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VG München, Beschluss v. 25.05.2021 – M 30 K 21.988

VG München, Beschluss v. 25.05.2021 – M 30 K 21.988 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 25.05.2021 – M 30 K 21.988 Download Drucken Titel: Verwaltungsrechtsweg für Rechtsstreit

Art. 115BV (Bay

VerfGH, E.v. 2.5.2017 - Vf. 64-VI-15 - juris Rn. 15). Die einem Petenten durch Art.

Art. 115

BV verliehenen Ansprüche auf Entgegennahme und Erledigung seiner Petition sind nach allgemeiner Auffassung Ansprüche auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (BVerwG, U.v. 28.11.1975 - VII C 53.73 - juris Rn. 15; BayVerfGH, a.a.O., juris Rn. 16 m.w.N. - unter Aufgabe seiner früheren Rspr; BayObLG, B.v. 24.11.2020 - 204 VAs 180/20 - BeckRS 2020, 37675 Rn.19 m.w.N.; HessStGH, B.v. 7.7.1977 - P.St. 797 - juris Rn. 22 m. w. N.). 13

  1. Der Rechtsweg ist vorliegend auch nicht wegen § 23 EGGVG den ordentlichen Gerichten ausdrücklich zugewiesen. 14 Zum einen stellen Petitionsbescheide schon keine Justizverwaltungsakte i.S.d. § 23 EGGVG dar (OLG Hamm, B.v. 10.6.1970 - 15 VA 1/70 - OLGZ 1970, 434/435 m.w.N.; Mayer in Kissel/Mayer, GVG,
  2. Aufl. 2021, § 23 EGGVG Rn. 141; Köhnlein in Graf, BeckOK GVG,
  3. Edition Stand: 15.02.2021, § 23 EGGVG Rn. 141). Petitionsbescheiden kommt keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung zu; vielmehr stellen diese eine nur tatsächliche Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 17 GG dar (vgl. auch BVerwG, B.v. 1.9.1976 - VII B 101/75 - NJW 1977, 118/118). 15 Zum anderen stellt die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden als Petitionen auch keine Amtshandlung in Wahrnehmung einer spezifischen Aufgabe einer der in § 23 Abs. 1 EGGVG aufgeführten Rechtsgebiete dar (BGH, B.v. 15.1988 - IVa ARZ (VZ) 5/88 - NJW 1988, 587/588 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 27.4.1984 - 1 C 10/84 - NJW 1984, 2233/2233f.). Dabei reicht es nicht aus, wenn die Maßnahme in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG steht und damit ihren Ausgangspunkt auf einem der dort genannten Gebiete genommen hat, sondern es kommt maßgeblich darauf an, ob die streitgegenständliche Maßnahme und die aus ihr folgende Behördentätigkeit funktional zu den dort genannten Gebieten zu rechnen ist (SächsOVG, B.v. 27.11.2020 - 5 D 59/20 - juris Rn. 10). Eine Bescheidung von Petitionen stellt keine spezifische Aufgabe im Rahmen der Strafrechtspflege dar, sondern gehört zum allgemeinen Aufgabenkreis einer jeden Behörde (SächsOVG, ebd.). 16 Eine Zuweisung nach § 23 EGGVG ergibt sich auch nicht aufgrund eines engen Bezugs der Petition zu den in der Norm genannten justiziellen Tätigkeiten (a.A. BayVGH, B.v. 29.1.1998 - 5 C 97.2604 - juris). In einem Rechtstreit betreffend die Behandlung einer Petition ist nicht eine Prüfung und Bewertung derjenigen justiziellen Tätigkeit verfahrensgegenständlich, welche Ausgangspunkt der Gegenvorstellung war, sondern allein die inhaltlich anders gelagerte Frage, ob den im öffentlichen Recht verankerten Ansprüchen des Klägers aus Art.

Art. 115BV auf begründete Bescheidung seiner Petition Genüge getan worden ist (Sächs

OVG, a.a.O. - juris Rn. 11). Der Petent kann nur wegen der Frage, ob seine Petition den Anforderungen des Art.

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BV entsprechend geprüft und beschieden worden ist, um Rechtsschutz nachsuchen, ist aber nicht berechtigt, sein mit der Petition verfolgtes Anliegen selbst vor Gericht zu bringen (SächsOVG, ebd.; BVerwG, B.v. 13.11.1990 - 7 B 85/90 - juris Rn. 7). Das Petitionsrecht i. S. v. Art.

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BV begründet hierbei nur einen Anspruch auf Entgegennahme einer Petition, sachliche Prüfung des Anliegens und begründete Bescheidung in angemessener Frist (allg. Rspr.). Der Petitionsbescheid muss hingegen keine besondere, die inhaltlich entscheidenden Erwägungen wiedergebende Begründung enthalten; auch Art und Umfang der sachlichen Prüfung des Petitionsanliegens unterliegen nicht der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, B.v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - juris Rn. 18 ff.; zum Ganzen auch SächsOVG, B.v. 16.12.2019 - 5 E 108/19 - juris Rn. 10). 17 Ferner handelt es sich beim Kläger auch um keinen Strafgefangenen, weshalb sich eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung auch ausnahmsweise nicht über § 109 Abs. 1 StVollzG i.V.m. Art. 208 BayStVollzG ergeben kann (vgl. hierzu BayObLG, B.v. 24.11.2020 - 204 VAs 180/20 - BeckRS 2020, 37675 Rn. 18 ff.). 18 Der Verwaltungsrechtsweg ist daher zulässig. 19 Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Endentscheidung vorbehalten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.