VG Würzburg, Urteil v. 18.10.2021 – W 8 K 21.180 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Urteil v. 18.10.2021 – W 8 K 21.180 Download Drucken Titel: Schätzung und Verwirkung der Hundesteuer Normenketten: KAG Art. 13 Abs. 1 AO § 88, § 90 Abs. 1, § 122, § 124, § 162, § 228 Leitsätze: 1. Für den Hundesteuerbescheid besteht keine Zustellungspflicht, die Bekanntgabe kann auch durch Fax erfolgen. Etwaige Mängel der Bekanntgabe werden durch die tatsächliche Kenntnisnahme geheilt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Hundesteuerpflicht folgt aus der tatsächlichen Haltung eines Hundes. Allerdings kann die Behörde die Besteuerungsgrundlage an Hand der gemeldeten Hunde schätzen, wenn keine vorrangige Ermittlungspflicht besteht oder die Besteuerungsgrundlage nicht ermittelt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder es für die Gemeinde unverhältnismäßig wäre, die Hunde im Gemeindegebiet zu zählen. (Rn. 34 – 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Dass sechs Jahre seit der erstmaligen Einforderung einer Steuer vergangen sind, schafft keinen zur Verwirkung führenden Vertrauenstatbestand. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Hundesteuersatzung, Bekanntgabe, Heilung von Bekanntgabemängeln, Schätzung der Besteuerungsgrundlage, Verwirkung, Aufrechnung, Haltereigenschaft, Hundesteuer Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 08.03.2022 – 4 ZB 21.3104 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wehrt sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer durch die Beklagte in Höhe von 905,00 EUR. 2 1. Mit Bescheid vom 23. Januar 2015 wurde der Kläger von der Beklagten zur Zahlung von Hundesteuer für 19 Hunde in Höhe von insgesamt 905,00 EUR für das Jahr 2015 herangezogen. 3 Am 04. Februar 2015 legte der Kläger mit vom 29. Januar 2015 datiertem Schreiben per Telefax Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid vom 23. Januar 2015 ein. 4 Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung bis zum 16. März 2015 zur Begründung oder Rücknahme seines Widerspruchs auf. Andernfalls werde sie ihn dem Landratsamt M. zur kostenpflichtigen Zurückweisung vorlegen. 5 Da sich der Kläger hierzu nicht verhielt, half die Beklagte dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Landratsamt M. am 12. Mai 2015 zur Entscheidung vor. 6 Mit Abänderungsbescheid vom 5. Juli 2016 änderte die Beklagte den Bescheid vom 23. Januar 2015 dahingehend ab, dass für das Jahr 2015 eine Hundesteuer in Höhe von 1.755,00 EUR erhoben wurde, da dem Kläger die 17 Hunde der in 2013 im Handelsregister gelöschten GmbH … … zugerechnet wurden. 7 Mit Schreiben vom 30. August 2016 erhob der Kläger unter anderem gegen den Änderungsbescheid Widerspruch. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, im Gemeindegebiet A. gebe es kaum jemanden der drei oder mehr Hunde halte, weshalb davon auszugehen sei, die Hundesteuer sei zum Teil in der Absicht erlassen worden, ihm und den anderen im Tierschutz tätigen Personen durch den um 167 Prozent erhöhten Steuersatz ab dem dritten Hund zu schädigen. Die streitbefangenen Hunde hätten sich nicht auf dem Gebiet der Gemeinde aufgehalten und befänden sich den Großteil der Zeit gar nicht in Bayern. Hilfsweise erkläre er die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Gemeinde, da diese sein Privateigentum rechtswidrig nutze. Sie habe ohne Genehmigung des Klägers Begrenzungspfähle eines Zugangsweges in den Bereich eines Grundstücks des Klägers verlegt und habe den Weg dadurch auf das Grundstück des Klägers verbreitert. Darüber hinaus leite sie den durch den Kern D* … führenden Weg mitten durch den Hof des Klägers. 8 Mit Schreiben vom 23. November 2020 teilte das Landratsamt M. dem Kläger mit, es beabsichtige, den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Die Hundesteuer 2015 sei entsprechend der Hundesteuersatzung der Beklagten sowohl der Höhe als auch dem Grund nach mit dem Hundesteuerbescheid 2015 vom 23. Januar 2015 rechtmäßig festgesetzt. Zur weiteren Begründung verweise es auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2015 (Az.: 4 B 14.2618) gegen den Kläger. Die Zurechnung der 17 Hunde der gelöschten GmbH durch den Änderungsbescheid vom 5. Juli 2016 sei rechtmäßig. Die gelöschte GmbH habe seit dem Jahr 2000 Hunde bei der Beklagten angemeldet. Diese würden gemeinsam mit den Hunden des Klägers sowie denen der S. … und V. … auf dem Grundstück B. im Ortsteil D. (ehemaliger B.) gehalten. Gem. § 3 der Hundesteuersatzung der Beklagten gelte auch als Hundehalter und mithin als Steuerpflichtiger, wer einen Hund zur Pflege aufgenommen habe oder ihn aus anderen Gründen halte. Da die GmbH die Hunde unter der Anschrift des Klägers angemeldet habe und keine Information darüber vorliege, dass die Hunde verschenkt, verkauft oder verstorben seien, habe die Beklagte die Hunde dem Kläger zurechnen können. Es bestünden jedoch Bedenken, inwieweit die Liste der, in dem Änderungsbescheid aufgeführten Hunde mit der Realität übereinstimme. Die Wurfzeitpunkte der Hunde lägen anteilig in 1991, 1993 und 1994, weshalb die Hunde 2016 24, 22, bzw. 21 Jahre alt gewesen seien. Hunde könnten zwar in Ausnahmefällen ein solches Alter erreichen, es sei jedoch möglich, dass einige der Hunde bereits 2015 verstorben gewesen seien. Die Abmeldepflicht obliege dem Steuerpflichtigen. Hierauf werde in den Steuerbescheiden ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger hierzu keine Angaben mache und der Beklagten keine dahingehenden Unterlagen vorgelegt worden seien, sei der Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen. Mit Fristsetzung bis zum 21. Dezember 2020 wies es den Kläger auf seine Möglichkeit, den Widerspruch zurückzunehmen, hin. 9 Da der Kläger sich hierzu nicht verhielt, wies das Landratsamt M. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2021 zurück (Nr. 1 des Widerspruchsbescheides). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Nr. 2) und eine Gebühr in Höhe von 35,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,68 EUR festgesetzt (Nr. 3). Zur Begründung verwies es auf sein Schreiben vom 23. November 2020. 10 Der Widerspruchsbescheid wurde am 20. Januar 2021 in den Briefkasten des Klägers eingelegt. 11 2. Am 6. Februar 2021 erhob der Kläger mit einem auf den 5. Februar 2020 datierten Schreiben per Telefax Klage und beantragte, den Hundesteuerbescheid der Gemeinde A. vom 23. Januar 2015 und den entsprechenden Änderungsbescheid vom 5. Juli 2016 hinsichtlich der Erhebung der Hundesteuer für das Jahr 2015 in Höhe von 905,00 EUR sowie den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid des Landratsamts M. vom 18. Januar 2021 aufzuheben. 12 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe im Jahr 2015 keine Hunde gehalten, welche eine Hundesteuer in der vorgenannten Höhe hätten auslösen können. Im Übrigen wäre die Forderung der Beklagten verjährt bzw. verwirkt. Er erhebe ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Er habe fristgerecht Widerspruch eingelegt. Es habe bereits an einer ordnungsgemäßen Zustellung gemangelt, denn eine solche könne nach dem Gesetz nur durch persönliche Übergabe oder durch Niederlegung erfolgen. Er verfüge seit Jahren über keine Wohnung unter der von der Beklagten verwendeten Anschrift. Es handle sich um eine reine Geschäftsadresse, was sich eindeutig aus seinem Briefkopf ergebe. Dort existiere momentan jedoch nicht einmal ein Büro, da die Räumlichkeiten bis auf das Mauerwerk entkernt und seither noch nicht fertiggestellt worden seien. Die Beklagte solle zunächst ordnungsgemäß zustellen. 13 Soweit der Kläger am 6. Februar 2021 gleichzeitig auch Klage gegen Hundesteuerbescheide der Beklagten sowie korrespondierende Widerspruchsbescheide für die Jahre 2005, 2007, 2010, 2011, 2012 und 2016 erhoben hatte, wurde das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 8. Februar 2021 von diesen Verfahren abgetrennt. 14 Die Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 27. April 2021 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen ausführen: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe 1995 und 1998 erstmalig 16 Hunde bei der Beklagten zur Versteuerung angemeldet, was mangels Wohnsitz zunächst abgelehnt worden sei. Im September 1999 sei festgestellt worden, dass sich auf dem Anwesen B. zwölf unangemeldete Hunde aufhielten, und der Kläger dazu aufgefordert worden, diese zur Versteuerung anzumelden. Dies sei auch geschehen. Aufgrund von Nachmeldungen bzw. Feststellungen vor Ort seien dann in den nachfolgenden Jahren die jeweils aus den angefochtenen Bescheiden ersichtlichen Anzahl von Hunden versteuert worden. In der Folge sei der Kläger seiner aus § 11 der Hundesteuersatzung der Beklagten resultierenden Meldepflicht nicht nachgekommen. Er habe keinerlei An- oder Abmeldungen vorgenommen, weshalb der Festsetzung der Hundesteuer jeweils der letzte bekannte Stand des Vorjahres zugrunde gelegt worden sei. Nach Feststellungen der Beklagten halte der Kläger aktuell zusammen mit S. … und V. … ca. 30 Hunde im Weiler D* … Dass die, in den Steuerbescheiden bezeichnete Anzahl der Hunde tatsächlich gehalten werde, sei bisher, auch im Klageverfahren gegen die Hundesteuerfestsetzung von 2013 völlig unstrittig gewesen. Der Kläger habe sich zuvor lediglich darauf berufen, dass die Beklagte angeblich in unzulässiger Weise die Hundesteuer erhöht habe bzw. die Hunde auf Privatgrund gehalten werden würden und somit auf Gemeindegrund keine Kosten anfallen würden. Nach Verfahren vor dem VG Würzburg, dem VGH München und dem BVerwG seien entsprechende Bescheide der Beklagten für das Kalenderjahr 2013 rechtkräftig. Es seien keine Einwendungen vorgebracht, weshalb zu Gunsten des Klägers bezüglich der Hundesteuer 2015 von den rechtskräftigen Bescheiden aus 2013 abgewichen werden sollte. 15 Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2021 machte sich der Kläger den Schriftsatz der S. … vom 7. Mai 2021 aus dem Verfahren S. … ./. Gemeinde A. - Az.: W 8 K 21.182 - zu eigen. In diesem wurde ausgeführt, es gebe im gesamten Weiler D. nicht mehr als 20 Hunde. Die Klage sei begründet, da niemand Steuern für Hunde leisten müsse, die er nicht halte. 16 Mit Schreiben vom 15. August 2021 teilte der Kläger mit, dass alle im letzten Jahrhundert angemeldeten Hunde bereits bei der Aufnahme durch den Kläger zwölf bis fünfzehn Jahre alt gewesen seien und naturgemäß bis zur Jahrhundertwende bereits verstorben seien. Es sei gerichtsbekannt, dass Hunde keine 30 bis 40 Jahre alt werden würden. Entscheidend sei alleine der Zeitraum, in welchem sich Hunde des Klägers auf dem Gebiet der Beklagten aufgehalten hätten. Der Kläger habe in diesem Jahrhundert keine Hunde angemeldet. Seine Hunde hätten sich auch auf Grundstücken des Klägers im Taunus und in Frankfurt am Main aufgehalten und es sei fraglich, inwieweit die Beklagte aktivlegitimiert sei. Sei sie aktivlegitimiert, dann allenfalls hinsichtlich drei bis fünf Hunden. 17 Mit weiterem Schriftsatz vom 31. August 2021 ließ die Beklagte ergänzend vorbringen: Gemäß der zugrundeliegenden Hundesteuersatzung obliege es ausschließlich dem Steuerpflichtigen, zu versteuernde Hunde an- bzw. abzumelden. Die Beklagte sei zur Überprüfung, ob ein zur Versteuerung angemeldeter Hund noch lebe oder nach Ableben durch einen anderen Hund ersetzt worden sei, weder verpflichtet noch in der Lage. Solange eine Abmeldung nicht erfolgt sei, sei die Steuer zu entrichten. 18 3. In der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2021 ist für den Kläger niemand erschienen. 19 Der Beklagtenbevollmächtigte beantragte, die Klage abzuweisen. 20 Der Beklagtenbevollmächtigte erklärte, der Kläger neige dazu, durchaus von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Vertreter der Beklagten nicht auf sein Grundstück zu lassen. Es sei der Beklagten daher nicht möglich gewesen, die Hunde zu zählen. 21 4. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 18. Oktober 2021 Bezug genommen. Die Gerichtsakten W 2 K 13.1213 und W 8 K 21.182 waren zum Verfahren beigezogen. Entscheidungsgründe 22 Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers (§ 88 VwGO) ist sein Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung des Hundesteuerbescheids der Beklagten vom 23. Januar 2015 sowie des Widerspruchsbescheids des Landratsamts M. vom 18. Januar 2021 und nicht die Feststellung der Unwirksamkeit des Hundesteuerbescheids begehrt. Zwar hat der anwaltlich nicht vertretene Kläger vorgetragen, es habe keine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheids stattgefunden und die Beklagte solle diese zunächst bewirken. Allerdings führte er dies zur vermeintlichen Verfristung seiner Widersprüche gegen Hundesteuerbescheide aus den Jahren 2005 und 2016 aus. Überdies erschöpfte sich seine Klagebegründung nicht im Vortrag bezüglich der Zustellung, sondern richtete sich im Schwerpunkt vielmehr gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide. In Verbindung mit dem Wortlaut seines Klageantrags ist daher von einem Begehren auf Aufhebung der Bescheide in Höhe von 905,00 EUR auszugehen. 23 Die so verstandene Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit des Klägers verhandelt und entschieden werden konnte, ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 24 Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 23. Januar 2015 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts M* … vom 18. Januar 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Einzelnen: 25 1. Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Der Kläger hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 4. September 2021 und damit rechtzeitig (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhalten. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 26 Der Kläger hat weder einen Terminverlegungsantrag gestellt, noch etwaige Verhinderungsgründe mitgeteilt, weshalb keine Verlegung des Termins - auch nicht von Amts wegen - angezeigt war. 27 2. Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen den Hundesteuerbescheid und den Widerspruchsbescheid statthaft, da der Steuerbescheid nicht bereits mangels Zustellung unwirksam ist. 28 Der Steuerbescheid ist gegenüber dem Kläger gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.