VG München, Urteil v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 Download Drucken Titel: Erfolgreiche Klage gegen Teilrücknahme der
§ 48Rn.
95). 39 Nach dem insoweit unbestrittenen, nach Lage der Akten auch schlüssig nachvollziehbaren und daher für das Gericht glaubhaften Vortrag in der Klageschrift hat die Klägerin unter der Voraussetzung, dass sie Oktoberhilfe erhält, mit dem Bau eines Boardinghauses in A. begonnen, hierzu ein entsprechendes Grundstück zum Preis (einschließlich Notargebühren) von 496.337,45 EUR erworben und das Bauunternehmen K. mit dessen Errichtung beauftragt; zudem hat sie an das Bauunternehmen bereits entsprechende Teilzahlungen geleistet. Damit hat die Klägerin im Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheids bereits Vermögensdispositionen in Gestalt der von ihr eingegangenen entsprechenden kauf- und werkvertraglichen Verpflichtungen getroffen, die für ihr Vermietungsgewerbe auch ohne weiteres nachvollziehbar sind. 40 In der Folge erfüllt die Klägerin die in Art. 48 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BayVwVfG konkretisierende Regelung für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand des eine einmalige Geldleistung bewilligenden Bescheids vom
- Mai
- Sie hat durch das Eingehen verschiedener vertraglicher Verpflichtungen zum Ausbau ihres Gewerbebetriebs ihr Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheids ins Werk gesetzt und nach außen hin manifestiert bzw. betätigt. Dafür, dass die Klägerin noch eine zumutbare Möglichkeit der Rückgängigmachung der von ihr eingegangenen (kauf- und werk-) vertraglichen Verpflichtungen besäße, ist schließlich weder etwas vorgetragen noch ist solches ersichtlich oder lebensnah. 41 Ob dies auch hinsichtlich der bereits vor Zuwendungsantragstellung vereinbarten Zinsänderung von Krediten mit dem Raiffeisenverband S. und der Begleichung einer entsprechenden Vorfälligkeitsentschädigung für den Bestandskredit im Februar 2021 gilt, kann folglich offenbleiben. Dies ist allerdings ganz erheblich zweifelhaft, da die Klägerin jedenfalls vor Antragstellung am
- März 2021 gerade kein konkretes Vertrauen auf einen solchen Erlass entwickeln und in der Folge durch eine entsprechende Vermögensdisposition manifestieren konnte; ein lediglich abstrakter Vertrauensschutz auf eine potentielle Begünstigung nach der Zuwendungsrichtlinie vermag hingegen keine ausreichend schutzwürdige Vertrauensposition der Klägerin zu begründen (vgl. Kopp/Ramsauer,
§ 48Rn.
97 m.w.N.), auch wenn diese Erwartung auf einer entsprechenden Äußerung des prüfenden Dritten gründet. 42 2.2 Die Klägerin hat den Zuwendungsbescheid vom
- Mai 2021 nicht durch Angaben im Zuwendungsverfahren erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig i.S.d. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG gewesen wären. Die maßgeblich darauf fußende Ermessensbetätigung der Beklagten im streitbefangene Bescheid ist fehlerhaft. 43 2.2.1 Die Beklagte erfasst im streitbefangenen Bescheid den zugrundeliegenden Sachverhalt zwar richtig, zieht daraus aber eine mit Blick auf den Vertrauensausschluss nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG unzutreffende rechtliche Folgerung. 44 Zutreffend erkennt die Beklagte zunächst, dass die Klägerin im Zuwendungsverfahren auf Nachfragen der Beklagten in den Antworten des prüfenden Dritten vom
- April 2021 und
- April 2021 ausdrücklich klargestellt hat, dass die Umsätze aus der Betriebserweiterung der Klägerin in Gestalt der im Jahr 2020 zum Bestand hinzugekommenen zehn neuen Chalets, Apartments und Ferienwohnungen von ihr im Sinne einer Erweiterung bzw. Schaffung eines neuen Betriebszweiges hinzugerechnet wurden. 45 Damit hat die Klägerin allerdings die Art und Weise der Ermittlung des aus ihrer Sicht heranzuziehenden Vergleichsumsatzes nach Nr. 3.2 Satz 1 und 3 der Zuwendungsrichtlinie vor Bescheidserlass gegenüber der Beklagten vollständig und detailliert offengelegt und eine insoweit zunächst bestehende Unvollständigkeit des Antrags vom
- März 2021 berichtigt. Dies verkennt die Beklagte bei ihrer Prüfung des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG. Ausweislich der vorgelegten Behördenakten hat die Beklagte die berichtigten Angaben des prüfenden Dritten vom
- April 2021 auch schon am
- April 2021 und dann insbesondere vertieft am
- April 2021 (vgl. S. 28 ff.) zur Kenntnis genommen und des weiteren auch ausdrücklich zur Grundlage ihrer zuwendungsrechtlichen Erwägungen gemacht. Sie hatte dabei als Ergebnis ihrer Erwägungen bereits die nunmehr im streitbefangenen Bescheid vertretene restriktive Anwendung von Nr. 3.2 Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie zum Umgang mit bloßen Betriebserweiterungen erzielt, dieses Ergebnis aber offenbar aufgrund einer falschen Umsetzung bei der Sachbearbeitung so irrtümlich nicht in den Bescheid vom
- Mai 2021 übernommen. Wohl aufgrund eines Büroversehens hat die Beklagte diesem Bescheid nicht den von ihr bereits zutreffend ermittelten Vergleichsumsatz von 375.659,45 EUR (S. 30 der Behördenakten), sondern vielmehr fälschlich den ursprünglich von der Klägerin im Antrag vom
- März 2021 genannten Vergleichsumsatz von 532.235,18 EUR zugrunde gelegt. 46 Damit fehlt es an einem kausalen Erwirken des rechtswidrigen Zuwendungsbescheids vom
- Mai 2021 der Klägerin. Auch wenn es grundsätzlich ausreicht, dass das Handeln oder Unterlassen eines Antragstellers für die Fehlerhaftigkeit des begünstigen Verwaltungsakts mitursächlich war (vgl. statt vieler Kopp/Ramsauer,
§ 48Rn.
116 f.), entfällt die Kausalität hier deshalb, weil die Klägerin ihre Angaben zum heranzuziehenden Vergleichsumsatz und der Art und Weise seiner Ermittlung auch für die Betriebserweiterung im Jahr 2020 noch im Zuwendungsverfahren gegenüber der Beklagten durch umfängliche Offenlegung klargestellt und die Beklagte dies ausdrücklich zur Kenntnis genommen und sodann auch zur Grundlage ihrer zuwendungsrechtlichen Erwägungen gemacht hat. Die Klägerin hat damit die Beklagte in eindeutiger Weise vom richtigen und vollständigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Wenn sie dabei eine für sie günstige, möglichst weite Anwendung von Nr. 3.2 Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie verfolgt und die Berücksichtigung auch der erst durch die Betriebserweiterung im Jahr 2020 erzielten Umsätze im Rahmen der Oktoberhilfe anstrebt, ist ihr dies jedenfalls vor dem Hintergrund der vor Bescheidserlass vollständig offengelegten Umsatzkalkulation nicht vorzuhalten. Dass die Beklagte - trotz intern bereits festgelegter Vollzugspraxis - aufgrund eines Fehlers bzw. Irrtums bei der bescheidsmäßigen Umsetzung den ursprünglich angegebenen und nicht den berichtigten Vergleichsumsatz zugrunde gelegt hat, muss die Behörde gegen sich gelten lassen und kann dies nicht der Klägerin als Fehler vorwerfen (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1985 - 5 C 123/83 - juris Rn. 34; Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 48 Rn. 173; Kopp/Ramsauer,
§ 48Rn.
116 und 118). Welche Schlüsse die Beklagte für ihre Vollzugspraxis aus einer in solcher Weise offengelegten Ermittlung des Vergleichsumsatzes in der Bearbeitung und Bescheidung eines Zuwendungsantrags im Lichte von Nr. 3.2 Satz 1 und 3 der Zuwendungsrichtlinie zieht, fällt allein in ihre Sphäre als Zuwendungsbehörde. 47 Dies übersieht die Beklagte. Vor dem Hintergrund der Antworten des prüfenden Dritten vom
- April 2021 und
- April 2021 bestand für die Klägerin kein Grund, an der Richtigkeit der Berechnung der Beklagten zur Höhe der Oktoberhilfe im Zuwendungsbescheid zu zweifeln. Auf die falsche Berechnung hat die Klägerin keinen ihr noch verantwortlich zuzurechnenden Einfluss genommen, der Irrtum fiel vielmehr zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses allein in den Verantwortungsbereich der Beklagten. 48 2.2.2 Sonach erweist sich die maßgeblich auf der rechtsfehlerhaften Bejahung des Vertrauensausschlusses nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG beruhende Ermessensbetätigung der Beklagten als fehlerhaft i.S.d. § 114 VwGO. 49 Das Gericht hat dazu (nur) zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Es darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Das Gericht ist nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrecht zu erhalten (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2016 - 10 C 8.15 - juris Rn. 13). 50 Die Ermessensbetätigung im streitbefangenen Bescheid geht davon aus, dass der Zuwendungsbescheid vom
- Mai 2021 gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG auf unrichtigen Angaben der Klägerin beruht. Dies trifft, wie oben ausgeführt, indes nicht zu. 51 Damit hat die Beklagte einen für die Entscheidung über die (Teil-) Rücknahme wesentlichen Gesichtspunkt fehlerhaft in ihre Erwägungen eingestellt und das Ermessen mithin falsch betätigt. 52 2.3 Auch ein ungeschriebener Ausschlusstatbestand des Vertrauensschutzes liegt nicht vor. Eine entsprechende Ergänzung des Ermessens nach § 114 Satz 2 VwGO scheidet somit hier aus. 53 Die Ausschlusstatbestände des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG sind nicht abschließend, sodass daneben auch weitere Fälle, in denen ein Vertrauensschutz nicht zu gewähren ist, existieren (vgl. z.B. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs,
§ 48Rn.
149). Solches kann insbesondere beim Vorliegen eines Widerrufs- oder Rücknahmevorbehalts oder einer einschränkenden Regelung des Inhalts, dass die Bewilligung vorläufig bzw. nicht endgültig, oder bei einer Auszahlung einer Abschlagszahlung auf eine erst zukünftig (abschließend) zu bewilligende Zuwendung der Fall sein. Ein solcher Ausschlusstatbestand greift vorliegend indes nicht ein. 54 2.3.1 Der schriftsätzliche Hinweis der Beklagten auf die Gewährung einer Abschlagszahlung ist mit Blick auf Wortlaut und Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheids vom
- Mai 2021, namentlich der Nr. 1 und 4 des Bescheidstenors, in der Sache unzutreffend. Anders als in einer Vielzahl anderer dem Gericht bekannten Bescheide, namentlich solcher im Vollzug der November- und Dezemberhilfe, hat die Beklagte vorliegend weder eine Abschlagszahlung verfügt noch sich den Erlass eines Schlussbescheids ausdrücklich (oder zumindest noch ausreichend deutlich) vorbehalten, sondern den Antrag der Klägerin auf Oktoberhilfe abschließend beschieden. 55 Der im Zuwendungsbescheid unter Nr. 4 der Nebenbestimmung in diesem Zusammenhang zu findende Passus, wonach sich die Beklagte vorbehalte, im Einzelfall die Vorlage einer Schlussabrechnung über die empfangenen Leistungen zu verlangen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation zu prüfen, reichte - die Beklagte hat sich darauf nicht berufen - nicht aus, um hierdurch einen Vorläufigkeits- oder Entscheidungsvorbehalt begründen zu können. Vielmehr handelt es sich dabei um einen allgemeinen Prüfungsvorbehalt im Sinne der Möglichkeit eines (wohl stichprobenartig) von der Behörde ex-post beim Zuwendungsantragsteller anzufordernden Verwendungsnachweises. Der Bescheid bringt jedoch an keiner Stelle, insbesondere im Tenor und/oder in den einschlägigen Nr. 4 und 10 der Nebenbestimmungen, die Vorläufigkeit bzw. Vorbehaltlichkeit der Gewährung der Oktoberhilfe für den objektiven Empfängerhorizont mit (noch) hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck. Ausreichend, aber auch notwendig wäre es hierzu gewesen, einen entsprechenden Rücknahme- oder Entscheidungsvorbehalt, eine Vorläufigkeit der Bewilligung der Zuwendung oder den Umstand der Bewilligung einer Abschlagszahlung auf eine erst zukünftig (abschließend) zu bewilligende Zuwendung mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit zum Inhalt des Bescheids zu machen. Solches ist vorliegend allerdings nicht geschehen. 56 Damit stellen sich hier die daran anknüpfenden weiteren Fragen einer etwaigen Umdeutung oder Auswechslung der Rechtsgrundlage (vgl. aktuell z.B. VG München, U.v. 12.5.2021 - M 31 K 15.2119 - juris Rn. 56 m.w.N.) einer Rücknahmeentscheidung nach Art. 48 BayVwVfG, die zu einer Abschlagszahlung auf eine erst zukünftig zu bewilligende Zuwendung oder zu einer lediglich vorläufigen bzw. vorbehaltlichen Bewilligung einer Zuwendung ergeht, in einen Änderungs- oder Schlussbescheid (vgl. zu diesen Rechtsfiguren rechtsgrundsätzlich insbesondere BVerwG, U.v. 14.4.1983 - 3 C 8.82 - juris; dazu vor allem Kopp, DVBl. 1989, 238; im Weiteren U.v. 19.11.2009 - 3 C 7.09 - juris; U.v. 15.3.2017 - 10 C 1.16 - juris; aus der Literatur zudem z.B. Di Fabio, DÖV 1991, 629; Axer, DÖV 2003, 271) oder eines Austausches eines Ausschlusstatbestandes nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG in einem anderen - hier der Wechsel von der im Bescheid ausdrücklich angenommenen Alternative der Nr. 2 hin in zu der ungeschriebene Variante der Ausnutzung eines Entscheidungsvorbehalts bzw. einer Vorläufigkeit im Zuwendungsbescheid (vgl. z.B. OVG NRW, U.v 25.11.1996 - 25 A 1950/96 - juris) - nicht. 57 Folglich kann auch die sich hierzu wiederum anschließende Frage, ob und in welcher Weise die Beklagte einen solchen Tatbestand (schriftsätzlich und/oder durch Prozesserklärung) unter Beachtung der Maßgaben des § 114 Satz 2 VwGO zur Ermessensergänzung wirksam nachschieben kann, offenbleiben. 58 2.3.2 Auch der weitere schriftsätzliche Verweis auf den Widerrufsvorbehalt in Nr. 3 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids vom
- Mai 2021 belegt vorliegend keinen Fall eines ungeschriebenen Vertrauensausschlusses. Danach hat sich die Beklagte nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayVwVfG den Widerruf des Zuwendungsbescheids für den Fall vorbehalten, dass gegen die dort festgesetzten Bestimmungen verstoßen wird. Dieser Widerrufsvorbehalt mag zwar abstrakt betrachtet geeignet sein, die Bestandserwartung der Klägerin im Hinblick auf eine unveränderte Aufrechterhaltung des Zuwendungsbescheids vom
- Mai 2021 und damit den Vertrauensschutz zu mindern, konkret jedoch greift dieser Vorbehalt vorliegend weder tatbestandlich ein noch wurde vor diesem Hintergrund von der Beklagten überhaupt ein (Teil-) Widerruf des Zuwendungsbescheids verfügt. 59 Die Beklagte hat schon keinen (Teil-) Widerruf des Zuwendungsbescheids, sondern vielmehr ausdrücklich eine (Teil-) Rücknahme - also ein rechtliches aliud - angeordnet. Des weiteren fehlt es gerade auch an einem tatbestandlichen Verstoß gegen die Bestimmungen des Zuwendungsbescheids. Die Klägerin hat, wie vorstehend ausgeführt, ihren Zuwendungsantrag vor Bescheidserlass in solcher Weise vervollständigt und berichtigt, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Zuwendungsrichtlinie im Hinblick auf die Ermittlung des Vergleichsumsatzes nach deren Nr. 3.2 gerade nicht mehr vorlag. Wie dargelegt hat die Klägerin die Beklagte in eindeutiger Weise vom richtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt; dass sie dabei eine für sie günstige, möglichst weite Anwendung der Nr. 3.2 der Zuwendungsrichtlinie verfolgt hat und die Berücksichtigung auch der durch die Betriebserweiterung im Jahr 2020 erzielten Umsätze im Rahmen der Oktoberhilfe anstrebt, kann ihr jedenfalls mit Blick auf die am
- April 2021 und
- April 2021 vollständig offengelegte Umsatzkalkulation nicht als Verstoß vorgehalten werden. 60
- Erweist sich nach alledem der Bescheid vom
- Juni 2021 in seinen Grundverfügungen nach Nr. 1 und 2 als rechtswidrig, fehlt es auch für die Nebenentscheidungen in Gestalt der Festsetzung des zu erstattenden Betrags nebst Zahlungsfristsetzung und der Anordnung der Verzinsung bei nicht fristgerechter Rückzahlung an der notwendigen Rechtsgrundlage nach Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG. 61 Der Klage war folglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 62 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.