den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2021 vorläufig im fünften, hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester, zum Studium der Humanmedizin zuzulassen. 3 Zur Begründung wird die unzureichende Kapazitätsauslastung gerügt. Insbesondere wird ausgeführt, die patientenbezogene Kapazität sei nicht ordnungsgemäß berechnet. Es sei der Universität aufzugeben, die Liste der Universitätskrankenhäuser vorzulegen und die dort vorhandene Patientenkapazität darzulegen. Soweit eine überschießende Ausbildungskapazität bestehe, sei die Universität verpflichtet, mit außeruniversitären Lehrkrankenhäusern Verträge abzuschließen. Eventuelle Vergütungen seien aus den Mitteln des Hochschulpaktes 2010 und 2020 zu bezahlen. Die LMU müsse zumindest darlegen, warum sie entsprechende Überlegungen bislang noch nicht angestellt habe. Die Universitäten seien verpflichtet, die aus-stattungsbezogene Kapazität den personellen Kapazitäten anzupassen. Freigebliebene innerkapazitäre Studienplätze seien nur an gerichtliche Antragsteller zu vergeben. Die Antragspartei habe sich bei der Universität auch innerhalb der festgesetzten Kapazität um einen Studienplatz beworben. Bei der Berechnung der tagesbelegten Betten seien die Privatpatienten zu berücksichtigen; ebenso seien die Tagesklinikbetten zu berücksichtigen. Auch sei zu berücksichtigen, dass neue technische Mittel für die Ausbildung der Studierenden eingesetzt werden könnten. Ferner sei die sog. „Mitternachtszählung“ zur Berechnung der tagesbelegten Betten abzulehnen; zutreffenderweise sei eine „Mittagszählung“ der Patienten von montags bis freitags die angemessene Zählart. Die Parameter des § 52 HZV, insbesondere der Parameter von 15,5% der Gesamtbetten der tagesbelegten Betten, sowie die Erhöhungsmöglichkeit anhand der poliklinischen Neuzugänge bedürften einer Überprüfung; bei dem Parameter von 15,5% sei ein Zuschlag vorzunehmen. Hinsichtlich der patientenbezogenen Ausbildungskapazität der außeruniversitären Krankenhäuser sei diejenige Berechnungsmethode vorzuziehen, die zu einer höheren Ausbildungskapazität führe. Der Universität sei insofern aufzugeben, die Verträge mit außeruniversitären Krankenanstalten vorzulegen. Zudem sei eine Schwundberechnung vorzunehmen. Absichtliche Überbuchungen über die festgesetzte Höchstzahl hinaus seien unzulässig. Ebenso sei eine
meldung von Studienplätzen ohne die erforderliche Neuberechnung
der Kapazitätsverordnung unzulässig. Willkürliche Mehrzulassungen würden die vorhandene Kapazität nicht erschöpfen. Als Zeitpunkt für die Feststellung der endgültig besetzten Studienplätze sei ein Zeitraum von 15% der Vorlesungszeit
Vorlesungsbeginn angemessen. 4 Die Bewerbung um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität bei der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU), die Hochschulzugangsberechtigung, der
weis über den erfolgreich abgelegten Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bzw. über als einen solchen anerkannte Prüfungen wurden vorgelegt. Ferner legte die Antragspartei eine eidesstattliche Versicherung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie dazu vor, dass sie im Studiengang Humanmedizin noch keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium an einer deutschen Hochschule erhalten habe. 5 Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 verweist die Antragspartei auf den Endbericht der Arbeitsgruppe Modellstudiengänge von Hochschulstart vom März 2021 und trägt ergänzend vor, die Kapazitätsberechnung sei bereits im Sommersemester 2021
Maßgabe dieses Endberichts im Wege einer
berechnung vorzunehmen. Danach werde für den stationären Bereich ein Äquivalenzwert von 16,22%, für die Tageskliniken von 5,86% und für die Ambulanzen von 6,23% der täglichen ambulanten Kontakte empfohlen. In allen Bereichen seien Privatpatienten und Ausländer voll zu berücksichtigen. Zu den Inhalten des Endberichts wird im Einzelnen Stellung genommen. Der LMU sei aufzugeben, die Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten neu zu berechnen, die teilstationären Behandlungstage entsprechend dem Endbericht zu ermitteln und vorzulegen und
Maßgabe des Endberichts die Zahl der poliklinischen Gesamtkontakte zusammenzustellen und vorzulegen. Die Erkenntnisse des Endberichts seien auch außerhalb der Modellstudiengänge zu verwerten. Hinsichtlich der klinischen Ausbildungskapazität gebe es keinen Unterschied zwischen Modellstudiengängen und den klassischen Studiengängen. 6 Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom
gewiesen, dass sich die LMU daran halte. Zur Dermatologie sei nicht
vollziehbar, inwieweit der Vertrag von 1929 noch eine Rolle spiele. Jedenfalls enthalte er keine Angaben dazu, wie viele Betten für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stünden. Der Schriftsatz der LMU vom
dem das Studium der Humanmedizin dort als Modellstudiengang durchgeführt werde, wofür ein anderer Parameter gelte; allein hierauf beziehe sich auch die Entscheidung des VG Berlin vom
GO hat in der Sache keinen Erfolg. 16
GO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Eine einstweilige Anordnung ergeht, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des in der Hauptsache verfolgten materiellen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, d.h. der Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht wurde. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache sachlich und zeitlich vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v. 18.4.2013 - 10 C 9/12 - juris Rn. 22). 17 Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Medizin (Klinik) an der LMU
den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2021 zugelassen zu werden. 18 Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 19
der patientenbezogenen Kapazität (§ 49 Abs. 2 Nr. 4, § 52 HZV) richtet, ist zunächst zum Stichtag der Berechnung (§ 40 Abs. 1 HZV), vorliegend im Januar 2020, die Zahl der im Jahr 2019 tagesbelegten Betten (1.699,51) zu berücksichtigen. 23
2 HZV sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind, berücksichtigt werden. Die Zahl der tagesbelegten Betten an der LMU wies in den letzten Jahren relativ geringe Schwankungen auf (2018: 1724,0110; 2017: 1722,0849; 2016: 1747,9426; 2015: 1715,5068). Soweit die Rechtsprechung teilweise davon ausgeht, dass hierbei grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorausgehenden Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung widerspiegeln, maßgeblich seien, andernfalls der Mittelwert der letzten drei Jahre zu bilden sei (OVG Lüneburg, U.v.25.6.2019 - 2 LC 164/16 - juris Rn. 24; OVG LSA, B.v. 23.2.2021 - 3 M 273/20 - juris Rn. 3), handelt es sich hierbei um eine mögliche Methode, die (voraussichtlichen) Belegungszahlen abzuschätzen. Bei den bislang relativ geringen Schwankungen der Zahlen der tagesbelegten Betten bei der LMU ist allerdings die Heranziehung des Wertes des vorausgehenden Kalenderjahres anstelle der Mittelwertbildung über die vergangenen drei Jahre ebenso zulässig. Weiter ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass noch vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentliche Änderungen (insbesondere höhere Belegungszahlen) im Sinne von § 40 Abs. 1 HZV erkennbar gewesen wären. Die Frage, wie etwaige stärkere Schwankungen bedingt durch die Corona-Pandemie in zukünftigen Berechnungszeiträumen zu behandeln sind, stellt sich für den hier gegenständlichen Berechnungszeitraum nicht. 24
weises, dass sämtliche Privatpatienten in die Kapazitätsberechnung eingegangen sind (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 7 CE 15.10324 - juris Rn. 8). 27 bb)
1 Satz 2 Nr. 1 HZV ergibt sich damit eine patientenbezogene jährli-che Aufnahmekapazität von 263,4240 (15,5% der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten); im Vorjahr lag diese Zahl bei 267,
den Ausführungen des Antragsgegners und den von ihm vorgelegten Sitzungsunterlagen des Stiftungsrats vom 30. März 2021 (insbesondere Stellungnahme des Ausschusses für das Zentrale Verfahren für Kapazitätsangelegenheiten zum Bericht der AG Modellstudiengang Medizin, S. 3) ist eine Anwendung auf die Regelstudiengänge nicht unmittelbar vorgesehen; vielmehr soll eine Berücksichtigung im Zuge der Beratungen zur Umsetzung des Masterplans Medizinstudium 2020 und der Novellierung der Approbationsordnung für Ärzte stattfinden (vgl. auch SächsOVG, B.v. 23.6.2021 - 2 B 43/21.NC - juris Rn. 14). 30 Vor dem Hintergrund dieser noch offenen Diskussion und der noch erforderlichen Auswertung der Erkenntnisse für den Regelstudiengang kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber die ihn insoweit treffende Obliegenheit, die § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV zugrunde liegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, verletzt hätte (vgl. OVG NW, B.v. 30.10.2020 - 13 C 8/20 - juris Rn. 33; B.v. 7.5.2018 - 13 C 20/18 - juris Rn. 14 ff.; zum Vortrag der Verletzung von Überwachungspflichten durch den Normgeber vgl. auch VG Karlsruhe, B.v. 2.6.2021 - NC 7 K 3769/20 - juris Rn. 16 ff.). Für die gerichtliche Annahme der Unwirksamkeit der derzeitigen Regelung und die Anwendung des von der AG Modellstudiengang Medizin ermittelten Äquivalenzwertes ist vor diesem Hintergrund kein Raum. 31 Gleiches gilt, soweit die Antragspartei auch eine Neuermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten
Maßgabe des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin fordert. Darüber hinaus ist diesbezüglich bereits fraglich, inwieweit sich dies überhaupt kapazitätsgünstig auswirken könnte. Wie oben ausgeführt, werden bei der LMU bereits derzeit Privatpatienten berücksichtigt. Weiter berücksichtigt die LMU derzeit die teilstationären Patienten bei § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV mit dem Parameter 15,5% (vgl. VG München, B.v. 10.5.2021 - M 3 E 20.18087 - juris Rn. 22 zum Wintersemester 2020/21), während die AG Modellstudiengang Medizin in ihrem Endbericht (Nr. 2.4.5, S. 96 ff.) für teilstationäre Patienten den deutlich niedrigeren Äquivalenzwert 5,86% empfiehlt. Im Hinblick auf die vollstationären Patienten schlägt der Endbericht (Nr. 2.4.1, S. 82) vor, die ein-Tages-Patienten und die 24-Stunden-Fälle außer Betracht zu lassen, da sie kaum sinnvoll in einen geplanten Ausbildungsablauf integriert werden könnten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich damit gegenüber der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gebilligten „Mitternachtszählung“ der tagesbelegten Betten (BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 7 CE 18.10011- juris Rn. 9) kapazitätsgünstige Abweichungen ergeben. 32 cc) Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 HZV erhöht sich das Berechnungsergebnis um die Zahl Eins je 1000 poliklinischer Neuzugänge, was bei 397.506 poliklinischen Neuzugängen aktuell 397,5060 ergibt; diese Erhöhung ist jedoch gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 HZV begrenzt auf maximal 50% der patientenbezogenen Kapazität, d.h. 131,7120 (Vorjahr: 133,6109). 33 dd) Von Seiten der außeruniversitären Krankenanstalten, die Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchführen (aktuell Einrichtungen, die Lehrveranstaltungen in den Fächern Geriatrie, Neuropädiatrie und Dermatologie anbieten), ergibt sich
1 Satz 2 Nr. 3 HZV erhöht sich, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt vor Beginn des Praktischen Jahres vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10052 u.a. - juris Rn. 26; B.v. 9.2.2017 - 7 CE 16.10317 - juris Rn. 7) an und berücksichtigt die Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität durch außeruniversitäre Krankenanstalten
Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen mit den außeruniversitären Krankenanstalten unter Heranziehung von § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 HZV (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 17 KapVO Rn. 10 a.E.). Gegen die von der Antragspartei angeregte Berechnung durch prozentuale Anhebung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität
1 Satz 2 Nr. 1 HZV entsprechend dem Umfang des Unterrichts am Krankenbett in den außeruniversitären Krankenanstalten (so OVG Hamburg, B.v. 21.4.2015 - 3 NC 121/14 - juris Rn. 18 ff.), spricht der Wortlaut der vorgelegten Vereinbarungen mit den außeruniversitären Krankenanstalten, die jeweils auf eine bestimmte Zahl von Patienten bzw. tagesbelegten Betten abstellen (für den Bereich der Dermatologie enthält die Vereinbarung hierzu zwar keine ausdrückliche Regelung; die tatsächlich praktizierte Vorgehensweise orientiert sich jedoch ebenfalls an Betten). Der systematische Zusammenhang von § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV mit § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 HZV legt nahe, die „entsprechende“ Erhöhung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität (§ 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 HZV) dann auch
Maßgabe der § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 HZV zu berechnen. Für die von der Antragspartei weiter geforderte Heranziehung des jeweils kapazitätsfreundlicheren Ergebnisses sieht das Gericht keine Grundlage; ein entsprechender Überprüfungstatbestand ist in § 49 Abs. 1, 3, § 52 HZV nicht vorgesehen. 35
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, ist die Universität nicht verpflichtet, zum Zweck der Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität außeruniversitäre Krankenanstalten zur Durchführung von Lehrveranstaltungen zu gewinnen (BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 7 CE 18.10011 - juris Rn. 12; B.v. 2.9.2014 - 7 CE 14.10172 u.a. - juris Rn. 14). Das Teilhaberecht aus Art. 12 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Schaffung weiterer Patientenressourcen mit dem Ziel, die Kapazität im klinischen Studienabschnitt zu steigern. Das Recht auf Zugang zum Hochschulstudium besteht nur in dem Rahmen, in dem der Staat tatsächlich Ausbildungskapazität zur Verfügung stellt (OVG NW, B.v. 8.4.2019 - 13 C 19/19 - juris Rn. 22ff.). 37
Maßgabe von § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 HZV in der Kapazitätsberechnung der LMU ist daher nicht zu beanstanden. 38 Im Bereich Neuropädiatrie stehen
1 Satz 2 der vorgelegten Vereinbarung zwischen der Klinik für Neuropädiatrie und Neurologische Rehabilitation, Epilepsiezentrum für Kinder und Jugendliche, Tagesklinik für Neuropädiatrie Schönklinik Vogtareuth und der LMU eine Tagesklinik für Neuropädiatrie sowie eine neuropädiatrische Ermächtigungsambulanz zur Verfügung „mit täglich ca. 10 Patienten, die ambulant und teilstationär betreut werden“. Im Rahmen der Kapazitätsberechnung behandelt die LMU diese 10 Patienten unter Vernachlässigung der Unterscheidung zwischen stationären und ambulanten Patienten wie 10 Planbetten. Da sich dies kapazitätsfreundlich auswirkt, ist dies nicht zu beanstanden. 39 Zur Einbeziehung der Betten der Dermatologie hat die LMU die Vereinbarung aus dem Jahr 1929 „aus Anlass der Erbauung einer städtischen dermatologischen Krankenhausabteilung und einer dermatologischen Universitätsklinik an der T. straße“ zwischen dem Freistaat Bayern und der Stadtgemeinde München vorgelegt. Aus den darin enthaltenen Bestimmungen zu Errichtung und Betrieb des Gebäudes sowie zu Personal und Betrieb von Krankenhaus und Klinik ist ersichtlich, dass neben dem Krankenhausbetrieb auch „klinische Zwecke (Unterricht, klinisches Laboratorium)“ (vgl. D. IX) verfolgt werden; der Umfang der heute in die Ausbildung im klinischen Abschnitt des Studiums einbezogenen Betten lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
der Homepage der München Klinik T. Straße, Städtisches Klinikum M* … GmbH (www.muenchen-klinik.de/krankenhaus/thalkirchner-strasse/) verfügt diese über 160 Betten. Da mit den von der LMU angesetzten 160 Betten somit sämtliche verfügbaren Betten berücksichtigt sind, ist keine kapazitätsgünstigere Handhabung denkbar. 40 Die Nichtberücksichtigung der 40 tagesklinischen Behandlungsplätze ist nicht zu beanstanden. Bei Ermittlung der tagesbelegten Betten ist
der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, die „Mitternachtszählung“ mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vereinbar (BayVGH, B.v. 9.1.2018 - 7 CE 17.10240 - juris Rn. 11 m.w.N., insbesondere B.v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10011 - juris Rn. 14 ff.). Vorliegend gibt es keine Hinweise für eine vereinbarte Einbeziehung auch der teilstationären Patienten in die Ausbildung. 41 Der Ansatz einer Belegungsquote von 90% im Bereich der Geriatrie begegnet jedenfalls deshalb keinen Bedenken, weil
H und der LMU über die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen im Querschnittsbereich „Medizin des Alterns und des alten Menschen“ vorgesehen ist, dass lediglich „ca. 30 Patienten“ zur Verfügung stehen. Mit dem Ansatz von 31,5 tagesbelegten Betten ist der Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung ausgeschöpft; dass tatsächlich mehr Patienten vereinbarungsgemäß für die Ausbildung zur Verfügung stehen, ist nicht ersichtlich. 42
Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen mit den außeruniversitären Krankenanstalten unter Heranziehung von § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 HZV. Die in den vorgelegten Vertragstexten genannte Zahl der Patienten, die für die Ausbildung zur Verfügung stehen, ist für die Berechnung
der Festlegung der zur Verfügung stehenden Patienten in § 4 Abs. 1 Satz 2 der jeweiligen Vereinbarung im darauf folgenden § 4 Abs. 1 Satz 3 jeweils geregelt, dass Patienten aus anderen Bereichen nicht zur Verfügung stehen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich diese Regelung lediglich auf sonstige stationäre Patienten beziehen soll. Bezüglich der poliklinischen Neuzugänge liegt daher keine Vereinbarung vor, wonach auch diese Patienten für die Ausbildung im klinischen Teil des Studiums zur Verfügung stehen sollen. 46 Im Bereich der Dermatologie wird der ambulante Bereich von der Universität selbst unterhalten. Dementsprechend sind die poliklinischen Neuzugänge der Klinik und Poliklinik für Dermatologie und Allergologie bereits bei der Gesamtzahl der poliklinischen Zugänge des Klinikums der Universität berücksichtigt (vgl. „Kapazitätsrechnung Klinik WS 2020/21 und SS 2021“). 47
1 Satz 2 Nr. 3 HZV folgende patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität: 48 Tagesbelegte Betten: Geriatrie 31,5 Neuropädiatrie 10,0 Dermatologie 160,0 Summe 201,5 49 15,5% der tagesbelegten Betten: 31,2325 50 ee) Insgesamt errechnet sich daher
1 Satz 2 HZV eine jährliche Ausbildungskapazität von 426,3685, gerundet 426 Studienplätzen. 51 Soweit von Seiten der Antragspartei eine Berücksichtigung des Schwundes gefordert wird, bezieht sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität
VGH, B.v. 9.1.2018 - 7 CE 17.10240 - juris Rn. 12 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 25.11.2013 - 7 CE 13.10315 - juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 18.9.2018 - NC 9 S 866/18 - juris Rn. 11). Eine Berücksichtigung des Schwundes ist (entgegen OVG Hamburg, B.v. 30.7.2014 - 3 Nc 10/14 - juris Rn. 35) auch nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 und 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 16. August 2019 (GVBl. S. 528; im Folgenden: Staatsvertrag) und dem Kapazitätserschöpfungsgebot gefordert.
3 Satz 1 Staatsvertrag wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage des „Lehrangebots“, des „Ausbildungsaufwands“ und „weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien“ ermittelt. Diese Begriffe werden sodann in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 (zum Lehrangebot), Satz 3 (Ausbildungsaufwand) und Satz 7 Staatsvertrag (weitere kapazitätsbestimmende Kriterien) näher erläutert. Zu den „weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien“ zählen
3 Satz 7 Staatsvertrag sowohl der Schwund als auch „insbesondere eine ausreichende Zahl der für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten“. Dass letzteres Kriterium wiederum durch den Schwund zu korrigieren sei, lässt sich Art. 6 Abs. 3 Staatsvertrag nicht entnehmen. Dies ist auch nicht aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot gefordert. Denn die Grundkonzeption der Schwundkorrektur beruht auf der Annahme, dass die wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels eingesparten Lehrkapazitäten in höheren Fachsemestern zur Möglichkeit der Zulassung einer erhöhten Zahl von Studienanfängern führen. Diese Annahme einer entsprechenden Verrechen- oder Austauschbarkeit von Lehrkapazität ist auf
dem „Flaschenhalsprinzip“ bestehende ausstattungsbezogene Engpässe nicht übertragbar (VGH BW, B.v. 18.9.2018 - NC 9 S 866/18 - juris Rn. 11). Auch die weitere Annahme des Schwundausgleichs, dass selbst Abweichungen von der prognostizierten Entwicklung durch einen geringeren Schwund im Bereich des Lehrpersonals „verkraftet“ werden können, lässt sich auf ausstattungsbezogene Engpässe nicht übertragen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1984 - 7 C 3/83 u.a. - juris Rn. 55 zu klinischen Behandlungseinheiten in der Zahnmedizin). 52 Die festgesetzte Ausbildungskapazität von 433 Studienplätzen ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. 53 ff) Bedenken gegen die festgesetzte Zulassungszahl ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass die LMU abweichend von den einzelnen Zulassungszahlen im Wintersemester und im Sommersemester jeweils eine gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl erhöhte bzw. verringerte Zahl von Studierenden im ersten klinischen Fachsemester immatrikuliert und bei der Zulassung für das Sommersemester die bereits im Wintersemester erfolgten Immatrikulationen mitberücksichtigt. 54 Mit Rücksicht auf die Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 1 HZV ist nicht zu beanstanden, dass im Wintersemester das erste klinische Fachsemester sowohl an der LMU als auch an der TUM regelmäßig stark überbucht ist.
2 Satz 1 HZV können Studierende der gemeinsamen Vorklinik an LMU und TUM
erfolgreichem Abschluss des vorklinischen Teils des Studiengangs ihr Studium am Studienort München unter den in § 58 Abs. 2 Satz 1 HZV genannten Voraussetzungen fortsetzen, auch wenn dies zu einer „Überlast“ der Universitäten, die dann im Verhältnis von 60% zu 40% zwischen LMU und TUM aufzuteilen ist, führt (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 7 CE 18.10011 - juris Rn. 13; B.v. 5.11.2015 - 7 CE 15.10362 - juris Rn. 12). 55 Aufgrund § 3 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Zulassungszahlsatzung, wonach eine Zulassung zum ersten Fachsemester des Zweiten Studienabschnitts im Sommersemester nur stattfindet, soweit die Summe der als jährliche Aufnahmekapazität festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester des Zweiten Studienabschnitts nicht überschritten wird, kann die LMU zum Ausgleich dann im jeweils folgenden Sommersemester entsprechend weniger Studierende immatrikulieren. Dementsprechend liegt die Zahl der in den jeweiligen Sommersemestern zum ersten klinischen Fachsemester zugelassenen und immatrikulierten Studierenden regelmäßig deutlich unter der in der Zulassungszahlsatzung festgesetzten Zulassungszahl. Das geschilderte Vorgehen begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da für die Ausschöpfung der Ausbildungskapazität allein maßgebend ist, dass in der Summe beider Vergabetermine die Gesamtzulassungszahl der Studienplätze an Studierende vergeben wird (BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 7 CE 18.10011 - juris Rn. 13; B.v. 5.11.2015 - 7 CE 15.10362 u.a. - juris Rn. 12). 56 b) Soweit der Antrag auch auf eine Verlosung offener (innerkapazitärer) Studienplätze gerichtet ist, bleibt er auch insoweit ohne Erfolg. 57 aa) Ein Zulassungsanspruch im Hinblick auf etwaige frei gebliebene innerkapazitäre Studienplätze ist nicht glaubhaft gemacht. 58
3 Satz 2 Halbsatz 2 Zulassungszahlsatzung findet eine Zulassung zum ersten Fachsemester des Zweiten Studienabschnitts im Sommersemester nur statt, soweit die Summe der als jährliche Aufnahmekapazität festgesetzten Zulassungszahlen für das erste Fachsemester des Zweiten Studienabschnitts nicht überschritten wird. 60 Im Hinblick auf die beurlaubten Studierenden ist
ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der das Gericht folgt, ein Studienplatz auch dann kapazitätsdeckend vergeben, wenn sich ein Studienanfänger
seiner Immatrikulation bereits im ersten Fachsemester beurlauben lässt. Denn beurlaubte Studierende fragen
Ende ihrer regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG - vom
und entlasten die Hochschule deshalb nicht dauerhaft (BayVGH, B.v. 26.7.2016 - CE 16.10171 u.a. - juris Rn. 9 ff.; B.v. 21.5.2013 - 7 CE 13.10024 - juris RN. 12; B.v. 23.7.2008 - 7 CE 08.10121 Rn. 11). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich Studierende bereits im Vorsemester im ersten Fachsemester immatrikuliert haben, seitdem beurlaubt sind und seitens der Hochschule aus verwaltungstechnischen Gründen (erneut) zum Bestand des streitgegenständlichen ersten Fachsemesters gezählt werden; andernfalls würden sie ohne sachlichen Grund wiederholt die Studienplätze für das erste Fachsemester „blockieren“ (BayVGH, B.v. 26.7.2016 - CE 16.10171 u.a. - juris Rn. 10; B.v. 21.10.2013 - 7 CE 13.10276 - juris Rn. 14). 61 Vorliegend sind an der LMU im Wintersemester 2020/21 365 Studienbewerber und im Sommersemester 2021 77 Studienbewerber im ersten klinischen Fachsemester immatrikuliert. Acht davon sind beurlaubt, von denen wiederum vier schon länger als ein Fachsemester beurlaubt sind. Damit wurden im Studienjahr 2020/2021 mehr als 433 Personen kapazitätsdeckend zugelassen. 62 bb) Soweit die Antragspartei hilfsweise die vorläufige Zulassung in einem niedrigeren Semester beantragt, hat auch dieser Antrag keinen Erfolg. Ab einem bereits erreichten Studienfortschritt kann nur eine Zulassung zum nächsthöheren Fachsemester beantragt werden (vgl. § 33 Abs. 2 Nr. 1 HZV), damit dieselbe Ausbildungskapazität nicht mehrmals von demselben Studierenden in Anspruch genommen wird. 63 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 64 Die Streitwertfestsetzung richtet sich
2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG, wobei eine ergänzend beantragte auch innerkapazitäre Zulassung
der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts den Streitwert unverändert lässt, da es sich jedenfalls wirtschaftlich gesehen um ein- und denselben Streitgegenstand, nämlich die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, Zweiter Studienabschnitt, im Sommersemester 2021 an der LMU, handelt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.