltern ohne einen förmlichen Akt automatisch die gemeinsame elterliche Sorge per Gesetz haben. Dafür spreche auch der Antrag des Antragstellers bei Franklin Circuit Court auf Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge, welcher erst nach der Ausreise der Antragsgegnerin gestellt worden war. 16 Der Beschluss wurde der Antragstellervertreterin am 05.08.2021 zugestellt. Diese legte dagegen am 19.08.2021 beim Amtsgericht Nürnberg für den Antragsteller Beschwerde ein, mit dem Antrag, den Beschluss vom 29.07.2021 aufzuheben, die Herausgabe des Kindes F… A… S…, geb. am …, an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung des Kindes in die USA anzuordnen und weitere Bestimmungen zur Vollziehung der Anordnung zu treffen. Weiter wiederholte der Antragsteller seine Anträge aus der ersten Instanz. Zur Begründung der Beschwerde führt er aus, das Verbringen und Zurückhalten des Kindes in Deutschland sei widerrechtlich, da der Antragsteller nach dem Recht des US-Bundesstaates Kentucky die gemeinsame elterliche Sorge zusammen mit der Antragsgegnerin innehabe. Dies ergebe sich aus der Vorschrift KRS 405.020, die im Original laute „The father and mother shall have the joint custody“, was zu übersetzen sei mit „Der Vater und die Mutter haben das gemeinsame Sorgerecht“. Außerdem ergebe sich aus der House Bill des Gouverneurs von Kentucky vom 26.04.2018, dass Eltern die gemeinsame elterliche Sorge haben, wenn sie ein minderjähriges Kind in den letzten sechs Monaten gemeinsam betreut haben. Dies sei seit Anfang 2019 unstreitig der Fall gewesen. 17 Der Senat beauftragte mit Beschluss vom 06.09.2021 das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht ein Gutachten über die Fragen zu erstellen, ob nach dem Recht des Staats Kentucky / USA derjenige, der in der Geburtsurkunde eines nichtehelichen Kindes als Vater eingetragen ist, der rechtliche Vater des Kindes sei und ob nach dem Recht dieses Staates der rechtliche Vater ohne weiteren Gestaltungsakt die elterliche Sorge für das Kind innehabe. Dieses legte der innerhalb des Max-Planck-Institutes zuständige Priv.-Doz. Dr. R… K… unter dem 27.09.2021 vor. Am 13.10.2021 fand vor dem Oberlandesgericht ein Anhörungstermin statt, zu dem auf Antrag der Antragsgegnerin auch der Sachverständige geladen war. Das Kind wurde durch den Senat ebenfalls persönlich angehört. II. 18 Die gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG, §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Aufgrund der eruierten Rechtslage war der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Rückführung des Kindes F… anzuordnen. 19 1. Die Bundesrepublik Deutschland und die USA sind Vertragsstaaten des
. Das
ist zwischen diesen beiden Staaten seit dem 1.12.1990 anwendbar. Das Verbringen des Kindes F… A… S…, geb. am …, durch die Antragsgegnerin am 04.05.2021 aus den USA nach Deutschland war widerrechtlich im Sinne des Art. 3
, da dadurch das Mitsorgerecht des Antragsgegners verletzt wurde. 20
nach amerikanischem Recht, hier dem des Bundesstaats Kentucky, zu bestimmen. Der Senat hat sich diesbezüglich selbst im Hinblick auf die anzuwendenden Normen kundig gemacht und folgt den überzeugenden, stringenten und stichhaltigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. R… K… im Hinblick auf deren Auslegung und Anwendung. 22 c) Nach dem Recht des Bundesstaats Kentucky haben die beiden Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind F… Hat eine unverheiratete Mutter ein Kind geboren, ist gem. § 213.046
anzuordnen. Der Antrag des Antragstellers auf Rückführung ging am 30.04.2021 beim Amtsgericht Nürnberg ein, damit ist die Jahresfrist gewahrt, die mit dem 04.05.2020, dem Verbringen des Kindes nach Deutschland, zu laufen begonnen hatte. 26 3. Ein Grund, die Rückgabe gem. Art. 13
abzulehnen, lag nicht vor. 27 Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre. Dieser Ablehnungsgrund einer schwerwiegenden Gefahr kann sich nur auf absolut zwingende Ausnahmen beziehen. Daher sind an das Ausmaß der Gefährdung strenge Anforderungen zu stellen (BeckOGK/Markwardt, 1.9.2021,
19). Die nicht näher substantierte Befürchtung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe gegen die Antragsgegnerin bei den US-Polizeibehörden Strafanzeige wegen angeblicher Kindesentziehung gestellt, reicht hierfür nicht aus. Der Antragsteller hat unzweideutig bestritten, dass er strafrechtliche Maßnahmen in den USA eingeleitet hat. Auch handelt es sich bei der Antragsgegnerin um eine amerikanische Staatsbürgerin, die lange Jahre in den USA gelebt hat und dort vernetzt und im Umgang mit staatlichen Behörden auch erfahren ist und etwaigen Anschuldigungen des Antragstellers nicht hilflos ausgeliefert wäre. 28 4. Der Senat hat nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden, das dreijährige Kind F… ohne die Anwesenheit der zum Anhörungstermin erkrankten und entschuldigten Verfahrensbeiständin anzuhören, da diese ihrer Entschuldigung der Anhörung des Kindes nicht widersprochen hatte und das Kind ohne weiteres bereit war, dem Senat in altersangemessener Weise Fragen zu beantworten. III. 29 Kommt die Antragsgegnerin selbst ihrer Rückführungsverpflichtung nicht nach, hat sie das Kind zwecks Rückführung herauszugeben. Die Androhung der Ordnungsmittel sowie die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung beruhen auf den §§ 44 Abs. 1 und 2 IntFamRVG, 89 ff. FamFG. IV. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. 31 Die Festsetzung des Geschäftswertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 14 Nr. 2 IntFamRVG, § 42 Abs. 3 FamGKG. 32 Ein Rechtsmittel gegen diese Endscheidung ist nicht gegeben. Der Beschluss ist damit rechtskräftig und wirksam. Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG)
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