den genannten ICC-Regeln ernannt werden. Schiedsort ist Zürich, Schweiz. Diese Vereinbarung unterliegt schweizerischem Recht und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen, und das Schiedsgericht wendet schweizerisches Recht einschließlich des schweizerischen internationalen Privatrechts an. Verfahrenssprache ist Englisch.
Ziffer 3 der Vertraulichkeitsvereinbarung sei vereinbart worden, dass diese nur auf ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Informationen Anwendung fände. Keines der zur Begründung vorgelegten Beweisstücke einschließlich technischer Zeichnungen und Bilder sei als vertraulich gekennzeichnet gewesen. 12 Das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 19.05.2003, Az. 4C.40/2003, sei nicht einschlägig, weil dem materiell nicht eine bloße Geheimhaltungsvereinbarung, sondern ein umfassenderes Forschungs- und Entwicklungsprogramm zu Grunde gelegen habe, in dessen Rahmen geheimhaltungsbedürftige Informationen ausgetauscht werden sollten. 13 Nichts anderes gilt der Klägerin zufolge mit Blick auf die Zuständigkeit staatlicher Gerichte im Ergebnis, wenn deutsches Recht zu Grunde gelegt würde. 14 Jedenfalls aber sei die Klage
Ziffer 15 der Vertraulichkeitsvereinbarung zulässig. Denn um rechtzeitig vor der Erteilung der Streitpatentanmeldung noch Einfluss auf das Erteilungsverfahren nehmen zu können, habe die Klägerin eine Klage vor einem staatlichen Gericht erheben müssen. Es wäre hingegen nicht erfolgversprechend gewesen, in der zur Verfügung stehenden Zeit ein ICC-Schiedsgericht zu konstituieren. 15 Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, den Anspruch auf Erteilung der europäischen Patentanmeldung EP … für alle benannten Vertragsstaaten an die Klägerin abzutreten und in die Umschreibung der Anmeldung auf die Klägerin in das Europäische Patentregister des Europäischen Patentamtes einzuwilligen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin durch die unrechtmäßige Anmeldung der Erfindung
der Europäischen Patentanmeldung EP ... durch die Beklagte entstanden ist und noch entstehen wird. 16 Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. 17 Die Beklagte ist der Meinung, dass die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nicht zustehen. Die Voraussetzungen einer widerrechtlichen Entnahme seien nicht erfüllt. Insbesondere aber sei die Klage bereits wegen der in der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 26.06.2013 vereinbarten Schiedsklausel unzulässig. § 1032 ZPO sei anwendbar, auch wenn der vereinbarte Schiedsort in der Schweiz liege. 18 Die Schiedsklausel sei nach schweizerischem Recht wirksam. Insbesondere seien die maßgeblichen Formerfordernisse gewahrt. Inhaltlich mache die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche geltend, die nach Art. 177 des schweizerischen IPRG schiedsfähig seien. 19 Auch nach deutschem Recht sei die Schiedsfähigkeit der geltend gemachten Ansprüche zu bejahen. Die Entscheidung der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 29.09.2004, Az. J 6/03, betreffe die Anerkennung von Entscheidungen eines Nicht-Vertragsstaates und sei auf Schiedssprüche nicht übertragbar. 20 Ihrer Reichweite nach sei die zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsklausel weit auszulegen. Neben vertraglichen Ansprüchen erfasse diese auch deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche. Nicht beachtlich sei in diesem Zusammenhang, ob die Frage der Inhaberschaft an Schutzrechten üblicherweise in Folgeabkommen wie Forschungs- und Entwicklungsverträgen geregelt werde. Die von der Klägerin behauptete widerrechtliche Entnahme stünde in Widerspruch zu den vereinbarten Vertraulichkeitspflichten und hätte daher zwingend auch einen Verstoß gegen deren vertragliche Pflichten zur Folge. Damit sei aber der Anwendungsbereich der in der Vertraulichkeitsvereinbarung enthaltenen Schiedsklausel eröffnet. 21 In der Sache stünden der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. In der ursprünglichen Patentanmeldung sei die eigentliche Erfindung in einem spezifischen Verlauf des schlitzförmigen Öffnungsbereichs gesehen worden. Der wesentliche Aspekt habe darin gelegen, dass sich die Öffnungsbereiche als zwei Linien darstellten, die zwar in dem Öffnungsbereich, nicht aber parallel zueinander verliefen. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens habe sich indes gezeigt, dass nur die Spaltbreite ein den Anmeldegegenstand gegenüber dem im Prioritätszeitpunkt bekannten Stand der Technik abgrenzendes Merkmal sein könne. 22 Die Klägerin habe der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erfindungswesentliche Informationen mitgeteilt. Dokumente oder Unterlagen seien nicht übergeben worden. Es seien lediglich Bodenteile in eine Maschine der Beklagten eingebaut worden, auf welchen ein Aufdruck enthalten war, der auf das französische Patent … hingewiesen habe. Eine hinreichende Vorbenutzung der erfindungswesentlichen technischen Lehre durch die Klägerin sei nicht dargetan. Jedenfalls könne im Vergleich der Patentanmeldung mit der angeblich erfolgten Vorbenutzung keine wesensgleiche Übereinstimmung festgestellt werden. Schließlich seien die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ohnehin verjährt. 23 Die Kammer hat am 05.05.2021 zur Sache mündlich verhandelt. Im Rahmen der Verhandlung wurde den Parteivertretern ein Ausdruck des Urteils des schweizerischen Bundesgerichts vom 19.05.2003, Az. 4C.40/2003, übergeben. 24 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 05.05.2021 verwiesen. Entscheidungsgründe 25 Die Klage ist
1 ZPO unzulässig. Die Beklagte hält der vor dem Landgericht München I erhobenen Klage auf Übertragung der Patentanmeldung EP … und Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen unberechtigter Patentanmeldung zu Recht die in Ziffer 12 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 26.06.2013 vereinbarte Schiedsklausel entgegen. Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche - der zwischen den Parteien erfolgten Vereinbarung entsprechend - nur vor einem nach den Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer zu konstituierenden Schiedsgericht geltend machen. 26 1. Die Voraussetzungen einer
1 ZPO wirksam erhobenen Schiedseinrede liegen vor. Wird demzufolge vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. 27 1. Die Vorschrift des § 1032 Abs. 1 ZPO ist ungeachtet des von den Parteien ge mäß Ziffer 12 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 26.06.2013 vereinbarten Schiedsortes Schweiz anwendbar.
2 ZPO ist § 1032 Abs. 1 ZPO entgegen der Klägerin auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens im Ausland liegt. 28 2. Die Beklagte hat die Schiedseinrede vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache am 05.05.2021 erhoben. Bereits in ihrer Klageerwiderung vom 10.08.2020 rügte die Beklagte die Zuständigkeit des Landgerichts München I mit der Begründung, dass die geltend gemachten Ansprüche Gegenstand der
Ziffer 12 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 26.06.2013 vereinbarten Schiedsklausel sind. 29
Ziffer 12 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 26.06.2013 als materiell-rechtlichen Vertrag einordnet. Behandelt man die Schiedsvereinbarung als materiell-rechtlichen Vertrag, folgt die Anwendung schweizerischen Rechts aus der von den Parteien getroffenen Rechtswahl. 33 Internationalprivatrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des auf Schiedsabreden anwendbaren Rechts ist das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (nachfolgend nur: UN-Übereinkommen).
dessen Art. V Abs. 1 lit. a) beurteilt sich das auf Schiedsabreden anzuwendende Recht primär nach einer möglichen ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Rechtswahl der Parteien (Paulus in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Rom I-VO Art. 1, Rn. 95). Im vorliegenden Fall haben die Parteien in Ziffer 12 Satz 3 der Vertraulichkeitsvereinbarung zudem ausdrücklich die Anwendung schweizerischen Rechts einschließlich schweizerischen internationalen Privatrechts vereinbart.
1, 187 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht vom 18.12.1987 (IPRG) ist eine Rechtswahl zulässig und auch für ein von den Parteien vereinbartes Schiedsgericht verbindlich (Berger in Grolimund/Loacker/Schnyder, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2020, Art. 187 IPRG, Rn. 16). Ihrer Formulierung nach bezieht sich die in Ziffer 12 Satz 3 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 26.06.2013 erfolgte Rechtswahl zwar auf die Vertraulichkeitsvereinbarung als Hauptvertrag. Angesichts der im unmittelbaren Zusammenhang mit der in Ziffer 12 Sätzen 1 und 2 der Vertraulichkeitsvereinbarung vereinbarten Schiedsabrede erfolgten Regelung ist indes davon auszugehen, dass sich die Rechtswahl auch auf die Schiedsvereinbarung als eigenständigen Prozess- oder materiell-rechtlichen Vertrag bezieht. Dafür spricht insbesondere, dass die Parteien ausdrücklich und ohne Einschränkung vereinbart haben, dass das Schiedsgericht schweizerisches Recht anwenden soll. 34 b. Das Gericht sieht sich vorliegend in der Lage, die nach schweizerischem Recht maßgeblichen Rechtsgrundlagen selbst zu ermitteln und zu beurteilen. 35 aa. Das maßgebliche ausländische Recht ist
In welcher Weise das Gericht sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (BGH, NJW 2014, 1244, 1245; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO,
1 OR gilt dabei im Ausgangspunkt auch nach schweizerischem Recht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Innerhalb der Schranken des Gesetzes können vertragliche Inhalte daher beliebig vereinbart werden (Meise/Huguenin in Widmer Lüchinger/Oser, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2019, Art. 19/20 OR, Rn. 5). Dies gilt dem Grunde nach auch für Schiedsvereinbarungen, deren Anwendungsbereich dem auf eine besondere Liberalität gerichteten Willen des schweizerischen Gesetzgebers zufolge
1 IPRG lediglich dahingehend eingeschränkt wird, dass Gegenstand ausschließlich vermögensrechtliche Ansprüche sein können (vgl. Hochstrasser/Burlet in Grolimund/Loacker/Schnyder, Internationales Privatrecht,
Demzufolge ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Kann ein übereinstimmender, wirklicher Parteiwille nicht ermittelt werden, ist der mutmaßliche Parteiwille durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind vertragliche Vereinbarungen nach ständiger Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts
1 OR aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (schweizerischer Bundesgerichtsentscheid, nachfolgend nur: BGE, 130 III 417 E. 3.2 S. 424 f.; BGE 122 III 420 E. 3a S. 424, jeweils m.w.N.; Gränicher, a.a.O.; Wiegand in Widmer Lüchinger/Oser, Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
18 OR, Rn. 32 und 147), kann das Gericht ohne Erholung eines Rechtsgutachtens auf den vorliegenden Fall anwenden: 42
Seiten 10 ff. der Klageschrift vom 10.07.2020 stützt die Klägerin ihre Ansprüche ausdrücklich auf den Vorwurf, dass die Beklagte die für die Streitpatentanmeldung notwendigen, technischen Erkenntnisse durch widerrechtliche Entnahme im Rahmen dieser gemeinsam durchgeführten Vergleichstests gewonnen habe. Die Durchführung dieser Vergleichstests war aber gerade Anlass und Gegenstand der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 26.06.2013. Deren Präambel zu Folge wurde die Vereinbarung geschlossen, weil die Parteien vertrauliche Informationen mit Blick auf einen Test zum Vergleich von Bodenformen für Plastikflaschen austauschen wollten. 45 Auch das schweizerische Bundesgericht hat mit Urteil vom 19.05.2003, Az. 4C.40/2003, betreffend eine Vertraulichkeitsvereinbarung in Gestalt eines sogenannten „Secrecy Agreements“ ausdrücklich entschieden, dass die Parteien mit der Formulierung „any difference or dispute resulting from or with regard to this agreement“ (zu Deutsch: „alle Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten aus oder mit Bezug zu diesem Vertrag“) eine umfassende Zuständigkeit des dort vereinbarten Schiedsgerichts vorsehen wollten, der gerade auch die auf patentgesetzlicher Grundlage geltend gemachte Abtretung einer Patentanmeldung unterfallen sollte. Obgleich die dortige Klägerin - ebenso wie in der hiesigen Streitkonstellation - keine Ansprüche aus der Vertraulichkeitsvereinbarung, sondern nur den patentrechtlichen Vindikationsanspruch gerichtlich geltend gemacht hatte, versagte das schweizerische Bundesgericht im Ergebnis dem von der dortigen Klägerin angerufenen staatlichen Gericht die Zuständigkeit und hielt stattdessen dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechend die Zuständigkeit des vereinbarten Schiedsgerichts für gegeben. 46 Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg den in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2021 geäußerten Einwand entgegenhalten, wonach das vorgenannte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 19.05.2003 auf den vorliegenden Fall keine Anwendung fände, da diesem eine im Vergleich zu einer bloßen Vertraulichkeitsvereinbarung komplexere Forschungs- und Entwicklungskooperation zu Grunde gelegen habe. Die Klägerin verkennt zum einen, dass der streitgegenständlichen Vertraulichkeitsvereinbarung eine Kooperation der Parteien mit Blick auf den möglichen Auftrag des Getränkeherstellers A… zu Grunde lag.
Ziffer 1 der Vertraulichkeitsvereinbarung sollte der avisierte Test mit Blick auf einen Auftrag des Kunden A… durchgeführt werden, um die mögliche Reduktion des Blasdrucks beim Herstellen von Plastikflaschen zu überprüfen.
Ziffer 8 der Vertraulichkeitsvereinbarung haben die Parteien zudem ausdrücklich spezifische Pflichten für die Zurverfügungstellung von Produktmustern getroffen. Diese von den Parteien weitergehend vereinbarten Pflichten bestätigen aber nicht nur den engen Zusammenhang der geltend gemachten Ansprüche mit dem von der Vertraulichkeitsvereinbarung geregelten Sachverhalt, sondern auch, dass der Vertragsgegenstand insoweit über einen reinen Vertraulichkeitsschutz hinausgeht, als Ziffer 8 (iv) der Vertraulichkeitsvereinbarung die empfangende Partei dazu verpflichtet, Testergebnisse unverzüglich der offenlegenden Partei zukommen zu lassen. Zum anderen vermag die Argumentation der Klägerin mit Blick auf den Wortlaut der streitgegenständlichen Schiedsklausel nicht zu überzeugen. Demzufolge wurde die Schiedsabrede ausdrücklich auch für alle Änderungs- und Folgeverträge getroffen. Die von der Klägerin behauptete enge Beschränkung des Anwendungsbereichs der Schiedsklausel war daher dem Parteiwillen nach gerade nicht intendiert. Vielmehr lässt der Wortlaut der Schiedsabrede unter Berücksichtigung von Treu und Glauben allein den Schluss zu, dass die Parteien die Schiedsabrede umfassend auf ihre, möglicherweise auch weitergehende, vertragliche Zusammenarbeit erstrecken wollten. 47 Entscheidend ist nach Ansicht der Kammer überdies, dass auch in dem von dem schweizerischen Bundesgericht entschiedenen Fall die dortige Klägerin vertragliche Ansprüche ausdrücklich nicht geltend gemacht, sondern eine Patentübertragung ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage verlangt hatte. Dennoch stellte das schweizerische Bundesgericht im Ergebnis allein darauf ab, dass die geltend gemachen Ansprüche mit einem Vorgang begründet wurden, der sich im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit ereignet hatte (BGer, Urt. v. 19.05.2003, Az. 4C.40/2003, E. 5.4). Vor diesem Hintergrund entschied das schweizerische Bundesgericht wie folgt: „Nach den von der Vorinstanz zitierten Stellen der Klageschrift wurde die von der Beklagten zum Patenteintrag angemeldete Erfindung aufgrund einer Idee bzw. von Informationen gemacht, zu denen die Beklagte im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit zwischen der Klägerin 1 und der Beklagten Zugang erhielt. Der Streit darüber, ob die Kläger aufgrund dieses behaupteten Umstandes gegenüber der Beklagten ein besseres Recht auf die Erfindung haben, steht somit klarerweise mit dem Secrecy Agreement im Zusammenhang und fällt daher in den Anwendungsbereich der darin enthaltenen Schiedsklausel.“ 48 Im vorliegenden Fall, bei dem die Beklagte die Streitpatentanmeldung dem Vortrag der Klägerin zufolge auf der Grundlage von Informationen eingereicht hat, zu denen sie im Rahmen der vertragsgegenständlichen Tests von Bodenformen vom für Plastikflaschen am 03./04.07.2013 Zugang erhalten hatte, kann nach dem Dafürhalten der Kammer nichts anderes gelten. 49
Ziffer 15 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 26.06.2013 lediglich gerichtliche Anordnungen auf vorläufige (erhaltende oder präventive) Maßnahmen wie z.B. vorläufige Pfändungen und/oder einstweilige Anordnungen und/oder Verfügungen ermöglicht. Damit greift Ziffer 15 der Vertraulichkeitsvereinbarung aber lediglich den allgemeinen schiedsrechtlichen Grundsatz auf, wonach Schiedsabreden es nicht ausschließen, dass ein staatliches Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet (vgl. § 1033 ZPO, Art. 374 Abs. 1 der schweizerischen ZPO sowie Art. 9 UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration). Mit der vorliegenden Klage beantragte die Klägerin indes keine vorläufigen Maßnahmen in diesem Sinne. Vielmehr beantragte die Klägerin die Übertragung der Streitpatentanmeldung sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens mit dem Ziel einer endgültigen und gerade nicht - wie
Ziffer 15 der Vertraulichkeitsvereinbarung vorausgesetzt - vorläufigen Entscheidung. Dass aus der subjektiven Sicht der Klägerin in zeitlicher Hinsicht eilig Klageerhebung geboten war, ist für die Eigenart des von ihr gewählten Rechtsschutzes als Hauptsacheverfahren ohne Belang. 57 dd. Ob eine Zuständigkeit der staatlichen Gerichte im Ergebnis auch dann zu verneinen wäre, wenn die Parteien die Schiedsklausel lediglich für alle Streitigkeiten „aus“ dem fraglichen Vertrag vereinbart hätten, bedarf darüber hinaus keiner Beantwortung (dafür offenbar Mondini/Meier, a.a.O.). Die Kammer lässt diese Frage ausdrücklich offen. Die Parteien haben in der streitgegenständlichen Schiedsklausel eine weite Formulierung gewählt und dementsprechend bewusst alle Streitigkeiten „im Zusammenhang“ mit der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 26.06.2013 der Zuständigkeit eines ICC-Schiedsgerichts unterworfen. 58 ee. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang zudem, ob die in der Sache geltend gemachten Ansprüche auf Übertragung der Streitpatentanmeldung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen unberechtigter Patentanmeldung auf Basis der von der Klägerin behaupteten Rechtsgrundlagen der Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 EPÜ, § 823 Abs. 1 BGB, oder nach den entsprechenden Rechtsgrundlagen des schweizerischen Rechts
1, 29 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über Erfindungspatente vom 25.06.1954 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 EPÜ (sog. Patentabtretungsklage), Art. 42 Abs. 1 OR, zu beurteilen sind. In beiden Fällen handelt es sich jeweils um gesetzliche Anspruchsgrundlagen, die jedoch ungeachtet ihrer nicht-vertraglichen Natur - wie ausgeführt - von der Reichweite der streitgegenständlichen Schiedsabrede erfasst sind. Die Frage nach dem auf die geltend gemachten Ansprüche anwendbaren, materiellen Recht ist nur für die Begründetheit der behaupteten Ansprüche, nicht aber für die Reichweite der vereinbarten Schiedsklausel und damit die Zulässigkeit der zum Landgericht München I erhobenen Klage relevant. 59 4. Zur Überzeugung der Kammer steht darüber hinaus fest, dass die streitgegen ständliche Klausel wirksam ist und es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um einen sowohl nach deutschem als auch schweizerischem Recht schiedsfähigen Streitgegenstand handelt. 60 a. Die streitgegenständliche Schiedsklausel ist nach dem insoweit maßgeblichen schweizerischen Recht formwirksam zustande gekommen. Insbesondere ist die
1 IPRG vorausgesetzte Schriftform gewahrt. 61 Das für das wirksame Zustandekommen einer Schiedsklausel (Formstatut) anwendbare Recht ist nach den Regeln des internationalen Privatrechts und nicht - wie teilweise in der Literatur vertreten wird - nach einer rein verfahrensrechtlichen lex fori-Anknüpfung zu beurteilen (BGH, SchiedsVZ 2011, 46, 48, Rn. 30; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 1029 ZPO, Rn. 27 sowie § 1031 ZPO, Rn. 24; vgl. auch Paulus in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Rom I-VO Art. 1, Rn. 95). Internationalprivatrechtlicher Anknüpfungspunkt ist daher auch insoweit die von den Parteien
Art. V Abs. 1 lit. a) UN-Übereinkommen, Art. 116 Abs. 1, 187 Abs. 1 IPRG zulässige und hier zu Gunsten schweizerischen Rechts erfolgte Rechtswahl. 62 Keiner Entscheidung bedarf dabei die Frage, ob das schweizerische IPRG in zeitlicher Hinsicht nach seiner aktuellen Fassung oder in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsabrede gültigen Fassung anzuwenden ist. Sowohl das IPRG mit Stand vom 01.01.2013 als auch das seit 01.02.2021 in Kraft stehende IPRG lassen die einfache Textform für eine wirksame Schiedsabrede genügen (vgl. Gränicher, a.a.O., Art. 178 IPRG, Rn. 10). 63 b. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Übertragung der Streitpatentanmeldung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen unberechtigter Patentanmeldung sind sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht objektiv schiedsfähig. 64 aa. Hinsichtlich des Schiedsfähigkeitsstatuts geht die Kammer von der Notwendigkeit einer kumulativen Kontrolle nach deutschem und schweizerischem Recht aus. Dies gilt nach Ansicht der Kammer jedenfalls dann, wenn die Parteien - wie hier - einen ausländischen Schiedsort bestimmt haben (für eine Doppelkontrolle auch bei inländischem und noch nicht feststehendem Schiedsort i.E. Schmidt-Ahrendts/Höttler, SchiedsVZ 2011, 267, 276; für eine kumulative Kontrolle bei inländischem Schiedsort Voit in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 1030 ZPO, Rn. 10; a.A. für ausschließliche Anknüpfung an die lex fori bei inländischem Schiedsort: OLG München, SchiedsVZ 2014, 262, 264 sowie mit ausführlichen Hinweisen zum Streitstand: Adolphsen in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, Art. II UNÜ, Rn. 11). 65
3 GG abzuleitenden Anspruch auf Zugang zu den Gerichten (Justizgewährungsanspruch). Zwar kann auf den Zugang zu staatlichen Gerichten im Wege einer freiwillig vereinbarten Schiedsabrede verzichtet werden (vgl. BGH, NJW 2016, 2266, 2271, Rn. 52). Der Kammer ist zudem auch bewusst, dass sich der deutsche Gesetzgeber für eine schiedsfreundliche Gestaltung des Zivilprozessrechts entschieden hat (BT-Drs. 13/5274, 1). Vor dem Hintergrund seines grund- und verfassungsrechtlichen Rechtsschutzauftrages darf sich ein staatliches Gericht indes dennoch nur insoweit aus seiner Justizgewährungsverantwortlichkeit zurückziehen, als die für den dem Gericht obliegenden Rechtsschutzauftrag maßgebliche Rechtsordnung den ihm vorgelegten Streitgegenstand als schiedsfähig betrachtet (so i.E. auch OLG Frankfurt am Main, IPRax 1999, 247, 251; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 1029 ZPO, Rn. 114; Münch in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 1029 ZPO, Rn. 43 sowie § 1030 ZPO, Rn. 23). Anderenfalls entstünde ein unter dem Gesichtspunkt des Justizgewährungsanspruchs verfassungsrechtlich grundlegend bedenklicher Wertungswiderspruch, wenn ein staatliches Gericht die Ausübung der ihm anvertrauten rechtsprechenden Gewalt hinsichtlich eines Streitgegenstandes, für den der Gesetzgeber gerade die staatlichen Gerichte als allein zuständig erachtet, unterlassen könnte. 66
Art. V Abs. 2 lit.
1 ZPO zu beurteilende Schiedsfähigkeit der streitgegenständlichen Ansprüche liegt vor. Der deutsche ordre public steht der Schiedsfähigkeit des hier relevanten Streitgegenstandes nicht entgegen.
1 ZPO kann jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Nichtvermögensrechtliche Ansprüche sind insoweit schiedsfähig, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen. 69
ErfG eindrücklich zeigt, ungeachtet möglicher zusätzlicher persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse jedenfalls auch um eine vermögenswerte Rechtsposition, an der Dritten gegen Entgelt Nutzungsbefugnisse eingeräumt werden können (so i.E. auch Fitzner in Fitzner/Lutz/Bodewig, BeckOK Patentrecht,
G erlischt das Patent, wenn der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet. Daher wird von Teilen der Literatur auch vertreten, dass Patentbestandsstreitigkeiten nicht per se schiedsunfähig sind. Zwar könne ein Schiedsgericht ein Patent nicht mit Wirkung erga omnes vernichten. Möglich sei aber eine schiedsgerichtliche Verurteilung der jeweiligen Beklagtenpartei, bei der zuständigen Patentbehörde die Löschung des Patents zu beantragen (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung,
EPÜ kann die europäische Patentanmeldung für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein. Regel 22 EPÜ sieht vor, dass der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen wird. Einzige Voraussetzung ist insoweit, dass der Rechtsübergang durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen ist. Dass eine Übertragung nur auf gerichtliches Urteil hin vollzogen wird, lässt sich diesen Regelungen indes gerade nicht entnehmen. Vielmehr bestätigen die Vorschriften des EPÜ letztlich, dass Patente und Patentanmeldungen handelbare, vermögenswerte Rechte sind. Können Patente und Patentanmeldungen jedoch privatautonom übertragen werden, kann letztlich nichts anderes gelten, wenn ein privatautonom bestimmtes Schiedsgericht eine entsprechende Übertragung anordnet. 73
1 EPÜ sein können, steht auch in Einklang mit dem Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents vom 05.10.1973 (Anerkennungsprotokoll). Das Argument der Klägerin, wonach es sich bei einem Schiedsverfahren nicht um ein Verfahren handele, das zu einer Entscheidung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 EPÜ führe (Seite 12 des Schriftsatzes der Klägerin vom 26.10.2020, Bl. 53 d. Akte), greift nicht durch. Aus Ziff. 2.2 der Richtlinien für die Prüfung im EPA mit Stand vom März 2021 ergibt sich vielmehr, dass ausländische Schiedssprüche dem Grunde nach anerkennungsfähig sind, sodass eine ausschließliche Zuständigkeit staatlicher Gerichte bereits im Ansatz nicht in Betracht kommt. Widersprechende Vorschriften im Sinne des Art. 11 Abs. 1 des Anerkennungsprotokolls liegen zudem nicht vor. Im Gegenteil findet vorliegend das UN-Übereinkommen Anwendung, auf dessen Grundlage Schiedssprüche in den EPÜ-Mitgliedstaaten gerade durchsetzbar sind. Die Anerkennung von Schiedssprüchen auf der Grundlage des UNÜbereinkommens ist schlussendlich auch die tragende Erwägung dafür, dass das EPA in seinen vorbezeichneten Prüfungsrichtlinien Schiedssprüche als Grundlage von Entscheidungen im Sinne von Art. 61 EPÜ akzeptiert. 74
Regel 14 Abs. 1 EPÜ (Fussnote:(Die Entscheidung der Beschwerdekammer bezog sich auf die Vorgängerregelung
Regel 13 EPÜ1973.)) herangezogen werden, um ein Verfahren mit dem Ziel, eine Entscheidung im Sinne des Art. 61 Abs. 1 EPÜ zu erwirken, durchführen zu können. Die Beschwerdekammer begründet dies damit, dass die EPÜ-Vertragsstaaten der Europäischen Patentorganisation keine Befugnisse zur Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen aus Drittstaaten übertragen haben (EPA-Beschwerdekammer, a.a.O., Rn. 25). Diese Erwägung greift indes bei Schiedssprüchen nicht. Denn sämtliche EPÜ-Mitgliedstaaten sind zugleich Mitgliedstaaten des UN-Übereinkommens vom 10.06.1958, so dass eine Anerkennung des vorliegend der Vereinbarung der Parteien entsprechend nach schweizerischem Schiedsverfahrensrecht zu erlassenden Schiedsspruchs in sämtlichen EPÜ-Mitgliedstaaten auf der völkerrechtlichen Grundlage des UN-Übereinkommens sichergestellt ist. Die der Beschwerdekammerentscheidung vom 29.09.2004 zu Grunde liegende Drittstaatenproblematik kann daher in der zur Entscheidung stehenden Fallkonstellation bereits im Ansatz nicht entstehen. 75 cc. Auch auf der Grundlage schweizerischen Rechts hat die Kammer letztlich keinerlei Zweifel daran, dass ein schiedsfähiger Streitgegenstand vorliegt. 76
1 des schweizerischen IPRG sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche. Vermögensrechtlich in diesem Sinne sind der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes zufolge alle Forderungen, die für die Parteien einen Vermögenswert haben, als aktiver Vermögenswert oder als Verbindlichkeit, mit anderen Worten, die Rechte, die für mindestens eine Partei ein Interesse darstellen, das in Geld geschätzt werden kann (BGer, Urt. v. 03.07.2002, Az. 4P.77/2002; BGE 118 II 353 E.3.b. S. 356). Auf die Disponibilität des Streitgegenstands kommt es dabei - anders als gegebenenfalls
1 Satz 2 ZPO und der mit Blick auf Patentbestandsstreitigkeiten zitierten bundesdeutschen Gesetzesbegründung - nicht an (BGE 118 II 353 E.3.b. S. 356). 80 Die an einer Erfindung bestehenden Rechte einschließlich des Rechts, die Erfindung zur Erteilung eines Patents anzumelden, stellen neben den erfinderpersönlichkeitsrechtlichen Befugnissen zumindest auch ein vermögenswertes Recht dar, über das der Erfinder entgeltlich verfügen kann. Der Vermögenswert einer Erfindung zeigt sich auch mit Blick auf die Schweiz etwa daran, dass Arbeitgeber einem Arbeitnehmererfinder nach schweizerischem Recht gegebenenfalls eine besondere Vergütung schulden. Art. 332 Abs. 4 OR sieht ausdrücklich eine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, dem Arbeitnehmererfinder eine besondere angemessene Vergütung auszurichten, wenn er die Erfindung dem Arbeitnehmer nicht freigibt. Damit gilt auch insoweit nichts anderes, als zur vermögensrechtlichen Natur des vorliegenden Streitgegenstands bereits zum deutschen Recht festgestellt wurde. 81 Auf die nach deutschem Recht erörterten, weiteren Bedenken betreffend die Schiedsfähigkeit eines Patentvindikationsstreits kommt es nach schweizerischem Recht nicht an. Denn insoweit ist eine mögliche Dispositionsfähigkeit der Parteien über den Streitgegenstand bereits im Ansatz aus rechtlichen Gründen - wie ausgeführt - nicht relevant (BGE 118 II 353 E.3.b. S. 356). Erwägungen, wie sie der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf Patentbestandsstreitigkeiten angestellt hat (BT-Drs. 13/5742, S. 35), bedürfen nach schweizerischem Recht daher keiner näheren Erörterung. 82 II. Die Nebenentscheidungen über die Kosten sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.