VG Bayreuth, Beschluss v. 22.06.2021 – B 1 E 21.705 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Beschluss v. 22.06.2021 – B 1 E 21.705 Download Drucken Titel: Medizinisch-psychologisches Gutachten vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der strafrichterlichen Sperrfrist Normenketten: StGB § 69 Abs. 1, Abs. 2, § 69a, § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d, lit. e, Abs. 3 Nr. 1, 315d Abs. 1 Nr. 3 FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 Leitsatz: Die zeitliche Befristung der Sperre gemäß § 69a StGB bedeutet nicht, dass die nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verneinte Eignung mit dem Ablauf der Sperre automatisch wieder zu bejahen wäre. Die Sperrfrist gibt nur den Mindestzeitraum an, währenddessen der Verurteilte infolge seiner aus der begangenen Straftat abgeleiteten Gefährlichkeit für den Straßenverkehr in jedem Falle als ungeeignet anzusehen ist. Ob die eignungsausschließende Gefährlichkeit fortbesteht, ist im Anschluss daran von der Straßenverkehrsbehörde auch bei Ersttätern eigenständig zu beurteilen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen, Anforderung an Ermessenserwägungen bei der Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, Fahrerlaubnis, Eignungszweifel, medizinisch-psychologisches Gutachten, wiederholte verkehrsrechtliche Verstöße, Strafurteil, Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Sperrfrist, Ablauf, Neuerteilung Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen A2, A1, AM, B und L durch das Landratsamt … (Landratsamt). 2 Am 22. Januar 2021 erging ein Strafbefehl des Amtsgerichts … gegenüber dem Antragsteller. Hiernach legte die Staatsanwaltschaft dem Antragsteller zur Last, am 15. September 2020 gegen 19.45 Uhr mit dem Kraftrad unter grober Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt an der Einmündung eines Parkplatzstreifens zu schnell gefahren zu sein. Im unübersichtlichen Kurven- und Einfahrtsbereich sei die rechte Fahrbahn nicht eingehalten worden. Dies habe vorwerfbar und vermeidbar die Folge gehabt, dass es beinahe zum Zusammenstoß mit einem Pkw gekommen sei. Am 13. Juli 2020 und am 26. Juli 2020 sei der Antragsteller auf einer kurvenreichen Straße mit dem Kraftrad mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren. Dabei sei auch die Mittellinie überfahren worden und der Antragsteller habe sich in Schräglage befunden, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Die Taten seien strafbar als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen und verbotenes Kraftfahrzeugrennen in zwei Fällen gemäß §§ 315c Abs. 1 Nr. 2d, e, Abs. 3 Nr. 1, 315 d Abs. 1 Nr. 3, 69, 69a, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG. Es werde eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu 10 EUR verhängt, die Fahrerlaubnis werde entzogen, der Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde dürfe für die Dauer von 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen (§§ 69, 69a StGB). 3 Nach Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wurde mit Urteil des Amtsgerichts … vom 15. März 2021 (rechtskräftig seit dem 24. März 2021) eine (Gesamt-) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 EUR festgesetzt, die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von 3 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. 4 Der Antragsteller beantragte am 19. April 2021 die Erteilung der Fahrerlaubnis beim Landratsamt. 5 Dieses forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Mai 2021 (zugestellt am 1. Juni 2021) gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 1. September 2021 auf. Das Amtsgericht … habe festgestellt, dass sich der Antragsteller durch die oben genannten Taten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Auf Grund der verkehrsrechtlichen Verstöße bestünden Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Auf Grund der mehrfach begangenen Vergehen im Straßenverkehr und dem damit gezeigten Verhaltensmuster hätten sich die Fahreignungszweifel so erheblich verstärkt, dass nach Abwägung der Gesamtumstände das nach § 11 Abs. 3 FeV eingeräumte Ermessen derart reduziert werde, dass ein Gutachten angefordert werde. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Durch das Gutachten könne geklärt werden, ob in Zukunft wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen werde. Die Anordnung sei das mildeste Mittel. Aufgrund des hohen Gefährdungspotentials, das von Kraftfahrern ausgehe, die wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen würden, müssten die persönlichen Interessen hinter der Verpflichtung zur Erhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr zurückstehen. Das Gutachten solle folgende Fragen beantworten: „Ist trotz der aktenkundigen wiederholten Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu erwarten, dass Herr K. nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“ 6 Werde das Gutachten nicht vorgelegt, so müsse nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis müsse dann versagt werden. 7 Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 14. Juni 2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließ der Antragsteller im Wege des § 123 VwGO beantragen, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A2, A1, AM, B und L zu erteilen. 8 Zur Begründung ist ausgeführt, dass mit Strafbefehl vom 22. Januar 2021 eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen und eine Sperre von 10 Monaten verhängt worden sei. Gegen diesen Strafbefehl sei mit der Begründung Einspruch eingelegt worden, dass es sich um ein jugendtypisches „Posing“ gehandelt habe und zum 1. Juli 2021 eine Tätigkeit bei der Bundeswehr angetreten werde, bei welcher die Fahrerlaubnis zwingende Voraussetzung sei. Daraufhin sei der Schuldspruch auf 90 Tagessätze nebst Sperre von 3 Monaten abgeändert worden. Die Abänderung sei unter dem Hinblick erfolgt, dass dem Antragsteller die angestrebte berufliche Laufbahn nicht verwehrt werden solle, da nach diesem Zeitpunkt nicht mehr von Ungeeignetheit ausgegangen werden müsse. 9 Es sei damit festzustellen, dass der zuständige Strafrichter die Auffassung vertreten habe, nach dem 15. Juni 2021 sei nicht mehr von Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr auszugehen. Das medizinisch-psychologische Gutachten könne nicht bis Ende Juni 2021 vorgelegt werden, sodass damit zu rechnen sei, dass die Fahrerlaubnis nicht bis zum 30. Juni 2021 erteilt werde. Der Antragsteller müsse in diesem Fall davon ausgehen, dass sein Arbeitsvertrag bei der Bundeswehr fristlos gekündigt werde. Es sei davon auszugehen, dass das medizinisch-psychologische Gutachten zur Geeignetheit vorgelegt werden könne, aber nicht bis zu der zum Stelleneintritt verbleibenden Zeit. Der Schaden sei somit gering, zumal bei fehlender Geeignetheit die Fahrerlaubnis auch jederzeit entzogen werden könne. 10 Die Bevollmächtigte des Antragstellers überreichte mit Schreiben vom 18. Juni 2021 eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und ein Anschreiben der Bundeswehr vom 18. Februar 2021 (Einstellung mit dem Dienstgrad als Jäger FA, Dienstantritt 1. Juli 2021, Aushändigung einer Ernennungsurkunde nach Dienstantritt zum Soldaten auf Zeit) sowie eine Zustimmung zur MPU, für welche aber noch kein Termin zugeteilt worden sei. In der eidesstattlichen Versicherung führt der Antragsteller aus, dass er befürchte, dass er die Stelle nicht antreten dürfe bzw. ihm die Stelle gekündigt werde, wenn eine Fahrerlaubnis nicht vorhanden sei. 11 Das Landratsamt legte am 22. Juni 2021 die Akten vor. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). II. 13 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 14 1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch wenn es zur Regelung nötig erscheint, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, gemäß § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Nach dem Wesen und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes darf das Gericht nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller dabei nicht schon das gewähren, was er im Falle des Obsiegens in der Hauptsache erreichen würde (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 13 f.). Allenfalls unter engen Voraussetzungen können im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Wirkungen einer Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden; so wenn der Antragsteller beim Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache sein Rechtschutzziel nicht mehr erreichen kann, ihm dadurch unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden und eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (Schenke, a.a.O. § 123 Rn. 26). In Anbetracht der erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter, mit der die Zuerkennung einer Fahrberechtigung an einen nicht geeigneten oder befähigten Kraftfahrer einhergeht, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Fahrberechtigung voraus. Sie hat dessen ungeachtet mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit Dritter zu unterbleiben, wenn überwiegende, besonders gewichtige Gründe einer solchen Interimsregelung entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2014 - 11 CE 14.1962 - juris Rn. 11). 15 2. Gemessen hieran hat der Antragsteller schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ob im Hinblick auf seine am 1. Juli 2021 zu beginnende Tätigkeit bei der Bundeswehr ein Anordnungsgrund vorliegt, muss daher nicht entschieden werden. 16 Nach § 20 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nur, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Das Bestehen der Fahreignung wird vom Gesetz mithin positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert. Solange also Zweifel an der Fahreignung bestehen und sie nicht ausgeräumt sind, wirkt sich dies zu Lasten des Bewerbers aus. Hieraus folgt ferner, dass eine gerichtliche Verpflichtung des zuständigen Trägers öffentlicher Gewalt zur Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht nur dann ausscheidet, wenn die Nichteignung einer Person erwiesen ist; ein dahingehender Anspruch besteht auch dann nicht, solange lediglich Eignungszweifel noch nicht ausgeräumt sind (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2010 - 11 CE 09.2812 - juris). 17 Für die Eignung müssen die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt werden. Davon kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV). Gibt es hinreichende Anhaltspunkte, die die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV berechtigt bzw. in näher bestimmten Fällen verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei (mehreren) Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV. Selbiges gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. 18 Hiernach hat der Antragsteller erst dann einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er nicht die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt, so dass der Antragsgegner als Fahrerlaubnisbehörde nicht berechtigt ist, nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV Maßnahmen zur Aufklärung von Fahreignungszweifel zu ergreifen. Dass solche Anhaltspunkte hier nicht vorliegen und der Antragsgegner nicht berechtigt ist, weitere Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. 19
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