VG Würzburg, Urteil v. 18.10.2021 – W 8 K 21.186 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Urteil v. 18.10.2021 – W 8 K 21.186 Download Drucken Titel: Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Hundesteuerbescheids trotz Bekanntgabemängeln und geschätzter Besteuerungsgrundlage bei unterbliebener Mitwirkung des Steuerpflichtigen Normenketten: KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a cc. ccc, lit. b, Nr. 5 lit. a AO § 88, § 90 Abs. 1, § 122, § 124, § 162, § 228, § 231 Abs. 1 Nr. 8 VwGO § 88, § 102 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, § 154 Abs. 1 Leitsätze: 1. Eine förmliche Zustellung ist nur dann erforderlich, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Gelangt der Verwaltungsakt dem Adressaten tatsächlich zur Kenntnis, so heilt dieser Zugang etwaige Bekanntgabemängel. (Rn. 23 – 26) (red. LS Mendim Ukaj) 2. Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten, reduziert sich korrespondierend der Umfang der behördlichen Aufklärungspflicht. Eine vollständige Sachverhaltsermittlung kann entfallen und eine Schätzung erfolgen, wenn sie mit einem im Verhältnis zur Steuerforderung unangemessenen Aufwand verbunden wäre oder tatsächlich unmöglich ist. (Rn. 34 – 38) (red. LS Mendim Ukaj) 3. Die Festsetzungsverjährung wird durch die erstmalige Geltendmachung des Steueranspruchs, insbesondere durch Erlass eines Steuerbescheids, wirksam gehemmt (§ 231 Abs. 1 AO). Die Hemmung wirkt fort, solange das Verwaltungsverfahren – etwa im Rahmen eines Widerspruchs – nicht abgeschlossen ist. (Rn. 40) (red. LS Mendim Ukaj) 4. Das bloße Verstreichen eines längeren Zeitraums seit Anspruchsentstehung genügt für eine Verwirkung nicht. Hinzutreten müssen besondere Umstände, aus denen sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Verpflichteten darauf ergibt, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde, sowie eine darauf basierende, nachteilige Disposition. (Rn. 41) (red. LS Mendim Ukaj) Schlagworte: Hundesteuersatzung, Bekanntgabe, Heilung von Bekanntgabemängeln, Schätzung der Besteuerungsgrundlage, Verwirkung, Hundesteuer, Kommunalabgabenrecht, Gemeinde, Hundesteuerbescheid, Bekanntgabe – Heilung von Bekanntgabemängeln, Verwaltungsakt – Wirksamkeit, Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, Amtsermittlungsgrundsatz – Einschränkung bei Mitwirkungsverstoß, Steuerfestsetzung – Verjährung, Steueranspruch – Verwirkung, Verwaltungsprozess – Untätigkeit der Behörde, Zugang von Verwaltungsakten Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wehrt sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer durch die Beklagte in voller Höhe. 2 1. Mit Bescheid vom 23. Januar 2015 wurde die Klägerin von der Beklagten zur Zahlung von Hundesteuer für 13 Hunde in Höhe von insgesamt 605,00 EUR für das Jahr 2015 herangezogen. 3 Am 4. Februar 2015 legte die Klägerin mit vom 29. Januar 2015 datiertem Schreiben per Telefax Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid vom 23. Januar 2015 ein. 4 Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 16. März 2015 zur Begründung ihres Widerspruchs oder dessen Rücknahme auf. Andernfalls werde sie ihn dem Landratsamt zur kostenpflichtigen Zurückweisung vorlegen. 5 Da die Klägerin sich hierzu nicht verhielt, half die Beklagte dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Landratsamt M… am 12. Mai 2015 zur Entscheidung vor. 6 Mit Schreiben vom 23. November 2020 teilte das Landratsamt M… der Klägerin mit, es beabsichtige, den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen. Die Hundesteuer 2015 sei entsprechend der Hundesteuersatzung der Beklagten sowohl der Höhe als auch dem Grund nach mit dem Hundesteuerbescheid 2015 vom 23. Januar 2015 rechtmäßig festgesetzt. Zur weiteren Begründung bezog es sich auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2015 - 4 B 14.2619 - gegen die Klägerin. Mit Fristsetzung bis zum 21. Dezember 2020 wies es die Klägerin auf ihre Möglichkeit, den Widerspruch zurückzunehmen, hin. 7 Da sich die Klägerin hierzu nicht verhielt, wies das Landratsamt … den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2021 zurück (Nr. 1 des Widerspruchsbescheids). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt (Nr. 2) und eine Gebühr in Höhe von 35,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,68 EUR festgesetzt (Nr. 3). Zur Begründung verwies es auf sein Schreiben vom 23. November 2020. 8 Der Widerspruchsbescheid wurde am 21. Januar 2021 in den Briefkasten der Klägerin eingelegt. 9 2. Am 8. Februar 2021 erhob die Klägerin mit einem auf den 5. Februar 2020 datierten Schreiben per Telefax Klage und beantragte, den Hundesteuerbescheid der Gemeinde A… … … vom 23. Januar 2015 hinsichtlich der Erhebung der Hundesteuer für das Jahr 2015 in Höhe von 605,00 EUR sowie den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid des Landratsamts M… vom 18. Januar 2021 aufzuheben. 10 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe im Jahr 2015 keine Hunde gehalten, welche eine Hundesteuer in der vorgenannten Höhe ausgelöst haben könnten. Im Übrigen wäre die Forderung der Beklagten verjährt bzw. verwirkt. Sie erhebe ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Sie habe fristgerecht Widerspruch eingelegt. Es mangle bereits an einer ordnungsgemäßen Zustellung, denn eine solche könne nach dem Gesetz nur durch persönliche Übergabe oder durch Niederlegung erfolgen. Sie verfüge seit Jahren über keine Wohnung unter der von der Beklagten verwendeten Anschrift. Es handle sich um eine reine Geschäftsadresse. Dort existiere momentan nicht einmal ein Büro, da die Räumlichkeiten bis auf das Mauerwerk entkernt und seither noch nicht fertiggestellt worden seien. Die Beklagte solle zunächst ordnungsgemäß zustellen. 11 Insoweit die Klägerin am 8. Februar 2021 auch Klage gegen Hundesteuerbescheide der Beklagten sowie korrespondierende Widerspruchsbescheide für die Jahre 2007, 2010, 2011, 2012 und 2016 erhob, wurde das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 8. Februar 2021 von diesen Verfahren abgetrennt. 12 Die Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 27. April 2021 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen ausführen: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe ab dem 11. Juli 1998 sechs Hunde versteuert. Aufgrund von Nachmeldungen bzw. Feststellungen vor Ort sei dann in den nachfolgenden Jahren die jeweils aus den angefochtenen Bescheiden ersichtliche Anzahl von Hunden versteuert worden. In der Folge sei die Klägerin ihrer aus § 11 der Hundesteuersatzung der Beklagten resultierenden Meldepflicht nicht nachgekommen. Sie habe keinerlei An- oder Abmeldungen vorgenommen, weshalb der Festsetzung der Hundesteuer jeweils der letzte bekannte Stand des Vorjahres zugrunde gelegt worden sei. Nach Feststellungen der Beklagten würde die Klägerin aktuell zusammen mit D. … und V. … ca. 30 Hunde im Weiler D… halten. Dass die in den Steuerbescheiden bezeichnete Anzahl der Hunde tatsächlich gehalten werde, sei bisher, auch im Klageverfahren gegen die Hundesteuerfestsetzung von 2013, völlig unstrittig gewesen. Die Klägerin habe sich zuvor lediglich darauf berufen, dass die Beklagte angeblich in unzulässiger Weise die Hundesteuer erhöht habe bzw. die Hunde auf Privatgrund gehalten würden und somit auf Gemeindegrund keine Kosten anfallen würden. Nach Verfahren vor dem VG Würzburg, dem VGH München und dem BVerwG seien entsprechende Bescheide der Beklagten für das Kalenderjahr 2013 rechtkräftig. Es seien keine Einwendungen vorgebracht, weshalb zu Gunsten der Klägerin bezüglich der Hundesteuer 2015 von den rechtskräftigen Bescheiden aus 2013 abgewichen werden sollte. 13 Mit klägerischem Schriftsatz vom 7. Mai 2021 wurde vorgetragen, es gebe im gesamten Weiler D… nicht mehr als 20 Hunde. Die Klägerin habe keine Hunde angemeldet und habe, als sie zuvor den Rechtsstreit gegen die Beklagte wegen der Hundesteuer geführt habe, dies nur getan, da sie die Hundesteuersatzung für rechtswidrig halte. Im streitbefangen Zeitraum des Steuerbescheids habe sie keine Hunde im Gemeindegebiet gehalten. Eine rechtswirksame Anmeldung für den Zeitraum solle ihr vorgelegt werden. Ihre Klage sei begründet, da niemand Steuern für Hunde leisten müsse, die er nicht halte. 14 Mit Schreiben vom 15. August 2021 teilte die Klägerin mit, dass sie daran festhalte, dass sie in diesem Jahrhundert keinerlei Hunde angemeldet habe, zumal sich ihre Hunde weitestgehend auf Grundstücken im Taunus und in Frankfurt am Main aufhielten. Wenn sie im letzten Jahrhundert Hunde angemeldet habe, die damals bei Aufnahme durch die Klägerin bereits elf oder zwölf Jahre alt gewesen seien, dann hätten sich diese Vorgänge bis spätestens zur Jahrhundertwende aus biologischen Gründen erledigt. Es sei gerichtsbekannt, dass Hunde keine 40 Jahre alt würden. Für die streitbefangenen Zeiträume habe sie bei der Beklagten keine Hunde angemeldet, da es bereits fraglich sei, ob die Beklagte überhaupt für die Erhebung der Hundesteuer bezüglich irgendwelcher Hunde der Klägerin aktivlegitimiert sei. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass sich die Hunde der Klägerin mit einiger Dauer auf dem Gemeindegebiet der Beklagten aufgehalten hätten, was nicht der Fall gewesen sei. 15 Mit Schriftsatz vom 31. August 2021 ließ die Beklagte ergänzend vorbringen: Gemäß der zugrundeliegenden Hundesteuersatzung obliege es ausschließlich dem Steuerpflichtigen, zu versteuernde Hunde an- bzw. abzumelden. Die Beklagte sei zur Überprüfung, ob ein zur Versteuerung angemeldeter Hund noch lebe oder nach Ableben durch einen anderen Hund ersetzt worden sei, weder verpflichtet noch in der Lage. Solange eine Abmeldung nicht erfolgt sei, sei die Steuer zu entrichten. 16 3. In der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2021 ist für die Klägerin niemand erschienen. 17 Der Beklagtenbevollmächtigte beantragte, die Klage abzuweisen. 18 Der Beklagtenbevollmächtigte erklärte, D. … neige dazu, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Vertreter der Beklagten nicht auf das Grundstück zu lassen. Es sei der Beklagten daher nicht möglich gewesen, die Hunde zu zählen. 19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 18. Oktober 2021 Bezug genommen. Die Gerichtsakten W 2 K 13.1214 und W 8 K 21.182 waren zum Verfahren beigezogen. Entscheidungsgründe 20 Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens der Klägerin (§ 88 VwGO) ist ihr Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass sie die Aufhebung des Hundesteuerbescheids der Beklagten vom 23. Januar 2015 sowie des Widerspruchsbescheids des Landratsamts M… vom 18. Januar 2021 und nicht die Feststellung der Unwirksamkeit des Hundesteuerbescheids begehrt. Zwar hat die anwaltlich nicht vertretene Klägerin vorgetragen, es habe keine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheids stattgefunden und die Beklagte solle diese zunächst bewirken. Allerdings führte sie dies zur vermeintlichen Verfristung ihres Widerspruchs gegen den Hundesteuerbescheid aus dem Jahr 2016 aus. Überdies erschöpfte sich ihre Klagebegründung nicht im Vortrag bezüglich der Zustellung, sondern richtete sich im Schwerpunkt vielmehr gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide. In Verbindung mit dem Wortlaut ihres Klageantrags ist daher von einem Begehren auf Aufhebung der Bescheide auszugehen. 21 Die so verstandene Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit der Klägerin verhandelt und entschieden werden konnte, ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 22 Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 23. Januar 2015 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts M… vom 18. Januar 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Einzelnen: 23 1. Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Klägerin hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 3. September 2021 und damit rechtzeitig (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhalten. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 24 Die Klägerin hat weder einen Terminverlegungsantrag gestellt noch etwaige Verhinderungsgründe mitgeteilt, weshalb keine Verlegung des Termins - auch nicht von Amts wegen - angezeigt war. 25 2. Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen den Hundesteuerbescheid und den Widerspruchsbescheid statthaft, da der Steuerbescheid nicht bereits mangels Zustellung unwirksam ist. 26 Der Steuerbescheid ist gegenüber der Klägerin gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.