G eine Folgebeurkundung dahingehend vorzunehmen ist, dass die Ehefrau mit Rechtskraft der Scheidung wieder Ihren Geburtsnamen … führt. Gründe I) 1 Herr … und Frau … schlossen am 07.09.2009 in Regensburg die Ehe. Die Eheschließung wurde im Eheregister das Standesamt der Stadt Regensburg unter der Registernummer E643/2009 eingetragen. Beide Ehegatten sind türkische Staatsangehörige. Seit der Eheschließung führt die Ehefrau den Namen …, geb. …. Eine Rechtswahlerklärung zur Namensführung nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB wurde nicht abgegeben. Die Ehe wurde durch Endbeschluss des Amtsgerichts Straubing vom 22.10.2020 rechtskräftig geschieden. Frau … erklärte mit Schreiben vom 26.11.2020 gegenüber dem Standesamt, dass sie auch nach der Scheidung weiter den Familiennamen … führen möchte. 2 Eine Anerkennung der deutschen Scheidung in der Türkei ist bisher nicht erfolgt. 3 Das Standesamt legte dem Amtsgericht Regensburg mit Schreiben vom 30.08.2021 gemäß § 49 Abs. 2 PStG die Frage vor, ob im Eheregister E 643/
G eine Folgebeurkundung dahingehend vorzunehmen sei, dass die Ehefrau mit Rechtskraft der Scheidung wieder Ihren Geburtsnamen … führt. 4 Die Betroffene wurde angehört. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. II) 5 Auf die zulässige Zweifelsvorlage des Standesamtes der Stadt Regensburg vom 30.08.2021 war dieses anzuweisen, im Eheregister E 643/
G eine Folgebeurkundung dahingehend vorzunehmen ist, dass die Ehefrau mit Rechtskraft der Scheidung wieder Ihren Geburtsnamen … führt. 6 § 16 Abs. 1 Nr. 5 PStG bestimmt, dass im Eheregister durch Folgebeurkundung jede Änderung des Namens der Ehegatten aufzunehmen ist. 7 Im vorliegenden Fall hat die vom Amtsgericht Straubing am 22.10.2020 erfolgte Scheidung der Ehegatten Auswirkung auf die Namensführung der geschiedenen Ehefrau, weshalb eine Folgebeurkundung vorzunehmen ist. 8 Die Namensführung der Betroffenen bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 10 EGBGB. Danach unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört, also hier dem türkischen Recht. Eine vorrangig zu beachten der Rechtswahl nach Maßgabe von Art. 10 Abs. 2 EGBGB zugunsten eines anderen Rechts, was über die Scheidung hinaus fortgewirkt hätte, haben die Eheleute nicht getroffen. 9 Dem Namensstatut unterliegt sowohl die Namensbildung als auch der Erwerb, der Verlust und die Führung des Namens, insbesondere nach Auflösung der Ehe. 10 Das türkische Recht bestimmt in Art. 173 Abs. 1 S. 1 Hs 2 türkisches ZGB, dass die geschiedene Frau wieder ihren Geburtsnamen bekommt. 11 Grundsätzlich sind zwar Rück- und Weiterverweisungen im ausländischen Recht gemäß Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB zu beachten, auch wenn, wie im vorliegenden Fall, das türkische Recht die Namensführung nach der Scheidung nicht dem Namensrecht unterstellt, sondern dem Familienrecht. Allerdings bestimmt das türkische internationale Privatrecht für das Scheidungsstatut in Art. 14, dass sich die Wirkungen einer Scheidung nach türkischem Sachrecht richten, wenn beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind. Das türkische Recht nimmt die Verweisung somit an. 12 Damit ist festzustellen, dass sich das Namensrecht der Ehefrau nach der Scheidung in jedem Fall nach türkischem Recht richtet. 13 Die Frage, ob die Ehescheidung der Betroffenen wirksam ist, ist grundsätzlich eine Vorfrage, die vor der Klärung des Rechts der Namensführung zu beantworten ist. 14 Im Namensrecht geht die überwiegende Ansicht davon aus, dass Vorfragen unselbstständig anzuknüpfen sind, d.h., das für die eigentliche Hauptfrage zur Entscheidung berufen Recht entscheidet auch über die Beantwortung der Vorfrage. Demnach wäre die Frage, ob die Scheidung wirksam ist, nach türkischem Recht zu beurteilen. 15 Nach türkischem Recht bedarf eine ausländische Scheidung der Anerkennung durch das zuständige türkische Gericht (Art. 50, 51, 58 des türkischen IPR) oder der personenstandsrechtlichen Registrierung (Brandhuber/Zeyringer/Heussler, Standesamt und Ausländer,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.