ArbG München, Beschluss v. 19.10.2021 – 10 BV 21/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt ArbG München, Beschluss v. 19.10.2021 – 10 BV 21/21 Download Drucken Titel: Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG - offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle Normenketten: ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2 BetrVG § 50 Abs. 1, § 74 Abs. 1 S. 2, § 87 Abs. 1 Nr. 10 Leitsatz: Bei (freiwilligen) Gehaltserhöhungen bzw. Gehaltsveränderungen kann der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, welches Gesamtvolumen er an welchen Adressatenkreis verteilen will. Erklärt der Arbeitgeber (so hier), er wolle für die Regelungsgegenstände eine einheitliche Regelung für das Gesamtunternehmen, kann nur der Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wahrnehmen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einigungsstelle, Mitbestimmungsrecht, Vergütungssystem, Entgeltsystem, Gesamtbetriebsrat, kollektiver Bezug, Gesamtbetriebsvereinbarung Rechtsmittelinstanz: LArbG München, Beschluss vom 23.11.2021 – 9 TaBV 64/21 Tenor Der Antrag wird in sämtlichen Einzelanträgen zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Errichtung eines Vergütungssystems für den Betrieb der Antragsgegnerin (in AStadt) bezüglich der für das Jahr 2021 von der Antragsgegnerin individuell für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Betriebs ausgelobten oder vereinbarten, bereits umgesetzten oder noch umzusetzenden Gehaltserhöhungen, Zielerreichungsprämien und sonstige Bonuszahlungen“. 2 A. Im Frühjahr 2021 entdeckte der Antragsteller im Intranet der Antragsgegnerin, Mitteilungen, dass optional im dritten Quartal 2021 über individuelle Gehaltsanpassungen gesprochen werden soll. 3 Gemäß Mitteilung des Antragstellers vom 03.05.2021 erklärte diese, dass hierdurch Mitbestimmungsrechte des Antragstellers berührt werden. Der Antragsteller forderte in dieser Mitteilung die Antragsgegnerin zu Verhandlungen auf, falls bis 14.05.2021 keine Reaktion erfolge, werde die Einigungsstelle angerufen. 4 Gemäß E-Mail der Antragsgegnerin vom 16.06.2021 teilte diese dem Antragsteller mit, dass man ein Entgeltkonzept erarbeite, das dem Antragsteller im dritten Quartal 2021 vorgelegt werde. 5 Zwischen den Beteiligten wurden sodann diverse E-Mails ausgetauscht, ohne dass eine Einigung erzielt werden konnte. 6 Mit E-Mail des Antragstellers vom 27.07.2021 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, der Einrichtung einer Einigungsstelle zuzustimmen und mindestens fünf mögliche Einigungsstellenvorsitzende zu benennen. 7 Die Antragsgegnerin antwortete mit E-Mail vom 04.08.2021 dahingehend, dass ein Konzept für die Entlohnungsgrundsätze erarbeitet werde und dieses dem Antragsteller vorgelegt werde. 8 Mit Email des Antragstellers vom 06.08.2021 teilte dieser der Antragsgegnerin mit, dass Regelungsgegenstand einer Betriebsvereinbarung auch Gehaltserhöhungen für 2021 sein sollen. 9 In einer von der Antragsgegnerin initiierten Videokonferenz vom 12.08.2021 teilte der Personalleiter der Antragsgegnerin mit, dass es für 2021 Gehaltserhöhungen gäbe, diese jedoch lediglich als individuelle Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und den Mitarbeitern zu betrachten seien und dies auch für Zielvereinbarungen und Bonuszahlungen gelte, so dass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht gegeben sei. 10 Unter dem 19.12.2017 war eine Gesamtbetriebsvereinbarung über individuell vereinbarte Leistungsziele (Zielvereinbarung) sowie der Entlohnungsgrundsätze bei Erreichung von vereinbarten Zielen (Tantiemeregelung) abgeschlossen worden. 11 Parteien dieser Gesamtbetriebsvereinbarung waren einerseits die Antragsgegnerin und die Firma E. und andererseits der Gesamtbetriebsrat der Antragsgegnerin. 12 B. Der Antragsteller trägt vor, er habe am 09.07.2021 beschlossen, insbesondere zu den Themen Gehaltserhöhungen und Leistungsentgelte ein Einigungsstelleneinsetzungsverfahren einzuleiten. Auf Anlage ASt1 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 17.08.2021 wird Bezug genommen. Dieser Beschluss sei von dem Antragsteller mit Beschluss vom 13.08.2021 bestätigt worden. 13 C. Der Antragsteller beantragt, 1. Zum/zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik „Errichtung eines Vergütungssystems für den Betrieb der Antragsgegnerin (in A-Stadt) bezüglich der für das Jahr 2021 von der Antragsgegnerin individuell für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Betriebs ausgelobten oder vereinbarten, bereits umgesetzten oder noch umzusetzenden Gehaltserhöhungen, Zielerreichungsprämien und sonstige Bonuszahlungen“ wird ein Richter bzw. eine Richterin bzw. ein ehemaliger Richter bzw. eine ehemalige Richterin aus der bayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit vorbehaltlich dessen bzw. deren Zustimmung sowie vorbehaltlich der Erteilung einer eventuell erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung bestellt. Die von den Beteiligten in die Einigungsstelle zu entsendenden Beisitzer werden auf jeweils zwei festgesetzt. 2. Hilfsweise: Zum Vorsitzenden bzw. zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik „Errichtung eines Vergütungssystems für den Betrieb der Antragsgegnerin (in A-Stadt) bezüglich der für das Jahr 2021 von der Antragsgegnerin individuell für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen des Betriebs ausgelobten oder vereinbarten, bereits umgesetzten oder noch umzusetzenden Gehaltserhöhungen und sonstige Bonuszahlungen“ wird ein Richter bzw. eine Richterin bzw. ein ehemaliger Richter bzw. ehemalige Richterin aus der bayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit vorbehaltlich dessen bzw. deren Zustimmung sowie vorbehaltlich der Erteilung einer eventuell erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung bestellt. Die von den Beteiligten in die Einigungsstelle zu entsendenden Beisitzer werden auf jeweils zwei festgesetzt. 3. Hilfshilfsweise: Zum Vorsitzenden bzw. zur Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit der Regelungsthematik „Errichtung eines Vergütungssystems für den Betrieb der Antragsgegnerin (in A-Stadt) bezüglich der für das Jahr 2021 von der Antragsgegnerin individuell für Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen des Betriebs ausgelobten oder vereinbarten, bereits umgesetzten oder noch umzusetzenden Gehaltserhöhungen“ wird ein Richter bzw. eine Richterin bzw. ein ehemaliger Richter bzw. ehemalige Richterin aus der bayerischen Arbeitsgerichtsbarkeit vorbehaltlich dessen bzw. deren Zustimmung sowie vorbehaltlich der Erteilung einer eventuell erforderlichen Nebentätigkeitsgenehmigung bestellt. Die von den Beteiligten in die Einigungsstelle zu entsendenden Beisitzer werden auf jeweils zwei festgesetzt. 14 Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuwiesen. 15 D. Die Antragsgegnerin bestreitet die Beschlussfassung des Antragstellers zur Einleitung eines Einigungsstelleneinsetzungsverfahrens. 16 Sie meint, ein Rechtsschutzinteresse für die Anträge sei nicht gegeben; eine abschließende Stellungnahme, mit der das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verneint werde, sei nicht getroffen worden. 17 In Ansehung der oben genannten Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19.12.2017 sei die vom Antragsteller gewünschte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Die infrage stehenden Gehaltsanpassungen hätten keinen kollektiven Bezug. 18 Im Übrigen würde die Antragsgegnerin über die oben genannten Regelungsgegenstände nur eine unternehmensweite Regelung einführen wollen, so dass nicht die einzelnen Betriebsräte, sondern nur der Gesamtbetriebsrat zuständig sei. 19 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten - einschließlich Anlagen - sowie im Übrigen auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. 20 Die Einzelanträge zu 1 bis 3 sind zulässig, jedoch nicht begründet. 21 1. Sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einzelanträge zu 1 bis 3 liegen vor. 22
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