OLG München, Hinweisbeschluss v. 24.11.2021 – 14 U 6205/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Hinweisbeschluss v. 24.11.2021 – 14 U 6205/21 Download Drucken Titel: Auskunftsklage wegen beh
§ 257Abs.
1 Nummer 1 HGB im Rechtsstreit gemäß § 258 Abs. 1 HGB auf Anordnung des Gerichts vorzulegen sind, gilt das nicht für die „empfangenen Handelsbriefe“
§ 257Abs.
1 Nummer 2 und ebenso wenig für die „abgesandten Handelsbriefe“
§ 257Abs.
1 Nummer 3, als die man die Mitteilungen der Beklagten einordnen mag. 54 4.5.3 Nicht mehr ankommen durfte es auf die vom Erstgericht bejahte Frage, ob der Auskunftsanspruch verjährt ist (Berufungsbegründung Seiten 23/24). 55
- Berufungsantrag 5 hat keine Aussicht auf Erfolg. 56 Das Erstgericht hat diesen Antrag (in Gestalt des Klageantrags 4) im Ergebnis zutreffend als unzulässig abgewiesen (EU Seite 11/12), weil die klägerseits intendierte Stufenklage hier unzulässig war. 57 Der Kläger hatte die Auskunft (siehe oben) nicht erstrebt, um einen bestimmten Leistungsanspruch lediglich noch zu beziffern oder in sonstiger (der Bezifferung vergleichbarer) Weise zu konkretisieren (EU Seite 12 oben). 58 Sondern der Kläger begehrte die Auskunft mit dem Ziel, seine Ansprüche überhaupt erst zu benennen. Der Berufungsantrag 5 (vormals Klageantrag 4) gibt die Erhöhungen des Klägers bereits nicht an, d.h. es fehlt nicht lediglich an einer Bezifferung sondern schon an der Beschreibung der Grundlage für einen vom Kläger vermuteten Rückzahlungsanspruch und damit an der Bestimmtheit des Antrags. Das ist insofern konsequent als der Kläger m der Berufungsbegründung (erneut) vorträgt, zu dieser Beschreibung ohne die Auskünfte (siehe oben) selbst nicht in der Lage zu sein. 59 Zwar dürfte dem Erstgericht nicht zu folgen sein, soweit es vom klägerseits eingeräumten Besitz der Begründungen zu den Beitragserhöhungen (oder seiner Kenntnis von deren bundesweit einheitlichem Wortlaut) darauf schloss, der Klager müsse auch die auf „seine“ Tarife bezogenen Anpassungsmitteilungen varfegen haben und könne diese folglich beurteilen und erwäge Rückzahlungsansprüche auch beziffern. Darauf kommt es jedoch nicht durchgreifend an. Denn dass der Kläger dies nicht kann, macht den Antrag nicht etwa zulässig, sondern führt lediglich zu dessen Unbestimmtheit, über welche dem Kläger weder eine Stufenklage noch ein materiell- rechlicher Auskunftsanspruch (siehe oben) hinweghelfen kann. 60
- Berufungsantrag 6 hat keine Aussicht aut Erfolg. 61 Das liegt an derselben Gründen, aus denen der Berufungsanträgen 1 und 2 der Erfolg zu versagen sein wird (siehe oben). 62 III. Aus Kostengründen könnte sich eine Rücknahme der Berufung empfehlen.