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VG Regensburg, Beschluss v. 01.12.2021 – RN 13 KR 21.31534

VG Regensburg, Beschluss v. 01.12.2021 – RN 13 KR 21.31534 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Beschluss v. 01.12.2021 – RN 13 KR 21.31534 Download Drucken Titel: Nicht statthafte Anhörungsrüge gegen Nichtabhilfebeschluss Normenkette: VwGO § 152a Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1 Leitsatz: Gegen einen Nichtabhilfebeschluss, der ausschließlich der Information der Beteiligten darüber dient, dass der Beschwerde, auf die er sich bezieht, vom Gericht nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur abschließenden Entscheidung zugeleitet wird, ist eine Anhörungsrüge nicht statthaft. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nichtabhilfebeschluss, Eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung, Anhörungsrüge nicht statthaft, Anhörungsrüge, der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung, Statthaftigkeit, Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Anordnung Tenor I. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Gegenstand des Verfahrens ist der Nichtabhilfebeschluss des Gerichts vom

  1. November 2021 im Verfahren RN 13 K 21.
  2. 2 Das Gericht erließ am
  3. November 2021 anlässlich der Durchführung der mündlichen Verhandlung am
  4. November 2021 eine sitzungspolizeiliche Anordnung. Am
  5. November 2021 ließ die Antragstellerin hiergegen Beschwerde erheben. Am
  6. November 2021 erließ das Gericht folgenden Beschluss: Der Beschwerde gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung vom
  7. November 2021 wird nicht abgeholfen, weil die Anordnung nach § 176 GVG unanfechtbar ist (vgl. Kimmel, in BeckOK, VwGO, Stand:
  8. Januar 2021, § 55 VwGO, Rz 17a; Hoppe, in Eyermann, VwGO,
  9. Auflage 2019, § 55 VwGO, Rz 13). 3 Mit Schriftsatz vom
  10. November 2021, eingegangen am
  11. November 2021, ließ die Antragstellerin Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom
  12. November 2021 erheben. 4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen. II. 5 Über die Anhörungsrüge entscheidet der Einzelrichter, da dieser die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung getroffen hat (vgl. Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung,
  13. Auflage 2019, § 152 a, Rz 20; Kautz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,
  14. Auflage 2016, § 152 a VwGO, Rz 26). 6 Die Anhörungsrüge ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. 7 Der streitgegenständliche Beschluss des Gerichts vom
  15. November 2021 stellt einen sog. Nichtabhilfebeschluss dar. Dieser Nichtabhilfebeschluss dient ausschließlich der Information der Beteiligten darüber, dass der Beschwerde, auf welche sich der Nichtabhilfebeschluss bezieht, vom Gericht nicht abgeholfen wurde und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur abschließenden Entscheidung zugeleitet wird (vgl. § 148 Abs. 2 VwGO). Der Nichtabhilfebeschluss stellt daher eine Entscheidung im Sinne des § 152 a Abs. 1 Satz 2 VwGO dar. Diese Vorschrift besagt, dass gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Anhörungsrüge nicht statthaft ist. Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO, 80 AsylG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.