prüfung beschränkt, ob das Ermessen rechtmäßig, nicht auch, ob es zweckmäßig ausgeübt wurde. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Stationäre Einrichtung für ältere Menschen, Befreiung von den baulichen Mindestanforderungen, Mindestfläche eines Wohn-Schlaf-Raumes, Anteil an Einzelwohnplätzen, Anspruch auf Verlängerung der sog. Angleichungsfrist (verneint), Ordnungsgemäße Ermessensausübung, Auslegung, Befreiung, Behinderung, betreutes Wohnen, Befreiungsvoraussetzungen, Einzelwohnplätze, Ermessensausübung, Interessen der Bewohner, Mindestwohnfläche, Wohnqualität, Ermessensreduzierung auf Null, Ermessensentscheidung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin ist Trägerin und Betreiberin der stationären Einrichtung für ältere Menschen „Pro Seniore Residenz …“, …, … … Die Einrichtung erstreckt sich über drei Stockwerke (Erdgeschoss,
WoqG müsse der Wohnplatz für zwei Personen einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 20 m² umfassen. In die Flächenberechnung nicht einzubeziehen seien ein Sanitärraum und ein etwaiger Vorraum, auch wenn dieser nicht baulich abgetrennt sei (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AVPfleWoqG). Die Rechtslage vor Inkrafttreten der AVPfleWoqG
der HeimMindBauV sei nicht relevant. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da eine solche wegen Unterschreitens der Toleranzgrenze, die vom Bayer. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Schreiben vom 28. Dezember 2015 bei einer Wohnfläche von 18 m² gesehen werde, mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner nicht vereinbar sei. Die von § 4 Abs. 2 AVPfleWoqG vorgegebene Mindestgröße des privaten und häufig lebenslang genutzten Wohn-Schlaf-Raumes solle
der Verordnungsbegründung die Ausgestaltung der Privat- und Intimsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner sicherstellen. Aufgrund der Unterschreitung der Toleranzgrenze der Größe eines Wohn-Schlaf-Raumes für zwei Personen von 18 m² könnten die Zimmer der Einrichtung nur noch als Einzelzimmer angeboten werden. Dem Hilfsantrag auf Verlängerung der Angleichungsfristen habe
Abwägung der wirtschaftlich einschneidenden Gesamtplatzzahlreduzierung von 107 auf 61 Wohnplätze mit den Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner unter Verkürzung der Angleichungsfristen stattgegeben werden können. 5 Gegen den Bescheid legte die Klägerin am
WoqG, die
der FQA einen Einzelzimmeranteil von 75% beinhalten, die Angleichungsfrist bis zum
außen abschließenden Bauteile zu verstehen. Die Berechnung sei
den Bestimmungen der WoFlV vorzunehmen. Vorliegend ergebe sich hiernach eine Wohnfläche von mehr als 20 m². Auf dieses Ergebnis habe § 4 Abs. 2 Satz 2 AVPfleWoqG keine Auswirkung. Dieser werde durch den Terminus „hierbei“ eingeführt, welcher sich auf den „Wohnplatz“ und nicht auf den „Wohn-Schlaf-Raum“ beziehe. Darüber hinaus sei die begehrte Befreiung mit den Bewohnerinteressen vereinbar. In Art. 27 Abs. 2 PfleWoqG habe der Gesetzgeber die Fortgeltung der HeimMindBauV kraft Gesetzes angeordnet. Dies zeige, dass
Ansicht des Gesetzgebers der durch die HeimMindBauV festgeschriebene Standard akzeptabel und mit den Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar sei. Der Klägerin sei die Erfüllung der Mindestanforderungen im Übrigen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar. Der geforderte Bettenabbau sei für die Klägerin im Hinblick auf die Refinanzierung des Pachtzinses problematisch, da im Rahmen des Pachtvertrags ein von der Anzahl der Betten unabhängiger Pachtzins vereinbart worden sei. Die vom Beklagten zugestandenen Angleichungsfristen seien zu kurz bemessen.
der Verordnungsbegründung zu § 10 Abs. 1 AVPfleWoqG könne eine Angleichungsfrist bis zu 25 Jahren gewährt werden. Dies zeige, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner Angleichungsfristen von 25 Jahren gut vertretbar seien und im Sinne des § 10 Abs. 1 AVPfleWoqG angemessen seien. Die Fläche des § 4 Abs. 2 AVPfleWoqG werde nur aufgrund der Lage des Sanitärraums und damit aufgrund von Zufälligkeiten nicht erreicht. Für die Fallkonstellation, dass in die Bewohnerzimmer keine Sanitärräume eingebaut seien, sehe § 97 Abs. 2 AVPfleWoqG regulär verlängerte Angleichungsfristen und sogar dauerhafte Befreiungen vor. Es sei davon auszugehen, dass die Existenz eines Sanitärraumes für die Bewohner einen höheren Stellenwert habe als die Frage
der Fläche der Bewohnerzimmer. Deshalb seien die beantragten Fristverlängerungen angemessen lang. 11 Der Vertreter des Beklagten beantragte mit Schriftsatz vom
WoqG kann der Träger einer stationären Einrichtung, dem die Erfüllung der in §§ 1 bis 9 genannten Mindestanforderungen im Gebäudebestand technisch oder aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, bei der zuständigen Behörde beantragen, ganz oder teilweise von der Verpflichtung befreit zu werden, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. 21 1.
WoqG muss der Wohnplatz für eine Person mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 14 m², der Wohnplatz für zwei Personen mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 20 m² umfassen. Hierbei nicht enthalten ist ein zugehöriger Sanitärraum sowie ein etwaiger Vorraum, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist. 24 Im vorliegenden Fall wird diese Vorschrift bei allen 46 Wohnplätzen für zwei Personen der Einrichtung nicht eingehalten. Die Wohnplätze mit jeweils identischem Grundriss (vgl. Bl. … der Behördenakte - BA) verfügen über einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Fläche von 16,12 m² (3,59 m² x 4,49 m²), einen Sanitärraum und einen räumlich nicht abgetrennten Vorraum mit einer Fläche von 4,05 m² (1,67 m² x 2,43 m²). 25 1.2.
dem Kontext von Satz 2 im Zusammenhang mit Satz 1 auf die Vorgabe des § 4 Abs. 2 Satz 1 AVPfleWoqG, dass der Wohnplatz für zwei Personen mindestens einen Wohn-Schlaf-Raum mit einer Wohnfläche von 20 m² umfassen muss. 27 Soweit der Klägerbevollmächtigte ausführt, der Begriff des „Wohn-Schlaf-Raumes“ sei durch Auslegung unter Rückgriff auf die HeimMindBauV und auf die BR-Drs. 760/74, die auf die DIN 283-1 und 283-2 verweise, auszulegen, wonach unter „Wohn-Schlaf-Raum“ alle Flächen der Bewohnerzimmer innerhalb der
außen abschließenden Bauteile zu verstehen seien, verkennt er, dass der Freistaat Bayern aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz für die ordnungsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Heimrechts, die im Rahmen der ersten Stufe der Föderalismusreform vom Bund auf die Länder übergegangen war, bewusst verschiedene höhere bauliche Anforderungen an stationäre Einrichtungen eingeführt hat als sie das zuvor gültige Heimgesetz und die HeimMindBauV vorgesehen hatten. Unabhängig davon besteht aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 AVPfleWoqG kein Auslegungsbedürfnis. Für eine Auslegung unter Rückgriff auf nicht mehr gültige Vorschriften, die im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 AVPfleWoqG stehen würde, besteht kein Raum. 28 Auch der vom Klägerbevollmächtigten angeführte Umstand, dass
WoqG die Berechnung der Wohnfläche entsprechend der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) erfolge, führt nicht dazu, dass entgegen des Wortlauts des § 4 Abs. 2 Satz 2 AVPfleWoqG über die WoFlV ein baulich nicht abgetrennter Vorraum zum Wohn-Schlaf-Raum zu rechnen wäre. Die von § 3 Abs. 1 AVPfleWoqG angeordnete Berechnung
der WoFlV ist für den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 AVPfleWoqG ermittelten Wohn-Schlaf-Raum vorzunehmen. 29 Soweit die Klägerin die von § 4 Abs. 2 AVPfleWoqG getroffene Regelung als solche in Frage stellt, ist auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH) vom
WoqG liegen nicht vor. 31 Ist dem Träger einer stationären Einrichtung die Erfüllung der in §§ 1 bis 9 AVPfleWoqG genannten Mindestanforderungen im Gebäudebestand technisch oder aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 AVPfleWoqG auf Antrag des Trägers ganz oder teilweise von der Verpflichtung befreien, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. 32
der Struktur der Vorschrift müssen zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt sein, nämlich zum einen die Unmöglichkeit der Einhaltung der Mindestanforderungen im Gebäudebestand aus technischen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen oder die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Einhaltung dieser Mindestanforderungen und zum anderen die Vereinbarkeit der begehrten Befreiung von diesen Mindestanforderungen mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner. Ob diese Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, hat das Gericht vollumfänglich zu überprüfen. Wenn beide Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, hat die zuständige Behörde einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.1998 [4 C 22/86 - juris Rn. 17 bis Rn. 24] zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgänger-Vorschrift des § 31 Abs. 1 HeimMindBauV). 33 Die Klägerin hat vorgetragen, dass ihr die Erfüllung der Mindestanforderungen des § 4 Abs. 2 AVPfleWoqG wirtschaftlich unzumutbar wäre. Ob die Erfüllung der Mindestanforderungen des § 4 Abs. 2 AVPfleWoqG im Gebäudebestand der Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, kann vorliegend offenbleiben, weil die begehrte Befreiung mit den Interessen und den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner nicht vereinbar ist. 34 1.3.1. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner ist auf die gesetzlichen Vorgaben des PfleWoqG, auf die Begründung des Gesetzentwurfes der Staatsregierung zur Förderung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung vom 11. März 2008 (LT-Drs. 15/10182) und auf die Begründung zur AVPfleWoqG zurückzugreifen. Weiterhin kann auch die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen (herausgegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit, Oktober 2018, im Folgenden: Pflege-Charta) herangezogen werden. 35
der Begründung des Gesetzentwurfes vom 11. März 2008 (LT-Drs. 15/10182 S. 15) ergibt sich die Notwendigkeit für die umfassende Wahrung der Rechte von Bewohnerinnen und Bewohnern von Heimen im Bereich der Alten- und Behindertenhilfe und damit die Notwendigkeit für die Einführung ordnungsrechtlicher Schutzmechanismen durch den Gesetzgeber aus dem Umstand, dass die Betroffenen vielfach in ihrer geistigen und körperlichen Beweglichkeit eingeschränkt sowie hilflos sind und daher ihre Fähigkeit, sich bei auftretenden Missständen selbst zu helfen, oft erheblich beeinträchtigt oder gar aufgehoben ist. Diesen Schutzzweck nimmt Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG auf, wonach der Zweck des Gesetzes darin besteht, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schützen.
WoqG ist es weiterhin Zweck des Gesetzes, die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern.
WoqG soll unter anderem eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Wohnqualität gesichert werden. Auf diese Weise wird das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner als Kernelement und Qualitätsmaßstab des Gesetzes klar zum Ausdruck gebracht (LT-Drs. 15/10182 S. 18). 36 In Konkretisierung dieses Schutzzwecks führt der Gesetzgeber in Art. 3 PfleWoqG konkrete Qualitätsanforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung auf (vgl. oben 1.1.). Insbesondere hat der Träger einer stationären Einrichtung
WoqG unter anderem sicherzustellen, dass eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleistet wird. Dies bedeutet gemäß der Begründung zu Art. 3 Abs. 2 Nr. 7 (damalige Fassung) in der LT-Drs. 15/10182 (S. 22), dass die Bewohnerinnen und Bewohner die Möglichkeit haben müssen, ihre unmittelbare Umgebung
ihren persönlichen Bedürfnissen und Wünschen zu gestalten. 37
der Begründung zur AVPfleWoqG (Burmeister/Gaßner/Melzer/Müller, BayPfleWoqG,
Ziffer C. Teil 1, zu § 4 der Begründung dienen Wohnplätze nicht nur dem Schlafen, sondern auch dem Wohnen, der Betreuung und Versorgung. Sie sind privater Rückzugs- und Wohnraum, in dem die Bewohnerinnen und Bewohner beispielsweise ihren Besuch empfangen. Die Vorgabe von Mindestquadratmeterzahlen sichert die Ausgestaltung einer Privat- und Intimsphäre. Sie kann auch das Mitbringen eigener Möbel erleichtern. Die Mindestgrößen für den privaten und häufig lebenslang genutzten Wohn-Schlaf-Raum entsprechen dem derzeit allgemein anerkannten Wohnstandard. Der Lebensort Heim soll einen persönlichen Wohnbereich mit privater Atmosphäre bieten. Auf dieser Grundlage legt § 4 Abs. 2 AVPfleWoqG die oben genannten Mindestwohnflächen für Wohnplätze für eine Person von mindestens 14 m² und für zwei Personen von mindestens 20 m² fest.
Ziffer C. Teil 5, zu § 50 der Begründung schützen das PfleWoqG und die darauf beruhende Verordnung die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen. Jede Befreiung von den baulichen Mindestanforderungen ist hieran zu messen. 38 Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner kann weiterhin die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschenherangezogen werden. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/10182 S. 18). Hiernach soll durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG auf die vom Runden Tisch Pflege erarbeitete Charta der Rechte hilfe- und pflegebedüftiger Menschen inhaltlich Bezug genommen und deren Ziele unterstrichen werden. Die Charta hat keinen rechtsverbindlichen Charakter, ist aber eine wichtige Grundlage für die Ausgestaltung würdevoller Pflege sowie Impulsgeber für den gesamten Bereich der Pflege (Pflege-Charta, Vorwort). Die Pflege-Charta fasst in acht Artikeln grundlegende Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen zusammen und erläutert diese, dies auf der Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention, der Europäischen Sozialcharta, der Charta der Grundrechte der EU und verschiedener Vorschriften des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Grundrechte-Charta, Präambel, Fußnote 1).
, Privatheit, müssen hilfe- und pflegebedürftige Menschen jederzeit Besuch empfangen können und die Möglichkeit haben, einige Zeit allein zu sein sowie ungestört kommunizieren zu können, auch wenn sie in einer Einrichtung leben und nicht über ein Einzelzimmer verfügen. Sie sollten ihren persönlichen Lebensbereich mit persönlichen Gegenständen wie Kleinmöbeln und Bildern ausstatten können. 39 Hieraus ergibt sich, dass die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung davon geprägt sind, trotz ihrer möglicherweise bestehenden körperlichen und geistigen Einschränkungen in Würde ein selbstbestimmtes Leben führen zu können und dabei möglichst weitgehend am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Dies umfasst auch den Bereich des Wohnens hinsichtlich der Größe und Ausgestaltungsmöglichkeiten des Wohnraums. Um diesen Interessen und Bedürfnissen gerecht zu werden, legt das PfleWoqG in Verbindung mit der AVPfleWoqG allgemein und für den Regelfall fest, welche baulichen Mindestanforderungen den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung entsprechen (BVerwG, B.v. 22.7.1985 - 4 B 73/85 - juris LS 3 und Rn. 4 zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 31 HeimMindBauV; vgl. hierzu auch § 50 Abs. 1 Satz 1 AVPfleWoqG: „die Erfüllung der in §§ 1 bis 9 genannten Mindestanforderungen“), deren Einhaltung unerlässlich sind. Unterschreiten die baulichen Gegebenheiten einer stationären Einrichtung die Vorgaben der §§ 1 bis 9 AVPfleWoqG, entspricht dies grundsätzlich nicht den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner. In besonders gelagerten atypischen Fallgestaltung kann im Einzelfall eine Unterschreitung der Mindestanforderungen auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 AVPfleWoqG gerechtfertigt sein. Außerdem kann eine Unterschreitung der baulichen Mindestanforderungen auch dann mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar sein, wenn bei konkreten Regelungen - wie der Festlegung einer Mindestgröße für Räume
Quadratmetern - eine sehr geringfügige Abweichung vorliegt, die im Einzelfall keinen spürbaren
teil für den Bewohner ergeben muss, dennoch aber die beabsichtigte Nutzung wegen des Verstoßes gegen die bauliche Mindestanforderung in Frage stellt. 40 1.3.2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die begehrte Befreiung
WoqG von den in § 4 Abs. 2 AVPfleWoqG festgelegten baulichen Mindestanforderungen nicht mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. 41 Die in § 4 Abs. 2 Satz 1 AVPfleWoqG festgelegte Mindestgröße wird bei 46 Wohn-Schlaf-Räumen um jeweils 3,88 m² unterschritten. Vor dem Hintergrund, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 AVPfleWoqG keine Durchschnitts- oder Standard-Größe vorgibt, sondern Mindestgrößen für eine „angemessene“ (Art. 3 Abs. 2 Nr. 6 PfleWoqG) Qualität des Wohnens, eine Unterschreitung dieser Flächen also unangemessen ist, liegt es auf der Hand, dass eine Abweichung von den Mindestgrößen um 3,88 m² mit mehr als geringfügigen, also spürbaren
teilen verbunden ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.12.2020 - W 3 K 19.99). Eine nur geringfügige Abweichung liegt im streitgegenständlichen Fall nicht vor. Auch besondere Zimmerzuschnitte, die einen atypischen Ausnahmefall darstellen mit der Folge, dass trotz der Unterschreitung der Mindestanforderungen die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner gewahrt werden könnten und deshalb eine abweichende Bewertung erfolgen müsste, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Zufälligkeit aufgrund der Lage des Sanitärraums stellt
Auffassung der Kammer keinen atypischen Ausnahmefall in diesem Sinne dar. Die Fläche des Vorraums kann von den Bewohnerinnen und Bewohnern weder als Verkehrsfläche im Rahmen des Wohnens noch als Fläche für die Unterbringung von Kleinmöbeln genutzt werden und steht damit nicht zur individuellen Ausgestaltung des Wohnraums zur Verfügung. 42 Ein Anspruch der Klägerin auf Befreiung von den Mindestanforderungen des § 4 Abs. 2 AVPfleWoqG scheitert damit daran, dass die begehrte Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner nicht vereinbar ist. Auf die Frage, ob die Erfüllung dieser Mindestanforderungen der Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sein könnte - was diese im Übrigen nicht substantiiert dargelegt hat - und auf die Korrektheit der Ermessenserwägungen des Beklagten kommt es deshalb nicht an. 43 Der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, dass Art. 27 Abs. 2 PfleWoqG, der die Fortgeltung der HeimMindBauV anordnete, bestätige, dass der durch die HeimMindBauV festgeschriebene Standard akzeptabel und mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar sei, folgt das Gericht nicht. Die Bestimmung des Art. 27 Abs. 2 PfleWoqG a.F. enthielt eine Übergangsregelung, die bereits durch § 1 des Änderungsgesetzes vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 308) mit Wirkung vom 1. Juli 2013 ersatzlos aufgehoben worden ist. 44 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte „maximale“ Verlängerung der Angleichungsfrist. Ziffer 4 des Bescheids des Beklagten, in dem der Klägerin (nur) eine gestaffelte Verlängerung der Angleichungsfrist gewährt wurde, ist rechtmäßig. 45 Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Angleichungsfrist ist § 10 Abs. 1 Satz 2 AVPfleWoqG. Für stationäre Einrichtungen, die bei Inkrafttreten der AVPfleWoqG in Betrieb sind oder für die eine Baugenehmigung beantragt ist und die die Mindestanforderungen der § 1 Abs. 2 und §§ 2 bis 9 nicht erfüllen, gilt eine Angleichungsfrist von fünf Jahren.
WoqG kann die zuständige Behörde auf Antrag längere angemessene Fristen zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen einräumen. Die Frist für die Angleichung
WoqG endet bei grundlegenden Modernisierungsmaßnahmen, spätestens jedoch 25 Jahre
Inkrafttreten dieser Verordnung, § 10 Abs. 1 Satz 4 AVPfleWoqG. 46 Die streitgegenständliche stationäre Einrichtung war bei Inkrafttreten der AVPfleWoqG am 1. September 2011 bereits in Betrieb. Die Mindestanforderungen des § 4 Abs. 2 AVPfleWoqG sind nicht erfüllt (vgl. oben 1).
WoqG galt eine Angleichungsfrist von fünf Jahren bis zum
prüfung beschränkt, ob das Ermessen rechtmäßig, nicht auch, ob es zweckmäßig ausgeübt wurde (BVerwG, U.v. 18.8.1960 - I C 42.59 - juris - BVerwGE 11, 95/97; 19, 149/153). Die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung bestimmt sich
der dem Fall zugrundeliegenden objektiven Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Ermessensausübung. Die Verpflichtungsklage führt bei Feststellung eines Ermessens- oder Abwägungsfehlers grundsätzlich zum Bescheidungsurteil; das Gericht darf die Sache nicht darüber hinaus spruchreif machen (BVerwG, U.v. 18.8.1960 - I C 42.59 - juris - BVerwGE 10, 202/204; 11, 95/99). Anders nur, wenn ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist (Rennert in Eyermann, VwGO,
Abwägung der wirtschaftlich einschneidenden Gesamtplatzzahlreduzierung von 107 auf 61 Wohnplätze mit den Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner teilweise stattgegeben werden könne. Unter Abwägung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner an einer schnellstmöglichen Umsetzung der Mindestgröße zum allgemein anerkannten Wohnstandard, jedoch auch am Bestand der Einrichtung sei es vertretbar, die anstehende Umwandlung von 46 Doppelzimmern in Einzelzimmer hinauszuschieben und unter Bewilligung von gestaffelten Angleichungsfristverlängerungen durchzuführen. 52 Diese Ermessensausübung ist auch unter Berücksichtigung des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Maßstabs nicht zu beanstanden. Die Angemessenheit einer Fristverlängerung hat sich danach unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu orientieren (Begründung zur AVPfleWoqG, zu § 10 Abs. 1). 53 Soweit die Klagepartei allein wirtschaftliche Gesichtspunkte für die Verlängerung der Angleichungsfrist ins Feld führt, kann daraus keine Ermessensfehlerhaftigkeit des Bescheids abgeleitet werden, da es vornehmlich auf das Interesse und die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner ankommt. Wie sich aus Ziffer II. 2 d)
Inkrafttreten der AVPfleWoqG (§ 10 Abs. 1 Satz 4 AVPfleWoqG) nicht als ermessensfehlerhaft, zumal die Klagepartei seit 1. September 2011 in der Lage gewesen wäre, die entsprechenden Mindestanforderungen in der streitgegenständlichen Einrichtung umzusetzen. 55 Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Klagepartei einen Anspruch auf Verlängerung der Angleichungsfrist auch nicht aus § 50 Abs. 1 AVPfleWoqG ableiten kann. Ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtsfolge des § 50 Abs. 1 AVPfleWoqG eine Verlängerung der Angleichungsfrist nicht vorsieht, handelt es sich bei § 10 AVPfleWoqG diesbezüglich um eine lex specialis, die nicht umgangen werden darf. 56 Aus der vom Klägerbevollmächtigten angeführten Übergangsregelung des § 97 Abs. 2 AVPfleWoqG bezüglich der Mindestanforderungen
WoqG, wonach jeder Wohn-Schlaf-Raum einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu seinem Sanitärraum haben muss, ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Die Regelung gilt
ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die Mindestanforderung des § 8 Abs. 1 AVPfleWoqG. Die klägerische Auffassung, dass die Existenz eines zum Bewohnerzimmer gehörenden Sanitärraumes für die Bewohnerinnen und Bewohner einen höheren Stellenwert habe als die Fläche der Bewohnerzimmer, wird nicht geteilt. Bei den baulichen Mindestanforderungen bezüglich der Fläche der Wohn-Schlaf-Räume und der Mindestanforderung bezüglich des Zugangs zum Sanitärraum handelt es sich um unabhängig voneinander bestehende bauliche Mindestanforderungen, für die der Verordnungsgeber verschiedene Regelungen getroffen hat. 57 Jede bauliche Mindestanforderung muss gesondert und unabhängig von anderen Anforderungen und Gegebenheiten bewertet werden. Eine Kompensation einer Unterschreitung einer baulichen Mindestanforderung durch eine Erfüllung einer anderen baulichen Mindestanforderung oder durch einen anderen positiv bewertbaren Umstand ist nicht zulässig (VG Würzburg, U.v. 17.12.2020 - W 3 K 19.99). 58
WoqG muss ein angemessener Anteil der Wohnplätze als Einzelwohnplätze ausgestaltet sein. Das Landratsamt als zuständige Behörde hat den unbestimmten Rechtsbegriff des „angemessnen Anteils“ für die streitgegenständliche Einrichtung in Orientierung an das Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 28. Dezember 2015 (Gz. G43a-G8300-2015/704-5), wonach sich der angemessene Anteil von Einzelzimmern in bestehenden Einrichtungen der Pflege grundsätzlich auf 75 Prozent beläuft, auf 46 von 61 Zimmern konkretisiert. Diese Auslegung wird dem Sinn und Zweck des PfleWoqG, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG), gerecht.
der Begründung zu § 4 Abs. 3 AVPfleWoqG ist im Regelfall ein Einzelzimmer-Anteil von mindestens 75% als angemessen zu betrachten, um auch dem Wunsch älterer Menschen auf Privatsphäre und Selbstbestimmung gerecht zu werden. Wohnplätze für zwei Personen in einem Raum entsprechen im Allgemeinen nicht den Wohnbedürfnissen, werden aber regelmäßig zur Verfügung gestellt, um den Wunsch von Bewohnerinnen und Bewohnern
einem Zusammenziehen berücksichtigen zu können. 61 Die Klägerin stellte am 29. August 2016 beim Landratsamt den Antrag auf Verlängerung der Angleichungsfrist bis zum 30. Mai 2030. Ein entsprechender Anspruch besteht nicht, da keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Ermessensfehler hinsichtlich der unter der aufschiebenden Bedingung der gestaffelten Umwandlung gewährten Verlängerung der Angleichungsfrist in Ziffer 5 des Bescheids sind nicht ersichtlich. 62 Unter Ziffer II. 2
der Ausgestaltung eines angemessenen Anteils der Wohnplätze als Einzelwohnplätze. Die Möglichkeit, sich in einen geschützten und selbst kontrollierten Raum zurückziehen zu können, ist ein Grundbedürfnis des Menschen. Wohnplätze für zwei Personen in einem Raum entsprechen im Allgemeinen nicht den Wohnbedürfnissen von erwachsenen Menschen (vgl. Begründung zur AVPfleWoqG, zu § 4 Abs. 3 AVPfleWoqG). 69 Ein Anspruch der Klägerin auf Befreiung von den Mindestanforderungen des § 4 Abs. 3 AVPfleWoqG scheitert damit daran, dass die begehrte Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner nicht vereinbar ist. 70 5.
alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.