analytische Psychotherapie), § 20 (Verhaltenstherapie)
V). 3 Mit Bescheid vom
analytische Psychotherapie), § 20 (Verhaltenstherapie)
V). 4 Mit Schreiben vom
Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung nach Maßgabe der Absätze 3
4 sowie der §§ 18a bis 21 BBhV beihilfefähig. Nach § 18 Abs. 4 BBhV seien Aufwendungen für gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 BBhV nicht beihilfefähig. Dem Kläger sei mit Bescheid vom 23. Oktober 2017 eine Verhaltenstherapie genehmigt worden. Es sei darauf verwiesen worden, dass sich eine gleichzeitige Behandlung nach § 19 (tiefenpsychologisch fundierte
analytische Psychotherapie), § 20 (Verhaltenstherapie)
In der Rechnung vom
nach dessen Nr. 2 Hypnose, autogenes Training
Relaxationstherapie nach Jacobson nach den Ziffern 845 bis 847 GOÄ umfasse. Gemäß § 18 Abs. 4 BBhV seien gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 BBhV nicht beihilfefähig. Die Kürzungen seien nicht zu beanstanden. 5 Mit Schriftsatz vom
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V ausschließen würden. In der streitgegenständlichen Rechnung der behandelnden Ärztin vom 13. November 2018 seien Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie (Ziffer 870 GOÄ) neben solchen der psychosomatischen Grundversorgung (autogenes Training, Ziffer 846 GOÄ) geltend gemacht worden. § 20 BBhV normiere die Verhaltenstherapie gemäß Ziffer 870 GOÄ. Gemäß § 21 BBhV umfasse die psychosomatische Grundversorgung unter anderem autogenes Training gemäß Ziffer 846 GOÄ. Da jedoch gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 1 BBhV Aufwendungen für die gleichzeitigen Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 BBhV nicht beihilfefähig seien
vorliegend die Aufwendungen für die Verhaltenstherapie als beihilfefähig anerkannt worden seien, bestehe kein Spielraum für eine weitergehende Anerkennung der Beihilfefähigkeit des autogenen Trainings. 9 Mit Schriftsatz vom 2. April 2019 führt der Kläger aus, dass er den Hinweis, dass sich gleichzeitige Behandlungen nach § 19 (tiefenpsychologisch fundierte
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V), nicht erhalten habe. Die Anerkennung der Beihilfestelle vom 15. Oktober 2017 sei direkt an seine behandelnde Ärztin gegangen. Diese habe er eingesehen
soweit er sich erinnere, sei in dieser Anerkennung der Beihilfestelle vom 15. Oktober 2017 kein derartiger Hinweis enthalten. Er weise darauf hin, dass die Behandlungen zu Ziffer 846 GOÄ
Ziffer 870 GOÄ an verschiedenen Tagen erfolgt seien. 10 Mit Schriftsatz vom
Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung seien nur nach Maßgabe der Abs. 3
4 sowie der §§ 18a bis 21 BBhV beihilfefähig. Nach § 18 Abs. 4 Nr. 1 BBhV seien Aufwendungen für gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21 BBhV gerade nicht beihilfefähig. Die gleichzeitige Durchführung einer psychotherapeutischen Akutbehandlung, eines psychoanalytisch begründeten Verfahrens, einer Verhaltenstherapie, der systemischen Therapie für Erwachsene sowie der psychosomatischen Grundversorgung sei dementsprechend nicht beihilfefähig. Deshalb habe die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen im Zusammenhang mit den übenden Verfahren nach Ziffer 846 GOÄ neben den Aufwendungen für die Verhaltenstherapie nicht als beihilfefähig anerkannt werden können. Es werde noch darauf hingewiesen, dass der in der Rechnung gestellte erhöhte Zeitaufwand (Faktor 3,5) nicht mit den Besonderheiten in der Person des Klägers begründet worden sei. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte
hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Über die Klage konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2021 entschieden werden, obwohl weder der Kläger noch ein Vertreter der Beklagten zum Termin erschienen ist. Auf die Möglichkeit, auch in Abwesenheit von Beteiligten verhandeln
entscheiden zu können, wurde in der Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). 13 Der Kläger begehrt nach gebotener Auslegung seines Klagebegehrens die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von insgesamt 30,60 EUR für die in der Rechnung vom
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
5 VwGO). I. 15 Die Klage gegen den Bescheid vom
die Verpflichtung der Beklagten, weitere Beihilfeleistungen in Höhe von 30,60 EUR zu gewähren. Die Klage wurde auch fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben, § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfeleistung in Höhe von 30,60 EUR. 17 1. Der Kläger ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50%. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen richtet sich nach § 80 BBG i.V.m. den Bestimmungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Für die rechtliche Beurteilung ist dabei die Sach-
Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, maßgeblich (BVerwG, U.v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BBhV gelten Aufwendungen als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Das hier streitgegenständliche übende Verfahren, Ziffer 846 GOÄ, für das der Kläger Beihilfe begehrt, fand im Rahmen einer Behandlung am 12. September 2018
7. November 2018 statt
wurde am
7. November 2018 jeweils eine mit Ziffer 846 GOÄ abgerechnete
als „übendes Verfahren“ bezeichnete Behandlung statt. Hierbei handelt es sich um eine Leistung der psychosomatischen Grundversorgung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BBhV. Demnach umfasst die psychosomatische Grundversorgung Hypnose, autogenes Training, Relaxationstherapie nach Jacobson nach den Ziffern 845 bis 847 GOÄ. Ziffer 846 GOÄ umfasst das „Übende Verfahren (z.B. autogenes Training) in Einzelbehandlung“. Demzufolge ist für das in der Rechnung vom
gerade nicht von z.B. „Einzelsitzung“ spricht. Der vom Verordnungsgeber gewählte Begriff der „Behandlung“ umfasst gerade im Unterschied zu einer Einzelmaßnahme die gesamte Therapie. Vorliegend besteht diese in 45 Sitzungen Verhaltenstherapie. Auch medizinische Erwägungen sprechen für dieses Verständnis der Norm. Denn medizinisch gesehen steht eine Kombination der Therapien der psychodynamischen Wirksamkeit der jeweiligen Therapie entgegen (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern
Kommunen,
7. November 2018), an denen das übende Verfahren stattfand, ein psychiatrisches Gespräch, Ziffer 804 GOÄ, hatte, wofür von der Beklagten Beihilfe bewilligt wurde. Denn bei dem psychiatrischen Gespräch, Ziffer 804 GOÄ, handelt es sich um eine psychiatrische Leistung, die nichts mit den Leistungen nach §§ 18 bis 21 BBhV a.F. gemein hat (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes
der Länder, 136. Erg.-Lfg., Stand Januar 2015, § 18 Rn. 72). Dies führt also dazu, dass die Ziffer 804 GOÄ neben Maßnahmen nach §§ 18 bis 21 BBhV a.F. möglich
beihilfefähig ist. Jedoch ändert dies nichts daran, dass eine noch nicht abgeschlossene Maßnahme - Verhaltenstherapie nach § 20 BBhV a.F. (45 Sitzungen) - vorlag, neben der gleichzeitig eine Maßnahme nach § 21 BBhV a.F. - hier § 21 Abs. 1 Nr. 2 BBhV, Ziffer 846 GOÄ, übendes Verfahren - nicht möglich
nach § 18 Abs. 4 Nr. 1 BBhV a.F. nicht beihilfefähig ist. 26 Soweit noch die behandelnde Ärztin ausführt, dass ein Entspannungsverfahren nebst Verhaltenstherapie empfohlen werde, bleibt festzuhalten, dass die Ärztin eben kein bloßes Entspannungsverfahren in Rechnung gestellt, sondern explizit die Ziffer 846 GOÄ mit der Leistung „übendes Verfahren“ abgerechnet hat, wobei es sich um eine Leistung der psychosomatischen Grundversorgung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BBhV a.F. handelt (vgl. oben). 27 Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.