VG Würzburg, Urteil v. 18.10.2021 – W 8 K 21.195 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Urteil v. 18.10.2021 – W 8 K 21.195 Download Drucken Titel: Schätzung der Anzahl von Hunden als Grundlage für die Festsetzung der Hundesteuer nicht zu beanstanden Normenketten: BayKAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, lit. b, Nr. 4 lit. b, Nr. 5 lit. a AO § 85 S. 1, § 88, § 90 Abs. 1, § 122 Abs. 5, § 124, § 162, § 228 BayVwZVG Art. 9 Leitsätze: 1. Da für Mängel im formstrengeren Zustellungsverfahren Heilungsmöglichkeiten normiert sind, muss eine Heilung für Mängel bei der mit geringeren Anforderungen verbundenen Bekanntgabe ebenso möglich sein. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Gemeinde kann für ihr Gebiet eine eigene Hundesteuersatzung erlassen und in dieser eine Progression des Hundesteuersatzes festsetzen, da eine solche aufgrund der verstärkten ordnungspolitischen Bedeutung der Hundesteuer beim Halten mehrerer Hunde gerechtfertigt ist. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. Regelt eine Hundesteuersatzung eine Mitwirkungspflicht des Halters, dann soll dies in Kombination mit den Amtsermittlungspflichten der Gemeinde eine möglichst umfassende und effektive Aufklärung des besteuerungserheblichen Sachverhalts ermöglichen, damit dem Gebot des § 85 S. 1 AO, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, genügt werden kann. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Gemeinde kann die Anzahl der gehaltenen Hunde schätzen, wenn ges. keine vorrangige Ermittlungspflicht der Besteuerungsgrundlage besteht oder die Besteuerungsgrundlage nicht ermittelt werden kann. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 5. Der Verstoß eines Steuerpflichtigen gegen seine Mitwirkungspflicht darf nicht belohnt werden. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 6. Das Rechtsinstitut der Verwirkung setzt das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts (sog. Zeitmoment) sowie bes. Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Hundesteuersatzung, Bekanntgabe, Heilung von Bekanntgabemängeln, Schätzung der Besteuerungsgrundlage, Verwirkung, Hundesteuer, Tierschutz, Mitwirkungspflichten, Besteuerungsgrundlagen, Schätzung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wehrt sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer durch die Beklagte in voller Höhe. 2 1. Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 wurde die Klägerin von der Beklagten zur Zahlung von Hundesteuer für sieben Hunde in Höhe von insgesamt 305,00 EUR für das Jahr 2012 herangezogen. 3 Am 24. Januar 2012 legte die Klägerin per Telefax Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid vom 23. Januar 2012 ein. 4 Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 5. März 2012 zur Begründung ihres Widerspruchs oder dessen Rücknahme auf. Andernfalls werde sie ihn dem Landratsamt zur kostenpflichtigen Zurückweisung vorlegen. 5 Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 begründete die Klägerin ihren Widerspruch im Wesentlichen damit, es sei schon fraglich, ob es zulässig sei, dass die Verbandsgemeindeverwaltung für die unterschiedlichen Ortschaften Hundesteuerbeiträge in unterschiedlicher Höhe festsetze. Weiterhin sei es unzulässig, eine Progression der Hundesteuer mit zunehmender Anzahl der Hunde festzusetzen. Sie als im Tierschutz tätige Person werde hierdurch offensichtlich benachteiligt. Weiterhin sei ihre Hundesteuer zu halbieren, da sich ihr Anwesen in einem Weiler befände. 6 Mit Schreiben vom 20. März 2012 erwiderte die Beklagte, sie könne eine eigenständige Hundesteuersatzung erlassen, da durch die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft B. … die Selbständigkeit der Mitgliedsgemeinden nicht angetastet worden sei, lediglich die Verwaltungstätigkeiten würden von der Gemeinschaft übernommen werden. Bei der Hundesteuer handle es sich um eine Aufwandsteuer i. S. d. Art. 105 Abs. 2a und 106 Abs. 6 Satz 1 GG. Diese könne in einzelnen Gemeinden verschieden hoch sein, da im Kommunalabgabengesetz kein bestimmter Steuersatz vorgesehen sei und die Gemeinden im Rahmen ihrer Satzungsautonomie einen sehr großen Ermessensspielraum hätten. Hierbei sei auch eine progressive Stafflung der Hundesteuersätze bei der Haltung mehrerer Hunde rechtlich unbedenklich, da diese sowohl dem Wesen der Aufwandsteuer als auch dem Nebenzeck, der Eindämmung der Hundehaltung wegen der damit verbundenen Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit entspräche. Die vorgetragene Halbierung des Steuersatzes für in Weiler gehaltene Hunde könne gem. § 8 Abs. 2 der Hundesteuersatzung nur für einen Hund gewährt werden. Sie werde dem Widerspruch daher nicht abhelfen und ihn dem Landratsamt zur kostenpflichtigen Zurückweisung vorlegen. Mit Fristsetzung bis zum 23. April 2012 wies sie die Klägerin auf ihre Möglichkeit, den Widerspruch zurückzunehmen, hin. 7 Da die Klägerin sich hierzu nicht verhielt, half die Beklagte dem Widerspruch nicht ab und legte ihn dem Landratsamt M. … am 21. Dezember 2012 zur Entscheidung vor. 8 Mit Schreiben vom 23. November 2020 teilte das Landratsamt M. … der Klägerin mit, es beabsichtige, den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen. Die Hundesteuer 2012 sei entsprechend der Hundesteuersatzung der Beklagten sowohl der Höhe als auch dem Grund nach mit dem Hundesteuerbescheid 2012 vom 23. Januar 2012 rechtmäßig festgesetzt. Zur weiteren Begründung bezog es sich auf das Schreiben der Beklagten vom 20. März 2021 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 2015 - 4 B 14.2620 - gegen die Klägerin. Mit Fristsetzung bis zum 21. Dezember 2020 wies es die Klägerin auf ihre Möglichkeit, den Widerspruch zurückzunehmen, hin. 9 Da sich die Klägerin hierzu nicht verhielt, wies das Landratsamt M. … den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2021 zurück (Nr. 1 des Widerspruchsbescheids). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden der Klägerin auferlegt (Nr. 2) und eine Gebühr in Höhe von 35,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,68 EUR festgesetzt (Nr. 3). Zur Begründung verwies es auf sein Schreiben vom 23. November 2020. 10 Der Widerspruchsbescheid wurde am 20. Januar in den Briefkasten der Klägerin eingelegt. 11 2. Am 8. Februar 2021 erhob die Klägerin mit einem auf den 5. Februar 2020 datierten Schreiben per Telefax Klage und beantragte, den Hundesteuerbescheid der Gemeinde A. ... vom 23. Januar 2012 hinsichtlich der Erhebung der Hundesteuer für das Jahr 2012 in Höhe von 305,00 EUR sowie den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid des Landratsamts M. ... vom 18. Januar 2021 aufzuheben. 12 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Sie habe im Jahr 2012 keine Hunde gehalten, welche eine Hundesteuer in der vorgenannten Höhe ausgelöst haben könnten. Im Übrigen wäre die Forderung der Beklagten verjährt bzw. verwirkt. Sie erhebe ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Sie habe fristgerecht Widerspruch eingelegt. Es mangle bereits an einer ordnungsgemäßen Zustellung, denn es sei keine persönliche Übergabe erfolgt. Sollten Schriftstücke in einen Briefkasten eingeworfen worden sein, so würde dies keine Zustellung darstellen, da sie seit 2015 nicht mehr unter der von der Beklagten verwendeten Anschrift wohne. Es handle sich um eine reine Geschäftsadresse. Sie wohne zurzeit in ihrer anderen Wohnung in Litauen. Dort habe sie auch schon 2010 für mehr als ein Jahr gewohnt. 13 Soweit die Klägerin am 8. Februar 2021 auch Klage gegen Hundesteuerbescheide der Beklagten sowie korrespondierende Widerspruchsbescheide für die Jahre 2010, 2011, 2015 und 2016 erhob, wurde das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 8. Februar 2021 von diesen Verfahren abgetrennt. 14 Die Beklagte ließ mit Schriftsatz vom 27. April 2021 zur Begründung der Klageerwiderung im Wesentlichen ausführen: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe am 1. August 2008 sieben Hunde zur Versteuerung angemeldet. In der Folge sei die Klägerin ihrer aus § 11 der Hundesteuersatzung der Beklagten resultierenden Meldepflicht nicht nachgekommen. Sie habe keinerlei An- oder Abmeldungen vorgenommen, weshalb der Festsetzung der Hundesteuer jeweils der letzte bekannte Stand des Vorjahres zugrunde gelegt worden sei. Nach Feststellungen der Beklagten würde die Klägerin aktuell zusammen mit D. … und S. … ca. 30 Hunde im Weiler D. … halten. Dass die in den Steuerbescheiden bezeichnete Anzahl der Hunde tatsächlich gehalten werde, sei bisher, auch im Klageverfahren gegen die Hundesteuerfestsetzung von 2013, völlig unstrittig gewesen. Die Klägerin habe sich zuvor lediglich darauf berufen, dass die Beklagte angeblich in unzulässiger Weise die Hundesteuer erhöht habe bzw. die Hunde auf Privatgrund gehalten würden und somit auf Gemeindegrund keine Kosten anfallen würden. Nach Verfahren vor dem VG Würzburg, dem VGH München und dem BVerwG seien entsprechende Bescheide der Beklagten für das Kalenderjahr 2013 rechtkräftig. Es seien keine Einwendungen vorgebracht, weshalb zu Gunsten der Klägerin bezüglich der Hundesteuer 2012 von den rechtskräftigen Bescheiden aus 2013 abgewichen werden sollte. 15 Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2021 machte sich die Klägerin den Schriftsatz der S. … vom 7. Mai 2021 aus dem Verfahren S. …/. Gemeinde A. … - Az.: W 8 K 21.182 - zu eigen. In diesem wurde ausgeführt, es gebe im gesamten Weiler D. … nicht mehr als 20 Hunde. Die Klage sei begründet, da niemand Steuern für Hunde leisten müsse, die er nicht halte. 16 Mit Schreiben vom 16. August 2021 teilte die Klägerin mit, dass alle im letzten Jahrhundert angemeldeten Hunde naturgemäß bis zur Jahrhundertwende bereits verstorben seien. In der gesamten Liegenschaft „B. …“ in A. … hielten sich seit Jahren nur 19 Hunde auf, welche in der Haltung von vier Personen stünden. Sie selbst habe in diesem Jahrhundert keine Hunde angemeldet, da sich ihre Hunde zeitweise auf Grundstücken im Taunus, in Frankfurt am Main sowie im Gebiet der Beklagten aufhielten. Wenn eine Hundesteuer berechtigt erhoben worden sei, dann allenfalls für vier Hunde. 17 Mit Schriftsatz vom 31. August 2021 ließ die Beklagte ergänzend vorbringen: Gemäß der zugrundeliegenden Hundesteuersatzung obliege es ausschließlich dem Steuerpflichtigen, zu versteuernde Hunde an- bzw. abzumelden. Die Beklagte sei zur Überprüfung, ob ein zur Versteuerung angemeldeter Hund noch lebe oder nach Ableben durch einen anderen Hund ersetzt worden sei, weder verpflichtet noch in der Lage. Solange eine Abmeldung nicht erfolgt sei, sei die Steuer zu entrichten. 18 3. In der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2021 ist für die Klägerin niemand erschienen. 19 Der Beklagtenbevollmächtigte beantragte, die Klage abzuweisen. 20 Der Beklagtenbevollmächtigte erklärte, D. … neige dazu, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Vertreter der Beklagten nicht auf das Grundstück zu lassen. Es sei der Beklagten daher nicht möglich gewesen, die Hunde zu zählen. 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 18. Oktober 2021 Bezug genommen. Die Gerichtsakten W 2 K 13.1215 und W 8 K 21.182 waren zum Verfahren beigezogen. Entscheidungsgründe 22 Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens der Klägerin (§ 88 VwGO) ist ihr Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass sie die Aufhebung des Hundesteuerbescheids der Beklagten vom 23. Januar 2012 sowie des Widerspruchsbescheids des Landratsamts M. … vom 18. Januar 2021 und nicht die Feststellung der Unwirksamkeit des Hundesteuerbescheids begehrt. Zwar hat die anwaltlich nicht vertretene Klägerin vorgetragen, es habe keine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheids stattgefunden und die Beklagte solle diese zunächst bewirken. Allerdings führte sie dies zur vermeintlichen Verfristung ihrer Widersprüche gegen die Hundesteuerbescheide aus den Jahren 2015 und 2016 aus. Überdies erschöpfte sich ihre Klagebegründung nicht im Vortrag bezüglich der Zustellung, sondern richtete sich im Schwerpunkt vielmehr gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide. In Verbindung mit dem Wortlaut ihres Klageantrags ist daher von einem Begehren auf Aufhebung der Bescheide auszugehen. 23 Die so verstandene Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit der Klägerin verhandelt und entschieden werden konnte, ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. 24 Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 23. Januar 2012 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts M. … vom 18. Januar 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Einzelnen: 25 1. Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Klägerin hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 11. September 2021 und damit rechtzeitig (§ 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhalten. Die Ladung enthielt den Hinweis, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 26 Die Klägerin hat weder einen Terminverlegungsantrag gestellt noch etwaige Verhinderungsgründe mitgeteilt, weshalb keine Verlegung des Termins - auch nicht von Amts wegen - angezeigt war. 27 2. Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen den Hundesteuerbescheid und den Widerspruchsbescheid statthaft, da der Steuerbescheid nicht bereits mangels Zustellung unwirksam ist. 28 Der Steuerbescheid ist gegenüber der Klägerin gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.