VGH München, Beschluss v. 07.12.2021 – 11 CS 21.1896 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 07.12.2021 – 11 CS 21.1896 Download Drucken Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis und behaupteter unwillentlicher Drogenkonsum Normenketten: StVG § 3 Abs. 1 S. 1, S. 2 FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1, Abs. 5 Leitsätze: 1. Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) 2. Derartige Behauptungen sind nur dann beachtlich, wenn überzeugend aufgezeigt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk bzw. Nahrungsmittel zugänglich zu machen; ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland, Gebrauch zu machen, Kokain, Behaupteter Zusammenhang von Benzoylecgonin in der Blutprobe und dem Konsum von „Red, Bull Cola“, Wirksame Einwilligung in Entnahme der Blutprobe, Fahrerlaubnis, Entziehung, ausländische Fahrerlaubnis, Nichteignung, Drogenkonsum, unwillentliche Einnahme, Darlegungslast Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 09.06.2021 – AN 10 S 21.765 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von der ihm am 21. Dezember 2007 in Polen erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. 2 Durch eine Mitteilung des Polizeipräsidiums Reutlingen erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Antragsteller am 23. Dezember 2020 als Kraftfahrzeugführer auffällig wurde. Nach dem Polizeibericht hatte der Werksschutz des Unternehmens Daimler in Esslingen gemeldet, dass der Antragsteller mit seinem Pkw an eine Zugangspforte gefahren und deutlicher Alkohol- oder Cannabisgeruch festgestellt worden sei. Ein freiwilliger Urinvortest habe positiv auf THC und Kokain reagiert. Im Rahmen der Blutentnahme habe der Antragsteller angegeben, am 21. Dezember 2020 Kokain und am 22. Dezember 2020 Marihuana konsumiert zu haben. In der am 23. Dezember 2020 entnommenen Blutprobe wurden nach der Befundmitteilung des Forensisch Toxikologischen Centrums München vom 12. Januar 2021 neben THC auch 84,5 ng/ml Benzoylecgonin festgestellt. 3 Mit Bescheid vom 15. April 2021 erkannte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis ab und forderte ihn unter Androhung unmittelbaren Zwangs auf, seinen Führerschein unverzüglich zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Der genannte ärztliche Befundbericht belege den Konsum von Kokain, da Benzoylecgonin ein Kokainabbauprodukt sei, so dass der Antragsteller gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. 4 Am 27. April 2021 erhob der Antragsteller Klage (AN 10 K 21.766) und stellte zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, den das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 9. Juni 2021 ablehnte. Die Anfechtungsklage bleibe voraussichtlich ohne Erfolg. 5 Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt der Antragsteller erstmals ausführen, die Blutprobe sei nicht verwertbar, da der Antragsteller nicht ordnungsgemäß in polnischer Sprache darüber belehrt worden sei, welche Bedeutung diese für die Beurteilung seiner Fahreignung haben werde. Sein Bruder, der die Belehrung der Polizei notdürftig ins Polnische übersetzt habe, spreche selbst nur unzureichend deutsch und sei auch aufgrund seines Bildungsstands nicht in der Lage, die Bedeutung der Belehrung zutreffend zu erfassen. Andernfalls hätte der Antragsteller sein Einverständnis verweigert und die Blutprobe hätte nicht entnommen werden können. Das in der Blutprobe festgestellte Benzoylecgonin könne nur dadurch erklärt werden, dass er am 21. oder 22. Dezember 2020 während einer Geburtstagsfeier bis zu zehn Dosen „Red Bull Cola“ getrunken habe. Dieses enthalte Kokain und sei deswegen im Jahr 2009 für kurze Zeit vom Markt genommen worden. Im Übrigen sei auch nicht ausgeschlossen, dass er unbewusst Kokain konsumiert habe; während der genannten Geburtstagsfeier könnten verbotene Substanzen anderer Gäste in seine Getränke oder sein Essen gelangt sein. 6 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 7 Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre. 8 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl I S. 2667), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2020 (BGBl I S. 2704), zum Teil in Kraft getreten zum 1. April 2021, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). 9 Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Kokain (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 11 ZB 17.2069 - Blutalkohol 55, 264 = juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 4.6.2019 - 11 CS 19.669 - juris Rn. 11 f.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2020 - 11 ZB 20.1 - juris Rn. 11 ff.; B.v. 26.3.2019 - 11 CS 18.2333 - juris Rn. 11 m.w.N.). 10 Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt dabei grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2020 - 11 CS 20.2355 - BeckRS 2020, 38196 Rn. 14; B.v. 14.9.2020 - 11 CS 20.1292 - juris Rn. 14; B.v. 17.5.2019 - 11 CS 19.308 - juris Rn. 15 jeweils m.w.N.). Auch hat der Senat derartige Behauptungen nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk bzw. Nahrungsmittel zugänglich zu machen; ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2020 a.a.O.). 11 2. Gemessen daran begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller nach dem Ergebnis der entnommenen Blutprobe bewusst Kokain konsumiert hat und daher als ungeeignet anzusehen ist. Die dagegen im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung. 12
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