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LG Würzburg, Urteil v. 01.07.2021 – 5 KLs 721 Js 2934/20

LG Würzburg, Urteil v. 01.07.2021 – 5 KLs 721 Js 2934/20 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Würzburg, Urteil v. 01.07.2021 – 5 KLs 721 Js 2934/20 Download Drucken Titel: Anforderungen an Erlangen des Tatertrages bei Einziehungsentscheidung Normenkette: StGB § 73 Abs. 1, § 73c Leitsatz: Das „Erlangen“ des Tatertrages ist ein rein tatsächlicher Vorgang. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangt hat, was jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte. (Rn. 343) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einziehung, Tatertrag, Erlangen, Voraussetzungen, Mitverfügungsgewalt, Treuhandkonto Rechtsmittelinstanz: BGH, Beschluss vom 16.11.2021 – 6 StR 483/21 Tenor

  1. Der Angeklagte B. ist schuldig des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 11 Fällen.
  2. Der Angeklagte B. wird deshalb unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Würzburg vom 04.03.2020 (5 KLs 711 … Js …) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.
  3. Der Angeklagte M. ist schuldig des Betrugs in 40 Fällen in Tatmehrheit mit banden- und gewerbsmäßigem Betrug in 12 Fällen.
  4. Der Angeklagte M. wird deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
  5. Der Angeklagte D.ist schuldig des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 2 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Betrug.
  6. Der Angeklagte D.wird deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
  7. Der Angeklagte K. ist schuldig des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 2 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Betrug.
  8. Der Angeklagte K. wird deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
  9. Die Einziehung von Wertersatz wird gegenüber dem Angeklagten B. in Höhe von 230.000 € angeordnet. In dieser Höhe besteht Gesamtschuld mit der Nebenbeteiligten A. AG in Liquidation und den Angeklagten D.und K.; mit dem Angeklagten M. besteht insoweit Gesamtschuld in Höhe von 97.000 €.
  10. Die Einziehung von Wertersatz wird gegenüber dem Angeklagten M. in Höhe von 3.844.517 € angeordnet. Hieraus haftet der Angeklagte M. in Höhe von 97.000 € als Gesamtschuldner mit den übrigen Angeklagten und der Nebenbeteiligten A. AG in Liquidation.
  11. Die Einziehung von Wertersatz wird gegenüber dem Angeklagten D.in Höhe von 1.990.604 € angeordnet. Hieraus haftet der Angeklagte D.in Höhe von 230.000 € als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten B.; in Höhe von 644.000 € als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten K.; in Höhe von 97.000 € als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten M. und in Höhe von 607.000 € mit der Nebenbeteiligten A. AG in Liquidation.
  12. Die Einziehung von Wertersatz wird gegenüber dem Angeklagten K. in Höhe von 644.000 € angeordnet. Hieraus haftet der Angeklagte K in Höhe von 497.000 € als Gesamtschuldner mit der Nebenbeteiligten A. AG in Liquidation; in Höhe von 230.000 € als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten B.; in Höhe von 644.000 € als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten D.; in Höhe von 97.000 € als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten M..
  13. Gegenüber der Nebenbeteiligten A. Liquidation wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 607.000 € angeordnet. Hieraus haftet die Nebenbeteiligte in voller Höhe gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten D., in Höhe von 230.000 € als Gesamtschuldnerin mit dem Angeklagten B.; in Höhe von 97.000 € als Gesamtschuldnerin mit dem Angeklagten M. und in Höhe von 497.000 € mit dem Angeklagten K..
  14. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die der Einziehungsbeteiligten durch ihre Einziehungsbeteiligung entstandenen besonderen Kosten werden ihr auferlegt. Entscheidungsgründe 1 Dem Urteil liegt betreffend die Angeklagten B., K. und M. eine Verständigung i.S. des § 257 c StPO zugrunde. Im Hinblick auf den Angeklagten D wurde keine Verständigung i.S. des § 257 c StPO getroffen. A. Vorspann 2 Die vier Angeklagten wurden durch die Kammer im Komplex „A.-Bande“ wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt. Tatvorwurf war insoweit, dass Gelder von Anlegern in Millionenhöhe in Form von Darlehen für die Fa. A. eingeworben wurden. Die Firma ging jedoch keinem Geschäftszweck nach, eine Investition der Gelder in einen Geschäftsbetrieb, der die Erwirtschaftung von Zinsen oder eine Darlehensrückzahlung durch Betriebsgewinne ermöglicht hätte, erfolgte nicht. Vielmehr wurden die Gelder durch die Angeklagten für eigene Zwecke verbraucht. Nach Verhaftung des Angeklagten B. kam es zu weiteren BetrugSn im Komplex „HTC“, wo nach gleichem Schema weitere Darlehen eingeworben wurden, weswegen die Angeklagten D.und K. in einem Fall wegen Betruges zu verurteilen waren und die Angeklagten M., D.und K. in einem weiteren Fall wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu verurteilen waren. Darüber hinaus war der Angeklagte M. in zahlreichen weiteren Fällen wegen Betruges zu verurteilen, da er nach gleichem Muster in seinen sogenannten „Eigenprojekten“ Darlehen für Phantasiefirmen von Anlegern eingeworben hatte. Die Schadenssumme im Tatkomplex „A.-Bande“ liegt bei knapp 2 Mio. €; im Komplex „…“ bei 100.000 € bzw. 50.000 €. Die Schadenssumme aus den sog. „Eigenprojekten“ des Angeklagten M. liegt bei weiteren rund 4 Mio. €. 3 Die Angeklagten B., K. und M. haben sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen, der Angeklagte D.hat ein weitgehendes Teilgeständnis abgelegt. 4 Seitens der Angeklagten B., K. und M. wurde kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Der Angeklagte D.ließ über seine Verteidiger das Rechtsmittel der Revision einlegen, das mit Schriftsatz vom 12.07.2020 auf den Rechtsfolgenausspruch und hierbei auf die Frage der Einziehungsentscheidung beschränkt wurde. 5 Seitens der Staatsanwaltschaft W. wurde das Urteil nicht angefochten. B. Persönliche Verhältnisse I. Angeklagter B.
  15. Biografie 6 Der heute 67-jährige Angeklagte B. ist geschieden und hat eine erwachsene Tochter. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung im Verfahren 5 KLs 711 Js 21224/14 (Urteil des Landgerichts Würzburg vom 04.03.2020) zusammen mit seiner Lebensgefährtin. 7 Nach seinem Abitur an einem technischen Gymnasium und anschließender Ableistung des Wehrdienstes studierte der Angeklagte B. Informatik. Das Studium schloss er im Jahr 1980 erfolgreich ab. Im Anschluss arbeitete er für eine Software-Firma in L., bevor er im Jahr 1985 nach Deutschland zurückkehrte, da seine Frau schwanger war. Nachdem er zunächst eine Dozententätigkeit an der Fachhochschule H. ausübte, machte er sich im Jahr 1991 selbstständig und gründete eine Firma im Bereich Unternehmensberatung und Softwareentwicklung. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte bis ins Jahr 2008 aus. Im Zuge einer Firmenexpansion und einem in diesem Zusammenhang errichteten Firmenneubau geriet der Angeklagte in eine finanzielle Schieflage. Aufgrund von Baumängeln standen die neuen Büros innerhalb eines Jahres zweimal vollständig unter Wasser, was eine Zerstörung der gesamten EDV-Anlage zur Folge hatte. Nachdem der Angeklagte seine persönlichen finanziellen Ressourcen vollständig aufgebraucht hatte, sah er sich zum Verkauf der Firma gezwungen. Nach kurzer erneuter Dozententätigkeit an der Fachhochschule in H. entschloss sich der Angeklagte auf Ratschlag eines Bekannten hin Anfang des Jahres 2011, sich mit weiteren Geschäftspartnern zusammen in der Versicherungsbranche zu betätigen. 8 Im Laufe des Jahres 2011 wurde der Angeklagte D. der Firma Q. Ltd. und war als solcher, zusammen mit seinem damaligen Geschäftspartner V. S., verantwortlich für die Geschicke der Q. Ltd. Das Geschäftsmodell der Firma bestand darin, Lebensversicherungsverträge an Kunden zu vermitteln, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation am Abschluss und an der tatsächlichen Durchführung des Vertrages kein Interesse hatten, um auf diese Weise die Provisionen von den Versicherungsgesellschaften zu erhalten. Damit es trotz des fehlenden Interesses der Versicherungsnehmer gleichwohl zum Abschluss der Versicherungsverträge kam, verpflichtete sich die Q.-Ltd., für die seitens ihrer Kunden abgeschlossenen Verträge über einen gewissen Zeitraum die monatlichen Beiträge zu leisten. Ferner sah das Geschäftsmodell vor, die erhaltenen Provisionen in verschiedenen Anlagefonds anzulegen, um durch die so erzielten Gewinne u.a. die übernommenen Monatsbeiträge für die Versicherungsnehmer zu finanzieren. Aufgrund der negativen Entwicklungen der Anlageprodukte trat hinsichtlich der angelegten Gelder ein Totalverlust ein, sodass die Q. Ltd. nicht mehr im Stande war, die monatlichen Beiträge für die abgeschlossenen Versicherungen zu zahlen. Die Versicherungsverträge wurden daraufhin durch die Versicherungen storniert und die ausgezahlten Provisionen von diesen zurückgefordert. Am 04.03.2013 stellte der Angeklagte B. einen Insolvenzantrag für die Q. Ltd. Mit Beschluss vom 25.07.2013 lehnte das Amtsgericht Mosbach die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. 9 Aufgrund des Mitwirkens des Angeklagten B. bei der Vermittlung von Lebensversicherungen als verantwortlicher Director der Q. Ltd. wurde der Angeklagte B. vom Landgericht Mosbach am 05.10.2018, Az. 1 KLs 14 Js 6748/12, wegen versuchten Betruges in 20 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 280 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Der ehemalige Geschäftspartner des Angeklagten B., V. S., wurde mit gleichem Urteil ebenfalls zu einer Gesamtgeldstrafe von 380 Tagessätzen verurteilt. Das Urteil ist für beide Beteiligten rechtskräftig seit 13.10.
  16. Die vom Landgericht Mosbach verhängte Gesamtgeldstrafe ist bereits vollständig vollstreckt. 10 Der Angeklagte B. befand sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Würzburg vom 19.08.2019 seit dem 26.08.2019 im Verfahren 5 KLs 711 Js 21224/14 (Urteil des Landgerichts Würzburg vom 04.03.2020) in Untersuchungshaft. Seit Verwerfung seiner Revision gegen dies Urteil und Eintritt der Rechtskraft am 11.08.2020 verbüßt er in dieser Sache die Strafhaft von 4 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe. 11 Der Angeklagte B. erlitt im März 2016 einen Schlaganfall. Ein Jahr später musste er sich einer Darmoperation unterziehen. Im Jahr 2021 musste er sich im Rahmen der Strafhaft einer Prostata-Operation unterziehen. 12 Schulden hat der Angeklagte B. in Höhe von ca. 500.000 €, v.a. aufgrund der geschilderten beruflichen Umstände und den damit verbundenen zivilrechtlichen Verbindlichkeiten und der im Urteil des Landgerichts Mosbach angeordneten Vermögensabschöpfung über knapp 77.000,00 €.
  17. Vorstrafen 13 Der Angeklagte B. ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: 14 2.1 Mit Urteil vom 20.05.2010, Az. 1 Ds 23 Js 2703/10, verurteilte das Amtsgericht Buchen den Angeklagten B. wegen Nötigung in mittelbarer Täterschaft in Tateinheit mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 02.08.2010 nach Maßgabe des Berufungsurteils des Landgerichts Mosbach vom gleichen Tag, durch das die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. 15 Der Verurteilung lag der folgende durch das Amtsgericht Buchen festgestellte Sachverhalt zugrunde: „Die (frühere) Lebensgefährtin des Angeklagten hatte dessen Elternhaus zwar ersteigert. Sie war jedoch nicht in der Lage, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Das Haus stand daher erneut zur Versteigerung an. Die ersten beiden Termine waren bereits gescheitert. Am 20.04.2010 stand um 10.00 Uhr beim Amtsgericht in Mosbach zum dritten Mal die Versteigerung des Anwesens „…“ in W… an. Der Angeklagte und Frau B. wohnten in getrennten Wohnungen in diesem Haus und der Angeklagte wollte auch über den Versteigerungstermin hinaus in diesem Haus wohnen bleiben. Um dies zu erreichen, hatte der Angeklagte mit einem gewerblichen Bieter (dem in B.-H. geborenen J… S.) vereinbart, dass dieser das Anwesen ersteigern würde. Dieser Bieter hatte zugesagt, dass der Angeklagte dann mit seiner Lebensgefährtin im Haus wohnen könne. Er würde die Wohnungen an B. und seine Lebensgefährtin vermieten. Allerdings würde er nur bis zu einem Höchstbetrag von maximal 130.000 bis 140.000 Euro bieten. Der Angeklagte erzählte dies seinem Freund R. S. E.. Beide sahen das Risiko, dass dieser Kaufpreis möglicherweise nicht ausreichen würde, um tatsächlich den Zuschlag zu erhalten. Falls Privatbieter das Haus für sich ersteigern wollten, würde es kritisch werden. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall ein Zuschlag nur dann verhindert werden könnte, wenn eine „Bombe auf das Gerichtsgebäude fallen wurde“. Aus dieser zunächst „spaßigen“ Bemerkung entwickelten sie dann jedoch eine Strategie für den Fall, dass zu befürchten wäre, dass es zu der Ersteigerung durch den gewünschten Bieter nicht kommen könnte. In erster Linie sollte das Anwesen also durch J… S. ersteigert werden („Plan A“). Falls dieses Ziel gefährdet wäre, sollte ein Zuschlag am 20.04.2010 durch eine anonyme Bombendrohung verhindert werden („Plan B“). Die Angeklagten rechneten damit, dass eine Bombendrohung gegenüber dem Gericht ernst genommen werden würde. Sie wurde auch an die für den Zwangsversteigerungstermin zuständige Rechtspflegerin … weitergegeben werden. Aus Angst um ihr Leben und das der Besucher der Zwangsversteigerungsverhandlung würde die Rechtspflegerin dann den Zwangsversteigerungstermin abbrechen. Hierdurch sollte Frau B. auf jeden Fall zunächst Eigentümerin des Grundstücks bleiben und ein Eigentumserwerb durch einen Dritten sollte verhindert werden. Die Bombendrohung sollte durch R… E. von einer öffentlichen Telefonzelle aus erfolgen. Die Benachrichtigung hierfür sollte durch B. erfolgen. Um eine nachträgliche Identifizierung unmöglich zu machen, wollte B. hierfür ein auf R. E. angemeldetes Mobiltelefon mit der Telefonnummer … verwenden. Mit Hilfe dieses Telefons wollte er R… E. per SMS benachrichtigen. Das Codewort sollte „Plan B“ lauten. Vor Beginn des Versteigerungstermins war B. in den Räumen des AG Mosbach anwesend. Er bemerkte, dass einige Bietinteressenten vorhanden waren und er erkannte unter diesen auch einen A. S.. Mit diesem hatte er sich bereits beim zweiten Termin unterhalten und von ihm erfahren, dass er das Haus für sich selbst ersteigern wollte. Er wusste, dass auch die Gläubigerinnen im Termin vertreten waren und ging daher (zutreffend) davon aus, dass es noch am Vormittag zu einem Zuschlag kommen könnte. B. befürchtete daher, dass das Gebot seines Bieters nicht ausreichen könnte und er dann ausziehen müsste. Er wollte die Erteilung des Zuschlags daher verhindern. Noch vor Aufruf der Versteigerung sandte er daher an R… E. die SMS mit dem Kennwort „Plan B“. Außerdem rief er ihn um 10.18 Uhr für 23 Sekunden an und erklärte ihm, dass er jetzt beim Gericht anrufen und die Bombendrohung aussprechen sollte. R. E. hatte sich aus Mitleid mit dem Angeklagten bereit erklärt, diesen Anruf zu tätigen, um das Zwangsversteigerungsverfahren zum Abbruch zu bringen und einen Zuschlag für eine andere Person als Herrn S. zu verhindern. Aufgrund der gemeinsamen Absprache rief der Angeklagte E. daher am 20.04.2010 um 10.20 Uhr von der Telefonzelle in … W., …, mit der Rufnummer … aus bei der Telefonzentrale der Justizbehörden in … M., H.straße 110, mit der Rufnummer ... an und tat folgende Äußerung: „Verstehen Sie mich? Es ist kein Scherz. In 10 Minuten geht eine Bombe hoch, und dann ist das Gebäude platt.“ 16 Wie von beiden Angeklagten beabsichtigt, nahmen die Angestellte in der Telefonzentrale und die sofort informierten Verantwortlichen der Justizbehörden M. die Ankündigung eines Tötungsdelikts bzw. eines gemeingefährlichen Delikts der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion ernst. Umgehend wurde das Gerichtsgebäude in … M., H.straße 110, vollständig geräumt und nach Sprengstoff durchsucht. Die Straßen um das Gerichtsgebäude herum wurden abgesperrt. Die Sperrung wurde erst nach ca. einer Stunde wieder aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt konnten auch die Bediensteten des Amts- und Landgerichts wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. 17 Entsprechend dem Tatplan der Angeklagten wurde auch die Rechtspflegerin … umgehend über die telefonisch eingegangene Drohung informiert. Auch diese fürchtete um ihr Leben (und das der Zuhörer im Verhandlungssaal) im Fall einer Sprengstoffexplosion. Sie brach daher den Zwangsversteigerungstermin um 10.24 Uhr ab. Dem Tatplan der Angeklagten entsprechend kam es an diesem Tag zu keinem Zuschlag, obwohl dieser bei einem entsprechend hohen Gebot noch im Versteigerungstermin hätte erfolgen können. Daher blieb die Schuldnerin B. weiterhin Eigentümerin. Der vom Angeklagten B. befürchtete sofortige Eigentumsübergang auf einen Dritten (insbesondere auf A. S.) im Fall eines Zuschlags wurde verhindert. 18 2.2 Am 26.03.2013 erließ das Amtsgericht Karlsruhe unter dem Az. 14 Cs 650 Js 8207/13 gegen den Angeklagten einen seit 24.07.2013 rechtskräftigen Strafbefehl über 60 Tagessätze zu je 30,00 € wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe. 19 Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 08.02.2013 gegen 14:30 Uhr führten Sie im Restaurant in der …straße …, 7… K., wie Sie wussten, ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis einen Schreckschussrevolver Fab. R., Typ RG 89 N, Kal. 9 mm Knall, PTB im Kreis mit sich.“ 20 2.3 Mit Urteil vom 05.10.2018 verurteilte das Landgericht Mosbach (1 KLs 14 Js 6748/12) den Angeklagten B. wegen versuchten Betruges in 20 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 280 Tagessätzen zu 10 € Geldstrafe. 21 Das Urteil ist rechtskräftig seit 13.10.2018 und zwischenzeitig vollständig vollstreckt. 22 Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: 23 Die beiden Angeklagten B. und V. S. waren als Verantwortliche des Unternehmens Q. Ltd, deren tatsächlicher Geschäftssitz sich in der …straße … in B. (Odenwald) befand, als Versicherungsmakler tätig. 24 Die beiden Angeklagten beschlossen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor dem
  18. Januar 2011 gemeinsam mit J. E. künftig der Altersvorsorge dienende Renten- und Kapitallebensversicherungsverträge an Kunden zu vermitteln, um durch den erfolgreichen Abschluss solcher Verträge die von der H. Lebensversicherung AG als Erfolgshonorar ausgezahlte Provision zu erlangen. Den beiden Angeklagten B. und S. kam hierbei die Aufgabe zu, in Kontakt mit Kunden zu treten, diese zum Abschluss eines Versicherungsvertrages zu bewegen und die von der H. Lebensversicherung AG ausgekehrte Provision gewinnbringend anzulegen. J. E. hatte die Aufgabe, die Versicherungsverträge bei der H. Lebensversicherung AG, deren Beauftragter er war, einzureichen, die Provision in Empfang zu nehmen und davon zwei Drittel an die beiden Angeklagten weiterzugeben. 25 Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Versicherungsnehmer wurden von den Angeklagten auf den Abschluss von Versicherungsverträgen angesprochen; die Angeklagten wussten, dass die von ihnen angesprochenen Personen kaum oder überhaupt nicht am Abschluss einer entsprechenden Versicherung interessiert waren. Die Angeklagten versprachen deshalb, dass der Versicherungsbeitrag von den Angeklagten für die Dauer von zwei bis fünf Jahren übernommen wird Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend sollten die Beitragszahlungen aus der für den Abschluss des Vertrages gezahlten Provision bezahlt werden, jedenfalls solange, bis es der H. Lebensversicherung AG vertraglich nicht mehr möglich gewesen wäre, die Provision wegen Kündigung des Versicherungsvertrags oder sonstigem Ausfall des Vertragsverhältnisses von den Angeklagten zurückfordern zu können. Nach Ablauf der Zeit, in denen die Angeklagten die Versicherungsbeiträge an die H. Lebensversicherung AG entrichteten, blieb es den Versicherungsnehmern unbenommen, die Versicherung weiterzufuhren und die Beiträge nunmehr selbst zu entrichten oder den Versicherungsvertrag zu kündigen. 26 Die H. Lebensversicherung AG, die keine Kenntnis von dem Geschäftsmodell der Angeklagten hatte, ging die in der nachfolgenden Tabelle beschriebenen Versicherungsverträge ein und zahlte an J. E. die nachstehend aufgeführten Abschlussprovisionen aus, J. E. leitete sodann zwei Drittel der Provisionsbeträge an die beiden Angeklagten vereinbarungsgemäß weiter. Die. H. Lebensversicherung AG, vertraute darauf, dass die Versicherungen über die gesamte Vertragslaufzeit ordnungsgemäß von den Versicherungsnehmern erfüllt werden Bei Kenntnis der wahren Sachlage hatte die Versicherung diese Verträge nicht abgeschlossen. 27 Die beiden Angeklagten nahmen billigend in Kauf, dass die von ihnen vermittelten Vertrage nur so lange Bestand haben werden, wie sie selbst aus der ihnen ausgezahlten Provision die Versicherungsbeiträge bedienen. Aufgrund des fehlenden Interesses der Versicherungsnehmer, die zum Vertragsabschluss nur aufgrund der Zusage der Angeklagten, die Beitrage werden für eine gewisse Zeit von diesen gezahlt werden, bereit waren und die aufgrund ihrer jeweiligen finanziellen Situation nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe in der Lage waren, die Beiträge vertragsgemäß zu entrichten, war es den Angeklagten bewusst, dass die Versicherungen in den allerwenigsten Fällen gekündigt werden, sobald die Angeklagten die Beitragszahlung einstellen. 28 Zum Zeitpunkt der Provisionsauskehr ging die H. Lebensversicherung AG davon aus, dass langfristig laufende Verträge vermittelt und abgeschlossen wurden, die im Rahmen der Laufzeit de Erwirtschaftung von Gewinn ermöglichen, so dass die Provisionszahlung keinen Vermögensnachteil darstellt Die Versicherung rechnete nur mit den in der Versicherungsbranche üblichen Stornoquoten, nicht aber mit einer - wie in den vorliegenden Fällen - sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass die nachfolgend genannten Verträge nur bis zu dem Zeitpunkt wirksam bleiben bis eine Rückforderung der ausgekehrten Provision nicht mehr möglich wäre; diesen Ausfall erkannten die beiden Angeklagten; dieser war ihnen aber gleichgültig, da es ihnen auf die ausgezahlte Provisionen ankam. Den beiden Angeklagten war es egal, dass die nur für kurze Zeit erfüllten Versicherungsverträge für die H. Lebensversicherung AG ohne wirtschaftliche Bedeutung waren und die ausbezahlten Provisionen für diese wirtschaftlich wertlos war. 29 Die Angeklagten handelten jeweils in der Absicht, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle von einem gewissen Umfang zu verschaffen. 30 Aufgrund jeweils neu gefassten Willensentschlusses reichten die beiden Angeklagten und der gesondert verfolgte J. E. die nachfolgend genannten Versicherungsanträge bei der H. Lebensversicherung AG ein, welche die Anträge annahm und ein Versicherungsverhältnis mit den nachgenannten Versicherungsnehmern einging, Die H. Lebensversicherung AG zahlte Provisionen in Höhe von insgesamt 116.362,56 Euro aus; hiervon erhielten die beiden Angeklagten 76.799,28 Euro. Alle Verträge wurden, was die Angeklagten billigend in Kauf nahmen, vor Ablauf der Versicherungszeit gekündigt, storniert oder nicht mehr bedient. 31 Auf die Wiedergabe der im Urteil folgenden Tabelle der einzelnen Verträge wird an dieser Stelle verzichtet. 32 2.
  19. Mit Urteil vom 04.03.2020, rechtskräftig seit 11.08.2020, wurde der Angeklagte B. durch das Landgericht Würzburg (5 KLs 711 Js 21224/14) wegen Betruges in vier tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt. 33 Mit diesem Urteil besteht Gesamtstrafenfähigkeit. 34 Der Verurteilung lag - den Angeklagten B. betreffend - folgender Sachverhalt zu Grunde:
  20. Geplantes „Geschäftsmodell“ der Angeklagten 35 Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2013, jedenfalls aber vor dem 01.10.2013, kam es zu einem Gespräch zwischen den beiden Angeklagten, im Rahmen dessen der Angeklagte B. dem Angeklagten Z. das von ihm in der Vergangenheit über die Q. Ltd. bereits praktizierte und unter B.I.
  21. beschriebene „Geschäftsmodell“ erläuterte. Diese Erläuterungen weckten das Interesse des Angeklagten Z. Beide Angeklagten kamen daher darin überein, das zuvor bereits durch den Angeklagten B. betriebene „Geschäftsmodell“ fortzuentwickeln und auszuweiten. 36 Die gemeinsame Grundidee bestand - entsprechend des bereits zuvor vom Angeklagten B. betriebenen „Geschäftsmodells“ - darin, über eine von den Angeklagten beherrschte Gesellschaft Lebensversicherungsverträge zu vermitteln, um auf diese Weise von den Versicherungen Provisionszahlungen für die erfolgreiche Vermittlung zu erhalten. Als Versicherungsnehmer sollten Personen angeworben werden, die an sich gar kein Interesse am Abschluss eines solchen Versicherungsvertrags hatten. Um sie gleichwohl zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages zu bewegen, wurden die Verträge den späteren Versicherungsnehmern durch die jeweiligen Vermittler mit Wissen und Wollen der beiden Angeklagten als sog. „gesponserte Verträge“, „R.-H.-Verträge“ oder als „risikoloses Nullsummenspiel“ angepriesen. Zentraler Bestandteil der Anpreisungen war, dass den Versicherungsnehmern im Fall des Vertragsschlusses die Versicherungsbeiträge als sog. „Werbekostenzuschüsse“ (WKZ) ab dem zweiten, in einigen Fällen auch erst ab dem dritten Monatsbeitrag zurückerstattet werden sollten. Die Erstattung der Versicherungsbeiträge wurde den Interessenten entsprechend des gemeinsam geplanten „Geschäftsmodells“ regelmäßig für 144 Monate, also für 12 Jahre zugesagt. Den Interessenten gegenüber wurde hierdurch suggeriert, dass sie im Falle eines Vertragsabschlusses einerseits einen vollwertigen Lebensversicherungsvertrag erhalten würden, andererseits hierfür aber selbst nur einen bzw. bei später abgeschlossenen Verträgen nur zwei Monatsbeiträge selbst erbringen müssten. 37 Entsprechend des gemeinsam geplanten „Geschäftsmodells“ beabsichtigten die Angeklagten weiterhin, die von den Versicherungen erhaltenen Provisionen über eine von den Angeklagten ebenfalls beherrschte Gesellschaft gewinnbringend in Finanzanlagen zu investieren. Mit den hierdurch erwirtschafteten Renditen sollten einerseits Gewinne für das Unternehmen generiert werden, andererseits sollten durch das hierdurch aufgebaute Betriebsvermögen die bereits bestehenden und die in Zukunft neu entstehenden Ansprüche der Versicherungsnehmer auf Zahlung der WKZ finanziert werden. Die Angeklagten planten, die von den Versicherungen an sie ausgezahlten Provisionen in hochspekulative Geldanlagen, insbesondere auch im Bereich des sog. „Day-Trading“, d.h. durch kurzfristiges Handeln an der Börse unter Ausnutzung von Schwankungsbreiten der Börsenkurse, anzulegen. Auf diese Weise versprachen sich die Angeklagten R. von 20-60 % bzw. sogar von 40-90 % pro Jahr, was die Angeklagten den Vermittlern gegenüber und die Vermittler wiederum potentiellen Versicherungsnehmern gegenüber mit Wissen und Wollen der Angeklagten so kommunizierten. Über nennenswerte Kenntnisse oder Erfahrungen im Bereich der Geldanlage verfügten die Angeklagten nicht. 38 Tatsächlich barg das von den Angeklagten geplante „Geschäftsmodell“ ein hohes Risiko des Scheiterns in sich. Denn bei Ausbleiben der erhofften Renditen konnten die versprochenen WKZ nur noch über neu zu vermittelnde Versicherungsverträge und die hierdurch neu vereinnahmten Provisionen im Sinne eines „Schneeballsystems“ finanziert werden. Insbesondere aufgrund der zumeist langfristigen Ausgestaltung der Versicherungsverträge über einen Zeitraum von 12 Jahren bestand die hohe Gefahr, dass die Summe der Ansprüche der Versicherungsnehmer auf Zahlung der WKZ die dazu verfügbaren Mittel übersteigt, sodass die Auszahlung der WKZ an die Versicherungsnehmer nicht mehr möglich ist. Die nur durch das Versprechen der WKZ zum Vertragsabschluss bewegten Versicherungsnehmer waren ohne den Erhalt der WKZ zu weiteren Beitragszahlungen nicht bereit und vielfach auch gar nicht in der Lage, was die Stornierung der Versicherungsverträge für diesen Fall erwarten ließ. Das Risiko des damit einhergehenden Beitragsausfalls traf alleine die Versicherungen, die zuvor in der unzutreffenden Annahme eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Versicherungsvertrages die Provisionen in voller Höhe an die von den Angeklagten beherrschte oder von den Angeklagten beauftragte Vermittlungsgesellschaft auszuzahlen hatten. All dies war den Angeklagten klar. Die Angeklagten nahmen dieses Risiko massiver Beitragsausfälle billigend in Kauf, um durch die Vermittlung der Versicherungsverträge Provisionszahlungen der Versicherungen zu erhalten, um hiermit im Rahmen ihres „Geschäftsmodells“ wirtschaften zu können. 39 Das Risiko zulasten der Versicherungen hat sich letztlich - wie von den Angeklagten von B. an für möglich gehalten und gebilligt - auch vollumfänglich realisiert. Die von den Angeklagten beherrschten Gesellschaften erhielten von den geschädigten Versicherungen insgesamt Provisionszahlungen in Höhe von ca. 3.600.000,00 €. Hiervon investierten die Angeklagten während des gesamten Tatzeitraums lediglich ca. 100.000,00 € in drei verschiedene Finanzanlagen. Die Angeklagten erwirtschafteten im Rahmen des von ihnen betriebenen „Geschäftsmodells“ keinerlei Renditen, die auch nur annähernd die den Versicherungsnehmern versprochenen WKZ hätten finanzieren können. Stattdessen wurden nahezu ausschließlich nach Art eines Schneeballsystems neu eingehende Provisionszahlungen dazu verwandt, die bestehenden Ansprüche auf Zahlung der WKZ zu bedienen. In der Folge kam es deshalb hinsichtlich aller abgeschlossenen Versicherungsverträge tatsächlich zu zahlreichen Beitragsausfällen. Die Verträge wurden daher allesamt entweder durch die Versicherungsnehmer selbst oder durch die geschädigten Versicherer gekündigt und storniert. 40 Den Angeklagten war bewusst, dass die Versicherungen nicht bereit sein würden, einen Vertrag zu policieren, wenn sie Kenntnis davon hätten, dass die von ihnen auszuzahlenden Provisionen auch nur teilweise zur Zahlung der WKZ und damit der Finanzierung der Versicherungsbeiträge dienen würden. Daher war es Bestandteil des gemeinsam von den Angeklagten praktizierten „Geschäftsmodells“, die beabsichtigte Verwendung der zu erhaltenden Provisionen zum Zwecke der Finanzierung der WKZ-Zahlungen an die Versicherungsnehmer den Versicherungsgesellschaften bewusst zu verschweigen.
  22. Relevante Gesellschaften/Tatbeiträge der Angeklagten 41 Zur Durchführung ihres geplanten „Geschäftsmodells“ bedienten sich die Angeklagten der von ihnen beherrschten Gesellschaften A. Beratungsservice GmbH und … ConsultingUG (später GmbH) sowie der V. in Finance AG. 42 Im Rahmen der der so von den Angeklagten geschaffenen Vertriebs- und Organisationsstruktur leisteten die Angeklagten im Einzelnen die weiteren, nachgenannten Beiträge: 2.1 A. Beratungsservice GmbH 43 Die A. Beratungsservice GmbH (im Folgenden: …) war einer von zwei zentralen Bausteinen im „Geschäftsmodell“ der Angeklagten. 44 Die A. Beratungsservice GmbH wurde zunächst mit Gesellschaftsvertrag vom 28.06.2011 als A. Beratungsservice UG gegründet und im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der Nummer … am 25.08.2011 eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft war zunächst unter der Anschrift … Am 22.09.2011 wurde der Gesellschaftssitz in die Straße …, … C. verlegt. Am 01.07.2013 erfolgte eine neuerliche Sitzverlegung in die … Straße, 9… S.. Am 08.10.2013 wurde die UG in die A. Beratungsservice GmbH umgewandelt. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 17.12.
  23. 45 Verlautbarter Unternehmenszweck der A. Beratungsservice GmbH war die Erbringung von Beratungsleistungen aller Art, sofern keine gesetzlichen Erlaubnispflichten bestehen, ausgenommen jedoch die Erlaubnispflichten nach § 34 d und § 34 e GewO, insbesondere die Vermittlung und Beratung von Versicherungsverträgen, Anteilen an eingetragenen Genossenschaften und Umwelttechnologien (z.B. Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen). 46 Die A. Beratungsservice GmbH trat im Tatzeitraum als Versicherungsmaklerin auf. Sie vermittelte über eine Vielzahl von Untervermittlern und „Tippgebern“ Versicherungsverträge an die Versicherungsnehmer. Die Mitarbeiter der A. Beratungsservice GmbH erstellten Angebote, waren für Rückfragen der Untervermittler und „Tippgeber“ zu erreichen und bereiteten schließlich die Vertragsunterlagen so vor, dass diese an die Versicherungsunternehmen weitergeleitet werden konnten. Damit kam der A. Beratungsservice GmbH die Funktion der Vertriebsgesellschaft zu. 47 Zum alleinigen und einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde formal der anderweitig Verfolgte T… A. bestellt. Tatsächlich übte T. A. jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Geschäftsführertätigkeit aus. Faktisch leitete die Geschicke der A. Beratungsservice GmbH, insbesondere während des gesamten Tatzeitraums, ausschließlich der Angeklagte Z.. Der Angeklagte Z. war im Tatzeitraum verfügungsberechtigt über alle Geschäftskonten. Um im Geschäftsverkehr nach außen hin auftreten zu können, ließ sich der Angeklagte Z. eine Generalvollmacht ausstellen. Er stellte die Mitarbeiter der A.. Beratungsservice GmbH ein, legte deren Aufgaben und Tätigkeiten fest und bestimmte, wer als Vermittler für die A. Beratungsservice GmbH tätig werden durfte. Er entschied auch über die Höhe der Mitarbeitergehälter und die Vergütung für die Vermittler. Ansprechpartner für die Vermittler war ausschließlich der Angeklagte Z., der diesen das „Geschäftsmodell“ erläuterte und entsprechende Schulungen der Vermittler durchführte. 48 Über das Vermögen der A. Beratungsservice GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 12.10.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet. 2.2 … Consulting GmbH 49 Die … Consulting UG (im Folgenden: … Consulting) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25.06.2013 zunächst mit Sitz unter der Anschrift … gegründet und am 25.07.2013 im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter der Nummer ... . eingetragen. Am 03.04.2014 erfolgte eine Sitzverlegung in die … Straße, … A.. Am 22.04.2015 wurde der Sitz der Gesellschaft nach … verlegt. Am 08.10.2015 wurde eine neuerliche Sitzverlegung in den … und zugleich die Umwandlung der UG in die … Consulting GmbH beschlossen. Verlautbarter Unternehmenszweck waren Bürodienstleistungen, Marketing-Services, insbesondere auf dem Gebiet von Sicherheitskonzepten, und Finanzdienstleistungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Zum alleinigen und einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer wurde formal A. S. bestellt. Am 08.06.2015 wurde A. S. als Geschäftsführer abberufen und E. F. als neuer Geschäftsführer formal in das Handelsregister eingetragen. Am 22.10.2015 wurde formal E. F. durch den anderweitig Verfolgten H. M. ersetzt. Am 07.09.2016 wurde der Sitz der Gesellschaft erneut verlegt, diesmal in die … M.. Zugleich erfolgte die Umfirmierung zur M. Beratungs- & Vertriebsdienstleitungen GmbH (im Folgenden M.), einhergehend mit einer Änderung des Geschäftszwecks. Gegenstand des Unternehmens war nunmehr die Schulung und Betreuung von Vertriebspartnern im Multi-Level-Marketing und Networkmarketing in dem Geschäftsfeld Umwelttechnologie, mit dem Schwerpunkt alternative Heizsysteme und Photovoltaik sowie dem Geschäftsfeld Sicherheitssysteme mit dem Schwerpunkt Gebäudesicherung und Gebäudeüberwachung, ferner Beratung von zeitgemäßen Mobilitätsmöglichkeiten wie Car-Sharing, Service von Mietangeboten im Kfz-Bereich sowie Vermittlung von Produkten dieser Geschäftsbereiche. Der Angeklagte Z. wurde als neuer Geschäftsführer bestellt, der zugleich Alleingesellschafter der M. wurde. Am 19.09.2018 wurde der Angeklagte Z als Geschäftsführer abberufen und der anderweitig Verfolgte P. K. als neuer Geschäftsführer bestellt. Zugleich wurde der Sitz der Gesellschaft ein letztes Mal verlegt, diesmal in die …, … B.. Zwischenzeitlich wurde der Angeklagte Z. wegen Insolvenzverschleppung zum Nachteil der M. rechtskräftig verurteilt (Amtsgericht München, Strafbefehl vom 02.11.2018, rechtskräftig seit dem 24.11.2018, Az.: 1125 Cs 303 Js 112957/18, s.o. B.II.2.3). 50 Über die … Consulting wurde während des gesamten Tatzeitraums unter der Verantwortung des Angeklagten B. die „finanzielle“ Seite des „Geschäftsmodells“ abgewickelt. Zum einen wurden zwischen der … Consulting und den Versicherungsnehmern die „Vertriebspartnerverträge“ bzw. „Tippgeberverträge“ geschlossen, die Grundlage für die Beitragsrückerstattung in Form der Zahlung der Werbekostenzuschüsse (WKZ) waren. Der … Consulting kam somit die Aufgabe zu, die zu zahlenden WKZ verwaltungstechnisch zu erfassen und anzuweisen. Die Überweisungen wurden regelmäßig über Kontoverbindungen der … Consulting durchgeführt. Zum anderen sollten über die … Consulting die von den Versicherungen erhaltenen Provisionen in geeignete Finanzanlagen zur Erwirtschaftung der Renditen angelegt werden. 51 Die formal bestellten und eingetragenen Geschäftsführer der … Consulting A. S., E. F. und H… M. übten tatsächlich zu keiner Zeit eine Geschäftsführertätigkeit aus. Die tatsächlich verantwortliche Person der … Consulting während des gesamten Tatzeitraums war der Angeklagte B.. Bereits die Gründung der … Consulting erfolgte auf seine Idee und Initiative hin. Er übernahm die Büroorganisation und kümmerte sich um Verwaltungsabläufe. So brachte er insbesondere die Vertragsentwürfe über die abzuschließenden Vertriebspartner- bzw. Tippgeberverträge, welche die Grundlage für die Zahlungen der WKZ bildeten, in die Gesellschaft ein. Es handelte sich bei diesen Formularen im Wesentlichen um nahezu gleichlautende Vertragsformulare, wie sie der Angeklagte B. bereits im Rahmen des gescheiterten „Vorgängermodells“ bei der Q. Ltd. genutzt hatte. Darüber hinaus entwickelte der in IT-Angelegenheiten spezialisierte Angeklagte B. eine Software, welche den Zahlungsverkehr, die Dokumentenablage und die Erfassung und Verwaltung der abgeschlossenen Verträge und der einzelnen Versicherungsnehmer vollständig automatisierte, womit er einen maßgeblichen Beitrag zur Prozessoptimierung des gesamten „Geschäftsmodells“ leistete. Das gesamte operative Geschäft der … Consulting führte der Angeklagte B., der über eine Generalvollmacht verfügte. Der Angeklagte B. wies Mitarbeiter der … Consulting zur Auszahlung der WKZ an die Versicherungsnehmer an und war Ansprechpartner für die Mitarbeiter bei Problemen aller Art. Ferner war der Angeklagte B. zuständig für die Buchhaltung der … Consulting und er führte Gespräche und Verhandlungen mit externen Geschäftspartnern und Anwälten, teilweise zusammen mit dem Angeklagten Z., teilweise auch alleine. Der Angeklagte B. wählte auch alle formalen Geschäftsführer aus. Eine weitere wesentliche Aufgabe des Angeklagten B. im Rahmen des gesamten „Geschäftsmodells“ lag darin, sich als für die … Consulting tatsächlich verantwortliche Person um die geplanten Finanzanlagen zu kümmern. Die Erwirtschaftung von Renditen durch Investitionen in geeignete Finanzanlagen war ausschließlich Aufgabe des Angeklagten B.. Im Rahmen dieser Aufgabe suchte er nach geeignete Anlagemodellen in ganz Deutschland, reiste hierzu allerdings auch mehrfach in die Schweiz und führte Verhandlungen mit potenziellen Geschäftspartnern. 2.3 V. in Finance AG 52 Die A. Beratungsservice GmbH reichte nur anfangs selbst Versicherungsverträge bei den Versicherungsunternehmen zur Policierung ein. Ab Ende 2014 bedienten sich die Angeklagten B. und Z. hierfür im Rahmen eines Kooperationsvertrages ausschließlich der Dienste der V. in Fi. AG, …, … U. (im Folgenden: ViF), deren Vorstand der Zeuge K. I. ist. In dem zwischen der A. Beratungsservice GmbH und der ViF geschlossenen Kooperationsvertrag wurde vereinbart, dass die ViF die von der A. Beratungsservice GmbH vermittelten Versicherungsverträge auf Plausibilität prüft und sodann an die Versicherungsgesellschaften zur Policierung weiterleitet. Für diese Dienstleistung erhielt die ViF nach der entsprechenden Vereinbarung im Kooperationsvertrag eine Differenzprovision, die sie von den Abschlussprovisionen, die von den Versicherungsgesellschaften an die ViF ausgezahlt wurden, einbehielt. Den Rest der Provisionen leitete die ViF an die A. Beratungsservice GmbH weiter. 53 Tatsächlicher Hintergrund der Zwischenschaltung der ViF war, dass die A. Beratungsservice GmbH über keine Direktanbindung an bestimmte Versicherungsgesellschaften verfügte, dort also selbst keine Verträge zur Policierung einreichen konnte. Insbesondere vermittelte die ViF der A. Beratungsservice GmbH den Kontakt zu den Versicherungen Sw., u.V. und A. L.. Durch die Zwischenschaltung der ViF war zudem - wie die Angeklagten wussten und was ihnen auch recht war - die Mitwirkung der A. Beratungsservice GmbH an der Vermittlung der Versicherungsverträge für die jeweiligen Versicherungsgesellschaften nicht ersichtlich. Diese mussten daher davon ausgehen, dass die ViF, ein im Markt etabliertes und seriöses Unternehmen, die Verträge vermittelt hat. 54 Das konkret beabsichtigte „Geschäftsmodell“ der Angeklagten, nämlich die über die Vertriebspartner- bzw. Tippgeberverträge vertraglich ausgestaltete und als WKZ zu erfolgenden Zahlungen der Versicherungsbeiträge an die Versicherungsnehmer, welche jedenfalls auch und v.a. zu Beginn der Geschäftstätigkeit ausschließlich über die erhaltenen Provisionen der Versicherungen finanziert werden sollten, offenbarten die Angeklagten dem gutgläubigen Zeugen I. gegenüber nicht. 55 Das Amtsgericht München eröffnete am 03.07.2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ViF (Az.: 1511 IN 1740/17).
  24. Konkretes Tätigwerden der Gesellschaften 56 In dem Zeitraum zwischen dem 01.10.2013 und dem 23.09.2016 bewarben die für die A. Beratungsservice GmbH tätigen (Unter-) Vermittler im Auftrag des Angeklagten Z. und jedenfalls mit Wissen und Wollen des Angeklagten B. das von den beiden Angeklagten gemeinsam geplante „Geschäftsmodell“ und akquirierten potentielle Versicherungsnehmer. Im genannten Zeitraum wurden mit Wissen und Wollen der Angeklagten auf diese Weise insgesamt 905 Versicherungsverträge, zumeist über Lebensversicherungen, abgeschlossen. Anschließend wurden diese Verträge bei den geschädigten Versicherungen L. Eu., Sw., u.V. und A. L. eingereicht, welche diese prüften und nach der Policierung die Auszahlung der Provisionen an die A. Beratungsservice GmbH bzw. an die ViF vornahmen. 3.1 Einreichung der Verträge 57 Zwischen dem 01.10.2013 und dem 23.09.2016 vermittelte die A. Beratungsservice GmbH insgesamt 905 Versicherungsverträge an die geschädigten Versicherungen, hierunter 505 Verträge an die geschädigte L. Europe, 258 Verträge an die geschädigte Sw.L., 87 Verträge an die geschädigte u.V. und 55 Verträge an die geschädigte A.L.. 58 Die Verträge reichte die A. Beratungsservice GmbH nur teilweise und nur in Bezug auf die Li. Europe, nämlich in 63 der genannten 505 Fälle, selbst ein. In diesen Fällen geschah dies mit Wissen und Wollen des Angeklagten B. entweder durch den Angeklagten Z. selbst oder durch in dessen Auftrag und nach dessen Weisung handelnde Mitarbeiter der A. Beratungsservice GmbH. 59 Bezüglich aller übrigen 842 Verträge bediente sich die A. Beratungsservice GmbH der Dienste der ViF. Die Verträge wurden entweder von deren Vorstand, dem Zeugen I. selbst oder aber von in dessen Auftrag handelnden Mitarbeitern der ViF bei den genannten vier geschädigten Versicherungen zur Policierung eingereicht. Weder der Zeuge I. noch sonst ein in dessen Auftrag handelnder Mitarbeiter der ViF wussten, dass es dem Plan der Angeklagten entsprach, dass die von den Versicherungen erhaltenen Provisionen spätestens ab dem dritten Beitragsmonat zum größten Teil dafür verwendet werden sollten, den Versicherungsnehmern, die am Abschluss der Versicherungsverträge tatsächlich gar kein Interesse hatten, die Versicherungsbeiträge über die Zahlung der WKZ zu erstatten, denn hierüber hatten die Angeklagten den Zeugen I. und mit ihm sämtliche Mitarbeiter der ViF bewusst in Unkenntnis gelassen. 60 In denjenigen Fällen, in denen der Angeklagte Z selbst bzw. die in seinem Auftrag handelnden Mitarbeiter der A. Beratungsservice GmbH die Versicherungsverträge bei den geschädigten Versicherungen einreichten, wurde den Versicherungen das beschriebene und von den Angeklagten tatsächlich praktizierte „Geschäftsmodell“ mit Wissen und Wollen beider Angeklagter bzw. gem. Weisung des Angeklagten Z. bewusst verschwiegen. 61 In denjenigen Fällen, in denen der Zeuge I. bzw. dessen Mitarbeiter der ViF die Verträge bei den Versicherungen einreichten, konnten auch diese Personen den Versicherungen gegenüber das von den Angeklagten betriebene „Geschäftsmodell“ zwangsläufig mangels Kenntnis der wahren Umstände nicht offenbaren. Dieser Umstand war den Angeklagten bewusst und von ihnen auch so gewollt. 62 Die Angeklagten sorgten damit in allen Fällen entweder selbst oder indirekt über den Zeugen I. dafür, dass es sich bei sämtlichen eingereichten Vertragsunterlagen dem äußeren Anschein nach um gewöhnliche und unauffällige Versicherungsverträge handelte. Aus den Vertragsunterlagen war weder erkennbar, dass die Versicherungsnehmer in Wahrheit gar kein Interesse am Abschluss einer Lebensversicherung hatten, noch dass sie sich gleichwohl und nur deshalb zum Abschluss eben dieser Versicherung entschlossen hatten, weil ihnen von den Angeklagten die Erstattung der Versicherungsbeiträge spätestens ab dem dritten Beitragsmonat durch Zahlung der WKZ in Aussicht gestellt worden war. 63 Aufgrund dieser von den Angeklagten bewusst veranlassten fehlenden Offenbarung der wahren Gegebenheiten gegenüber den Mitarbeitern der geschädigten Versicherungen entstand bei diesen - wie den Angeklagten bewusst und von ihnen gewünscht war - der Eindruck, mit den eingereichten Versicherungsverträgen sei alles in Ordnung und es handle sich um gewöhnliche Versicherungsverträge, bei denen die Versicherungsnehmer - wie üblich - ein wirkliches Interesse am Abschluss des Vertrages haben und deshalb bereit und in der Lage sind, die Versicherungsbeiträge zu tragen. 64 Dass stattdessen die zukünftige Zahlung der Versicherungsbeiträge faktisch nicht von den Versicherungsnehmern selbst, sondern mittelbar durch die von den Angeklagten beherrschten Gesellschaften durch Zahlung der WKZ an die Versicherungsnehmer erfolgen sollte, erkannten die Mitarbeiter der geschädigten Versicherungen nicht. Ebenso wenig erkannten diese Mitarbeiter, dass die zukünftige Zahlung der Versicherungsbeiträge maßgeblich vom Erfolg erst zukünftig zu tätigender Investitionen aus Provisionsmitteln in etwaige Finanzanlagen abhängt und dass für den Fall des Ausbleibens von exorbitant hohen Renditen mit dem Ausfall weiterer Beitragszahlungen zu rechnen ist. Dass bei den Mitarbeitern der geschädigten Versicherungen nach dem Einreichen der dem äußeren Anschein nach unauffälligen Versicherungsverträge eine solche Fehlvorstellung entstehen würde, war den Angeklagten bewusst und von ihnen gewollt. 3.2 Provisionszahlungen der Versicherungen 65 Die geschädigte Versicherung Li. Europe policierte im Anschluss sämtliche der bei ihr eingereichten 505 Versicherungsverträge und zahlte nach entsprechender Anweisung ihres zuständigen Mitarbeiters für die erfolgreiche Vermittlung der Verträge jeweils die zuvor vertraglich vereinbarte Vermittlungsprovision an die A. Beratungsservice GmbH bzw. an die ViF aus, was die Angeklagten erkannten und worauf es ihnen gerade ankam. Direkt an die A. Beratungsservice GmbH erfolgten Provisionszahlungen in Höhe von 300.043,25 €. An die ViF erfolgten Provisionszahlungen in Höhe von 2.824.277,66 €. Hiervon leitete die ViF nach Abzug der mit der A. Beratungsservice GmbH im Kooperationsvertrag vereinbarten Zwischenprovision für die von ihr erbrachten Leistungen den Restbetrag von 2.420.040,45 € an die A. Beratungsservice GmbH weiter. Die A. Beratungsservice GmbH erhielt so insgesamt Provisionszahlungen über 2.720.083,70 € von der Li. Europe. 66 Die geschädigte Versicherung Sw. policierte sämtliche der bei ihr eingereichten 258 Versicherungsverträge und zahlte nach entsprechender Anweisung ihres zuständigen Mitarbeiters für die erfolgreiche Vermittlung der Verträge jeweils die zuvor vertraglich vereinbarte Vermittlungsprovision über insgesamt 1.025.142,15 € an die ViF aus, was die Angeklagten erkannten und worauf es ihnen gerade ankam. Hiervon leitete die ViF nach Abzug der mit der A.. Beratungsservice GmbH im Kooperationsvertrag vereinbarten Zwischenprovision für die von ihr erbrachten Leistungen den Restbetrag von 651.102,43 € an die A.. Beratungsservice GmbH weiter. 67 Die geschädigte Versicherung u.V. policierte sämtliche der bei ihr eingereichten 87 Versicherungsverträge und zahlte nach entsprechender Anweisung ihres zuständigen Mitarbeiters für die erfolgreiche Vermittlung der Verträge jeweils die zuvor vertraglich vereinbarte Vermittlungsprovision über insgesamt 275.728,76 € an die ViF aus, was die Angeklagten erkannten und worauf es ihnen gerade ankam. Hiervon leitete die ViF nach Abzug der mit der A. Beratungsservice GmbH im Kooperationsvertrag vereinbarten Zwischenprovision für die von ihr erbrachten Leistungen den Restbetrag von 139.318,94 € an die A. Beratungsservice GmbH weiter. 68 Die geschädigte Versicherung A. L. policierte sämtliche der bei ihr eingereichten 87 Versicherungsverträge und zahlte nach entsprechender Anweisung ihres zuständigen Mitarbeiters für die erfolgreiche Vermittlung der Verträge jeweils die zuvor vertraglich vereinbarte Vermittlungsprovision über insgesamt 169.936,53 € an die ViF aus, was die Angeklagten erkannten und worauf es ihnen gerade ankam. Hiervon leitete die ViF nach Abzug der mit der A. Beratungsservice GmbH im Kooperationsvertrag vereinbarten Zwischenprovision für die von ihr erbrachten Leistungen den Restbetrag von 115.083,35 € an die A. Beratungsservice GmbH weiter. 69 Wären die Mitarbeiter der geschädigten Versicherungen nicht zu Unrecht von der Ordnungsmäßigkeit der ihnen vorgelegten Versicherungsverträge ausgegangen, sondern hätten sie stattdessen gewusst, dass die Versicherungsnehmer in Wirklichkeit nur deshalb den Versicherungsvertrag abgeschlossen hatten, weil ihnen zuvor in Aussicht gestellt worden war, dass ihnen spätestens ab dem dritten Beitragsmonat über die Zahlung der WKZ von der … Consulting die Beiträge erstattet werden und hätten die Mitarbeiter der Versicherungen darüber hinaus gewusst, dass die Zahlungen der WKZ im Wesentlichen mit Hilfe der von den Versicherungen auszuzahlenden Provisionen finanziert werden sollen, hätten die zuständigen Mitarbeiter der geschädigten Versicherungen die Auszahlung der Provisionen an die A. Beratungsservice GmbH bzw. an die ViF nicht angewiesen. 70 Die Angeklagten erkannten auch im Vorfeld, dass die geschädigten Versicherungen die Auszahlung der Provisionen nur deshalb anweisen würden, weil sie zu Unrecht von der Ordnungsmäßigkeit der Verträge ausgingen. Dieser Umstand war wesentlicher Bestandteil des von den Angeklagten praktizierten „Geschäftsmodells“, weshalb es den Angeklagten auch genau hierauf ankam. 71 Durch die Auszahlungen der Provisionen minderte sich das Vermögen der geschädigten Versicherungen unmittelbar jeweils um den angewiesenen Auszahlungsbetrag, ohne dass diese Vermögensminderung durch einen entsprechenden gleichzeitigen Vermögenszuwachs ausgeglichen worden wäre. Zwar erwuchsen den Versicherungen aus den gegenständlichen Versicherungsverträgen Ansprüche auf langjährige Beitragszahlungen, die bis zu der in allen Fällen eingetretenen vorzeitigen Beendigung der Verträge auch überwiegend bedient wurden. Allerdings waren diese Ansprüche auf die Beitragszahlungen wertlos. Denn die Versicherungsnehmer waren nur in Abhängigkeit vom Funktionieren des von den Angeklagten betriebenen Schneeballsystems bzw. der hochspekulativen Anlage eines kleinen Teils der ihnen zur Verfügung stehenden Provisionsmittel zur Leistung ihrer Beiträge bereit, so dass mit jederzeitiger Zahlungseinstellung zu rechnen war. Bei Kenntnis aller diese Umstände hätten die Forderungen in den Geschäftsbüchern der geschädigten Versicherungen allenfalls mit einem Erinnerungswert als Aktivposten berücksichtigt werden dürfen, nachdem auch die Versicherungen die Verträge bei Kenntniserlangung von den wahren Umständen sofort beendet hätten. 72 Die Li. Europe zahlte nicht geschuldete Provisionen in Höhe von insgesamt 3.124.320,91 € aus, die Sw. in Höhe von insgesamt 1.025.142,15 €, die u.V. in Höhe von insgesamt 275.728,76 € und die A. L. in Höhe von insgesamt 169.936,53 €. Die Angeklagten erkannten eine entsprechende Schädigung auf Seiten der Versicherungen, nahmen diese jedoch zum Zwecke der Bereicherung der A. Beratungsservice GmbH bzw. der ViF billigend in Kauf. 73 Die geschädigte Li. Europe vereinnahmte aus den Versicherungsverträgen bis zur Beendigung der Verträge insgesamt Beitragszahlungen in Höhe von 1.346.826,72 €, die geschädigte u.V. in Höhe von 168.160,41 € und die geschädigte A. L. in Höhe von 105.308,00 €. Hinsichtlich der geschädigten Sw. wird zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass diese aus den Verträgen Beitragszahlungen erhielt, die den ausgezahlten Provisionen von 1.025.142,15 € der Höhe nach vollständig entsprechen. 74 Aufgrund der zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen der ViF und den Versicherungen haftete die ViF diesen gegenüber für die ausgezahlten Provisionen, sofern Vertragsstornierungen infolge von Beitragsausfällen eintreten sollten. Der Zeuge I. übernahm bezüglich dieser Haftung der ViF jeweils selbstschuldnerische Bürgschaften. Aufgrund der gegen die ViF geltend gemachten Provisionsrückzahlungsansprüche der Versicherungen geriet die ViF in die Insolvenz. Das Amtsgericht München eröffnete am 03.07.2017 das Insolvenzverfahren (Az.: … IN …). In der Folge nahmen die Versicherungen den Zeugen I. im Rahmen der Bürgschaften in die Haftung. Aufgrund dessen hat der Zeuge I. aus seinem Privatvermögen bis zum heutigen Zeitpunkt bereits Zahlungen in Höhe von ca. 630.000,00 € an die geschädigten Versicherungsgesellschaften geleistet und er sieht sich weiteren, bereits gegen ihn geltend gemachten Forderungen über jedenfalls hohe sechsstellige Beträge seitens der Versicherungen ausgesetzt. Um die Provisionsrückzahlungen an die Versicherungen leisten zu können, hat der Zeuge I. u.a. zwei Eigentumswohnungen verkauft. Sein Privatvermögen wurde im Zuge der von ihm bereits betriebenen Schadenswiedergutmachung vollständig aufgebraucht. 75 In den Fällen, in denen die A.. Beratungsservice GmbH die Versicherungsverträge unmittelbar bei den Versicherungen zur Policierung einreichte, kam es den Angeklagten darauf an, dass die A. Beratungsservice GmbH die Provisionen unmittelbar von den Versicherungen ausgezahlt bekommt. Aus diesen Mitteln sollten dann der laufende Finanzbedarf der A. Beratungsservice GmbH und der … Consulting und damit insbesondere die WKZ-Zahlungen für die Versicherungsnehmer sowie die Gehälter der Angeklagten finanziert werden. Mit den verbleibenden Mitteln wollten die Angeklagten zudem der … Consulting Gelder für die beabsichtigten Finanzanlagen zur Verfügung stellen. 76 In den Fällen, in denen die Versicherungsverträge durch die ViF bei den geschädigten Versicherungen eingereicht wurden, verfolgten die Angeklagten die gleichen Ziele, allerdings mit dem Unterschied, dass es den Angeklagten darauf ankam, dass die Provisionen zunächst an die ViF ausgezahlt werden, sodass diese nach Abzug der vereinbarten Zwischenprovision den Rest der Provisionen an die A. Beratungsservice GmbH für die dort beabsichtigte und beschriebene Nutzung weiterleiten kann. 3.3 Eigene Einkünfte der Angeklagten 77 Neben der Mehrung des Vermögens der A. Beratungsservice GmbH bzw. der ViF ging es den Angeklagten jedenfalls auch darum, sich eine persönliche und nicht unerhebliche Einkunftsquelle von gewisser Dauer zu verschaffen, um hierüber ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern. 78 Der Angeklagte Z. erhielt aus dem Vermögen der A. Beratungsservice GmbH während des gesamten Tatzeitraums als Entlohnung für seine Tätigkeit jedenfalls 144.518,96 € und aus dem Vermögen der … Consulting jedenfalls 14.625,00 €, insgesamt somit mindestens 159.143,96 €, ausgezahlt. 79 Der Angeklagte B. erhielt als Entlohnung für seine Tätigkeit aus dem Vermögen der A. Beratungsservice GmbH bzw. der … Consulting insgesamt einen Betrag von mindestens 172.000,00 € ausgezahlt. 80 Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer betreffend den Angeklagten B. Folgendes ausgeführt: 81 Die Kammer hat gegen den Angeklagten B. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten festgesetzt.
  25. Einzelstrafen 1.1 Strafrahmen 82 Der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB reicht von Geldstrafe ab fünf Tagessätzen gem. § 40 Abs. 1 S. 1 StGB bis hin zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem Monat gem. § 38 Abs. 2 StGB und fünf Jahren. 83 Der Angeklagte B. hat allerdings in allen vier Fällen bewusst und willentlich die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB verwirklicht. Die in allen vier Fällen hierdurch begründete Indizwirkung für das Vorliegen besonders schwerer Fälle ist nach der Gesamtumständen nicht widerlegt. Der Strafrahmen reicht daher von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. a) Gewerbsmäßigkeit 84 Der Angeklagte B. handelte gewerbsmäßig gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, da er durch die fortgesetzte Tatbegehung jedenfalls mittelbar die Erzielung eigener Einkünfte nicht geringen Umfangs und von nicht unerheblicher Dauer beabsichtigte. 85 Gewerbsmäßigkeit setzt grundsätzlich eigennütziges Handeln voraus, weshalb ein fremdnütziger Betrug nur dann ausreicht, wenn die Bereicherung dem Täter zumindest mittelbar zugutekommen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2007, Az. 5 StR 543/07 = NStZ 2008, 282 f.). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte B. hat eingeräumt, dass es das Ziel beider Angeklagten gewesen sei, durch die Einreichung der Versicherungsverträge das Vermögen der A. Beratungsservice GmbH bzw. der ViF um die ausgezahlten Provisionen zu vermehren, um auf diese Weise die WKZ finanzieren zu können und liquide Mittel für die beabsichtigten Finanzanlagen zu erhalten. Insoweit liegt fremdnütziges Handeln vor. Andererseits war vom Angeklagten B. jedenfalls auch beabsichtigt, von den betrügerischen Einnahmen durch Auszahlungen der A. Beratungsservice GmbH bzw. der … Consulting an ihn wesentliche Beiträge zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zu generieren. b) Vermögensverlust großen Ausmaßes 86 Der Angeklagte B. hat zudem wissentlich und willentlich in allen vier Fällen des Betruges zum Nachteil der geschädigten Versicherungen einen Vermögensverlust großen Ausmaßes gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB herbeigeführt. 87 Das Ausmaß der Vermögenseinbuße ist dabei opferbezogen zu bestimmen; wenn eine Tatserie nach Gesichtspunkten der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit nur eine Tat im materiellen Sinn bildet, ist eine Addition von Einzelschäden daher nur zulässig, soweit diese dasselbe Tatopfer betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2011, Az. 4 StR 453/11 = NStZ-RR 12, 114 = wistra 12, 149). Maßgeblich sind somit die den geschädigten Versicherungen jeweils insgesamt eingetretenen Vermögensschäden. 88 Der Li. Europe entstand ein Schaden in Höhe von insgesamt 3.124.320,91 €, der Sw. ein solcher in Höhe von insgesamt 1.025.142,15 €, der u.V. ein solcher in Höhe von insgesamt 275.728,76 € und der ALTEN LEIPZIGER ein solcher in Höhe von insgesamt 169.936,53 €. In allen vier Fällen liegt der insgesamt eingetretene Schaden damit oberhalb der durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgelegten Regel-Grenze von etwa 50.000,00 € (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2003, Az. 1 StR 274/03 = NJW 04, 169; Beschluss vom 11.02.2009, Az. 5 StR 11/09 = BeckRS 09, 6482 = wistra 09, 236). c) Kein Entfallen der Indizwirkung 89 Die Kammer sieht die Indizwirkung des § 263 Abs. 3 S. 2 StGB nicht als widerlegt an. Die Anwendung des verschärften Strafrahmens erscheint nicht unangemessen. Die Regelwirkung eines Regelbeispiels entfällt immer dann, wenn erhebliche Milderungsgründe vorliegen, die die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände als unangemessen erscheinen lassen (vgl. Fischer, StGB,
  26. Aufl. 2020, § 243, Rn. 2). 90 Als Milderungsgründe können angeführt werden, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten nach Würdigung der Kammer um ein vollumfängliches Geständnis handelt. 91 Auch ist zugunsten des Angeklagten B. zu berücksichtigen, dass die Versicherungen im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungsverträge in der Folgezeit auch Beitragszahlungen in nicht unerheblichem Umfang erhalten haben. So hat die Li. Europe Beitragszahlungen über 1.346.826,72 €, die Sw. über 1.025.142,15 €, was den von ihr ausgezahlten Provisionen der Höhe nach vollständig entspricht, die u.V. über 168.160,41 € und die A. L. über 105.308,00 € erhalten. 92 Zudem geht die Kammer zugunsten des Angeklagten B. davon aus, dass er hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der erfolgten Bereicherung lediglich bedingt vorsätzlich gehandelt hat. 93 Auch berücksichtigt die Kammer, dass jedenfalls der Beginn der Tatserie nunmehr einige Jahre zurück liegt. 94 Diese Milderungsgründe hält die Kammer jedoch weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit für derart erheblich, dass sie die Indizwirkung des § 263 Abs. 3 S. 2 StGB zu beseitigen geeignet wären und dass die Anwendung des erhöhten Regelstrafrahmens unangemessen erscheint.
  27. Strafzumessung im engeren Sinn 95 In allen vier Einzelfällen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten B. sein vollumfängliches Geständnis berücksichtigt. 96 Zudem wurde strafmildernd in allen vier Fällen erheblich - differenzierend nach der Höhe der jeweils erhaltenen Zahlungen - gewertet, dass die geschädigten Versicherungen im Rahmen der abgeschlossenen Verträge auch Beitragszahlungen im dargestellten Umfang erhalten haben. Dieser Umstand ändert zwar nichts an der Höhe der zunächst durch die Auszahlungen der Provisionen tatsächlich entstandenen Vermögensschäden. Im späteren Verlauf sind diese Beitragszahlungen aber den Versicherungen nachträglich zu Gute gekommen, sodass jedenfalls der endgültige und wirtschaftlich betrachtet verbleibende Schaden reduziert wurde. 97 Auch hat die Kammer in allen Fällen berücksichtigt, dass jedenfalls der Beginn der Tatserie bereits einige Jahre zurückliegt. 98 Zum Nachteil des Angeklagten B. hat die Kammer gewertet, dass er zweifach - wenn auch nicht einschlägig - vorbestraft ist, wobei die Kammer nicht verkennt, dass diese Verurteilungen schon einige Jahre zurückliegen. 99 Weiterhin hat die Kammer daher zum Nachteil des Angeklagten B. in allen vier Fällen - jeweils der Höhe nach differenzierend - die den Versicherungen entstandenen, besonders hohen Vermögensschäden strafschärfend berücksichtigt, welche die Regel-Grenze des Vermögensschadens hohen Ausmaßes von etwa 50.000,00 € im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB in allen Fällen um ein Vielfaches übersteigen. 100 Ebenfalls mussten in allen vier Fällen zum Nachteil des Angeklagten B. die mittelbaren wirtschaftlichen und existenziellen Folgen der Taten für den Zeugen I… berücksichtigt werden. So musste die Firma des Zeugen I., die ViF, aufgrund der gegen sie gerichteten Provisionsrückzahlungsansprüche Insolvenz anmelden und der Zeuge I… selbst hat aufgrund der Taten der beiden Angeklagten den Großteil seines Privatvermögens, mindestens 630.000,00 €, verloren. Dass die vom Zeugen I… geleistete Schadenswiedergutmachung daher nicht - wie von dem Verteidiger des Angeklagten B. gewünscht - zugunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann, ist offensichtlich. 101 Die Kammer hält nach alledem daher die folgenden Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:

(1)Betrug zum Nachteil der Li. Europe: 4 Jahre
(2)Betrug zum Nachteil der Sw.: 2 Jahre
(3)Betrug zum Nachteil der u.V.: 1 Jahr, 6 Monate
(4)Betrug zum Nachteil der A.L.: 1 Jahr, 3 Monate 2. Gesamtstrafenbildung 102 Aus den vorgenannten Einzelstrafen war gem. § 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch die Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 4 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Im Rahmen der nach § 54 Abs. 1 S. 3 StGB durchzuführenden nochmaligen Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände hat die Kammer neben den bereits oben genannten Strafzumessungserwägungen zugunsten des Angeklagten B. berücksichtigt, dass alle Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang begangen wurden. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten B. einen Härteausgleich vorgenommen. Denn die grundsätzlich nach § 55 Abs. 1 S. 1 StGB vorzunehmende nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 05.10.2018, Az. 1 KLs 14 Js 6748/12 schied im vorliegenden Fall aus, weil die dort verhängte Gesamtgeldstrafe über 280 Tagessätze zu je 10 € im Zeitpunkt des hiesigen Urteils bereits durch Zahlung vollständig erledigt war. 103 Nach einer nochmaligen Abwägung der o.g. Umstände hält die Kammer die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen, aber auch für erforderlich, um dem Angeklagten B. das Unrecht seiner Taten ausreichend vor Augen zu führen. II. Angeklagter M. 1. Biographie ... III. Angeklagter D. 1. Biographie ... IV. Angeklagter K. 1. Biographie ... C. Festgestellter Sachverhalt 104 In Abweichung vom Aufbau der Anklageschrift werden die Taten der „A.-Bande“, an denen sämtliche Angeklagten mitwirkten, in der Schilderung des Sachverhalts vorangestellt. Die übrigen Taten, bei denen der Angeklagte M im Wesentlichen alleine tätig war, folgen danach. Aus Gründen einer einheitlichen Darstellung im Verfahren wurde die Nummerierung der einzelnen Taten wie in der Anklageschrift vorgenommen, beibehalten. Die Sachverhaltsschilderung beginnt daher mit den Taten der „A.-Bande“, Fälle 18-28, danach folgen die Taten aus dem Projekt „… Finance“, bei dem die Angeklagten K. und D.(Fall 29) bzw. M., K. und D.zusammen tätig waren (Fall 30). Im Anschluss folgen die sog. „Eigenprojekte“ des Angeklagten M (Fälle 1-17 und 31-53). I. Die „A.-Bande“ (Fälle 18-28) 105 Im Jahr 2017 lernte der Angeklagte M. zunächst den Angeklagten K und in der Folge - über diesen - auch die Angeklagten B. und D.kennen. Die Angeklagten K. und B. stellten dem Angeklagten M. verschiedene Projekte vor und baten ihn, Kapitalanleger dafür zu akquirieren. Es sollte sich um „große Projekte im Bereich Wasser (mit Riesenaufträgen in Asien) und Schiefer“ (mit zumindest Multi-Milliarden Wert) handeln. Die Kapitalgeber sollten der dem Angeklagten B. gehörenden Gesellschaft A. Vision Solution AG (im Folgenden A.) Darlehen gewähren und hierfür i.d.R. 6 % Zinsen p.a. erhalten. Für seine Tätigkeit sollte der Angeklagte M. 1 % der Gesellschaftsanteile der A., mindestens aber 12 Mio. € netto erhalten. 106 Der zwischen den vier Angeklagten D., B., K. und M. zu Beginn des Jahres 2018 gefasste gemeinsame Tatplan sah vor, dass der Angeklagte M. unter Ausnutzung seiner Kundenkontakte bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank so viele Darlehensgeber wie möglich an die von dem Angeklagten B. beherrschte A. vermitteln sollte, der Angeklagte und Rechtsanwalt D.sich als seriös wirkender „Treuhänder“ für die eigehenden Gelder zur Verfügung stellen und der Angeklagte K. als Koordinator zwischen den vier Angeklagten agieren sowie nach außen hin als Projektmanager in Erscheinung treten sollte. Die fehlende Werthaltigkeit der seitens der A. vermeintlich betriebenen Projektideen im Bereich „Wasser“ und „Schiefer“ war allen Angeklagten hierbei bekannt. 1. Relevante Gesellschaften
  1. a)A. Vision Solution AG 107 Die A. wurde am 30.10.2015 errichtet und am 02.11.2015 unter der Registernummer CH-…442-0 in das kantonale Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft war zunächst in 8854 Siebnen, ab dem 18.07.2018 befand sich der Gesellschaftssitz in der …straße, 6300 Zug, Schweiz. Der Unternehmensgegenstand war bezeichnet als „das Planen und das Erstellen von Sicherheitskonzepten, Schließanlagen und Überwachungssystemen.“ Sämtliche Aktien der A. hielt der Angeklagte B., der somit alleiniger Gesellschafter der A. war. Mit Wirkung zum 07.01.2017 wurde der Angeklagte B. zudem zum Verwaltungsrat der A. bestellt., nachdem der vorherige treuhänderisch eingesetzte Verwaltungsrat U. L. unter Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit der A. am 31.12.2016 zurückgetreten war. Der Angeklagte K. trat im Rechtsverkehr als „Generalbevollmächtigter“ der A. auf.
  2. b)G. UG 108 Die G. UG wurde am 14.08.2015 gegründet und am 09.09.2015 im Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft war in der … Straße, später in der …straße jeweils in … A.. 109 Bei den im Register eingetragenen Geschäftsführern handelt es sich um bloße Scheingeschäftsführer. Alleiniger faktischer Geschäftsführer der G. war der Angeklagte B.. Die G. ging zu keiner Zeit einer Geschäftstätigkeit nach. Zweck der G. war es, als in Deutschland ansässige Gesellschaft die Verwaltungsstätigkeit der A., einer reinen Briefkastenfirma, zu übernehmen. Zu diesem Zweck hatte der Angeklagte B. seine frühere Lebensgefährtin, die Zeugin B., bei der G. angestellt. Die Zeugin B. erstellte als Beschäftigte der G. von den Angeklagten im Verfahren eingesetzte Schreiben im Namen der A., sie erstellte nach Weisung des Angeklagten B. an den Angeklagten D.gerichtete Aufträge zur Weitertransferierung der Geschädigtengelder weg vom Konto des Angeklagten D.. Nach Weiterleitung eines Teils der Geschädigtengelder auf ein Konto der G., erfolgte von dort eine Entnahme von Barbeträgen durch den Angeklagten B. bzw. eine Begleichung von unternehmensfremden privaten Rechnungen des Angeklagten B.. 2. Geplantes Geschäftsmodell/„Investment-Projekte“ 110 Den Angeklagten ging es darum, unter dem Deckmantel der A. über Darlehensverträge von privaten Anlegern Gelder einzusammeln. Mit diesen Geldern sollte in „Projekte“ - vorwiegend mit einem vermeintlich humanitären Hintergrund - investiert werden; insbesondere in das „Wasserflaschenprojekt“ (nachfolgend lit.
  3. a)und das „Schieferprojekt“ (nachfolgend lit. b). Allerdings verfügten weder die Angeklagten noch die A. zu irgendeinem Zeitpunkt über Rechte, vermögenwerte Positionen oder auch nur eine in einem Mindestmaß ausgereifte Geschäftsidee. Diese Umstände waren den Angeklagten bewusst, dennoch hofften sie darauf, dass ihnen irgendwie ein gewinnbringendes Invest in eines der Projekte gelingen würde. Letztlich standen diese Projekte aber auch nicht im Mittelpunkt ihres Handelns. Im Kern ging es darum, unter der Legende dieser Projekte durch den Angeklagten M. Gelder einzuwerben und eine Geschäftstätigkeit vorzugaukeln, während man zeitgleich nach einem „Großinvestor“ als Geldgeber für eines dieser Projekte oder irgendein anderes Projekt suchte. Hier schwebte den Angeklagten ein unbekannter Dritter vor, der ihnen einen mindestens zweistelligen Millionenbetrag zur Verfügung stellen sollte. Mit diesem Geld sollte dann aber auch nicht (jedenfalls nicht vollständig) in eines der „Projekte“ investiert werden. Vielmehr sollte das Geld dem Angeklagten K. für einen nicht näher definierten großen „Trade“ (nachfolgend lit.
  4. c)zur Verfügung gestellt werden. Der Angeklagte K. gab vor, Zugang zu einem geheimen Interbankenhandel zu haben, der es ihm ermögliche, bei einem Mindestinvest im zweistelligen Millionenbereich binnen kürzester Zeit Millionengewinne zu erzielen und das Geld bis hin zu einem Milliardenbetrag zu vermehren und so die bestehenden finanziellen Kalamitäten sowohl der Angeklagten als auch der A. vergessen zu machen. Aus diesen Millionen- und Milliardengewinnen sollten dann auch die Anlegerdarlehen samt den bestehenden Zinsverpflichtungen bedient werden.
  5. a)Das Wasserflaschenprojekt 111 Zentrale Figur des Wasserflaschenprojekts ist der Zeuge Dr. K.. Dieser ist tunesischer Staatsangehöriger; er wohnt und arbeitet in Heidelberg und ist Geschäftsführer der Firmen I. GmbH, In … GmbH, H… GmbH, C. Invest GmbH & Co. KG, Hl. GmbH & Co KG. Zudem besitzt er - nach eigenen Angaben - mehrere Vertriebsfirmen in Westafrika und der Schweiz unter dem Namen I.. Allem Anschein nach handelt es sich beim Firmenkonstrukt des Dr. K. um bloße Briefkastenfirmen. Gegen den hiesigen Zeugen Dr. K. wird durch die Staatsanwaltschaft Mannheim wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges unter dem Az. 628 Js 13902/19 im Zusammenhang mit Investments in Wasserprojekte im weiteren Sinne ermittelt. 112 Der Zeuge Dr. K. kam Ende 2017/Anfang 2018 in Kontakt mit dem Angeklagten B., der auf der Suche nach humanitären „Projekten“ war. In der Folge kam es zu gemeinsamen Besprechungen in Frankfurt am Main, an denen auch die Angeklagten D.und K. teilnahmen. 113 Anfangs drehten sich die Gespräche offenbar um eine Aufbereitung von verschmutztem Wasser im Boden, für die der Zeuge Bl… aus der Schweiz vermeintlich über Patente verfügte, die er den Angeklagten - vermittelt durch den Dr. K. - zum Preis von mehr als 2 Mio. € anbot. Zu einem Abschluss irgendeiner Vereinbarung kam es nicht. Der Zeuge Bl… wird im oben genannten Ermittlungsverfahren der StA Mannheim ebenfalls als Beschuldigter geführt. Zu einem späteren Zeitpunkt kreiste das Interesse der Angeklagten um die sog. Chiwabo-Flasche (ChildrenWatterBottle) des Dr. K.. Dabei handelte es sich um eine vermeintliche eigene Erfindung des Dr. K.. Eine schlichte Kunststoffflasche, mit der man verunreinigtes Wasser, das z.B. zuvor aus einem Fluss geschöpft wurde - innerhalb der Trinkflasche - zu sauberem Wasser filtern könne. Bei einem durch den ermittelnden Polizeibeamten anlässlich der Einvernahme des Dr. K. durchgeführten Funktionstest versagte die Flasche vollständig. Die Flasche wurde nach Anweisung des Dr. K. mit Cola befüllt und sehr zur Verwunderung des Dr. K. kam aus der Trinköffnung der Flasche ebendiese Cola und nicht wie von Dr. K. angekündigt Trinkwasser. 114 Auch diesbezüglich kam es zu keinerlei Vertragsschlüssen oder dem Erwerb irgendwelcher Rechte oder Patente durch die A.. Im Gegenzug flossen aus den Darlehen der Geschädigten sechsstellige Beträge an den Dr. K.. Dieser stellte den Angeklagten dafür ein Schreiben zur Verfügung, auf dem er behauptet, diese Trinkflasche entwickelt zu haben und über Staatsaufträge in Milliardenhöhe sowie über eine Förderzusage der EU in Höhe von 500 Mio. € zu verfügen. Dieses aus immerhin 14 Zeilen Text bestehende Schreiben ist das einzige Dokument, das bei den Angeklagten bzw. der A. zum Chiwabo-Projekt, das den Geschädigten durch den Angeklagten M. in schillernden Farben präsentiert wurde, aufgefunden werden konnte.
  6. b)Das Schieferprojekt 115 Die N. Vertriebs-GmbH (NVG) mit Sitz in … ist Eigentümerin von 30 Schieferminen im Sauerland und in Hessen. Alleiniger Gesellschafter der N… Vertriebs-GmbH ist der Zeuge Prof. Dr. J. S.; seit September 2016 ist der Zeuge B. M. alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Diese Schieferminen sind sämtlich seit geraumer Zeit stillgelegt, ein Abbau des Schiefers findet mithin nicht mehr statt. Die NVG ihrerseits war auf der Suche nach einem Kapitalgeber, mit dem Ziel einen Abbau des Schiefers wieder zu beginnen. 116 Spätestens im ersten Quartal des Jahres 2018 kam es zu einem ersten Kontakt des Angeklagten B. mit den auf Seiten der NVG handelnden Personen und zu ersten Verhandlungen. Dabei ging es seitens der Angeklagten darum, Eigentumsrechte an den Schieferminen, zumindest aber Abbaurechte am Schiefer zu erhalten. Mit diesen Rechten sollte den geschädigten Darlehensgebern auf der einen Seite ein lohnendes Investitionsobjekt der A. vorgegaukelt werden, auf der anderen Seite suchten die Angeklagten selber - wie schon beim Wasserprojekt - vergeblich auch für dieses Projekt einen Großinvestor im zwei- oder dreistelligen Millionenbereich, mit dessen Millionen dann der „große Trade“ im geheimen Interbankenhandel durch den Angeklagten K. stattfinden sollte. Beim „Schieferprojekt“ wurde durch die Angeklagten durchaus versucht, Rechte (für wenig bis kein Geld) zu erwerben, verbunden mit der Hoffnung, dass es ein rentables Geschäft sein könnte, allerdings stand auch hier die angesprochene Suche nach einem Großinvestor für das Projekt - an dem man selber keine Rechte hatte - im Vordergrund. 117 Im ersten Halbjahr 2018 gab es in dieser Richtung zahlreiche Gespräche und den Austausch zahlreicher Vertragsentwürfe zwischen dem Angeklagten B. und der NVG, in die großteils auch der Angeklagte D.als rechtlicher Berater der A. eingebunden war. Die Vorstellung des Angeklagten B. ging dahingehend, dass die A. mehrheitlich Eigentum an der NVG erwerben sollte, dieses notariell auf die A. übertragen werden sollte, der Kaufpreis in Millionenhöhe aber - ohne weitere Absicherung der NVG - gestundet werden sollte, bis seitens der A. ein Abbau oder eine weiterer Verwerter der Abbaurecht gefunden werden konnte. Diese Vorstellung wurde seitens der NVG brüsk zurückgewiesen, hinderte den Angeklagten B. aber nicht daran, dahingehende Vertragsentwürfe erstellen zu lassen. So schrieb der beauftragte Notar Sch. dem Angeklagten D.am 03.04.2018 - mithin einen Tag vor dem Abschluss des ersten Darlehensvertrags mit der Geschädigten C.-K. in Höhe von 400.000 € - mit dem Betreff NVG/A: „Hallo Kl., vom Gefühl her habe ich ein schlechtes Feeling bei dieser Angelegenheit. (…) 3. Der Vertragsentwurf des Rechtsanwaltes J. ist nach meiner Meinung wenig ausgegoren. Es fehlt an einem essenziellem Punkt, nämlich der von der Nutzerin geschuldeten Leistung. (…) 5. und und und Soll der Schwachsinn trotzdem beurkundet werden? Ruf mich bitte zurück.“ 118 In der Folge versuchte der Angeklagte B., die Interessen der A. am Rechtsbeistand und an der Geschäftsführung der NVG vorbei und unter direkter Einwirkung auf den in Geschäftsverhandlungen unerfahrenen Alleingesellschafter Prof. Dr. S. durchzusetzen. So kam es schließlich zu einem unterschriebenen Vertrag, in dem die Nutzungsrechte an einer einzelnen Schiefermine auf die A. übertragen wurden. Allerdings war dieser Vertrag letztlich unwirksam, da die NVG gar nicht alleinige Inhaberin der Rechte an der Mine war. Eine Minderheitsgesellschafterin war nicht beteiligt worden. Dies war auch den Angeklagten bekannt. Auch gab es daneben durch den Angeklagten B. abstrakte Anfragen bei den für die Genehmigung neuer Bergwerke zuständigen Behörden in Nordrhein-Westfalen, in denen dem Angeklagten jedoch mitgeteilt wurde, dass derartige Bergwerke wohl unrentabel seien, er aber, in fortgeschrittenem Lebensalter befindlich, deren Genehmigung jedenfalls nicht mehr erleben werde. Weiterhin wurde durch die Angeklagten ein „Gutachten“ eines für die Bewertung von Grundstücken bestellten Sachverständigen (und eben nicht von einem Sachverständigen für die Bewertung von Bodenschätzen) eingeholt. Diese „Gutachten“, das zu einem Pauschalpreis von 30.000 € erworben wurde und ganze zwei DIN-A4-Seiten umfasst, stellt in den zahlreichen bewerteten Schieferminen eine bestimmte Rohstoffmenge fest, multipliziert diese mit einem Marktpreis … und kommt so zu einem Wert von rund 35 Mrd. (!) €. 119 Letztlich hatte die A. zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Rechte an den Schieferminen, weder Abbaurechte noch Eigentumsrechte. Dies war auch allen Angeklagten klar, hinderte aber die Angeklagten B. und D.nicht daran, mit nach außen adressierten Schreiben Gegenteiliges, inklusive eines Wertes von 35 Mrd. €, zu behaupten. 120 Einen ernsthaften Investor, an den die A. die Schieferminen oder die sie betreffenden Abbaurechte, die ihr allesamt nicht gehörten, hätte veräußern können, gab es zu keinem Zeitpunkt. 121 Im Jahr 2019 versuchten die Angeklagten dann die Rechte an den Schieferminen (die weder die Angeklagten noch die A. oder die zu diesem Zweck gegründete S. Fi. AG besaßen) über die Vermittlung des Dr. K. (ihrem Mittelsmann aus dem Wasserflaschenprojekt) an die ehemalige „Regierungsfamilie“ Ka. im Kongo bzw. an die türkische „Regierungsfamilie“ Er. zu veräußern. Zu diesem Zweck unternahmen die Angeklagten B. und K. diverse „Geschäftsreisen“ in den Kongo und in die Türkei und gründeten auch zur Abwicklung vermeintlicher „Schiefer-Deals“ zusammen mit dem kongolesischen Mittelsmann B. die C. Tr. C.Ltd. im Kongo. Während durch Reisespesen sowie durch Zuwendungen und Darlehen für die im Ausland agierenden Mittelsmänner, insbesondere K. und B., sechsstellige Summen ausgegeben wurden, erhielten die A. bzw. die Angeklagten nichts, was irgendeinen wirtschaftlichen Wert gehabt hätte. Dies hielt insbesondere den Angeklagten K. aber nicht davon ab, bis kurz vor seiner Inhaftierung teure „Geschäftsreisen“ zu den Mittelsmännern im Kongo zu unternehmen, sich dort vor Kisten voller Goldbarren ablichten zu lassen und mit diesen Bildern in der Heimat zu prahlen.
  7. c)Der geheime Interbankenhandel/Der „große Trade“ 122 Der Angeklagte K. träumte seit mehreren Jahren von der Möglichkeit der Geldvermehrung im „geheimen Interbankenhandel“, der es ihm ermöglichen sollte, aus Millionen Milliarden zu machen. Diese Pläne unterbreitete der Angeklagte K. auch seinen Mitangeklagten und begeisterte sie so für diese Wahnidee. Der Traum von der Geldvermehrung durch den Angeklagten K. wurde so zur Triebfeder des Handelns aller hier Angeklagten. 123 Die vom Angeklagten K. verbreitet Idee vom Interbankenhandel deckt sich dabei im Kern mit vorwiegend im Internet im Zusammenhang mit anderweitigen Verschwörungstheorien kursiereden Thesen unseriöser „Anlageberater“, die dort suggerieren, es gebe eine Art „geheimen Handel“ zwischen Kreditinstituten, bei dem riesige Gewinne erzielt würden und zu dem Privatanleger regelmäßig nicht zugelassen seien. Zufällig habe er - der Vermittler oder Initiator - gerade die Möglichkeit, sich über ein „Private Placement“ auch als Privatanleger an diesem Interbankenhandel zu beteiligen und dabei riesige Gewinne zu erwirtschaften. Gegenstand dieser Internetveröffentlichungen sind in vielen Fällen angebliche Angaben eines Insiders aus dem Großbankengeschäft zum Handel mit Bankobligationen, die neben enormen Gewinnmargen für alle Beteiligten im Nebeneffekt zur Finanzierung ansonsten unwirtschaftlicher humanitärer Projekte wie z.B. Wasserreinigungsanlagen in Afrika führen können. Die „Projekte“, in die vordergründig investiert werde, seien immer in irgendeiner Form humanitären Ansatzes, damit die Zentralbanken das Projekt unterstützten und der Interbankenhandel beginnen könne. 124 Offensichtlich ließ sich der Angeklagte K. von derartigen Ideen aus dem Internet inspirieren, stellen sie doch eine Blaupause für das Handeln der A.-Bande mit ihrem „Wasserflaschenprojekt“ dar. Genau wie in den einschlägigen Internetveröffentlichungen behauptete auch der Angeklagte K., dass er über seine Kontakte als eine von nur wenigen hundert Personen weltweit Zugang zu diesem geheimen und für Privatpersonen eigentlich unzugänglichen Handel habe. Um einen „Trade“ in diesem geheimen Interbankenhandel starten zu können, gab der Angeklagte K. vor, sei allerdings ein zweistelliger Millionenbetrag nötig, den die Angeklagten über einen „Großinvestor“ in ihre „Projekte“ gewinnen wollten. 125 Mit E-Mail vom 21.10.2016 weihte der Angeklagte K. den Angeklagten B. in diese Bankentrading-Phantasien ein, wobei er nach „Phase 1“ - „aus 10 Millionen mache ich 100 Millionen“ - zugleich „Phase 2“ ankündigte: Ein 10-monatiges Programm, das aus den 100 Millionen anschließend eine Milliarde Euro generiere. Erforderlich seien „Projekte für die Außendarstellung“, mit deren Hilfe Kapital eingesammelt werden könne. Die Aufgabe Bs. bestehe darin, das erforderliche Startkapital in Höhe von 10 Millionen Euro einzusammeln. Inhaltlich vergleichbare Nachrichten erhielt auch der Angeklagte M. vom Angeklagten K.. Der Angeklagte D.war auswelich des E-Mail-Verkehrs vom Angeklagten K. bereits im Jahr 2015 über seine Phantasien zum Interbankenhandel samt der Notwendigkeit über „Projekte“ Geld einzusammeln, die auch Geld für eine derartigen „Trade“ abfallen ließen, informiert. 126 Die Idee der Geldvermehrung durch „Private-Placements“ im Interbankenhandel griff der Angeklagte M. sodann auch für seine „Eigenprojekte“ außerhalb der A.-Bande auf (vgl. nachfolgend III.). 3. Aufgabenteilung der Angeklagten
  8. a)Tatbeitrag des Angeklagten B. 127 Der Angeklagte B. war - zusammen mit dem Angeklagten K. - Initiator und Ideengeber der verfahrensgegenständlichen Taten. Die zentrale juristische Person zur Durchführung der Taten - die A. V. S. AG - ist ihm zuzurechnen, denn er hielt 100 % der Gesellschaftsanteile, ebenso die später gegründete S… Fi. AG - ein 100 %iges Tochterunternehmen der A.. 128 Der ihm vom Angeklagten K für die Außendarstellung der Bande zugewiesene Rolle als Vermittler zwischen der Bande und den potenziellen Vertragspartnern der „Projekte“ ist er nachgekommen. In einer E-Mail vom 15.01.2018 wird die Rolle des Angeklagten B. durch den Angeklagten K. als die der „Brücke zum gemeinsamen Partner (Vermittler)“ bezeichnet. 129 Der Angeklagte B. nahm als Inhaber der A. als potentieller Geschäftspartnerin Kontakt zu den Projektinhabern Dr. K. (Wasserprojekt) und Prof. Dr. S. (Schieferprojekt) auf, organisierte Treffen und sorgte dafür, dass die Bande in den Besitz von Projektunterlagen, Vollmachten und Gutachten gelangte, die potentiellen Darlehensgebern vorgelegt werden konnten. Den anderweitig Verfolgten Dr. K. versuchte er mit Überweisungen vom A-Konto bei Laune zu halten, zusammen mit Dr. K. traf er sich in der Schweiz mit dem anderweitig Verfolgten Bl… und täuschte ernsthaftes Interesse an dessen „Wasserpatenten“ vor. 130 Er führte ergebnlos Verhandlungen mit Prof. Dr. S., um in den Besitz von Rechten an den Schieferminen zu kommen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, den Schieferbergbau wieder aufzunehmen, führte er auch abstrakte Gespräche mit Behörden. Als Verwaltungsrat der A. erstellte er eine Vielzahl von Bestätigungen und Vollmachten. 131 Dem Angeklagten D.ließ er als Verwaltungsrat der A, damit alle Förmlichkeiten eingehalten wurden, auszuführende Überweisungslisten zukommen, die sodann vom Angeklagten D.ausgeführt wurden. In seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der A. hat der Angeklagte B. alle Darlehensverträge mit den geschädigten Anlegern unterschrieben. 132 Die Existenz der A., vertreten durch seine Person, suggeriert den Darlehensgebern ein stabiles Konstrukt, einen Rechteinhaber für die angepriesenen Projekte. Dem Angeklagten M. stellte er bereits im März 2018 umfangreiches Informationsmaterial zu den angeblichen Projekten zur Weitergabe an die Darlehensgeber zur Verfügung. 133 Gemeinsam mit dem Angeklagten K. sorgte er sich um die Außendarstellung der Bande gegenüber Dritten: „Beim Schiefer könnten wir noch in der außen Darstellung D.einschalten“. 134 Der Angeklagte B. hielt, neben einem Informationsfluss über den Angeklagten K., auch per E-Mail direkten Kontakt zum Angeklagte M. im Hinblick auf neue Vertragsabschlüsse, angekündigte Zahlungseingänge und fällige Zinsen. 135 Der Angeklagte B. hat im großem Umfang von den verfahrensgegenständlichen Taten direkt oder über die A. bzw. die G. profitiert.
  9. b)Tatbeitrag des Angeklagten M. 136 Der Angeklagte M., der als letzter zu der Bande hinzugestoßen ist, nutzte seine Kontakte aus seiner Tätigkeit für die A-Bank, um alle verfahrensgegenständlichen Darlehensverträge an die A. zu vermitteln. Hierzu nutze er die ihm von den weiteren Bandenmitgliedern zur Verfügung gestellten Unterlagen, Bestätigungen, Filme zu den Wasser- und Schieferprojekten und suggerierte den Darlehensgebern die Risikolosigkeit ihrer Anlage. Teilweise erstellte er sich auch Schreiben selber und unterschrieb diese mit der gefälschten Unterschrift des Angeklagten B.. 137 Die vermittelten Darlehensverträge leitete der Angeklagte M. dem Angeklagten B. zur Unterschrift zu. Die Vorlage für die zu vermittelnden Darlehensverträge hatte der Angeklagte M. zuvor vom Angeklagten K. erhalten, ebenso Dokumente und Präsentationen, die der Angeklagte M. gegenüber den Darlehensgebern einsetzen sollte. 138 Um das Schneeballsystem aufrechtzuerhalten, zahlte der Angeklagte M. in der Folge in einigen Fällen auch die den betrogenen Darlehensgebern versprochenen Zinsen von seinem privaten Bankkonto. Hierfür nutzte er anderweitig eingehende Gelder weiterer Anleger aus seinem „eigenen“ Schneeballsystem (siehe dazu nachfolgend III.), das er mittlerweile aufgebaut hatte. 139 So zahlte der Angeklagte M. an einzelne Geschädigte der A.-Bande insgesamt sechsstellige Beträge aus, um diese weiterhin in Sicherheit zu wiegen und für neue Investments zu gewinnen. Auch nach Abschluss der Darlehensverträge hielt der Angeklagte M. Kontakt zu den Geschädigten und versuchte, diese zu beruhigen und hinzuhalten. 140 Der Angeklagte M. profitierte nicht unwesentlich von den Taten. Zum einen hatte ihm sein Anschluss an die Bande einen Zeitgewinn in Sachen „D.V-Darlehen“ (zur Rückzahlung fällige Darlehen von seinen Kunden an ein früheres gescheitertes „Projekt“) verschafft. Als er sich Anfang 2018 der Bande anschloss, war ihm zudem bereits bewusst, dass er seine Anstellung bei der A.-Bank wahrscheinlich bald verlieren würde.
  10. c)Tatbeitrag des Angeklagten D. 141 Der Angeklagte D.war seit Anfang des Jahres 2018 fest in die Tätergruppe eingebunden und dort ein gleichwertiges Mitglied. Man bezeichnete sich auch nach außen als „Team“. Der Angeklagte K beschrieb die Aufgabenteilung in einer E-Mail vom 15.01.2018: „Herr D.: Jurist, bereitet die Themen vor …“ 142 Der Angeklagte D.wurde von den Angeklagten B. und K. fortlaufend über erwartete Geldeingänge und deren Aufteilung innerhalb der Bande informiert. 143 Er war zudem bereits in die Übernahme der Darlehen von der D.V… GmbH eingebunden, als geplant wurde, die Darlehen an die A. „zu hängen“ und dann die D.V… zu schließen, was gleichsam die Gründung der hiesigen Bande bedeutet. 144 Hinsichtlich der neu abgeschlossenen Darlehensverträge kümmerte er sich um die Eröffnung des „Treuhandkontos“ bei der Cb, das er in der Folge als alleiniger Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter führte. Auf dieses Konto gingen nahezu alle Anlagegelder ein. Der Angeklagte D.verfügte dabei alleine - wobei er in der Regel aus formalen Gründen auf einer Anweisung des Angeklagten B. bestand - über die Anlagegelder, bis diese vollständig aufgebraucht waren und er das Konto schloss. Der Angeklagte D.war aber auch aktiv ins „operative Geschäft“ eingebunden. Er drängte - vor dem Hintergrund eigenen privaten Geldbedarfs - den Angeklagten M, weitere Darlehen anzuwerben, er erfragte die Hintergründe einzelner Überweisungsaufträge, erstellte Vertragsentwürfe und war vollständig in die Beratungen der Bande eingebunden. 145 Auf kritische Nachfrage - wohl vor dem Hintergrund eines Geldwäscheverdachts - seitens der Cb im Hinblick auf die auf dem Treuhandkonto eingehenden Zahlungen und Abverfügungen hielt der Angeklagte D.der Bande den Rücken frei, indem er selbstständig angeforderte Belege erst nachträglich selbst erstellte und zurückdatierte und er auch den Treuhandvertrag erst zu diesem Zeitpunkt aufsetzte, auf den 12.04.2018 rückdatierte und dem Angeklagten B. mit den Worten zuleitete „bitte prüfen und unterschreiben“. Anschließend leitete er sämtliche nachträglich erstellten Belege am 27.11.2018 der Cb zu. 146 Dem Angeklagten D.kam in der Umsetzung des gemeinsamen Tatplans eine durchaus wichtige Rolle zu. Allen Bandenmitgliedern war schließlich bewusst, dass es sich bei den zu täuschenden Darlehensgebern um Kunden des ehemaligen Arbeitgebers des Angeklagten M. - der A.-Bank - und somit um Ärzte und Apotheker mit eher konservativen und risikoarmen Anlagevorstellungen handelte. Die Außendarstellung der Bande mit einem deutschen Rechtsanwalt, auf dessen Konto einer Frankfurter Großbank die Anlegergelder eingezahlt werden sollten, war insofern bedeutsamer Teil der Täuschung der Geschädigten, die nach entsprechender Täuschung durch den Angeklagten M. teilweise davon ausgingen, der Angeklagte D.sei für ihre Darlehen als Treuhänder tätig. 147 Auch wenn der Angeklagte D.nicht im Detail wusste, was der Angeklagte M. den Anlegern im Einzelnen vorgetäuscht hatte, erstellte er u.a. für die Darlehensgeber Schreiben, mit denen er die Zahlungseingänge auf dem Treuhandkonto bestätigte. 148 Zur Rolle des Angeklagten D.kommunizierten die Angeklagten B. und K.: „Beim Schiefer könnten wir noch in der außen Darstellung D.einschalten“ und B. schrieb an D.: „Kl., bitte unterschätze unseren Stellenwert im Team nicht!!!“ 149 Die dem Angeklagten D.zugedachte Rolle in der Bande umschrieb der Angeklagte K. in einer E-Mail an den Angeklagten D.dahingehend, dass D.für „uns“ die „Externe Referenz“ sei, „die die Richtigkeit bestätige“ und dass er beabsichtige, den Angeklagten D.„in den Gesprächen … als externe ansprechstelle für die „Richtigkeit“ des Sachverhalts“ zu benennen. 150 Weiterhin setzte der Angeklagte D.wiederholt auf Anwaltsbriefpapier zahlreiche nach außen gerichtete Schreiben auf, in denen er bewusst wahrheitswidrig anwaltlich die Seriosität und den vergangenen wirtschaftlichen Erfolg des Angeklagten K. versicherte oder bestätigte, dass die A. oder die ihr zuzurechnende Sl… Inhaber von Schieferminen oder von Rechten an solchen im Milliardenwert sei.
  11. d)Tatbeitrag des Angeklagten K. 151 Der Angeklagte K. steht - zumindest was das Zustandekommen der Bande anbetrifft - im Zentrum des Geschehens. Er trat schon Jahre zuvor mit dem Angeklagten D.als Seriosität versprühendem „langjährigem Anwalt“ an seiner Seite auf, fand mit dem Angeklagten B. und der A. einen an seinen Investmentphantasien interessierten „Projektvermittler“ und konnte letztendlich auch den Angeklagten M. als erfolgreichen „Geldbeschaffer“ - Zug um Zug gegen Übernahme der D.V-Darlehen für die Bande gewinnen. 152 Nach außen hin trat er als Generalbevollmächtigter der A. auf und verfasste Schreiben unter dem Firmennamen der A.. 153 Dem Angeklagten M. leitete er die Vorlage für die Darlehensverträge zu, die der Angeklagte M. für die Vertragsabschlüsse verwenden sollte, zudem Dokumente und Präsentationen, die der Angeklagte M. gegenüber den Darlehensgebern einsetzen sollte. 154 Nach Eingang von Geldern auf dem „Treuhandkonto“ bestimmte der Angeklagte K. neben dem Angeklagten B. maßgeblich, wem in welcher Höhe Gelder zustehen. Auch leitete er vielfach die Adressdaten der geworbenen Darlehensgeber an den Angeklagten B. weiter und teilte ihm Kapitaleingänge mit. Der Angeklagte K. stellte das Bindeglied zwischen dem Angeklagten M. einerseits und den Angeklagten B. und D.andererseits dar, insbesondere, wenn es um die bandeninterne Verteilung der Gelder ging. Er war über jeden Geldeingang informiert und gab diese Informationen bandenintern weiter. Auch Beschwerden der Anleger über ausbleibende Zinszahlungen leitet er vom Angeklagten M. an den Angeklagten B. weiter. 155 Der Angeklagte K. trat - zumindest im Nachgang - auch in direkten Kontakt zu den Geschädigten und versuchte die wegen ausstehender Zahlungen besorgten Anleger zu beruhigen. Gegenüber potenziellen Investoren, aber z.B. auch gegenüber dem Dr. K., trat der Angeklagte als Investmentbanker oder „Finanzguru“ auf bzw. wurde seitens der übrigen Angeklagten als solcher vorgestellt. 156 Sein Aktionismus und sein Wunsch, wie ein erfolgreicher Trader und Projektmanager durch die Welt zu reisen, Verhandlungen mit Großinvestoren zu führen und Projekte zu entwickeln, wirkten wie der Treibstoff für das Schneeballsystem, das sich im Zusammenwirken der Angeklagten aufbaute. 4. Relevante Täuschungshandlung 157 In Umsetzung des Tatplans vermittelte der Angeklagte M mehrere Darlehensgeber an die A., die der A. Darlehen in unterschiedlicher Höhe gewährten. Mit den Darlehensgebern wurde überwiegend ein Zinssatz von 6 % p.a. vereinbart. Einigen wurden sogar 8 % Zinsen jährlich versprochen
  12. a)Versprechen und gegenüber Anlegern erweckter Eindruck 158 Der Angeklagte M. pries den Vertragsschluss als Anlagemöglichkeit ohne Verlustrisiko, teilweise sogar als Anlage mit „100 % Ausfallschutz“, an. Den Darlehensgebern wurde - teils schriftlich, teils mündlich - zugesagt, die Darlehenssumme werde „nicht für Geschäfte benötigt“ und „das Geld verbleibe auf dem Anderkonto unseres Justiziars Herr D.“. Ein Beratungsprotokoll erstellte der Angeklagte M. in keinem Fall. Er berief sich insoweit gegenüber den Geschädigten auf seine langjährige Beratertätigkeit für diese und seine Vertrauenswürdigkeit. 159 Ein konkreter Verwendungszweck wurde in den Darlehensverträgen nicht vereinbart. Ein Anlageprospekt stellte der Angeklagte M. den geschädigten Anlegern nicht zur Verfügung. Der Angeklagte M. schilderte aber das angebliche Tätigkeitsfeld der A., wonach diese insbesondere „filternde Wasserflaschen für sauberes Trinkwasser in Entwicklungsländern“ entwickele. Auf Nachfrage hierzu zeigte der Angeklagte M. den Anlegern ein Video über die angeblich filternden Wasserflaschen oder übersandte Unterlagen einer Hl… GmbH & Co. KG bzw. einer I… Group zu der vorgenannten Entwicklung. Ferner übergab der Angeklagte M. den Darlehensgebern ein Schreiben der Hl… GmbH & Co. KG, wonach für das Wasserprojekt „IONERGY“ Aufträge in Vietnam in Höhe von 290.000.000 €, in Kambodscha in Höhe von 270.000.000 € und in Indien in Höhe von 960.000.000 € vorlägen, wobei es sich bei den Aufträgen in Vietnam und Kambodscha um Regierungsaufträge handele und hinsichtlich der Aufträge aus Indien bereits Fördermittel der EU in Höhe von mehr als 500.000.000 € in Aussicht gestellt seien. Auf diese Weise suggerierte der Angeklagte M. den Anlegern, sie würden mit ihrem Kapital - direkt oder indirekt - diese Projekte unterstützen. 160 Zudem entstand bei den Darlehensgebern durch die beschriebene Werbung der Eindruck, dass die A. tatsächlich unternehmerisch tätigt ist, Investitionen tätigt und damit der Aufbau eines sächlichen Betriebsvermögens jedenfalls zeitnah erfolgen wird. Angesichts der sehr kurzen Vertragslaufzeiten von lediglich einem Jahr und den damit verbundenen, zeitnah entstehenden Rückzahlungsansprüchen der Kunden, musste sich auch einem objektiven, gut informierten und vernünftigen Darlehensgeber dieser Eindruck aufdrängen.
  13. b)Tatsächliche Verhältnisse 161 Die gegenüber den Darlehensgebern genannten Schiefer- und Wasserprojekte existierten zwar dem Grunde nach insoweit, als dass die N… Vertriebs GmbH existierte und die Angeklagten mit dieser in vorvertraglichen Verhandlungen standen und der Ideengeber für die Wasserprojekte - der Zeuge und mittlerweile anderweitig Verfolgte Dr. K. - sich seit Beginn des Jahres 2018 zu ersten Gesprächen mit den Angeklagten getroffen hatte. 162 Tatsächlich verfügte die A. bzw. verfügten die Angeklagten aber zu keinem Zeitpunkt über marktreife Konzepte für die vorgegebenen Projekte, in die man im zwei- oder dreistelligen Millionenbereich hätte investieren müssen oder entsprechende Rechte oder Beteiligungen an den Projekten bzw. Gesellschaften. Im Hinblick auf die Vermögenslosigkeit der A., die unrealistischen Projektideen der Angeklagten und die Unerfahrenheit der Angeklagten im gewählten Marktsegment bestanden noch nicht einmal realistische Aussichten, solche Anrechte künftig zu erwerben oder die Projekte zur Marktreife zu führen. 163 Insoweit hatten die Projekte auch nicht die von den Angeklagten gegenüber den Darlehensgebern versprochene Werthaltigkeit. Genau genommen hatten die Projekte überhaupt keine Werthaltigkeit. 164 Die auf dem Treuhandkonto eingehenden Gelder wurden nicht - wie den Darlehensgebern zugesagt - auf dem Treuhandkonto sicher verwahrt, sondern entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten jeweils zeitnah abverfügt und bis zur Auflösung des Kontos am 20.11.2019 verteilt. Dabei wurden die Gelder teilweise direkt vom „Treuhandkonto“ durch den Angeklagten D.abverfügt, teilweise auch erst auf andere Konten der A. transferiert und die Gelder dann von dort weiterverteilt. 165 Dem Zugriffsbereich des Angeklagten K. flossen im Tatzeitraum Zahlungen vom Treuhandkonto, teils über den Umweg über die genannten Girokonten der A., in Höhe von insgesamt mindesten 497.000 Euro zu. Hierin enthalten waren vor allem als „Darlehen“ und „Reisekosten“ bezeichnete Überweisungen in Höhe von insgesamt 367.000,- Euro auf die Privatkonten des Angeklagten K., mit denen dieser seinen Lebensunterhalt, seine laufenden Kosten sowie seine wirtschaftlich sinnlosen Reisen um die Welt im Namen der A. als angeblich erfolgreicher Trader und Projektmanager bestritt. Seiner Lebensgefährten A. S. und seiner Vertrauten J… P. ließ er insgesamt knapp 40.000 Euro zukommen. Zudem nutzte der Angeklagte K. die auf seine Privatkonten überwiesenen Gelder, um nicht unerhebliche bestehende private und geschäftliche Verbindlichkeiten aus seiner Vergangenheit in einer Größenordnung von rund 115.000 Euro zurückzuzahlen. In Höhe eines Betrages von rund 5.000 Euro wurde eine Anwaltsrechnung des Angeklagten K. direkt vom Treuhandkonto beglichen. 166 Der Angeklagte D.erhielt 51.900 € vom Treuhandkonto, die als „Darlehen“ deklariert wurden. Zuvor hatte er von dem Darlehen der Geschädigten C.-K., das im April 2018 zunächst auf dem C-Bank-Konto der A. eingegangen war, einen weiteren als „Rechnung“ deklarierten Betrag in Höhe von 10.000 Euro erhalten. Somit flossen dem Angeklagten D.insgesamt 61.900 Euro zu. Davon überwies es sich selbst mindestens einen Betrag von 6.000 € gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Angeklagten B.. 167 Der Angeklagte M. erhielt 240.000 € vom Treuhandkonto, von denen er im Jahr 2019 143.000 Euro auf das Girokonto der A. bei der Raiffeisenbank Unterallgäu zurückzahlte. Dem Zugriffsbereich des Angeklagte B. flossen im Tatzeitraum Zahlungen vom Treuhandkonto, teils über den Umweg über die Girokonten der A, in Höhe von insgesamt mindestens 696.000 Euro (direkt oder mittelbar) zu, wobei neben Direktüberweisungen an den Angeklagten B. in Höhe von knapp 20.000,- Euro Verbindlichkeiten des Angeklagten B. und die Kosten seiner Lebensführung - insgesamt in Höhe von rund 165.000,- Euro - direkt von den A-Konten bedient wurden. Zudem ließ der Angeklagte B. sich über den Umweg über seine Postkastenfirma G. UG rund 155.000 Euro auszahlen und beglich zudem Verbindlichkeiten der G. UG in Höhe von rund 38.000 Euro direkt von den A.-Konten. 107.000 Euro investierte er in einen Neubau in seinem Geburtsort in W…, den er formal auf den Namen der A. errichten ließ. 111.000 Euro verwendete er für die Gründung der S.-Finance AG in der Schweiz, die wirtschaftlich ihm alleine zuzurechnen ist. 168 Rund 300.000 Euro flossen von den Konten der A. an den Zeugen Dr. K. und die von diesem beherrschten Firmen rund um das „Wasserprojekt“ ohne dass die A. davon einen wirtschaftlichen Mehrwert oder eine gesicherte Rechtsposition erlangt hätte; rund 137.000 Euro investierten die Angeklagten in die vorvertraglichen Verhandlungen mit der NVG und die Erstellung eines „Gutachtens“ zum Milliardenwert der Schiefervorkommen der NVG. 169 Am 20.11.2019 wurde das Anderkonto bei einem Kontostand von 0,00 € aufgelöst. Eine Rückzahlung der Darlehensvaluta an die Darlehensgeber erfolgte nicht. Die Rückzahlungsansprüche der geschädigten Anleger gegenüber der A. sind damit wirtschaftlich wertlos, da die A. über kein Eigenkapital- oder Vermögensreserven verfügt und keiner wirtschaftlichen Betätigung nachgeht, aus der Gewinne erzielt werden könnten.
  14. c)Anwerbung der Anleger in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse 170 Die Mitangeklagten B., D.und K. wussten nicht im Detail, mit welchen Versprechungen der Angeklagte M. die Geschädigten täuschte. Es war aber allen Beteiligten klar, dass der Angeklagte M. den Geschädigten ein risikoloses Investment vorgaukelte und die Geschädigten über die tatsächliche Verwendung der Gelder getäuscht würden. 171 Ebenso war den Angeklagten bewusst und sie nahmen es billigend in Kauf, dass die Darlehensgeber bei ihren Geldzahlungen jeweils den Zweck verfolgten, durch die zeitnahen Investitionen der A. bei der Schaffung von Betriebsvermögen mitzuwirken, aus dem ihre künftige Rendite in Form von Zinszahlungen fließen würde und das somit aus der Perspektive der Darlehensgeber zugleich einen greifbaren Gegenwert für die hergegebenen Darlehensvaluta darstellen sollte. 172 Die tatsächlichen Verhältnisse rund um die A. bzw. die „Projekte“ der A. war allen Angeklagten zu jedem Zeitpunkt bewusst. 173 Die Angeklagten mögen gehofft haben, dass es ihnen gelingen könnte, bei einem der Projekte zu einem Vertragsschluss zu kommen und - wie auch immer - einen wirtschaftlichen Erfolg für die A. zu erzielen, mit dem es gelingen könnte, einen Großinvestor zu finden, von dessen Multimillioneninvest dann ein Teilbetrag abgezweigt hätte werden können, mit dem der Angeklagte K. dann im geheimen Interbankenhandel den einen „großen Trade“ gemacht hätte und die Millionen zu Milliarden geworden wären, um mit diesem Geld dann auch die Forderungen der Geschädigten zu erfüllen. Eine realistische Hoffnung war dies gleichwohl nicht und dies zu jeder Zeit. Dies war den Angeklagten auch bewusst und sie billigten es um ihres eigenen wirtschaftlichen Vorteils willen. 5. Irrtum 174 Bei den angeworbenen Darlehensgebern wurde durch die geschilderte Bewerbung derselben durch den Angeklagten M. fälschlicherweise die Vorstellung hervorgerufen, sie würden in eine am Markt existierende Unternehmung investieren, die ihrerseits in den beschriebenen „Projekten“ investiert sei. Weiterhin unterlagen sie der Fehlvorstellung, dass es sich bei den von ihnen abgeschlossenen Darlehen, insbesondere aufgrund der teilweisen Bewerbung mit dem sicheren Verbleib des Geldes auf einem Treuhandkonto eines deutschen Rechtsanwalts, um eine sichere Geldanlage handelt. Ebenso gingen sie davon aus, als Gegenleistung für das von ihnen zur Verfügung gestellte Darlehen eine gleichwertige und verhältnismäßig sichere Gewinnaussicht auf die versprochenen Zinsen und Renditen zu erhalten. Ebenfalls rechneten sie nicht damit, dass das zur Verfügung gestellten Darlehen größtenteils von vornherein überhaupt nicht zur Investition oder zum Bonitätsnachweis gegenüber Banken eingesetzt werden würde, sondern von den Angeklagten für eigene Zwecke verwendet werden würde. Die Angeklagten wussten, dass die Darlehensgeber aufgrund der zuvor stattgefundenen Anpreisung des Produkts und der jedenfalls nicht hinreichenden Risikoaufklärung durch den Angeklagten M. einem solchen Irrtum unterliegen würden und billigten dies. 6. Relevante Vermögensverfügungen 175 Die geschädigten Anleger tätigten sodann ihre Investition in der Annahme, es handele sich um eine sichere, risikolose Anlage und sie würden zudem nachhaltige Projekte in Entwicklungsländern unterstützen. Derart getäuscht schlossen im Zeitraum zwischen dem 04.04.2018 und dem 19.08.2019 acht Darlehensgeber insgesamt elf Darlehensverträge mit der A. und stellten dieser Anlagekapital in einem Gesamtvolumen von insgesamt 1.910.000,00 € zur Verfügung, wobei die Darlehensverträge teilweise „verlängert“ wurden, um Rückzahlungsforderungen der Darlehensgeber hinauszuzögern. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle (Die Nummerierung folgt der Anklage.): Fall Geschädigte(
  15. r)Kapital in Euro Vertragsschluss Zahlungseingang 18 C…-K. 400.000 04.04.2018 15.04.2018 bzw. 21.05.2018 19 G. 50.000 18.06.2018 17.07.2018 20 A. 100.000 28.06./05.07.18 20.07.2018 21 E. 100.000 02.07.2018 19.07.2018 22 R… 300.000 18./19.07.2018 30.07.2018 23 W… 500.000 18./19.09.2018 01.11.2018 24 C… 50.000 04.02.2019 07.02.2019 25 M. 300.000 08.02.2019 08.02.2019 26 G. 50.000 24./25.04.2019 26.04.2019 27 Ei… 50.000 24.05./04.06.2019 10.06.2019 28 A. 10.000 19.08.2019 20.08.2019 Gesamt 1.910.000 176 Die Darlehensverträge wurden auf Seiten der A. vom Angeklagten B. gezeichnet. 177 Für die Abwicklung der Darlehensverträge richteten die Angeklagten gemäß ihres vorab gefassten Tatplans das „Treuhandkonto“ mit der IBAN … bei der Cb AG ein. Kontoinhaber und alleiniger wirtschaftlich Berechtigter sowie Verfügungsberechtigter war der Angeklagte D.. 178 Mit Ausnahme der Darlehensgeberin C.-K. (Fall 18) überwiesen alle Geschädigten die Darlehenssummen vereinbarungsgemäß direkt auf das seitens des Angeklagten D.bei der Cb AG eingerichtete Treuhandkonto. Die Darlehensgeberin C.-K. überwies die Darlehenssumme in Höhe von 400.000,00 € zunächst ebenfalls vereinbarungsgemäß am 13.04.2018 - zu diesem Zeitpunkt war das „Anderkonto“ noch nicht freigeschaltet - auf das Schweizer Konto der A. mit der IBAN … bei der C-Bank, von wo aus die Angeklagten zunächst binnen weniger Tage einen Betrag von knapp 80.000 € für eigene Zwecke verbrauchten. Nachdem es sodann seitens der C-Bank zu Nachfragen hinsichtlich der dem Zahlungseingang zugrundeliegenden Verträge und einer Sperrung des Kontos kam, gelang es den Angeklagten schließlich die verbliebenen gut 320.000 € insoweit loszueisen, als die C-Bank die Rücküberweisung des noch vorhandenen Restbetrages in Höhe von 320.604,60 € auf das Konto der Geschädigten C.-K. veranlasste. Diese überwiese diesen Restbetrag sodann - beruhigt durch den Angeklagten M, dass alles seine Richtigkeit habe - auf das zwischenzeitlich freigeschaltete „Treuhandkonto“ bei der Cb. 179 Durch den Angeklagte M. wurden an die Geschädigten der A. Zinszahlungen wie folgt geleistet: 02.08.19 Vertrag H… E. 6 % v. 100.000 = 6.000,00 05.08.19 Vertrag C… A. 6 % v. 100.000 = 6.000,00 07.08.19 Vertrag Dr. A. R… 6 °A v. 300.000 = 18.000,00 19.00.19 Verläng. Sch… J. + J. 8 % v. 100.000 1/4 = 2.000,00 10.10.19 Vertrag Dr. R. W… 6 % v. 500.000 = 30.000,00 08.01.20 Verläng. Sch J. + J. 8 % v. 100.000 1/4 = 2.000,00 03.02.20 Vertrag H… C… 6 % v. 50.000 = 3.000,00 12.03.20 Verläng. Sch… J. + J. 8 % v. 100.000 1/4 = 2.000,00 30.04.20 Vertrag J… C…-K. 6 % v. 400.000 = 24.000,00 25.06.20 Vertrag Harald Ei… Vertragsauflösung 4.000,00 23.07.20 Vertrag Christiane A. 3.666,67 14.09.20 Vertrag Dres. D.-S. G. 9.500,00 14.09.20 Vertrag H… E. 9.500,00 119.666,67 180 Durch den Angeklagte M. wurden an die Geschädigten der A. Rückzahlungen wie folgt geleistet: 03.02.20 Vertrag H… C… 50.000,00 29.04.20 Vertrag J… Sch… 100.000,00 30.04.20 Vertrag J… C…-K. 80.000,00 04.05.20 Vertrag J… C…-K. 20.000,00 25.06.20 Vertrag H… E. 50.000,00 16.09.20 Vertrag Dres. D.+ S. G. 50.000,00 350.000,00 181 Insgesamt wurden durch den Angeklagten M. somit 469.666,67 € als Zins- oder Rückzahlungen an die Geschädigten der A. ausgezahlt. 7. Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensverfügungen 182 Wären sämtliche o.g. Anleger über die tatsächlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das Fehlen jeglichen Geschäftskonzeptes der A. und deren Vermögenslosigkeit, nebst den sich hieraus ergebenden erhöhten Risiken bezüglich eines Totalverlusts ihrer Darlehenshingabe hinreichend klar informiert gewesen, hätte keiner der Anleger der A. ein Darlehen zur Verfügung gestellt. Kein Anleger hätte der A. ein Darlehen zur Verfügung gestellt, wenn er darüber informiert gewesen wäre, dass er statt einer verhältnismäßig sicheren Geldanlage als Gegenleistung für das von ihm zur Verfügung gestellte Darlehen lediglich eine äußerst vage Gewinnaussicht (vergleichbar einem Lotterielos) erhalten solle. 183 Auch dieser Umstand war den Angeklagten bekannt und sie billigten ihn. 8. Vermögensschaden (Wertlosigkeit/Unbrauchbarkeit für verfolgte Zwecke) 184 Als Gegenleistung für die aufgrund ihrer Fehlvorstellung hingereichten Darlehen erhielten die o.g. Darlehensgeber etwas gänzlich anderes, als von ihnen beabsichtigt. Die Darlehensgeber erhielten keineswegs eine einigermaßen sichere Geldanlage, welche sich zur Altersvorsorge eignete. Stattdessen erhielten sie bei tatsächlicher und realistischer Betrachtungsweise lediglich das völlig wertlose Rückzahlungsversprechen der A.. 185 Dabei war den Angeklagten die konkrete Gefahr bekannt und sie nahmen diese zumindest billigend in Kauf, dass durch das oben beschriebene Vorgehen bei der A. auch künftig im Wesentlichen nur Ausgaben entstehen würden, während sich Einnahmen ausschließlich aus der fortlaufenden Hereinnahme von Darlehen generieren lassen würden. Sie erkannten daher die konkrete Gefahr und sie billigten sie, dass anfallende Zinszahlungen, vor allem aber die frühestens nach Ablauf der Mindestvertragsdauern fälligen Rückzahlungen an die Darlehensgeber allenfalls noch im Stile eines Schneeballsystems aus etwaigen neu eingehenden Darlehen bezahlt werden können. Vor diesem Hintergrund hatte der Rückzahlungsanspruch keinen wirtschaftlichen Wert. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die A. außer den aufgelaufenen Zahlungen der Darlehensgeber und den Zinserträgen auf die so vereinnahmten Summen, soweit sie noch nicht ausgegeben waren, keinerlei sächliches Betriebsvermögen gebildet hatte, welches einen gewissen Gegenwert zu den hingegebenen Darlehen hätte darstellen können und über keinerlei Einkunftsquellen mit Ausnahme weiterer Anlegereinzahlungen verfügte. Dies war den Angeklagten bewusst und sie billigten dies. 9. (Dritt-) Bereicherungsabsicht 186 Die Angeklagten verfolgten durch die Hereinnahme der Darlehen den Zweck, die von ihnen bzw. dem Angeklagten B. geführte A. und nachfolgend die Sl… und die C… Trade mit finanziellen Mitteln auszustatten. Zudem verfolgten sie den Zweck, jedenfalls mittelbar auch für sich selbst über die vorgenannten Gesellschaften Provisionen, Darlehen oder mit einem beliebigen Verwendungszweck getarnte Zuwendungen in nicht geringem Umfang zu vereinnahmen oder schlichtweg ihr teures Leben über Spesenrechnungen der bezeichneten Firmen leben zu können. 10. Gewerbsmäßigkeit 187 Die Angeklagten handelten in der Absicht, durch die fortlaufende Hereinnahme von Darlehen für sich selbst jedenfalls mittelbar erhebliche Einnahmen von nicht unerheblicher Dauer zu generieren, womit jeder der Angeklagten beabsichtigte, seinen Lebensunterhalt zumindest mit zu bestreiten. Entsprechend dieser Absicht vereinnahmte jeder aus den Darlehen der A-Geschädigten mindestens mittlere fünfstellige Beträge, teilweise mittlere sechsstellige Beträge. Über andere Einnahmequellen (abgesehen von den Einnahmen aus den Schneeballsystemen des Angeklagten M. - dazu nachfolgend unter III.) verfügte keiner der Angeklagten. Alle lebten in angespannten finanziellen Verhältnissen und waren auf das Geld angewiesen. 11. Bandenmäßigkeit 188 Die Situation der 3er Gruppe K., B. und D.war zu Beginn des Jahres 2018 von den utopischen Trading- und Investmentphantasien und der Vermögenslosigkeit der A. geprägt, zudem von dem Umstand, dass die Gruppe tatsächlich keinerlei Zugriff oder Aussicht auf ein aussichtsreiches Projekt hatte, mit dem ein potentieller Investor (ohne Durchführung des „geheimen Interbankenhandels“) einen Gewinn hätte erzielen oder die man (ohne geheimen Interbankenhandel) hätte realistisch umsetzen können. Zudem verfügte keiner der Genannten über eine regelmäßiges/legales Einkommen. 189 Diese trostlose Situation änderte sich Anfang 2018 mit dem Einstieg des Angeklagten M. als Darlehenseinwerber in die Bande - vermittelt durch den Angeklagten K. - der den Angeklagten M. über das zuvor zusammen mit anderen verfolgte und ebenfalls gescheiterte „Zahnkronenprojekt“ kennengelernt hatte. Die Angeklagten K. und M. verband zu diesem Zeitpunkt die Suche nach einer Lösung für die aus dem Zahnprojekt stammenden „Altlasten“, insbesondere die seitens des M. im Jahr 2017 für das Zahnkronenprojekt (Firma D.V… GmbH) eingeworbenen und praktisch „verlorenen“ Darlehen in Höhe von je 100.000,- Euro seiner A.-Bank-Kunden Dr. T…-B. und Dres. Sch. Der Angeklagte K. suchte zudem einen Ausweg aus seinen Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer aus der D.V… GmbH/C… X… GmbH, beide hatten sich nachhaltig mit ihrem damaligen Geschäftspartner A. überworfen. 190 Der Angeklagte K. weihte den Angeklagten M. auch sogleich per E-Mail in sein „Finanzwissen aus dem elitärsten bereich“ - sprich Privat Placement und Interbankenhandel - ein, wobei davon ausgegangen werden kann, dass sich dem langjährigen Banker M. die Utopie dieser Gedanken sofort aufdrängte, zumal er die übersandten Unterlagen in der Folgezeit mittels „copy and paste“ auch nur noch für BetrugSn gegenüber Dritten einsetzen, denen er gleichermaßen einen Zugang zu PP-Projekten vortäuschte (siehe dazu nachfolgend die Eigenprojekte A. PPP, HTC PPP unter III.). 191 Mit dem Einstieg des Angeklagten M. in die A.-Bande war allen Beteiligten - sowohl der 3er Gruppe als auch dem Angeklagten M. selbst - klar, dass nun Gelder in großem Umfang in Richtung der A. bzw. der A.-Bande fließen würden. Denn die äußerst günstigen Kontakte des M. zu den Kunden der A-Bank waren allen Beteiligten, auch den Angeklagten B. und D., aus dem zuvor gescheiterten „Zahnkronenprojekt“ bekannt, ebenso die Leichtigkeit, mit der es dem Angeklagten M. im Jahr 2017 gelungen war, zwei Darlehen in Höhe von jeweils 100.000,- Euro für das „Zahnkronenprojekt“ K/Ahrns in kurzer Zeit einzuwerben. 192 Allen Bandenmitgliedern war die fehlende Marktreife und die fehlende Werthaltigkeit des Wasser- und des Schieferprojekts bekannt, zudem die fehlende Rechteinhaberschaft der A. im Hinblick auf die genannten Projekte. 193 Der Angeklagte M. profitierte von dem Eintritt in die Bande: Die A. übernahm die beiden (eigentlich bereits verlorenen) Zahnkronen-Darlehen seiner Anleger und verschaffte ihm gegenüber diesen einen Zeitgewinn. Zudem profitierte der Angeklagte M. auch von den „Projektunterlagen“, die ihm über die A.-Bande vermittelt wurden und die er sodann auch im Rahmen der Erfindung weiterer Finanzprodukte in Eigenregie und unabhängig von der A.-Bande weiteren Geschädigten präsentierte (siehe dazu nachfolgend die Eigenprojekte unter III.). 194 Der Angeklagte K. versprach sich für das Anwerben des Angeklagten M. zur Bande Gelder, um seine ebenfalls aus dem Zahnkronenprojekt bestehenden „finanziellen Altlasten“ zu begleichen, was letztlich auch aus dem ersten eingeworbenen Darlehen geschah. 195 Einen Verbleib der eingehenden Darlehensgelder auf dem Treuhandkonto - wie den Darlehensgebern großteils durch den Angeklagten M. vorgetäuscht - plante keines der Bandenmitglieder, ebensowenig ein gewinnbringendes Investment der Gelder in ein konkretes Geschäftsmodell, das Rückzahlung samt Rendite ermöglicht hätte. Insbesondere existierte auch kein Konzept, keine Absprache mit einer Bank oder einem anderen (großen) Geldgeber, wonach der alleinige Verbleib der eingehenden Darlehensgelder auf dem Treuhandkonto die Finanzierung von Projekten bzw. die gewinnbringende Vermehrung der Gelder auf dem Konto hätte ermöglichet werden können. 196 Ihre Zusammengehörigkeit dokumentierte die Gruppe nach außen auch weiterhin auf der Suche nach Großinvestoren und Projekten, bei denen sich insbesondere die 3er-Gruppe (B., D., K.) als Team bezeichnet. In der internen Kommunikation wird, was den Tatsachen entsprach, auch der Angeklagte M. als Mitglied des Teams bezeichnet. Der Angeklagte M. bezeichnete sich selber in seiner Außendarstellung als Teil der „A.-Gruppe“ und schrieb in Beschreibungen der vermeintlichen Tätigkeit der A. regelmäßig in der „Wir“-Form. II. Die HTC-Projekte Fall 29 1. Das „Projekt“ und die beteiligten Personen 197 Der Angeklagte B. wurde am 26.08.2019 verhaftet und befand sich fortan in Untersuchungshaft im Hinblick auf das damalige Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Würzburg 711 Js 21224/14. 198 Im September 2019 begann der Sohn der Geschädigten

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