VG Würzburg, Urteil v. 18.10.2021 – W 8 K 21.177 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Urteil v. 18.10.2021 – W 8 K 21.177 Download Drucken Titel: Schätzung einer Hundesteuerforderung Normenketten: AO § 88, § 90 Abs. 1, § 122, § 124 Abs. 1, § 162, §§ 228 ff. BayKAG Art. 13 Abs. 1 Leitsätze: 1. Die Zustellung des Hundesteuerbescheids ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung, da für den Hundesteuerbescheid keine Zustellungspflicht normiert wurde. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Etwaige Mängel der Bekanntgabe stehen der Wirksamkeit des Bescheides nicht entgegen, da diese durch durch den Erhalt und die tatsächliche Kenntnisnahme geheilt sind. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Hundesteuersatzung der Beklagten begründet weder eine Steuerpflicht noch eine Steuerfreiheit, sondern Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, die in Kombination mit den Amtsaufklärungspflichten der Beklagten die effektive Aufklärung des besteuerungserheblichen Sachverhalts ermöglichen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 4. Verstößt der Steuerpflichtige gegen seine Mitwirkungspflichten und stehen die in Betracht kommenden Ermittlungsmaßnahmen der Behörde in keinem angemessenen Verhältnis zu der Steuerforderung, ist eine Schätzung möglich. (Rn. 35 – 38) (redaktioneller Leitsatz) 5. Sind seit Erlass des Hundesteuerbescheides 11 Jahre vergangen, bevor der Widerspruchsbescheid erlassen wurde, durfte der Kläger aber gleichwohl nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte auf ihren Anspruch verzichten und ihr Recht nicht mehr geltend machen werde, insbesondere dann, wenn diese bereits auf den Widerspruch hin mitgeteilt hatte, sie werde dem Widerspruch nicht abhelfen. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Hundesteuersatzung, Bekanntgabe, Heilung von Bekanntgabemängeln, Schätzung der Besteuerungsgrundlage, Verwirkung, Hundesteuer, Steuerschätzung, Hundehaltung, Wohnsitz, Verjährung, Zustellungsmangel Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 08.03.2022 – 4 ZB 21.3101 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wehrt sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer durch die Beklagte in voller Höhe. 2 1. Mit Bescheid vom 14. Januar 2010 wurde der Kläger von der Beklagten zur Zahlung von Hundesteuer für 19 Hunde in Höhe von insgesamt 905,00 EUR für das Jahr 2010 herangezogen. 3 Am 21. Januar 2010 legte der Kläger mit Schreiben datiert vom 19. Januar 2010 per Telefax Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid vom 14. Januar 2010 ein und bat um die Zusendung der Rechtsgrundlage des Bescheids. 4 Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 bestätigte die Beklagte dem Kläger einen fristgerechten Eingang seines Widerspruchs und teilte ihm die Änderung der Hundesteuersatzung durch die Satzung zur 1. Änderungssatzung der Hundesteuersatzung der Beklagten vom 5. Juni 2009 mit sowie, dass mit dieser die Hundesteuer zum 1. Januar 2010 geändert worden sei und sie nunmehr für den ersten Hund 30,00 EUR, den zweiten Hund 40,00 EUR und für jeden weiteren Hund 50,00 EUR betrage. 5 Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung bis zum 12. Juli 2010 zur Begründung seines Widerspruchs auf. Andernfalls werde sie ihn dem Landratsamt M … zur kostenpflichtigen Zurückweisung vorlegen. 6 Da der Kläger den Widerspruch nicht begründete, half die Beklagte dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Landratsamt M … am 21. Dezember 2012 zur Entscheidung vor. 7 Mit Schreiben vom 23. November 2020 teilte das Landratsamt M … dem Kläger mit, es beabsichtige, den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Die Hundesteuer 2010 sei entsprechend der Hundesteuersatzung der Beklagten sowohl der Höhe als auch dem Grund nach mit dem Hundesteuerbescheid 2010 vom 14. Januar 2010 rechtmäßig festgesetzt. Zur weiteren Begründung verweise es auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2015 (Az.: 4 B 14.2618) gegen den Kläger. Mit Fristsetzung bis zum 21. Dezember 2020 wies es den Kläger auf seine Möglichkeit, den Widerspruch zurückzunehmen, hin. 8 Da der Kläger sich hierzu nicht verhielt, wies das Landratsamt M … den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2021 zurück (Nr. 1 des Widerspruchsbescheids). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 2) und eine Gebühr in Höhe von 35,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,68 EUR festgesetzt (Nr. 3). Zur Begründung verwies es auf sein Schreiben vom 23. November 2020. 9 Der Widerspruchsbescheid wurde am 20. Januar 2021 in den Briefkasten des Klägers eingelegt. 10 2. Am 6. Februar 2021 erhob der Kläger mit einem auf den 5. Februar 2020 datierten Schreiben per Telefax Klage und beantragte, den Hundesteuerbescheid der Gemeinde A … … … vom 14. Januar 2010 hinsichtlich der Erhebung der Hundesteuer für das Jahr 2010 in Höhe von 905,00 EUR sowie den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid des Landratsamts M … … vom 18. Januar 2021 aufzuheben. 11 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Er habe im Jahr 2010 keine Hunde gehalten, welche eine Hundesteuer in der vorgenannten Höhe hätten auslösen können. Im Übrigen wären die Forderungen der Beklagten verjährt bzw. verwirkt. Er erhebe ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Er habe fristgerecht Widerspruch eingelegt. Es habe bereits an einer ordnungsgemäßen Zustellung gemangelt, denn eine solche könne nach dem Gesetz nur durch persönliche Übergabe oder durch Niederlegung erfolgen. Er verfüge seit Jahren über keine Wohnung unter der von der Beklagten verwendeten Anschrift. Es handle sich um eine reine Geschäftsadresse, was sich eindeutig aus seinem Briefkopf ergebe. Dort existiere momentan nicht einmal ein Büro, da die Räumlichkeiten bis auf das Mauerwerk entkernt und seither noch nicht fertiggestellt worden seien. Die Beklagte solle zunächst ordnungsgemäß zustellen. 12 Soweit der Kläger am 6. Februar 2021 gleichzeitig auch Klage gegen Hundesteuerbescheide der Beklagten sowie korrespondierende Widerspruchsbescheide für die Jahre 2005, 2007, 2011, 2012, 2015 und 2016 erhoben hatte, wurde das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 8. Februar 2021 von diesen Verfahren abgetrennt. 13 Die Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 27. April 2021 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen ausführen: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe 1995 und 1998 erstmalig 16 Hunde bei der Beklagten zur Versteuerung anmelden wollen, was mangels Wohnsitz zunächst abgelehnt worden sei. Im September 1999 sei festgestellt worden, dass sich auf dem Anwesen B … zwölf unangemeldete Hunde aufhielten, und der Kläger dazu aufgefordert worden, diese zur Versteuerung anzumelden. Dies sei auch geschehen. Aufgrund von Nachmeldungen bzw. Feststellungen vor Ort sei dann in den nachfolgenden Jahren die jeweils aus den angefochtenen Bescheiden ersichtlichen Anzahl von Hunden versteuert worden. In der Folge sei der Kläger seiner aus § 11 der Hundesteuersatzung der Beklagten resultierenden Meldepflicht nicht nachgekommen. Er habe keinerlei An- oder Abmeldungen vorgenommen, weshalb der Festsetzung der Hundesteuer jeweils der letzte bekannte Stand des Vorjahres zugrunde gelegt worden sei. Nach Feststellungen der Beklagten halte der Kläger aktuell zusammen mit S. … und V. … ca. 30 Hunde im Weiler D … Dass die in den Steuerbescheiden bezeichnete Anzahl der Hunde tatsächlich gehalten werde, sei bisher, auch im Klageverfahren gegen die Hundesteuerfestsetzung von 2013 völlig unstrittig gewesen. Der Kläger habe sich zuvor lediglich darauf berufen, dass die Beklagte angeblich in unzulässiger Weise die Hundesteuer erhöht habe bzw. die Hunde auf Privatgrund gehalten werden würden und somit auf Gemeindegrund keine Kosten anfallen würden. Nach Verfahren vor dem VG Würzburg, dem VGH München und dem BVerwG seien entsprechende Bescheide der Beklagten für das Kalenderjahr 2013 rechtkräftig. Es seien keine Einwendungen vorgebracht, weshalb zu Gunsten des Klägers bezüglich der Hundesteuer 2010 von den rechtskräftigen Bescheiden aus 2013 abgewichen werden sollte. 14 Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2021 machte sich der Kläger den Schriftsatz der S. … vom 7. Mai 2021 aus dem Verfahren S. … ./. Gemeinde A … … … - Az.: W 8 K 21.182 - zu eigen. In diesem wurde ausgeführt, es gebe im gesamten Weiler D … nicht mehr als 20 Hunde. Die Klage sei begründet, da niemand Steuern für Hunde leisten müsse, die er nicht halte. 15 Mit weiterem Schreiben vom 15. August 2021 teilte der Kläger mit, dass alle im letzten Jahrhundert angemeldeten Hunde bereits bei der Aufnahme durch den Kläger zwölf bis fünfzehn Jahre alt gewesen seien und naturgemäß bis zur Jahrhundertwende bereits verstorben seien. Es sei gerichtsbekannt, dass Hunde keine 30 bis 40 Jahre alt werden würden. Er habe in diesem Jahrhundert keine Hunde angemeldet. Entscheidend sei alleine der Zeitraum, in welchem sich Hunde des Klägers auf dem Gebiet der Beklagten aufgehalten hätten. Seine Hunde hätten sich auch auf Grundstücken des Klägers im Taunus und in Frankfurt am Main aufgehalten und es sei fraglich inwieweit die Beklagte aktivlegitimiert sei. Sei sie aktivlegitimiert, dann allenfalls hinsichtlich drei bis fünf Hunden. 16 Mit weiterem Schriftsatz vom 31. August 2021 ließ die Beklagte ergänzend vorbringen: Gemäß der zugrundeliegenden Hundesteuersatzung obliege es ausschließlich dem Steuerpflichtigen, zu versteuernde Hunde an- bzw. abzumelden. Die Beklagte sei zur Überprüfung, ob ein zur Versteuerung angemeldeter Hund noch lebe oder nach Ableben durch einen anderen Hund ersetzt worden sei, weder verpflichtet noch in der Lage. Solange eine Abmeldung nicht erfolgt sei, sei die Steuer zu entrichten. 17 3. In der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2021 ist für den Kläger niemand erschienen. 18 Der Beklagtenbevollmächtigte beantragte, die Klage abzuweisen. 19 Der Beklagtenvertreter erklärte, der Kläger neige dazu, durchaus von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Vertreter der Beklagten nicht auf sein Grundstück zu lassen. Es sei der Beklagten daher nicht möglich gewesen, die Hunde zu zählen. 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 18. Oktober 2021 Bezug genommen. Die Gerichtsakten W 2 K 13.1213 und W 8 K 21.182 waren zum Verfahren beigezogen. Entscheidungsgründe 21 Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers (§ 88 VwGO) ist sein Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung des Hundesteuerbescheids der Beklagten vom 14. Januar 2010 sowie des Widerspruchsbescheids des Landratsamts M … vom 18. Januar 2021 und nicht die Feststellung der Unwirksamkeit des Hundesteuerbescheids begehrt. Zwar hat der anwaltlich nicht vertretene Kläger vorgetragen, es habe keine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheids stattgefunden und die Beklagte solle diese zunächst bewirken. Allerdings führte er dies zur vermeintlichen Verfristung seiner Widersprüche gegen Hundesteuerbescheide aus den Jahren 2005 und 2016 aus. Überdies erschöpfte sich seine Klagebegründung nicht im Vortrag bezüglich der Zustellung, sondern richtete sich im Schwerpunkt vielmehr gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide. In Verbindung mit dem Wortlaut seines Klageantrags ist daher von einem Begehren auf Aufhebung der Bescheide auszugehen. 22 Die so verstandene Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden konnte, ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 23 Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2010 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts M … vom 18. Januar 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Einzelnen: 24 1. Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Der Kläger hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 4. September 2021 und damit rechtzeitig (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhalten. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 25 Der Kläger hat weder einen Terminverlegungsantrag gestellt, noch etwaige Verhinderungsgründe mitgeteilt, weshalb keine Verlegung des Termins - auch nicht von Amts wegen - angezeigt war. 26 2. Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen den Hundesteuerbescheid und den Widerspruchsbescheid statthaft, da der Steuerbescheid nicht bereits mangels Zustellung unwirksam ist. 27 Der Steuerbescheid ist gegenüber dem Kläger gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.
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