VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 10.11.2021 – B 7 K 20.30677 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 10.11.2021 – B 7 K 20.30677 Download Drucken Titel: Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz – maßgeblicher Zeitpunkt für die Minderjährigkeit Normenkette: AsylG § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, § 3b, § 12, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 26 Abs. 2, Abs. 5 Leitsatz: Im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 09.09.2021 (C-768.19) = BeckRS 2021, 25404 ist davon auszugehen, dass es für die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz gem. § 26 Abs. 2 AsylG ausreichend ist, wenn das Kind zum Zeitpunkt seiner materiellen Asylantragstellung i.S.d. § 13 AsylG minderjährig war. (Rn. 22 – 25) Schlagworte: Minderjähriges lediges Kind eines „Stammberechtigten“, Maßgeblicher Zeitpunkt für die Minderjährigkeit i.S.d. § 26 Abs. 2 AsylG, Familienflüchtlingsschutz, minderjähriges lediges Kind, Minderjährigkeit, maßgeblicher Zeitpunkt, Asylantragstellung, Syrien, Wehrdienstentziehung, Unterstellung einer oppositionellen Haltung Tenor 1. Die Beklagte wird - unter Aufhebung der Ziff. 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.09.2016 - verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der am ...1998 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 24.09.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldete sich am 24.11.2015 - unter Hinterlegung seines Passes - beim Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) und stellte am 01.02.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Seinen Eltern und seiner Schwester wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 07.06.2016 (Gz. …) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. 2 Bei der persönlichen Anhörung am 18.07.2016 trug der Kläger gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen vor, er habe Syrien am 13.04.2015 verlassen, da die Situation in Syrien schlecht gewesen sei. Es gebe dort Krieg. Er habe nicht mehr zur Schule gehen können. In Syrien sehe er keine Zukunft mehr. Er sei nach Deutschland gekommen, um eine Ausbildung zum Zahntechniker zu machen. Weiterhin sei er geflohen, da er Angst habe, zum Militär eingezogen zu werden. Persönlich sei ihm in Syrien jedoch nichts passiert. 3 Mit Bescheid vom 13.09.2016 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziffer 1). Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt (Ziffer 2). 4 Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, aufgrund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG seien hingegen nicht gegeben. Aus dem Vorbringen des Klägers sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Die Befürchtung vor dem Militär allgemein stelle noch keinen Anerkennungsgrund dar. Der Kläger könne weder einen Einberufungsbescheid zum Militär noch sonstige Nachweise vorlegen. 5 Mit Schriftsatz vom 23.09.2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragt, Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.09.2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 6 Mit Schriftsatz vom 06.10.2016 beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen. 7 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung. 8 Das mit Beschluss vom 25.11.2016 ausgesetzte Verfahren (früheres Az. B 3 K 16.31301) wurde nach Zuständigkeitsübergang auf die 7. Kammer im Juni 2020 wiederaufgenommen und unter dem Az. B 7 K 20.30677 fortgeführt. 9 Mit Schriftsatz vom 07.07.2020 führte der Klägerbevollmächtigte zur Begründung der Klage aus, der Kläger habe bereits gemäß § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 2 AsylG einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung. Der Kläger sei am 24.09.2015 nach Deutschland eingereist. Sein Asylbegehren sei den zuständigen Behörden spätestens am 24.11.2015 bekanntgeworden, als es dem Kläger endlich gelungen sei, sich bei der LABO Berlin zu melden. Insoweit werde auf Seite 69 f. der Bundesamtsakte Bezug genommen und verwiesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger noch minderjährig gewesen. Dass der offizielle Asylantrag erst nach dem Erreichen der Volljährigkeit am 11.02.2015 habe erfolgen können, sei nicht im Verhalten des Klägers, sondern in der damaligen Überforderung der deutschen Behörden begründet. Den Eltern des Klägers und dessen minderjährigen Schwester sei mit Bescheid vom 07.06.2017 (Gz. …*) bestandskräftig die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Minderjährigkeit i.S.d. § 26 AsylG sei hinsichtlich des Familienangehörigen der Zeitpunkt der Antragstellung des Familienangehörigen (also hier des Klägers). Somit lägen beim Kläger unzweifelhaft die Voraussetzungen des § 26 AsylG vor. Höchst vorsorglich werde unter Verweis auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.08.2019 (1 C 22/18) an den EuGH angeregt, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH auszusetzen. 10 Im Übrigen werde noch darauf hingewiesen, dass der Kläger aus einer oppositionellen Familie stamme, die sich mit zahlreichen Mitgliedern an den Demonstrationen in Damaskus gegen das Assad-Regime beteiligt habe. Auch der Kläger habe trotz seines damals jugendlichen Alters an diesen Demonstrationen regelmäßig teilgenommen. Der Name der Familie des Klägers sei daher dem syrischen Regime bekannt. Bei seiner Ausreise über den Flughafen sei der Kläger durch einen Polizeioffizier geschlagen und getreten worden. Dieser habe dem Kläger mit Festnahme gedroht, ihn aber letztlich aufgrund des damaligen jugendlichen Alters laufen lassen, sodass es dem Kläger gelungen sei, in die Türkei auszureisen. Bereits aus diesen Gründen drohe dem Kläger aus einer ihm zumindest unterstellten politischen Überzeugung eine Verfolgung. Hinzu komme, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien die zwangsweise Rekrutierung zur Armee drohe, obwohl es der Kläger ablehne, anderen Menschen Gewalt anzutun. Die derzeitige Rechtsauffassung des BayVGH, dass eine Verfolgung in Syrien wegen Entzugs vom Militärdienst keine Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund habe, könne nicht mehr aufrechterhalten werden. 11 Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 führte die Beklagte aus, die Voraussetzungen des § 26 AsylG seien hier - unabhängig vom Ausgang des zitierten Vorabentscheidungsverfahrens - nicht gegeben. Aus den vom Klägerbevollmächtigten zitierten Blättern der Bundesamtsakte ergebe sich lediglich, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Minderjährigkeit seinen Reisepass dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin vorgelegt habe. Hieraus ergebe sich nicht, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt schon vor einer Behörde Asyl ersucht habe. Ein Asylantrag liege nachweislich erst mit der förmlichen Antragstellung vom 01.02.2016 in Bayreuth vor. 12 Mit Schriftsatz vom 03.08.2020 führte der Klägerbevollmächtigte ergänzend aus, bei § 26 AsylG komme es auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung an. Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG sei hiermit aber nicht nur der formelle Asylantrag gemeint. Vielmehr sei darauf abzustellen, wann eine schriftliche, mündliche oder auf andere Weise geäußerte Willensäußerung gegenüber einer deutschen Behörde vorliege, dass man in Deutschland Schutz vor Verfolgung begehre. Dem Kläger sei es offensichtlich gelungen am 24.11.2015 beim LABO in Berlin vorzusprechen und sich dort zu melden. Es sei wohl offensichtlich, da der Kläger nicht sofort ausgewiesen worden sei, dass er ein Schutzbegehren geäußert habe. Die damalige chaotische Situation bei der Aufnahme von Asylsuchenden könne jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers gehen. Insoweit sei auch auf die Asylverfahrensrichtlinie hinzuweisen. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie obliege es den Behörden, Schutzsuchenden innerhalb kurzer Frist den Zugang zum Asylverfahren zu gewährleisten und entsprechend zu beraten. Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie sei Deutschland verpflichtet zu gewährleisten, dass der Kläger auch die Möglichkeit habe, zeitnah einen Asylantrag zu stellen. Dies bedeute, dass es der LABO obliegen habe, den Kläger umgehend an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen. Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe es wiederum oblegen, dem Kläger auch einen entsprechenden Zugang zur Antragstellung zu gewähren. Dass die Bundesrepublik Deutschland diesen Verpflichtungen gerade in den Jahren 2015 und 2016 in keiner Weise nachgekommen ist und es ein Chaos bei den Registrierungen und Erfassungen von Asylanträgen gegeben habe, sei allgemein bekannt und werde wohl auch nicht von der Beklagten angezweifelt. Es seien aus dieser Zeit Fälle bekannt, in denen zwischen der Meldung bei einer deutschen Behörde und der Erfassung des Asylantrags mehr als zwölf Monate vergangen seien und teilweise Flüchtlinge von Behörden sogar „vergessen“ worden seien. Bei Zugrundelegung der oben genannten Vorschriften sei davon auszugehen, dass der Kläger spätestens am 24.11.2015 einen Asylantrag gemäß § 13 AsylG gestellt habe und daher zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährig gewesen sei. 13 Mit Schriftsatz vom 17.08.2020 führte die Beklagte ergänzend aus, das Bundesamt bleibe bei seiner Ansicht, dass die Stellung des Asylantrags nur dann erfolgt sei, wenn die gesetzlichen Regelungen (§ 14 AsylG) erfüllt seien. Der Definition, unter welchen Umständen von einem Asylwunsch auszugehen sei (§ 13 AsylG), könne nicht die erweiternde Bewertung, wie klägerischerseits vorgenommen, beigegeben werden. Auch § 13 AsylG spreche von „geäußert“ und dies sei wirksam erst beim Bundesamt erfolgt. Die organisatorischen Zuspitzungen zum damaligen Zeitpunkt mögen sich zwar rechtlich ungünstig ausgewirkt haben, seien aber genauso hinzunehmen wie etwaige Änderungen in der Spruch- oder Rechtsprechungspraxis ab einem bestimmten Zeitpunkt. 14 Nach gerichtlichem Hinweis auf den Beschluss des OVG Münster vom 21.05.2021 (14 A 895.18.A - juris) führte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 10.09.2021 aus, es werde auf das aktuelle Urteil des EuGH vom 09.09.2021 (C-768/19) hingewiesen, wonach es für die Gewährung von Familienflüchtlingsschutz auf die Minderjährigkeit bei der formlosen Asylantragstellung gem. § 13 AsylG und nicht auf die formelle Asylantragstellung gem. § 14 AsylG ankomme. Weiterhin werde angemerkt, dass das Urteil des BayVGH vom 23.06.2021 nicht rechtskräftig sei. Ferner werde noch auf den aktuellen Bericht vom Amnesty International mit dem Titel „You`re going to your death“ vom 06.09.2021 verwiesen, wonach für Rückkehrer nach Syrien wegen angeblicher Unterstützung der Opposition mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus politischen Gründen drohe. 15 Auf Anfrage des Gerichts vom 14.09.2021, ob eine Abhilfe dergestalt in Betracht komme, dass dem Kläger im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 09.09.2021 Familienflüchtlingsschutz gem. § 26 Abs. 2 AsylG zuerkannt werde, teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.11.2021 mit, dass auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werde. 16 Mit gerichtlichen Schreiben vom 22.06.2020 bzw. 14.09.2021 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung mittels Gerichtsbescheid angehört. 17 Mit Beschluss der Kammer vom 04.11.2021 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 18 Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen. Die Bundesamtsakte der Eltern und der Schwester des Klägers (Gz. …*) wurde beigezogen. Entscheidungsgründe 19 I. Das Gericht konnte über die Klage gem. § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vor Erlass des Gerichtsbescheides gehört. Im Übrigen hat sich die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 06.10.2016 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. 20 II. *Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein abgeleiteter Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 AsylG zu (dazu 1.). Ein originärer Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG besteht hingegen nicht (dazu 2.). 21 1. Der Kläger kann gem. § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 AsylG den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls von seinen Eltern ableiten, denen im Verfahren Gz. … mit Bescheid vom 07.06.2016 unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. 22 Gem. § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Gem. § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG gilt die Vorschrift für Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend, wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz tritt (§ 26 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Was unter „Zeitpunkt seiner Asylantragstellung“ gemäß § 26 Abs. 2 AsylG zu verstehen ist, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird davon ausgegangen, dass für die Feststellung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der materiellen Asylantragstellung, also auf das Asylgesuch nach § 13 AsylG, abzustellen ist (VG Köln, U.v. 10.4.2018 - 14 K 1435.15.A - juris; vgl. auch OVG Bremen, U.v. 20.7.2021 - 2 LB 96.21 - juris, zu § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG m.w.N.). Nach anderer Ansicht ist der Asylantrag im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylG nicht der Antrag nach § 13 AsylG, sondern die Asylantragstellung nach § 14 AsylG beim Bundesamt (VG Köln, U.v. 11.2.2019 - 21 K 10043.16.A - juris; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 13 AsylG Rn. 3). Nach dem Beschluss des OVG Münster vom 21.05.2021 (14 A 895/18.A - juris) soll der Asylantrag eines minderjährigen Ausländers wiederum dann im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylG gestellt sein, wenn der zuständigen Stelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge eine schriftliche, mündliche oder andere Äußerung des minderjährigen Ausländers zugeht, der sich entnehmen lässt, dass der minderjährige Ausländer im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht. Dementsprechend soll auch ein formloses Asylgesuch gem. § 13 AsylG bei einer anderen Behörde ausreichen, wenn diese Äußerung der zuständigen Stelle des Bundesamts vor der Volljährigkeit des Asylsuchenden weitergeleitet wird bzw. anderweitig zugeht, so dass nach der Auffassung des OVG Münster ein Asylantrag im Sinne von § 26 Abs. 2 AsylG schon vor der förmlichen Antragstellung beim Bundesamt nach § 14 AsylG vorliegen kann. 23 Mit dieser „Problematik“ hat sich nunmehr auch der EuGH im Urteil vom 09.09.2021 (C - 768.19 - juris) befasst. Zwar betraf das Vorabentscheidungsverfahren primär Auslegungsfragen der Richtlinie im Rahmen des § 26 Abs. 3 AsylG, der EuGH hat aber insoweit mehr als deutlich generell zum Anknüpfungspunkt der Minderjährigkeit im Rahmen des § 26 AsylG Stellung genommen. Dabei greift der EuGH explizit den Unterschied im deutschen Recht zwischen dem formlosen Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylG und der förmlichen Stellung von Asylanträgen nach § 14 Abs. 1 AsylG auf und arbeitet heraus, dass für die Einreichung des Asylgesuchs im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG keine bestimmte Form erforderlich sei sowie dass nach der Rechtsprechung des EuGH die „Stellung“ eines Antrags auf internationalen Schutz keine Verwaltungsformalität erfordere, da solche Formalitäten erst bei der „förmlichen Stellung“ des Antrags zu erfüllen seien. In Anbetracht dessen könne die Erlangung der Eigenschaft als Person, die internationalen Schutz beantragt, weder von der förmlichen Stellung des Antrags, noch von dessen Registrierung abhängig gemacht werden. Es reiche vielmehr aus, dass bei einer „anderen Behörde“ die Absicht, internationalen Schutz zu beantragen, bekundet werde, um dem Ausländer die Eigenschaft als Person, die internationalen Schutz beantrage, zu verleihen. Zusammenfassend kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Frage der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem der Antragsteller - ggf. formlos - seinen Asylantrag eingereicht hat. 24 Diesen überzeugenden Erwägungen des EuGH schließt sich der erkennende Einzelrichter vollumfänglich an. Bei anderweitiger Sichtweise würde die „rechtzeitige Antragstellung“ und damit auch der Anspruch nach § 26 Abs. 2 AsylG von Umständen abhängen, die außerhalb der Sphäre des Minderjährigen liegen (beispielsweise die verzögerte Möglichkeit der förmlichen Antragstellung nach § 14 AsylG bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts bzw. - nach der Rechtsprechung des OVG Münster - die rechtzeitige Weiterleitung des Asylgesuchs bei einer anderen Behörde an das Bundesamt), was - wie der EuGH mehrmals betont - mit dem Konstrukt des Familien(flüchtlings) schutzes nicht vereinbar ist. 25 Unschädlich ist ferner, dass der Kläger beim LABO Berlin den insoweit ausreichenden Asylantrag im Sinne von § 13 AsylG als Minderjähriger ohne Beisein eines gesetzlichen Vertreters gestellt hat. Die Antragstellung nach § 13 AsylG unterliegt nämlich keinen Formerfordernissen und setzt insbesondere keine Handlungsfähigkeit nach § 12 AsylG voraus (Houben in: BeckOK Ausländerrecht, § 13 AsylG Rn. 6 m.w.N.; Treiber in: GK - AsylG, § 13 Rn. 26 m.w.N.; a.A. offenbar OVG Müster, B.v. 21.5.2021 - 14 A 895.18.A - juris, welches die schriftliche, mündliche oder andere Äußerung des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Ausländers für einen Asylantrag im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylG fordert, was jedoch ersichtlich der Auslegung des EuGH im Urteil vom 09.09.2021 widersprechen dürfte). Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedenfalls im vorliegenden Fall, indem ein fast volljähriger Ausländer ein Asylgesuch i.S.d. § 13 AsylG gegenüber einer Behörde äußert. Insoweit ist davon auszugehen, dass ihm Sinn und Zweck seiner Handlung bewusst waren. Ferner hat das Gericht - was auch von der Beklagten nicht ernsthaft „bestritten“ wird - keine Zweifel daran, dass am 24.11.2015 beim LABO auch inhaltlich ein materielles Asylgesuch i.S.d. § 13 AsylG gestellt wurde, da weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, warum der Kläger ansonsten insbesondere seinen Pass beim LABO hinterlegt haben sollte. 26 Letztlich sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei den stammberechtigten Eltern zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre, so dass - entgegen der Auffassung des Beklagten - dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 AsylG zusteht. 27 2. Ein originärer Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers nach § 3 AsylG besteht hingegen nicht. Der Kläger hat Syrien weder vorverfolgt im Sinne des Flüchtlingsrechts verlassen, noch liegen sog. Nachfluchtgründe vor. Insoweit verweist das Gericht zunächst auf den angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Daneben ist ergänzend auszuführen: 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.