← Deutschland

FG München, Urteil v. 20.01.2021 – 4 K 1586/19

FG München, Urteil v. 20.01.2021 – 4 K 1586/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt FG München, Urteil v. 20.01.2021 – 4 K 1586/19 Download Drucken Titel: Zulässigkeit der Klage trotz fehlender Entscheid

§ 2318Rdnr.

1). Die Vorschrift des § 2318 Abs. 1 Satz 1 BGB findet jedoch im Streitfalle keine Anwendung, weil die beiden Söhne aus der ersten Ehe des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin, deren Pflichtteilsforderungen in Höhe von insgesamt 750.000,- EUR erst durch die Erbin erfüllt worden sind, zwar pflichtteilsberechtigt in Bezug auf den Nachlass ihres Vaters, nicht jedoch in Bezug auf den Nachlass der Erblasserin gewesen sind. Da die Erblasserin als Erbin ihres vorverstorbenen Ehemannes zu ihren Lebzeiten die Pflichtteilsansprüche seiner beiden Söhne nicht erfüllt hatte, sind diese Verbindlichkeiten zweifellos von der Erbin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin zu erfüllen gewesen. Damit haben sie den Nachlass der Erblasserin in der Form von Erblasserschulden im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG belastet. Im Verhältnis zur Erblasserin sind die beiden Söhne ihres verstorbenen Ehemannes nicht pflichtteilsberechtigt im Sinne des § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB gewesen. § 2318 Abs. 1 Satz 1 BGB findet aber nur dort Anwendung, wo die Rechtsstellungen des Erben, des Vermächtnisnehmers und des Pflichtteilsberechtigten aufgrund ein und desselben Erbfalles bestehen und ihre Rechte sich auf ein und denselben Nachlass beziehen. Soweit die Klägerin - insbesondere in ihrem Schriftsatz vom

  1. November 2020 - darauf abstellt, dass das Kürzungsrecht eines Erben nach der genannten Vorschrift vererblich ist und deshalb im Falle des Todes des Erben auch noch von dessen Gesamtrechtsnachfolger gegenüber einem Vermächtnisnehmer geltend gemacht werden darf, verkennt sie, dass es sich dabei um ein Vermächtnis des ursprünglichen Erblassers im ersten Erbfalle handeln muss. Die Klägerin ist jedoch nicht Vermächtnisnehmerin in Bezug auf den Nachlass des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin. Ihr gegenüber hat sich die Erbin somit nicht auf die Vorschrift des § 2318 Abs. 1 BGB berufen können. Auf die Frage der Vererblichkeit des bezeichneten Kürzungsrechtes kommt es deswegen im Streitfall nicht an. 32 β) Die der Erbin von der Klägerin geleisteten Zahlungsbeträge von insgesamt 48.873,86 EUR sind auch unter dem Gesichtspunkt des Verwendungs- bzw. Aufwendungsersatzes keine vom Wert des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbes zum Abzug zuzulassenden Erbfallkosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. 33 Gemäß § 2185 BGB ist derjenige, der in einem Erbfall durch die Bestimmung eines Vermächtnisses nach § 2147 Satz 1 BGB beschwert ist - wie im Streitfall die Erbin -, berechtigt, vom Vermächtnisnehmer nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über das Verhältnis des Eigentümers zum Besitzer einer Sache Ersatz der nach dem Erbfall auf den Vermächtnisgegenstand gemachten Verwendungen sowie Ersatz derjenigen Aufwendungen zu verlangen, die ihm nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten des Vermächtnisgegenstandes entstanden sind. Verwendungen in diesem Sinne sind gegenstandsbezogene Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen, das heißt Maßnahmen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (vgl. BGH Urteil vom
  2. November 1995 V ZR 88/95, BGHZ 131, 220). Demgegenüber sind bloße Aufwendungen nicht gegenstandsbezogen (vgl. Reymann in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger BGB 9.

§ 2185Rdnr.

8). 34 Der Umfang des zulässigen Verwendungsersatzes richtet sich somit nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 994 - 1003 BGB. Entscheidend ist hierbei, ob es sich um notwendige Verwendungen (§ 994 Abs. 1 BGB) oder nur um nützliche Verwendungen (§ 996 BGB) handelt und ob die Verwendungen vor oder nach Erlangung der Kenntnis von der Herausgabepflicht des (Vermächtnis-)Gegenstandes getätigt worden sind. Ab dem Zeitpunkt seiner Kenntnis von der Herausgabepflicht kann der Herausgabepflichtige keine nützlichen Verwendungen mehr ersetzt verlangen (§§ 996, 990 BGB), sondern nur noch solche, die notwendig waren (§ 994 Abs. 2 BGB), und diese auch nur nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB). Im Streitfall steht außer Zweifel, dass die Erbin ab ihrer Kenntnis vom Inhalt des Testamentes einschließlich der Vermächtnisanordnung zugunsten der Klägerin allenfalls notwendige Verwendungen von dieser hätte ersetzt verlangen dürfen. 35 Ob die durch die Erbin getragenen Kosten für die Sanierungs- und Reparaturarbeiten an der vermachten Eigentumswohnung in diesem Sinne als notwendig anzusehen sind, kann jedoch aus folgendem Grund dahinstehen: 36 Ein Anspruch auf Ersatz von Verwendungen oder Aufwendungen nach § 2185 BGB besteht - wie oben ausgeführt - eben nur dann, wenn der durch das Vermächtnis Beschwerte die Verwendungen oder Aufwendungen zeitlich nach dem Erbfall gemacht hat. Verwendungen oder Aufwendungen, die bereits der Erblasser gemacht hat, kann der Beschwerte vom Vermächtnisnehmer nicht ersetzt verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschwerte nach dem Erbfall noch rückständige Verwendungskosten des Erblassers zu begleichen hatte (vgl. Reymann a.a.O. Rdnr. 10; Palandt/Weidlich BGB 79.

§ 2185Rdnr.

2). Bezahlt ein Erbe nach dem Tod des Erblassers die noch von diesem veranlassten Reparaturen an dem dem Vermächtnisnehmer vermachten Haus, so liegen keine erstattungspflichtigen Verwendungen vor, weil es an der Freiwilligkeit der Zahlung durch den Erben fehlt. Dies gilt auch dann, wenn die Reparaturarbeiten erst nach dem Erbfall ausgeführt worden sind (Landgericht -LG- Osnabrück Urteil vom 17. Januar 2003, 7 O 3125/00, NJW-RR 2003, 1373). 37 Diesen Grundsätzen schließt sich im Streitfall auch der erkennende Senat an. Verwendungen und Aufwendungen werden nur dann von dem durch das Vermächtnis Beschwerten im Sinne des § 2185 BGB gemacht, wenn sie auf dessen Willen beruhen und er nicht etwa einer bereits bestehenden und von ihm zwingend zu erfüllenden Verpflichtung nachgekommen ist. Sämtlichen von der Erbin im Streitfall übernommenen Sanierungs- und Reparaturkosten, die die Klägerin durch die Bezahlung des im Streit stehenden Restbetrages der Erbin teilweise ersetzt hat, liegen Handwerkerleistungen zugrunde, die noch die Erblasserin zu ihren Lebzeiten in Auftrag gegeben hatte. Aus der Sicht der Erbin handelt es sich daher nicht um nach dem Erbfall freiwillig gemachte Verwendungen, sondern um die verpflichtende Begleichung im Zeitpunkt des Erbfalles bestehender - wenn auch noch nicht fälliger - Schulden der Erblasserin. Für die Tilgung von Erblasserschulden hat die Erbin von der Klägerin keinen Ersatz verlangen dürfen, auch wenn die durchgeführten baulichen Maßnahmen die vermachte Eigentumswohnung verbessert haben und daher der Klägerin zugutegekommen sein sollten. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung einen entsprechenden Willen hinterlassen und die Übernahme dieser Kosten ausdrücklich der Klägerin auferlegt hätte (vgl. auch Palandt/Weidlich BGB 79.

§ 2185Rdnr.

2). Eine derartige Anordnung enthält jedoch das Testament der Erblasserin nicht. Mithin ist der im Streit stehende Restbetrag von 48.873,86 EUR kein Ersatz von Verwendungen oder Aufwendungen der Erbin im Sinne des § 2185 BGB gewesen. ɣ) Schließlich bildet auch die zwischen der Erbin und der Klägerin im Rahmen des notariellen Kaufvertrages vom

  1. April 2018 über die Beteiligungspflicht der Klägerin an Nachlassverbindlichkeiten getroffene Vereinbarung keine Grundlage für den Abzug des o.g. Restbetrages als Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. 38 Die Vereinbarung vom
  2. April 2018 hat dem Zweck gedient, die Klägerin und ihren Bruder an den wirtschaftlichen Belastungen der Erbin durch die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten zu beteiligen und ist zwischen den genannten Personen einvernehmlich getroffen worden. Die Beteiligung der Klägerin an den Kosten der Sanierung und Reparatur der für sie bestimmten Eigentumswohnung mag aus der Sicht der Erbin und der Klägerin wirtschaftlich sinnvoll und angemessen gewesen sein; eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss eines solchen Vertrages hat für die Klägerin jedoch nicht bestanden. Vielmehr hat sich die Klägerin aus freien Stücken im einvernehmlichen Bestreben verpflichtet, sich an den erbrechtlich allein von der Erbin zu tragenden wirtschaftlichen Lasten aus dem Erbfall zu beteiligen. Die Zahlung des streitigen Kostenbetrages durch die Klägerin an die Erbin ist nicht durch den Erbfall verursacht gewesen, sondern hat auf der vertraglichen Vereinbarung vom
  3. April 2018 beruht. Der Kostenersatz mag im Interesse der Erbin und der Klägerin verständlich gewesen sein, berechtigt die Klägerin aber nicht zum erbschaftsteuerrechtlichen Abzug ihres finanziellen Beitrages als Erbfallkosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. 39
  4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 40
  5. Die Revision wird zugelassen, weil die Auslegung der Vorschrift des § 10 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 ErbStG in den hier entscheidungserheblichen Punkten, insbesondere für die Auslegung des Rechtsbegriffes der Erbfallkosten grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FGO). 41
  6. Die Entscheidung des Senats durfte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 90 Abs. 2 FGO). Der Umstand, dass die Klägerin, gegen den Gerichtsbescheid des Senats vom
  7. April 2020 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, hindert die Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nicht (vgl. BFH Urteil vom
  8. Dezember 1978 VII R 98/77, BFHE 126, 384, BStBl II 1979, 170). Die Rechtswirkung des Antrags auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheides (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO) erschöpft sich darin, dass dieser als nicht ergangen gilt (§ 90a Abs. 3 Halbsatz 2 FGO). Das Klageverfahren wird hierdurch in den Verfahrensstand vor Ergehen des Gerichtsbescheides versetzt, sodass die Beteiligten erneut alle prozessualen Rechte geltend machen dürfen, einschließlich der Abgabe einer Verzichtserklärung im Sinne des § 90 Abs. 2 FGO.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.