VG München, Urteil v. 03.11.2021 – M 9 K 19.2831 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 03.11.2021 – M 9 K 19.2831 Download Drucken Titel: Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für die Erweiterung einer Gaststätte Normenketten: BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 1 S. 2 BImSchG § 3 Abs. 1 Leitsätze: 1. Bei der Ermittlung des Lärms im Rahmen einer Schallimmissionsprognose dürfen Flächen mit gleichmäßigen Schallemissionen zu einer Flächenschallquelle zusammengefasst werden. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Fehlende notwendige Stellplätz können nur zu einer Verletzung von Nachbarrechten führen, wenn die Genehmigung des Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind und deswegen das Gebot der Rücksichtnahme in drittschützender Weise verletzt ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Berücksichtigung einer Flächenschallquelle, Schank- und Speiswirtschaft in einem faktischen Mischgebiet, Notwendige Stellplätze, Schank- und Speisewirtschaft, Mischgebiet, Gebot der Rücksichtnahme, Lärm, Schallimmissionsprognose, Stellplatz Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 zu tragen. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung einer Gaststätte auf 80 Gastplätze und 70 Außensitzplätze. 2 Die streitgegenständliche Baugenehmigung bezieht sich auf das Grundstück Fl.Nr. … (T. ...) - i.F. Vorhabengrundstück. Dieses ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Bereits mit Baugenehmigung vom 26. März 2015 wurde auf dem Vorhabensgrundstück die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit anteiliger Tiefgarage genehmigt. Im genehmigten westlichen Baukörper A1, in welchem sich die streitgegenständliche Erweiterung der Gaststätte befindet, wurden ursprünglich im Erdgeschoss Ladenflächen genehmigt. Genehmigt wurden dabei 64 Stellplätze. Ein notwendiger Stellplatz wurde abgelöst. Mit weiterer Baugenehmigung vom 15. Januar 2016 wurde die Nutzungsänderung der Ladenflächen in einen Verkaufsladen und eine Gaststätte mit maximal 40 Gastplätzen Innen und einer Außenterrasse mit max. 20 Sitzplätzen genehmigt. Genehmigt wurden dabei 68 notwendige Stellplätze. Ein notwendiger Stellplatz wurde abgelöst. In den Räumen der genehmigten Gaststätte befindet sich inzwischen ein Café. 3 Der Kläger ist Eigentümer des direkt südlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. ... (T. ...). Dort befindet sich ein Wohngebäude. 4 Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2 war im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Baugenehmigung eine Stellplatzsatzung i.S.d. Art. 81 Abs. Nr. 4 BayBO in Kraft. 5 Mit Bauantrag vom 16. April 2018 beantragte die beigeladene Bauherrin die Erweiterung der genehmigten Gaststätte auf 80 Gastplätze und 70 Außensitzplätze. 6 Die beantragte Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 13. Mai 2019 erteilt. Die genehmigten Pläne sehen eine Terrasse mit 70 Gastplätzen vor. Von diesen 70 Plätzen befinden sich 10 Plätze südlich vom Gebäude. Nach der maßgeblichen Betriebsbeschreibung vom 27. März 2019 soll ein Café und Restaurant mit Ladenverkauf betrieben werden. Neben dem Speisenangebot vor Ort und zum Mitnehmen ist ein Verkaufsbereich für Kaffee- und Teespezialitäten, andere Lebensmittel, Geschirr sowieDeko-und Geschenkartikel vorgesehen. Als Anlage wurde der Baugenehmigung die Schallimmissionsprognose der K. … … … GmbH vom 1. April 2019 beigefügt. Im Rahmen dieser Prognose wurde auf dem klägerischen Grundstück der Immissionsort (IO 1) untersucht. Dabei wurden als relevante Schallquellen der Kundenparkverkehr, Warenanlieferungen und Kommunikationsgeräusche im Terrassenbereich betrachtet. Die Prognose kam dabei zu einem Beurteilungspegel nach der Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) beim IO 1 von 54 db(A) am Tag und 50 db(A) in der Nacht. Aufgrund dieser Prognose wurde unter Ziffer 3.1.6 der Baugenehmigung beauflagt, dass die maximale Öffnungszeit bis 21:45 Uhr betrage, damit keine Fahrbewegungen und Parkvorgänge nach 22 Uhr stattfinden. Für Veranstaltungen und Musikdarbietungen wurde unter Ziffer 3.1.8 beauflagt, dass die Fenster und Türen nach Süden geschlossen zu halten sind. Nach der Begründung ergab sich für die Nutzungsänderung ein Mehrbedarf von zwei Stellplätzen (13 Stellplätze anstatt bisher 11 Stellplätze). Grundlage für die Berechnung sei die Gastraumfläche von 134,52 m 2 . Die zwei zusätzlichen Stellplätze seien abgelöst worden. Für die Terrasse sei eine Wechselnutzung akzeptiert worden. Drei der notwendigen Stellplätze befänden sich in der Tiefgarage. 7 Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 hat der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung vom 13. Mai 2019 erhoben. Der Kläger beantragt, Der Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2019, Aktenzeichen …, wird aufgehoben. 8 Der Bauantrag durch die beigeladene Bauherrin als kommunales Wohnungsunternehmen sei vom Bürgermeister ohne Kenntnis des Bauausschusses und des Gemeinderats eingereicht worden. Es würden zu diversen Räumen m 2 -Angaben fehlen. Die Anzahl der Stellplätze sei nicht vermittelbar. Die Parkplatznutzung sei sehr angespannt. Die Wechselnutzung sei zu Unrecht unterstellt worden. Die Wechselnutzung sei zudem nicht beauflagt worden. Es stünden Fahrräder auf Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten. Der Lieferverkehr parke auf dem Gehsteig vor dem Grundstück des Klägers. Es gebe nicht genug PKW-Stellplätze. Der Ablösevertrag sei deswegen ermessensfehlerhaft. Die drei TG-Stellplätze seien zufahrtsgesichert und deswegen nicht anfahrbar. Fahrräder würden auf dem Grundstück des Klägers geparkt. Die notwendige Stellplatzzahl nach der seit dem 6. Mai 2019 gültigen Satzung der Gemeinde T. … werde nicht eingehalten. Die zur Berechnung berücksichtigten Flächen seien zu gering berücksichtigt worden. Die Anzahl der Stellplätze deswegen zu gering. Die Verkaufsfläche sei zwar in den genehmigten Plänen nicht mehr vorhanden, sei aber tatsächlich vorhanden und würde zwei weitere Stellplätze benötigen. Die Besucher der südlichen Sitzplätze würden häufig die Abkürzung über sein Grundstück nehmen. Einen Fahrradabstellplatz gebe es nicht mehr. Es sei Chaos. Die Räder würden an die Schilderpfosten gebunden und auf seinem Grundstück abgestellt. Eine Einfriedung seines Grundstückes müsse er nicht vornehmen, da er einen genehmigten Bestand habe und von ihm nicht verlangt werden könne sein Grundstück einzufrieden, nur weil gegenüber eine Großgaststätte genehmigt worden sei. Die Betriebsbeschreibung sei geschönt. Beim Schallgutachten vom 1. April 2019 seien die Kommunikationsgeräusche insgesamt betrachtet worden. Die Geräusche von den 10 südlichen Außensitzplätzen seien aber für den Kläger deutlich wahrnehmbar. Die südliche Terrasse sei unzutreffend gewürdigt worden. Es dürfe nicht lediglich ein Mittelwert für alle 70 Sitzplätze berücksichtigt werden. Fraglich sei zudem von welchem Flächenschwerpunkt die Flächenschallquelle „Terrasse“ ausgehe. Das Gutachten selbst käme bei einer Einwirkungszeit von 13 Stunden zur einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts um 5 db(A) und bei den Geräuschspitzen um 10 db(A). Dies sei nicht hinnehmbar. Die Baubehörde habe eine Diskobeleuchtung genehmigt. Immer wieder sei es zu Abendveranstaltung bis spät in die Nacht gekommen. Der zweite Rettungsweg sei offensichtlich zu lang. Er führe zudem an der Küche vorbei und damit an der größten Brandgefahr. Er führe die Leute ins Feuer. Das Brandschutzkonzept solle deswegen überarbeitet werden. Hierauf solle aber nur hingewiesen werden, da bekannt sei, dass dies nicht nachbarschützend sei. 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Das Grundstück befinde sich in einem faktischen Mischgebiet entsprechend § 6 BauNVO. Hinsichtlich der Art der Nutzung füge sich das Vorhaben deswegen nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als Schank- und Speisewirtschaft ein. Die allgemeinen Begleiterscheinungen einer Schank- und Speisewirtschaft seien grundsätzlich von den benachbarten Bewohnern hinzunehmen. Die Störungen und Belästigungen des konkreten Vorhabens seien auch nicht unzumutbar. Die Baugenehmigung enthalte Nebenbestimmungen um dies zu verhindern. Insbesondere sei bei der beauflagten Betriebszeit die Nachtzeit zur Einhaltung der TA-Lärm-Richtwerte ausgespart wurden. Nach der schalltechnischen Untersuchung vom .... April 2019 und der immissionsschutzfachlichen Prüfung durch das Landratsamt sei deswegen keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegeben. Die Schutzwürdigkeit entspreche einem Dorf- bzw. Mischgebiet. Das Gutachten habe nur in der Nachtzeit eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von 45 db(A) nachts festgestellt. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung sei die Wechselnutzung nicht berücksichtigt worden. Es sei eine worst-case Betrachtung in Form einer Vollbelegung während der gesamten Betriebszeit durchgeführt worden. Hierdurch würde zudem teilweise kompensiert, dass ein Ansatz der Kommunikationsgeräusche nur mit Sprechen normal erfolgt sei. Die Berücksichtigung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels sei fachlich nicht zu beanstanden. Hierdurch werde auch kein Emissions-Schwerpunkt gebildet, sondern der flächenbezogene Schalleistungspegel gleichmäßig auf die gesamte Fläche verteilt. Berücksichtigt werde die Summe der Einzelgeräusche von 80,4 db(A) zuzüglich eines Impulszuschlags von 3 db(A). Der Ansatz von „Sprechen Gehoben“ würde den Teilbeurteilungspegel lediglich von 47,7 db(A) auf 52,7 db(A) erhöhen, sodass dann immer noch kein Beurteilungspegel im Bereich des zulässigen Immissionsrichtwerts von 60 db(A) vorliegen würde. Es sei nach immissionsschutzfachlicher Bewertung nicht zu erwarten, dass durch Kunden des Verkaufsbereichs und höhere Wechselraten ein relevanter Einfluss auf Beurteilungspegel vorliegen könne. Es seien aufgrund der hohen Gesamtbewirtungsflächen bereits hohe Wechselraten angesetzt und selbst bei einer Verdoppelung der Wechselraten sei der Beurteilungspegel immer noch deutlich unter 60 db(A). Die Maximalpegel von Parkvorgängen seien nach der TA-Lärm tagsüber erst bei einem Abstand von weniger als 1 m nicht mehr einzuhalten. Vorliegend sei der Abstand zum IO 1 deutlich größer. Die bauordnungsrechtlichen Regelungen zur ausreichenden Zahl von Stellplätzen seien nicht nachbarschützend. Zudem seien die Anforderungen des Art. 47 BayBO erfüllt. Die Wechselnutzung habe nicht beauflagt werden müssen, da diese der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche. Durch die Nutzungsänderung seien nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO i.V.m. der Stellplatzsatzung zwei weitere Stellplätzen notwendig. Die Ablösung von Stellplätzen sei nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO gleichwertig und rechtmäßig. Unzumutbare Beeinträchtigung durch einen Stellplatzmangel seien nicht gegeben. Die Nutzung des Nachbargrundstücks würde nicht unzumutbar eingeschränkt. Begrenzter Parkraum in innerörtlichen Lagen sei zudem nicht unüblich. Parkverstöße unter Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers seien auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Der Brandschutznachweis sei bauaufsichtlich überprüft worden. Die Rettungsweglänge entspräche der BayBO. 11 Die Beigeladen zu 1 beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Die Beigeladen zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins. Zu den Feststellungen wird auf die Niederschrift vom 3. November 2021 Bezug genommen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Drittanfechtungsklage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. 15 1. Der Kläger wird durch die Baugenehmigung vom 13. Mai 2019 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Antragstellern als Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. statt aller z. B. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). 17 Das Vorhabensgrundstück und das klägerische Grundstück liegen unstreitig und bestätigt durch das Ergebnis des Augenscheins in einem faktischen Mischgebiet nach § 6 BauNVO. In diesem sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Schank- und Speisewirtschaften zulässig. Eine Verletzung des Klägers in seinen Rechen aus dem Gebietserhaltungsanspruch (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn. 5) scheidet deswegen offensichtlich aus. 18 Die genehmigte Erweiterung der Gaststätte verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten aus dem vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgenden Gebot der Rücksichtnahme. 19 Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, als Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme, sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Das Gebot der Rücksichtnahme soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). 20
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