GB § 52, § 53, § 184b Abs. 1 Nr. 1, § 184c Abs. 1 Nr. 1 GG Art. 1 Abs. 1 Leitsätze: 1. Aufgrund gröblicher Amtspflichtverletzung, die zugleich einen Straftatbestand erfüllt, kann ein Schöffe nach § 51 Abs. 1
seines Amts enthoben werden, auch wenn er deswegen nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Die §§ 32 Nr. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
entfalten insoweit keine Sperrwirkung. (Rn. 28) 2. Mit der Verbreitung kinderpornographischer und jugendpornographischer Inhalte verletzt ein Jugendschöffe seine Amtspflichten gröblich (§ 51 Abs. 1
), so dass er seines Amtes zu entheben ist. (Rn. 22 und 26)
, § 52 Abs. 1 Nr. 1
getroffene Regelung, dass Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind, von der Schöffenliste zu streichen sind, entfaltet keine dahingehende Sperrwirkung, dass eine Amtspflichtverletzung, die zugleich einen Straftatbestand erfüllt, nur unter den dort genannten Voraussetzungen zur Streichung von der Schöffenliste führt, aber keine Amtsenthebung nach § 51 Abs. 1
zulässig ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass Amtspflichtverletzungen, die zudem einen Straftatbestand erfüllen, wobei die verhängte Sanktion aber nicht die Schwelle des § 32 Nr. 1
erreicht, nicht zu einer Amtsenthebung nach § 51
führen können. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Amtsenthebung, Schöffe, Jugendschöffe, Verbreitung kinderpornographischer und jugendpornographischer Schriften, Amtspflichtverletzung, Streichung von der Schöffenliste Tenor
hat sich erledigt. Gründe I. 1 M… F… L… wurde für die Schöffenperiode 01.01.2019 bis 31.12.2023 zum Hauptjugendschöffen bei dem Amtsgericht Kelheim bestellt. 2 Die Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses des Amtsgerichts Kelheim hat mit Schreiben vom 27.09.2021 beantragt, den Hauptjugendschöffen wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflichten seines Amtes zu entheben und vorab anzuordnen, dass er bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist, da die nächste Sitzung mit seiner Beteiligung am 11.11.2021 stattfindet. 3 Als Grund für den Amtsenthebungsantrag wurde angegeben, dass gegen den Schöffen am 15.09.2021 durch das Amtsgericht Kelheim im Verfahren, Az.: 6 Cs 703 Js 4909/21, ein Strafbefehl wegen Verbreitung jugendpornographischer Schriften in vier tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornographischer Schriften gemäß §§ 184c Abs. 1 Nr. 1, 184b Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 StGB in der jeweils zu den Tatzeitpunkten (04.
. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der betroffene Schöffe sind angehört worden, § 51 Abs. 2 Satz 1
, so dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. 19 2. Der Antrag ist auch begründet. 20 a) Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51
anzunehmen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Ob eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes genügt, wenn es in die Amtsführung hineinwirkt. Dass das Verhalten des Schöffen lediglich im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit begründet, reicht nicht aus, anders, wenn das Verhalten des Schöffen den Schluss rechtfertigt, dieser werde auch in künftigen Fällen nicht unparteilich entscheiden (vgl. Kissel/Mayer,
, 10. Aufl. 2021, § 51 Rn 2, zitiert nach beck-online). 21 Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, hatte der Gesetzgeber bei der Einführung der Regelung des § 51
zur Amtsenthebung von Schöffen zwar primär im Blick, eine Möglichkeit zu schaffen, Schöffinnen oder Schöffen, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen oder bekämpfen, ihres Amtes zu entheben. Daneben kommen aber auch andere Pflichtverletzungen von besonderer Erheblichkeit in Betracht. Zu denken ist neben den verfassungsfeindlichen Aktivitäten beispielsweise an die Verletzung des Beratungsgeheimnisses und an wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen, die nicht nur vorübergehende fehlende Sicherstellung der telefonischen und postalischen Erreichbarkeit sowie Verweigerung der Eidesleistung (BR-Dr. 539/10, S. 20, 21). 22 b) Mit der Verbreitung kinderpornographischer und jugendpornographischer Schriften, die aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls feststeht, hat der Schöffe seine Amtspflicht gröblich verletzt (§ 51 Abs. 1
). 23
2). 28 d) Die in §§ 32 Nr. 1, 52 Abs. 1 Nr. 1
getroffene Regelung, dass Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind, von der Schöffenliste zu streichen sind, entfaltet keine dahingehende Sperrwirkung, dass eine Amtspflichtverletzung, die zugleich einen Straftatbestand erfüllt, nur unter den dort genannten Voraussetzungen zur Streichung von der Schöffenliste führt, aber keine Amtsenthebung nach § 51 Abs. 1
zulässig ist (a.A. Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021,
PO/Barthe, 8. Aufl. 2019,
2). 29 Die Amtsenthebung einer Schöffin oder eines Schöffen ist der weitreichendste Eingriff in deren Rechtsstellung. Darüber hinaus besitzt dieses Verfahren im Gegensatz zu dem Verfahren des § 52
zur Streichung von der Schöffenliste einen eigenständigen Charakter, weil es - anders als das „Streichverfahren“ - nicht an streng formalisierte Voraussetzungen anknüpft, die kaum der Auslegung zugänglich sind und die dem zuständigen Richter weder Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum einräumen. Diese Gründe erfordern es, das Amtsenthebungsverfahren in einer eigenständigen Vorschrift zu regeln (BR-Dr. 539/10, S. 20, 21). Schon daraus ergibt sich, dass die beiden Verfahren unabhängig voneinander sind, nebeneinander stehen und gegenseitig keine Sperrwirkung entfalten. 30 Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Vorsatztat von mehr als sechs Monaten ergibt sich aus der Regelung der §§ 52, 32
, dass ein Schöffe dadurch unabhängig von der Art der begangenen Straftat zeigt, dass er unfähig ist, ein Schöffenamt auszuüben, ohne dass insoweit ein Beurteilungsspielraum besteht. Das bedeutet aber nicht, dass er bei Begehung einer Vorsatztat, die mit einer Strafe unter diesem Maß geahndet wurde, stets als fähig zur Amtsausübung anzusehen wäre. Mit Einführung des § 51
durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2010 sollte eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen werden, einen Schöffen bei groben Pflichtverletzungen seines Amtes zu entheben. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass darunter nicht nur z.B. Mitgliedschaften in einer Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, fallen sollen, sondern auch andere Pflichtverletzungen von besonderer Erheblichkeit, die die Verfassungstreue in Zweifel ziehen lassen (BR-Dr. a.a.O.). Deshalb ist auch nicht jedes strafbare Verhalten geeignet, diesen Anforderungen zu genügen. Andererseits sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass Amtspflichtverletzungen, die zudem einen Straftatbestand erfüllen, wobei die verhängte Sanktion aber nicht die Schwelle des § 32 Nr. 1
erreicht, nicht zu einer Amtsenthebung nach § 51
führen können. 31 B) Eine Entscheidung über den Antrag auf vorläufige Amtsenthebung nach § 51 Abs. 3 Satz 1
ist aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr erforderlich. III. 32 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Barthe in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 51
Rn. 3). IV. 33 Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar (§ 51 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 Satz 2
).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.