3, Abs. 5, § 25a Abs. 1, § 25b, § 60 Abs. 7 GG Art. 6 EMRK Art. 8 Leitsätze:
betreffend Aserbaidschan fest. Da daraufhin im Übrigen die Asylklagen - darunter auch die Klage des Klägers - zurückgenommen worden waren, erlangte der ablehnende Bundesamtsbescheid gegenüber dem Kläger Bestandskraft. 3 Im Nachgang zur Entscheidung des Bundesamtes erhielt die Mutter des Klägers erstmals am 1. August 2014 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3
und der Kläger und die restlichen Familienangehörigen zur Wahrung der Familieneinheit Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5
. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers wurde letztmalig am
sei zu versagen, da mit dem Tod der Mutter des Klägers das aus dem Schutzgebot des Art. 6 GG resultierende rechtliche Ausreisehindernis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet entfallen sei. Auch sonstige Ausreisehindernisse stünden der Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Insbesondere liege kein unzulässiger Eingriff in das Privatleben des Klägers nach Art. 8 EMRK vor. Dieser sei trotz seines langjährigen Aufenthalts nicht derart in die Lebensverhältnisse integriert, dass eine Rückkehr unzumutbar sei. Insbesondere sei es zu keiner durchgreifenden Integration des Klägers gekommen. Dieser habe keinen qualifizierten Schulabschluss und keine Berufsausbildung nachweisen können. Zudem sei der Kläger auch mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Kläger verfüge über Sprachkenntnisse seines Herkunftslandes. Dort habe er mehr als die Hälfte seines Lebens verbracht und einen Teil seiner Schulausbildung absolviert. Eine Rückkehr in die Heimat sei ihm zumutbar. Dies gelte umso mehr, als auch der Vater des Klägers zwischenzeitlich ausreisepflichtig sei. 9 Die Anwendung des § 25a Abs. 1
scheide aus, da der Antragsteller nicht im Besitz einer Duldung sei und auch keine faktischen Duldungsgründe vorlägen. Die derzeitige Passlosigkeit des Klägers begründe kein einen Duldungsanspruch auslösendes Abschiebungshindernis, da Abschiebungen nach Aserbaidschan und Kasachstan auch mit Passersatzpapieren erfolgen könnten. 10 Weiterhin erfülle der Kläger die Erteilungsvoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
nicht, da aufgrund der bisherigen Ausbildungs- und Lebensverhältnisse von keiner positiven Integrationsprognose auszugehen sei. 11 Zudem lägen auch die allgemeinen (Regel-)Erteilungsvoraussetzungen nicht vor: Der Kläger erfülle weder die Passpflicht, noch sei der Lebensunterhalt gesichert. Daneben bestünden auch Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nr. 3
und § 54 Abs. 2 Nr. 9
, die der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstünden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2
). Eine hilfsweise Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2
falle zu Lasten des Klägers aus, da private Interessen, die die öffentlichen Interessen an der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen überwögen, nicht ersichtlich seien. 12 Mit Schriftsatz vom
. Die Ausführungen der Beklagten zur mangelnden Integration seien nicht stichhaltig. Zudem habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie die besondere Trauersituation des Klägers nach dem Tod seiner innigsten Bezugsperson verkannt habe. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 6 GG vor, da das familiäre Zusammenleben des Klägers mit seiner Schwester falsch gedeutet werde. Die Wertungen der Beklagten seien zudem nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbaren, da eine Berücksichtigung des jugendgerichtlichen Urteils eine Missachtung des in § 2 JGG normierten rechtsstaatlichen Grundsatzes des Jugendstrafrechts darstelle. Aufgrund der Unschuldsvermutung müssten nicht abgeurteilte Taten unbeachtet bleiben. Die Beklagte habe dagegen eine Schuldzuweisung ohne rechtsstaatliches Verfahren vorgenommen, was den Bescheid i.S.d. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG in Gänze „infiziere“. 15 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen. 16 Der Kläger habe weder zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Dezember 2017 noch zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Voraussetzungen des § 17
a.F. erfüllt, da er in beiden Zeitpunkten keine betriebliche Ausbildung absolviert habe bzw. absolviere. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- und Studienplatzes nach § 17
(n.F.) erfordere einen gesicherten Lebensunterhalt. Hinsichtlich des vermeintlichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a, 25b
verweise die Beklagte auf den fehlenden Duldungsstatus des Klägers. Zudem seien auch strafrechtliche Verstöße in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren verwertbar, ohne dass es hierfür einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung bedürfe. 17 Bezüglich der Einzelheiten wird auf die zum Verfahren beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 18
(n.F.) kommt - sofern deren Erteilung auf Grund des sog. Trennungsprinzips (vgl. hierzu zuletzt BayVGH, B.v. 12.2.2021 - 19 CE 21.6 - juris Rn. 12) vorliegend klägerseits überhaupt noch zulässigerweise in das Verfahren eingeführt werden kann - nicht in Betracht, da der Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 17
(n.F.) kann einem Ausländer zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Lebensunterhalt gesichert ist, er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und er über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt. 23 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nach Aktenlage nicht. Insbesondere ist sein Lebensunterhalt derzeit nicht gesichert. Insoweit normiert § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
eine zwingende Erteilungsvoraussetzung, die diesbezüglich gleichzeitig die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1
verdrängt (vgl. Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.7.2021, § 17 Rn. 7). Im Übrigen erfüllt der Kläger auch nicht die besondere Anforderung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
, da er weder über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule noch einen sonstigen Schulabschluss, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet berechtigt, verfügt. 24 Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach § 16a
, der Nachfolgevorschrift des § 17
a.F.: Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Begehrens übt der Kläger derzeit keine betriebliche Ausbildung aus und er hat auch kein entsprechendes Ausbildungsplatzangebot vorgelegt. 25 bb) Auch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5
sind nach summarischer Prüfung nicht (mehr) erfüllt. 26 Nach § 25 Abs. 5 Satz 1
kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter „Ausreise“ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 12, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15 jeweils m.w.N.). Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1
aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten (z.B. nach § 60 Abs. 5 und 7
; vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 17). Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nicht nur die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben, sondern es ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1
. 27 Die Ausreise des Klägers ist vorliegend wohl weder aus familiären Gründen (Art. 6 GG) noch auf Grund einer besonderen Verwurzelung des Klägers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland (Art. 8 EMRK) dauerhaft unmöglich. 28 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewähren weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 17). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 16). Art. 6 GG entfaltet die Schutzwirkungen dabei nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 87). 29 Vorliegend bestehen keine derart engen Bindungen des Klägers zum Bundesgebiet, die eine Ausreise nach den o.g. Grundsätzen rechtlich unmöglich machen würden. Eine besondere Verbundenheit des Klägers zu seiner volljährigen Schwester ist nicht erkennbar, zumal der Kläger und seine Schwester auch nicht zusammenleben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Aufenthaltsgesetz einfachgesetzlich im Bereich des Familiennachzugs (§ 27 ff.
) den Zuzug und damit das Zusammenleben von Geschwistern nicht besonders privilegiert. Im Gegenteil: Ein Nachzug von Geschwistern wäre nur unter den tatbestandlich äußerst engen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2
(„Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte“) möglich. Zwar erkennt die Kammer, dass die Geschwister in der Bundesrepublik gemeinsam mit dem Tod der Mutter und den schwierigen Umständen um den Vater (u.a. gemeinsame Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung) konfrontiert waren. Gleichwohl ergibt sich hieraus nicht eine aus Art. 6 GG erwachsende Notwendigkeit, den Kläger bei seiner Schwester in der Bundesrepublik zu belassen. Denn einerseits wurde bereits nicht glaubhaft gemacht, inwieweit der Kläger und seine Schwester derzeit verbunden und notwendig aufeinander angewiesen sein sollen und andererseits bestünde auch die Möglichkeit, dass die Geschwister ihre familiäre Lebensgemeinschaft in der gemeinsamen Heimat fortführen. Zwingende Gründe für einen Verbleib der Schwester in der Bundesrepublik Deutschland wurden nicht vorgetragen und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Beziehung des Klägers zu seinem Vater ist anzumerken, dass letzterer ebenfalls ausreisepflichtig ist (vgl. insoweit Bl. 336 ff. der Behördenakte) und damit prognostisch nicht in der Bundesrepublik verbleiben wird. 30 Einer Ausreise steht im Übrigen auch nicht Art. 8 EMRK entgegen, da der Kläger nicht in besonderem Maße im Bundesgebiet verwurzelt ist. Maßgebliche Anhaltspunkte für eine Integration des Ausländers in Deutschland sind eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommen (vgl. HessVGH, B v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 - NVwZ-RR 2006, 826/827 m.w.N.). 31 Zwar erkennt die Kammer, dass sich der Kläger inzwischen neun Jahre in der Bundesrepublik aufhält. Gleichwohl ist ihm in dieser Zeit eine nachhaltige Integration in die Lebensbedingungen der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen. Zwar besuchte dieser die Schule und erwarb nach seinen eigenen Angaben (ein Nachweis hierfür findet sich nicht in den Ausländerakten) einen Mittelschulabschluss. Eine betriebliche Ausbildung brach der Kläger jedoch ab, ohne im weiteren beruflich Fuß fassen zu können. Derzeit geht er nach Aktenlage keiner Beschäftigung nach. Zu beachten ist auch, dass der Kläger in der Bundesrepublik bereits straffällig geworden ist (eine Woche Dauerarrest wegen Diebstahls) und nachweislich Drogen konsumiert hat. Gleichzeitig geht die Kammer nicht davon aus, dass dem Kläger eine Rückkehr in sein Heimatland auf Grund einer etwaigen Entwurzelung nicht zumutbar ist: Der Kläger absolvierte dort einen Teil der Schulausbildung, beherrscht die Landessprache und verbrachte dort auch die Hälfte seines Lebens. Ebenso wird er prognostisch in der Heimat auf die Hilfe seines ebenfalls ausreisepflichtigen Vaters zurückgreifen können. 32 Da auch weitere Gesichtspunkte nicht ersichtlich sind, aus denen sich eine dauerhafte Unmöglichkeit der Ausreise des Klägers ergeben könnte, ist bereits der Tatbestand des Art. 25 Abs. 5
nicht erfüllt. 33 cc) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 25a, 25b
kommt bereits deswegen nicht in Betracht, da der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2021 - 19 CE 21.6) kein „geduldeter Ausländer“ ist. Ein Ausländer ist geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. 34 Der Kläger ist nicht im Besitz einer Duldung und hat auf eine solche auch keinen Anspruch, da einerseits seine Ausreise rechtlich nicht unmöglich ist (s.o.). Es ist davon auszugehen, dass eine Abschiebung des Klägers auch tatsächlich möglich ist. Insoweit hat die Beklagte in ihrem Bescheid ausführlich dargestellt, dass Abschiebungen nach Aserbaidschan und Kasachstan auch ohne einen gültigen Reisepass mittels sog. „Heimreisescheinen“ möglich sind. Dass ein solcher zeitnah ausgestellt werden kann, ist vorliegend auch wahrscheinlich, da die Identität des Klägers aufgrund seiner Geburtsurkunde und eines Eintrages im abgelaufenen kasachischen Reisepass seiner verstorbenen Mutter ausreichend geklärt sein dürfte. 35 Darüber hinaus hat die Beklagte zutreffend eine positive Integrationsprognose i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
verneint. Insbesondere kann nach der Gesetzesbegründung bei straffällig gewordenen Jugendlichen oder Heranwachsenden - wie dem Kläger - in aller Regel eine positive Integrationsprognose nicht angestellt werden (vgl. Hecker in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, § 25a Rn. 10). 36 Nach den bereits im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5
gemachten Ausführungen ist der Kläger im Bundesgebiet auch im Übrigen noch nicht hinreichend integriert. Vielmehr scheint es in den letzten Jahren zu einer „Abwärtsentwicklung“ des Klägers gekommen zu sein, die sich weiter fortzusetzen droht. So erfolgten nach Schulbesuch und vermeintlichem Schulabschluss zunächst ein Abbruch der Ausbildung, Alkohol- und Drogenkonsum und letztlich auch die aktuelle Straffälligkeit. Diese kann auch nicht mit dem Verlust der Mutter im Mai 2017 gerechtfertigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Zukunft sein Leben wieder geordnet gestalten können wird, wurden insoweit nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. 37 dd) Unabhängig davon, dass der Kläger für keinen der in Betracht kommenden Aufenthaltstitel die besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, liegen darüber hinaus auch die Regelerteilungsvoraussetzungen nicht vor. 38 So hat der Kläger die Sicherung seines Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1
bereits nicht glaubhaft gemacht. 39 Zudem steht einem Anspruch des Klägers auf Aufenthaltserlaubnis ein Ausweisungsinteresse entgegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2
), da er durch das Amtsgericht … wegen eines Diebstahls zu einem Jugendarrest von einer Woche verurteilt wurde. Dies begründet ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9
. Nach dieser Norm wiegt das Ausweisungsinteresse u.a. schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Eine vorsätzlich begangene Straftat, wie der abgeurteilte Diebstahl, ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2017 - 10 C 17.1343 - juris Rn. 6; B.v. 5.7.2016 - 10 ZB 14.1402 - juris Rn. 14 m.w.N; NdsOVG, B.v. 20.6.2017 - 13 LA 134/17 - juris Rn. 10 m.w.N. zu § 55 Abs. 2 Nr. 2
a.F.; s. dazu auch Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020,
OK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.4.2021,
323 ff.). 40 Offenbleiben - da für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses hier unerheblich - kann an dieser Stelle, ob die Beklagte im konkreten Fall durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Strafverfahren hätte berücksichtigen dürfen. Die Beklagte hat die Versagung der Aufenthaltserlaubnis vorliegend nämlich erkennbar nicht auf die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Tatvorwürfe gestützt. Die bloße Erwähnung der nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahren in den Gründen zu I. macht den Bescheid nicht rechtswidrig, geschweige denn nichtig. 41 Der Kläger erfüllt auch nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4
(Passpflicht). Insoweit ist anzumerken, dass die Erfüllung der Passpflicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 17.12 - juris Rn. 18 ff.) nur durch den Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes erfüllt wird (vgl. Maor in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 1.7.2021,
19). Nach Aktenlage konnte der Kläger jedoch bislang - trotz ersichtlich mehrfacher und wiederholter Anfrage der Beklagten - noch keinen Pass vorlegen. Auch etwaige Bemühungen des Klägers oder Botschaftsvorsprachen ersetzen nicht das Vorhandensein eines anerkannten Passes oder Passersatzes (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2017 - 10 ZB 17.1682 - juris Rn. 11). 42 Nach alldem hat der Kläger nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 43
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.