Auch bei Vorliegen eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2
hat der Tatrichter stets zu prüfen, ob ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges ist. Das Urteil muss ergeben, dass sich der Richter dieser Möglichkeit bewusst war und eine Abwägung aller fraglichen Umstände vorgenommen hat. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs ist nicht erst bei der Prüfung einer etwaigen Abkürzung der Dauer der Sperrfrist zu berücksichtigen (§ 69a Abs. 7
), sondern ist bereits für die Prüfung einer fortdauernden Ungeeignetheit relevant (OLG Karlsruhe BeckRS 2016, 116600). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, Erörterungsmangel, Nachschulungskurs Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.10.2020 – 14 Ns 705 Js 102729/20 Fundstellen: DAR 2022, 279 StV 2022, 28 LSK 2021, 38493 Tenor I. … II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
verhängte Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis beruht auf lückenhaften Urteilsgründen auf der Grundlage eines unzutreffenden Prüfungsmaßstabes und ist deshalb nicht tragfähig begründet. 5 Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend nimmt die Strafkammer an, dass gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2
der Täter eines Vergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316
in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Zur Widerlegung der Regelvermutung müssen besondere Umstände objektiver oder subjektiver Art vorliegen, die eine mangelnde Eignung im Zeitpunkt der Aburteilung ausschließen. Diese Gesichtspunkte können sich sowohl aus der Tat selbst (z.B. Gewicht, Anlass, Motivation) als auch aus einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters einschließlich seines Verhaltens nach der Tat ergeben (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.9.2020 - Ss 40/20, juris Rn. 16). 6 Auch bei Vorliegen eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2
hat der Tatrichter stets zu prüfen, ob ausnahmsweise von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.8.2004 - 1 Ss 79/04, juris Rn. 19). Das Urteil muss ergeben, dass sich der Richter dieser Möglichkeit bewusst war und eine Abwägung aller fraglichen Umstände vorgenommen hat (Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020,
21). 7 Vom Vorliegen solcher besonderen Umstände geht das Tatgericht nicht aus. Insoweit leidet das Urteil aber an einem durchgreifenden Erörterungsmangel auf der Grundlage eines unzutreffenden Prüfungsmaßstabes. 8 a) Soweit die Strafkammer bei der Prüfung eines Ausnahmefalles im Hinblick auf § 69 Abs. 2 Nr. 2
zu Lasten des Angeklagten den Umstand wertet, es sei „vollkommen verfehlt“, dass dieser bereits im Mai 2020 und somit gerade einmal drei Monate nach der Beschlagnahme des Führerscheins Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt habe, legt sie ihrer Entscheidung eine rechtsfehlerhafte Erwägung zugrunde. Mit der Einlegung des Einspruchs hat der Angeklagte von seinem prozessualen Recht Gebrauch gemacht, den Strafbefehl nicht rechtskräftig werden zu lassen. Ein derart zulässiges Verteidigungsverhalten darf dem Angeklagten nicht angelastet werden. 9 b) Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann im Einzelfall ggf. nicht mehr festgestellt werden, wenn der Angeklagte erfolgreich an einer Nachschulung/einem Fahreignungsseminar gemäß §§ 4 Abs. 7, 4a StVG, § 42 FeV teilgenommen hat. Zwar geht die Strafkammer zutreffend davon aus, dass die Nachschulungsteilnahme weder stets noch auch nur regelmäßig ohne weiteres eine Durchbrechung des Grundsatzes nach § 69 Abs. 2
bewirkt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.9.2020 - Ss 40/20, juris Rn. 16, 17; OLG Köln, Urteil vom 5.5.2020 - III-1 RVs 40/20, juris Rn. 26; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.10.2016 - 3
/Heuchemer, 49. Ed. 1.2.2021,
46; Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, a.a.O.,
KoStGB/v. Heintschel-Heinegg/Huber, 4. Auflage 2020,
79, 81). Dennoch darf die - erfolgreiche - Teilnahme an einem Nachschulungskurs entgegen der Annahme der Strafkammer nicht erst bei der Prüfung einer etwaigen Abkürzung der Dauer der Sperrfrist berücksichtigt werden (§ 69a Abs. 7
), sondern diese Frage ist - wenn auch nur ausnahmsweise - bereits für die Prüfung einer fortdauernden Ungeeignetheit relevant (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.10.2016 - 3
23 a.E.). 10 Hiervon ausgehend erweisen sich die Urteilsgründe als lückenhaft. Die Strafkammer hätte zunächst den konkreten Inhalt des vom Angeklagten absolvierten Kurses zur Wiederherstellung der Fahreignung und die individuelle Wirkung auf ihn feststellen müssen und dann erst auf dieser Grundlage beurteilen dürfen, ob im konkreten Fall ausnahmsweise aufgrund der ggf. vorliegenden Wirksamkeit der Nachschulungsmaßnahme in Verbindung mit der regelmäßig wirksam gewesenen vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ein Wegfall des Eignungsmangels festgestellt werden kann (OLG Köln, Urteil vom 5.5.2020 - III-1 RVs 40/20, juris Rn. 26). Die Strafkammer hätte im Rahmen der Beweiswürdigung auch darlegen müssen, warum trotzdem und trotz der ca. 18 Stunden Beratung und der ca. 100-stündigen Therapie keine (ausreichenden) Hinweise auf einen Wegfall der durch § 69 Abs. 2 Nr. 2
indizierten Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorlagen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.10.2016 - 3
) und die Anordnung einer Sperrfrist gemäß § 69 a Abs. 1 S. 1, Abs. 4
. II. 12 Auf die Revision des Angeklagten hin ist daher wegen der aufgezeigten Mängel das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit gegen den Angeklagten die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung seines Führerscheins und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden sind (§ 353 Abs. 1 und 2 StPO). 13 Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird, zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). 14 Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass es sich als notwendig erweisen kann, den Therapieerfolg durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu überprüfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.10.2016 - 3
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