VGH München, Beschluss v. 03.03.2021 – 20 NE 21.391 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 03.03.2021 – 20 NE 21.391 Download Drucken Titel: Betriebsuntersagung für Versicherungsagenturen wegen Corona Normenketten: VwGO § 47 Abs. 2 S. 1, Abs. 6 BayIfSMV § 12 Abs. 1 11 Leitsatz: Versicherungsagenturen unterfallen als sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäft nicht der Betriebsuntersagung nach der Bayerischen Corona-Schutzverordnung. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Corona-Pandemie, Dienstleistungen/Ladengeschäft (hier: Versicherungsagentur), sonstiges für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft, Antragsbefugnis Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller betreibt eine Generalvertretung einer Versicherung in Bayern. Mit seinem Antrag wendet er sich gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (11. BayIfSMV; BayMBl. 2020 Nr. 737) in der Fassung vom 24. Februar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 149). Er ist der Auffassung, durch die angegriffene Norm werde ihm die berufliche Tätigkeit in den Räumlichkeiten seiner Agentur untersagt, obwohl die von ihm angebotenen Beratungsdienstleistungen und Produkte mit denen der - ausdrücklich vom Verbot ausgenommenen - Banken und Sparkassen vergleichbar seien. Die Norm verletze ihn in seinen Grundrechten der Berufsfreiheit, der persönlichen Unversehrtheit, des Eigentums und des Gleichbehandlungsgrundsatzes und sei daher in Bezug auf Versicherungsagenturen außer Vollzug zu setzen. 2 Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen. 3 Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16. Februar 2021 darauf hingewiesen, dass die Dienstleistungen von Versicherungsagenturen unabhängig vom Ort ihrer Erbringung - insofern vergleichbar den Dienstleistungen der Angehörigen sog. freier Berufe und den Dienstleistungen von Banken und Sparkassen - als „für die tägliche Versorgung unverzichtbar“ i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 11. BayIfSMV anzusehen sein könnten. 4 Der Antragsgegner hat dagegen eingewandt, dass eine Vergleichbarkeit der Tätigkeit des Antragstellers mit Banken, Sparkassen und Pfandleihhäusern nicht bestehe, da deren Kernangebot regelmäßig gerade das Aufsuchen dieser Einrichtungen erfordere, während die Tätigkeit des Antragstellers ohne weiteres auch beim Kunden zu Haus oder unter Verwendung technischer Hilfsmittel stattfinden könne. Die Tätigkeit der Angehörigen freier Berufe sei - im Gegensatz zur Tätigkeit des Antragstellers - entweder (wie bei Rechtsanwälten) in besonderem Maße geschützt oder (wie beim Arzt oder Apotheker) der Natur der Sache nach an bestimmte Orte gebunden. 5 Der Antragsteller ist der Auffassung, die Dienstleistung von Versicherungsagenturen unterfalle dem Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 11. BayIfSMV. Ungeachtet dessen werde am Eilantrag festgehalten, da Versicherungsagenturen im Katalog des § 12 Abs. 1 Satz 2 11. BayIfSMV nicht auftauchten und auch der Antragsgegner nicht von einem Ausnahmefall ausgehe. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 7 1. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg, weil er unzulässig ist. 8 Es fehlt bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antragsteller kann nicht geltend machen, durch die angegriffene Norm in seinen Rechten verletzt zu sein, weil er - sowohl nach eigener Auffassung wie auch der des erkennenden Senats - vom Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 1 11. BayIfSMV nicht unmittelbar erfasst wird. 9 Die vom Antragsteller betriebene Versicherungsagentur ist als „sonstiges für die tägliche Versorgung unverzichtbares Ladengeschäft“ i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 11. BayIfSMV anzusehen und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich der Betriebsuntersagung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 11. BayIfSMV. 10
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