Sv § 320 Abs. 1
liegt vor, wenn das Gericht gegen § 313 Abs. 2
verstoßen hat und entweder die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel oder die Anträge bzw. die Hilfsanträge nicht einmal knapp dargestellt hat. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für eine Abänderung unrichtiger tatbestandlicher Feststellungen in den Entscheidungsgründen bietet § 320
keine Rechtsgrundlage. Eine Überprüfung der Entscheidungsgründe kann lediglich in einem Rechtsmittelverfahren erfolgen. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Tatbestandsberichtigung, Berichtigung, Tatbestandsauslassung, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Anträge Vorinstanzen: OLG München, Endurteil vom 15.10.2020 – 24 U 4497/19 LG Memmingen, Endurteil vom 29.07.2019 – 32 O 443/19 Rechtsmittelinstanzen: BGH, Beschluss vom 14.10.2021 – V ZR 237/20 BGH, Beschluss vom 01.12.2021 – V ZR 237/20 Tenor
zu berichtigen. 2 Der innerhalb der Frist nach § 320 Abs. 2
gestellte Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist im Übrigen unbegründet, da der Tatbestand des Urteils keine Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche i. S. v. § 320 Abs. 1
enthält. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nach der Aufhebung des früheren § 320 Abs. 3
durch das Gesetz zur Regelung der Wertgrenzen für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2633), das zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist, nicht; ein weiterer Erkenntnisgewinn wäre durch eine solche nicht zu erwarten (vgl. Musielak/Voit/Musielak, 17. Aufl. 2020 Rn. 8,
8). 3 Zu den Berichtigungsanträgen: „Vorbemerkungen“, Antrag auf Änderung von Abschnitt II. 1 (S. 5) des Urteils vom 15.10.2020: 4 Der Antrag ist bereits unzulässig, da er Abschnitt II. des Berufungsurteils, also die Entscheidungsgründe, betrifft. Zwar gilt der funktionelle Tatbestandsbegriff, da unter § 320 auch Tatbestandsfeststellungen zu subsumieren sind, die sich in den Entscheidungsgründen finden (Musielak/Voit/Musielak, 17. Aufl. 2020,
3). Die entsprechenden Tatbestandsfeststellungen befinden sich aber bereits in Abschnitt I. auf S. 3 des Berufungsurteils, wo die Anträge der Parteien aus
bindend feststeht, dass sie nicht gestellt waren. 6 Damit trifft zu, dass beide Anträge erstmals wirksam in der Berufungsbegründung vom 07.10.2019 gestellt wurden. 7 I. Antrag auf Berichtigung unvollständiger bzw. unzutreffender Feststellungen im Tatbestand: 8 Eine Tatbestandsauslassung i. S. v. § 320 Abs. 1
liegt vor, wenn das Gericht gegen § 313 Abs. 2
verstoßen hat und entweder die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel oder die Anträge bzw. die Hilfsanträge nicht einmal knapp dargestellt hat (BeckOK
/Elzer, 39. Ed. 1.12.2020 Rn. 22,
22). Gemäß § 313 Abs. 2
sollen im Tatbestand eines zivilrechtlichen Urteils die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. 9 Der Antrag der Klägerin zeigt keine Auslassung in diesem Sinne auf. Die Lage des klägerischen Grundstücks zum Grundstück der Beklagten wird im Tatbestand (zutreffend, vgl. unten zu I. 9.) wiedergegeben. Im Übrigen wird abschließend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen; damit erfasst die Bezugnahme auch die vorgelegten Anlagen, so den Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Anlage K01), aus dem die Lage der Grundstücke zu entnehmen ist. 10 Zu I. 1.: Rechtliche Wertungen der Klägerin wie ihre Rechtsansicht, dass die Bebauung östlich des …wegs nicht zu berücksichtigen sei, da für die gegenüberliegende Straßenseite Bebauungspläne bestünden (vgl. Antrag I. 1. auf S. 4), können nicht in den unstreitigen Tatbestand aufgenommen werden. 11 Zu I. 3.: Die Ansicht der Klägerin, dass die Beklagte die Stahlbaukonstruktion ohne Genehmigung errichtet habe, wurde in den Tatbestand (S. 3) aufgenommen; zur Begründung gilt die Bezugnahme auf die Schriftsätze. 12 Zu I. 4.: Die Aufnahme der Rechtsansichten der Klägerin in den Tatbestand war angesichts des Kürzegebots in § 313 Abs. 2
nicht geboten; die klägerischen Schriftsätze wurden in Bezug genommen. Der Senat setzt sich in Abschnitt II. des Berufungsurteils mit den Rechtsansichten auseinander. 13 Zu I. 5.: Der Verlauf des Verfahrens über den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in Abschnitt II.
keine Rechtsgrundlage. Eine Überprüfung der Entscheidungsgründe kann lediglich in einem Rechtsmittelverfahren erfolgen.
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