dem PAG Normenketten: GVG § 17a Abs. 2 S. 1 VwGO § 40 Abs. 1 PAG Art. 18 Abs. 2, Art. 92 Abs. 2 (idF bis zum 31.12.2019) Leitsatz: Eine Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung ist gegeben, wenn die tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen
jeder Richtung hin aufgehoben wird; eine Abgrenzung folgt anhand der Kriterien von Dauer und Intensität der Maßnahme (hier bejaht für mindestens zweistündiges Festhalten in Dienstzimmern einer Polizeidienststelle). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: keine Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Verweisung, Freiheitsentziehung, Rechtsweg, ordentliche Gerichtsbarkeit Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 08.08.2022 – 10 C 22.1665 Tenor I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg im Verfahren Az. M 23 K 21.3175 ist unzulässig. II. Die Verwaltungsstreitsache wird insoweit an das zuständige Amtsgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe I. 1 Die Kläger, sorgeberechtigte Eltern von vier Kindern, begehren (auch) die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Rahmen einer erfolgten (und mittlerweile beendeten) Inobhutnahme der drei minderjährigen Kinder am 18. November 2019 durch das Kreisjugendamt … 2 Mit Beschluss des Amtsgerichts München - Familiengericht - vom 13. November 2019 wurde den Klägern das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen
SGB VIII für die Kinder D., L. und M. vorläufig entzogen. Soweit den Klägern diese Rechte entzogen wurden, wurde die Ergänzungspflegschaft angeordnet und die Herausgabe der Kinder an den Ergänzungspfleger angeordnet. Zur Vollstreckung der Herausgabe der Kinder an den Ergänzungspfleger wurde vorsorglich unmittelbarer Zwang, ausgeführt durch das Jugendamt oder den Ergänzungspfleger unter Zuhilfenahme der Polizei, angeordnet. Zur Begründung führte das Familiengericht im Wesentlichen aus, das Jugendamt habe bereits am 25. Juli 2018 eine anonyme Kindeswohlgefährdungsmeldung erhalten, wonach die Wohnung der Familie völlig vermüllt sei und der Zustand der Kinder als verwahrlost zu bezeichnen wäre.
weiteren Ermittlungen durch die Behörde hätten sich Hinweise auf eine bestehende Kindeswohlgefährdung - insbesondere Verweigerung von Gesprächen mit dem Jugendamt seitens der Kläger, Angst von
barn und Schulpersonal vor dem Kläger zu
einer Durchsuchung zur Eigensicherung, auf die weniger als 200 Meter entfernte Dienststelle verbracht. Im Anschluss hätten die Polizeivollzugsbeamten an der Haustüre geklingelt, die sodann von der volljährigen Tochter der Kläger geöffnet worden sei. Diese hätte ihre Mutter hinzugerufen, die unvermittelt ausfallend geworden sei und versucht habe, die Beamten am Betreten der Wohnung zu hindern, weswegen selbige unmittelbaren Zwang in Form der Anwendung körperlicher Gewalt angedroht hätten. Da sich die Klägerin zu 2. weiterhin geweigert hätte zu kooperieren, habe man die Türe gewaltsam aufgedrückt, ihr angeboten, sich etwas über das bloße
themd hinaus anzuziehen und sie aus der Wohnung gebracht.
Widerstand gegen das Hinausbringen aus der Wohnung habe man sie letztlich, da sie versucht habe, einen der Polizeibeamten zu beißen, gefesselt, durchsucht und ebenso zur Dienststelle verbracht. Im Anschluss seien die Beamten zur Wohnanschrift der Kläger zurückgekehrt und hätten dort mithilfe eines hinzugerufenen Schlüsseldienstes die Haustüre geöffnet.
Öffnung der Tür hätten die Beamten und Mitarbeiter des Jugendamtes die Wohnung betreten und eine konkrete Kindswohlgefährdung festgestellt. Die drei minderjährigen Kinder seien unverzüglich in Obhut genommen worden. Der Kläger zu 1. sei unmittelbar
Abschluss der Maßnahmen aus der Dienststelle entlassen worden. Er habe die Dienstelle unverzüglich und ohne die Klägerin zu 2. verlassen, die unmittelbar im Anschluss, ebenso gegen 10 Uhr, entlassen worden sei. Man habe ihr angeboten, sie
Hause zu fahren, da sie lediglich mit
themd und Hausschuhen bekleidet gewesen sei, was sie abgelehnt habe. Da die Klägerin zu
der Rechtsgrundlage für das Handeln der Beamten gefragt. Man habe ihn auf der Dienststelle über zwei Stunden in einem Dienstzimmer festgehalten. Ihm sei weder die einstweilige Anordnung gezeigt noch ausgehändigt worden.
der Festnahme des Klägers zu 1. hätten die Polizeibeamten, nicht die Mitarbeiter des Jugendamtes - entgegen der Vorschriften für die Durchführung von Vollzugshilfe - an der Haustüre der Kläger geklingelt und sich auch auf
frage der Klägerin zu
themd bekleidet gewesen wäre, hätten die Beamten unmittelbar den Fuß in die Tür gerammt, sie am Handgelenk gepackt und mit Gewalt fünf Treppenstufen hinunter über das Pflaster auf den Vorplatz des Hauses gezerrt. Die Maßnahme sei für die Klägerin zu 2. höchst peinlich gewesen, was die Polizei wohl beabsichtigt hätte. Obgleich sie bereits 1962 geboren sei und lediglich 55 Kilogramm wiege, habe ein Beamter, als sie zurück zur Wohnung habe gehen wollen, ihr den Arm auf den Rücken gedreht, ihren Kopf
unten gedrückt und ihr unterstellt versucht zu haben, ihn zu beißen. Der Einsatz sei von mehreren
barn beobachtet worden. Die alsdann mit Handschellen gefesselt und zur Wache verbrachte Klägerin zu 2. habe nicht unerhebliche Verletzungen (offene Schürfwunden am rechten Fußgelenk und große Einblutungen am rechten Handgelenk, die ärztlich dokumentiert worden seien) erlitten. Sie sei gefesselt bei Temperaturen um zwei Grad und lediglich mit einem
themd bekleidet zu Fuß zur Wache verbracht worden. Auf der Wache sei es ihr zunächst verweigert worden, zu telefonieren. Bei ihrer Entlassung gegen 10:15 Uhr habe die Klägerin zu
VwVfG Vollzugshilfe für das zuständige Jugendamt geleistet habe. 12 Mit Schreiben vom
PO (815 Cs 262 Js 1133331/20) wegen tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte vor. Weiterhin wurde ein Beschluss des Oberlandesgerichtes München vom
einem Besuch des Hauses durch die Ergänzungspflegerin in den elterlichen Haushalt zurückgeführt worden seien. Zwar habe das Jugendamt hiergegen Bedenken erhoben, da psychische Gewalt durch den Vater befürchtet werde und die Familie weiterhin keine Maßnahmen der Jugendhilfe annehme. Aufgrund summarischer Prüfung des Gerichts sei allerdings derzeit nicht von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen, da die Kläger die Zeit der Fremdunterbringung der Kinder genutzt hätten, um adäquate häusliche Verhältnisse herzustellen. Die wesentlichen kindeswohlgefährdenden Umstände, wie kaputte sanitäre Anlagen und zu kleine Kinderbetten, seien repariert worden. Auch hätten die Eltern gegenüber Dritten kein auffälliges Verhalten mehr gezeigt. Zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung mochte ein dringendes Bedürfnis einer Eilmaßnahme objektiv vorgelegen haben, allerdings könne dies
der aktuellen Sachlage nicht mehr aufrechterhalten bleiben. 14 Am
erfolgter Anhörung der Beteiligten an das zuständige ordentliche Gericht zu verweisen, da der Verwaltungsrechtsweg
GO nicht eröffnet ist. 17 Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen sind.
GO können öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden. 18 Letzteres ist vorliegend der Fall.
2 Satz 1 PAG (jeweils in der Fassung vom 18.5.2018, gültig ab
2 Satz 2 PAG ist abweichend hiervon für die Entscheidung
1 Satz 1 PAG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird (Nr. 1), und für die Entscheidung
2 PAG das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person von der Polizei in Gewahrsam genommen wurde (Nr. 2). Hier einschlägig ist - da die Ingewahrsamnahme der Kläger noch am
Beendigung der Freiheitsentziehung die Feststellung (bei dem zuständigen Gericht, vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 PAG) beantragen kann, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen ist, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. 19 Voraussetzung hierfür ist, dass die Maßnahmen des Beklagten gegenüber den Klägern nicht lediglich eine Freiheitsbeschränkung, die vielen polizeilichen Maßnahmen per se immanent ist, darstellten, sondern die Grenze zur Freiheitsentziehung überschritten wurde. Dies ist der Fall. Eine Freiheitsbeschränkung liegt regelmäßig vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. Eine Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung ist hingegen nur dann gegeben, wenn die tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen
jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.3.2011 - 1 BvR 47/05 - juris Rn. 10 m.w.N.). Eine Abgrenzung folgt demzufolge anhand der Kriterien von Dauer und Intensität der Maßnahme (BVerfG, B.v. 15.2.2002 - BvR 2292/00 - juris Rn. 24; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG,
erfolgter Würdigung der aufgezeigten Indizien und Anhaltspunkte, insbesondere der Dauer und der Intensität der Maßnahmen zu Lasten der Kläger, ist die Kammer davon überzeugt, dass mit der Gewahrsahmnahme jedenfalls insgesamt eine Freiheitsentziehung verwirklicht wurde. 21 Demzufolge ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Rechtmäßigkeit dieser polizeilichen Maßnahmen in diesem zeitlichen Gesamtkomplex zu befinden. Dies umfasst somit auch das Feststellungsbegehren hinsichtlich der polizeilichen Maßnahmen, die zur Freiheitsentziehung führten, während selbiger stattfanden und diese letztlich jeweils beendeten, weswegen überdies hinsichtlich des Klägers zu
Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das Amtsgericht München als das auch für den Landkreis München zuständige Gericht (Art. 92 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 PAG, Art. 5 Abs. 2 Nr. 47 GerOrgG) zu verweisen. 23 Die Kostenentscheidung ist gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG dem zuständigen Gericht vorbehalten.
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