einem ärztlichen Gutachten angeordnetes MPU-Gutachten erstellen zu lassen Normenketten: GG Art. 2 Abs. 2 S.1 StVG § 3 Abs 1 S. 1, § 46 FeV § 11 Abs. 8 S. 1 Alt. 2, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 VwGO § 80 Abs. 2 S. 1, Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 Leitsätze:
gewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren, aus (st. Rspr. BayVGH BeckRS 2009, 4321 mwN.; BayVGH BeckRS 2012, 25749; BayVGH BeckRS 2012, 52789; BayVGH BeckRS 2016,43625). (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 4.
st. Rspr. geht der BayVGH davon aus, dass die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde bei Betäubungsmittelkonsum mit Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“, also einer glaubhaft behaupteten einjährigen Betäubungsmittelabstinenz, daran gehindert ist, von einer feststehenden Ungeeignetheit des Betroffenen aufgrund Betäubungsmittelkonsums
V auszugehen (BayVGH BeckRS 2016, 50106 Rn. 15; BayVGH BeckRS 2005, 26983; BayVGH BeckRS 2010, 31454 Rn. 21). (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 5. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (vgl. BayVGH BeckRS 2011, 34438). (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erfolgloser Antrag, Positives ärztliches Gutachten, Weigerung ein
folgend angeordnetes MPU-Gutachten erstellen zu lassen, Rechtmäßige Gutachtensanordnung, Der Konsum von Ecstasy (harten Drogen) im Jahr 2018 war unter zeitlichen Gesichtspunkten noch dazu geeignet Eignungszweifel bei der AS i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV zu begründen, Verkürzung der Vorlagefrist des medizinisch-psychologischen Gutachtens (unter 1 Jahr), führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung (veranlasst durch das Verhalten der AS), Drogenscreening, Betäubungsmittelkonsum, Fahruntüchtigkeit, Gefahrenpotential, Fahreignung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 17.12.2021 – 11 CS 21.2179 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis durch das Landratsamt K. (LRA). 2 Die am 30. August 2001 geborene Antragstellerin war zuletzt Inhaberin der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L. 3 Mit Schreiben vom 2. April 2020, eingegangen am 6. April 2020, legte die Verkehrspolizeiinspektion dem LRA Unterlagen zu Ermittlungen gegen die Antragstellerin vor. Auf Seite 4 dieser Mitteilung befindet sich eine „Verdachtsanzeige“ gegen die Antragstellerin wegen eines Vergehens
dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) (Kauf/Konsum Amphetamin, u.a. Ecstasy, Marihuana und „Pilze“). Anlass der Ermittlungen sei gewesen, dass sich aus einem Chatverlauf mit dem früheren Freund der Antragstellerin ergeben würde, dass sie von ihm mehrmals diverse Drogen, zumeist zum Eigenkonsum, erworben habe. 4 Mit Schreiben vom
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Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV in Frage stellen?
frage zu den Äußerungen in dem Chat-Verlauf über einen häufigeren Konsum von harten Drogen oder hinsichtlich der psychoaktiven Pilze sei nicht erfolgt. In den ärztlichen Gutachten in anderen Fällen seien etwaige
fragen jedoch gestellt worden und Widersprüche zwischen Aktenlage und Aussagen im Begutachtungsgespräch angesprochen worden. Aus Sicht des LRA hätte bei der Begutachtung zumindest
gefragt werden müssen, wieso die Antragstellerin ihrem damaligen Freund von einem mehrmaligen Amphetaminkonsum schrieb, obwohl sie laut eigenen Angaben nur einmal im Jahr 2018 Ecstasy probiert habe.
dem es für die weitere Sachbearbeitung derzeit unerheblich sei, ob lediglich ein einmaliger oder doch ein mehrmalige Konsum von harten Drogen erfolgt sei, habe man sich jedoch dafür entschieden das Gutachten anzuerkennen und dieses nicht zurückzuweisen. 10 Am
Vorlage des Vertrages über die Durchführung von Drogenscreenings in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt werden. Weiterhin wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle bis spätestens 31. Januar 2022
zuweisen. Als Rechtsgrundlage wird § 46 Abs. 3 FeV, § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV genannt.
V sei dem Gutachten folgende Fragestellung zugrunde zu legen: „1) Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden können? 2) Ist insbesondere nicht mehr zu erwarten, dass sie in Zukunft Betäubungsmittel zu sich nimmt?“ 12 In der Gutachtensanordnung wird auf den Chat-Verlauf mit dem ehemaligen Freund eingegangen (s.o.) und zudem wird ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anordne, wenn zu klären sei, ob der Betroffene weiterhin die in Abs. 1 genannten Stoffe oder Mittel einnehme. Die unter § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe seien unter anderem die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Ecstasy enthalte in der Regel den Wirkstoff MDMA (3,4-Methylendioxy-N-metylamphetamin). MDMA zähle zu den sogenannten „harten Drogen“ und sei in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG genannt. Aufgrund des vorgelegten Gutachtens sei bewiesen, dass die Antragstellerin im Jahr 2018 harte Drogen konsumiert habe.
der herrschenden Rechtsprechung schließe schon allein der einmalige Konsum von harten Drogen - wie hier MDMA - in der Regel die Fahreignung aus.
der herrschenden Rechtsprechung könne in Anlehnung an Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV
einem Jahr (
gewiesener oder zumindest glaubhaft gemachter) Drogenabstinenz die Wiedergewinnung der Fahreignung angenommen werden. Allerdings müsse in der Regel noch das Vorliegen einer gefestigten Verhaltensänderung durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens belegt werden. Da der Konsum jedoch länger als ein Jahr her sei, seien Zweifel an der derzeitigen Fahreignung gegeben. Auf die Kostentragungspflicht gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV sowie auf die Rechtsfolge der Entziehung, falls die Antragstellerin bis spätestens
welchem der einmalige Konsum von harten Drogen noch nicht den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertige. Demnach sei es Aufgabe des LRA entsprechende Tatsachen hinsichtlich der Ungeeignetheit vorzubringen. 14 Mit Schreiben vom
gewiesen, dass sie medizinisch und psychologisch fahrgeeignet sei. Die Antragstellerin hätte den Führerschein gar nicht beantragt, wenn sie gewusst hätte, dass ihr dieser wieder entzogen werde. Weiterhin - und das sei ein sehr wichtiger Punkt - müsse erwähnt werden, dass das LRA gar keinen
weis führen könne, dass die Einnahme der Droge im Körper gewirkt habe. Das LRA habe nur die Aussage der Antragstellerin gegenüber dem Gutachter, dass sie einmalig Ecstacy eingenommen habe. Es könne auch sein, dass der Antragstellerin sofort schlecht geworden sei und sie die Tablette sofort ausgespuckt habe. Weiter sei es möglich, dass sich die Tablette nicht aufgelöst habe, sondern im Ganzen wieder ausgeschieden worden sei. Folglich könne kein
weis geführt werden, dass die Tablette zwingend irgendwelche Wirkungen im Körper erzielt habe, was zwingend Voraussetzung für die Vorgehensweise des LRA sei. 16 In einem Aktenvermerk des LRA vom
weis noch ausgestanden habe. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit habe daher zuerst ein ärztliches Gutachten angeordnet werden müssen. Auf
frage sei dem Bevollmächtigten nochmals mitgeteilt worden, dass es
Auffassung des LRA rechtlich richtig sei, ein MPU-Gutachten mit vorherigem Abstinenzprogramm anzuordnen. Da die Antragstellerin in diesem Fall auch über Abstinenznachweise von einem Jahr verfüge, wären die Erfolgsaussichten für eine positive Begutachtung sehr hoch. Es sei auch eine MPU-Vorbereitung empfohlen worden. Die vorgezogene Frist komme für das LRA nur in Betracht, wenn die Antragstellerin die Abstinenznachweise weiterhin verweigere. Der Bevollmächtigte sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es zu Lasten der Antragstellerin gehe, wenn das MPU-Gutachten wegen fehlender Abstinenznachweise negativ ausfalle. Solle sich die Antragsteller jedoch weiterhin dazu entscheiden, das Abstinenzjahr zu verweigern und das MPU-Gutachten innerhalb von zwei Monaten vorlegen wollen, so sei eine Haaranalyse empfohlen worden, da durch diese eine Abstinenz von sechs Monaten rückwirkend
gewiesen werden könne. Welche Abstinenzdauer die Antragstellerin benötige, werde jedoch von der Psychologin während des Begutachtungsgesprächs unter Bestimmung der Drogenproblematik der Antragstellerin (z. B. Drogengefährdung) festgelegt. Der Regelfall sehe hierbei ein Jahr vor. Ob bei der Antragstellerin ein Ausnahmefall vorliege, könne nur von der Psychologin entschieden werden. 17 In einem Schreiben des LRA an den Bevollmächtigten der Antragstellerin wurde der Inhalt des Gesprächs repetiert und abschließend festgehalten, dass für den Fall, dass bis zum
Zustellung des Bescheides beim LRA abzuliefern (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung in Ziffer 2 des Bescheides zur Abgabe des Führerscheins wurde angeordnet, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fällig werde. Auf die Begründung wird Bezug genommen. 22 Die Antragstellerin gab den Führerschein am
GO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschrieben ist oder soweit die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids hat die erlassende Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 3). Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids vom 23. April 2021 ist gemäß Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
GO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen sowie bei gesetzlich angeordneter sofortiger Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen.
GO kann das Gericht bei einem bereits vollzogenen Verwaltungsakt die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 30
dem auch sonst nicht ersichtlich ist, dass das LRA insoweit weiterhin Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen möchte, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr ersichtlich. Im Übrigen ist der Antrag zulässig. 31 2. Der Antrag bleibt, soweit er zulässig ist, in der Sache ohne Erfolg. 32 Im Verfahren
GO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn
summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. 33 a) An der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs bestehen keine Zweifel. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. 34 Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde
GO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründung darf nicht lediglich formelhaft sein, sondern muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist nämlich das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. z. B. Hoppe in Eyermann, VwGO,
GO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 37 aa) Im vorliegenden Fall ergibt sich bei summarischer Prüfung, dass die Klage gegen die Ziffer 1 des Bescheids vom 23. April 2021 aller Voraussicht
erfolglos bleiben wird, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 38 Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis war vorliegend § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde jemandem, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
V darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich (medizinisch oder psychologisch) untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Untersuchungsanordnung der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2008 - 11 C 08.1030; BayVGH, B.v. 8.10.2009 - 11 CS 09.1891; BayVGH, U.v. 20.10.2017 - 11 B 17.1080 - BeckRS 2017, 133211 Rn. 24). Die Gutachtensanordnung muss hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil die Gutachtensanordnung mangels Verwaltungsaktqualität nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Der Antragsteller trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung gegebenenfalls die Fahrerlaubnis entzogen wird. Daher kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 - 11 ZB 12.1596 - juris Rn. 10, BayVGH, B.v. 15.5.2008- 11 CS 08.616 - juris Rn. 50). 39 Die Gutachtensanordnung vom 1. Dezember 2020, geändert mit Schreiben vom 1. Februar 2021, wird diesen Anforderungen gerecht. 40
V sind
summarischer Prüfung erfüllt. Insbesondere wurde die Antragstellerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV zunächst in der Gutachtensanforderung vom
Abs. 1 anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin die in Abs. 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt. Auch kann die Anordnung, einen Vertrag über die Durchführung von Drogenscreenings sowie die Ergebnisse vorzulegen, auf die Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt werden, da sie als vorbereitende Maßnahmen einer MPU-Begutachtung, mit welcher die aktuelle Fahreignung überprüft werden soll, zu bewerten sind (eine solche Anordnung für rechtmäßig haltend, jedoch nicht auf die genaue Rechtsgrundlage eingehend: BayVGH, U.v. 20.10.2017 - 11 B 17.1080 - BeckRS 2017, 133211 Rn. 28; in diese Richtung aber wohl: BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 11 CS 16.1157 - BeckRS 2016, 50106 Rn. 17). 42 Die Anordnung eines MPU-Gutachtens
der Erstellung des ärztlichen Gutachtens, welches positiv für die Antragstellerin ausfiel, begegnet keine rechtlichen Bedenken. Durch das ärztliche Gutachten sollte aufgeklärt werden, ob eine Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt, denn die mitgeteilten Chatverläufe mit dem früheren Freund der Antragstellerin beruhen auf einer „sog. Verdachtsanzeige“ der Polizei, sodass ein
weis noch ausstand. Obwohl das ärztliche Gutachten positiv für die Antragstellerin ausfiel, enthält dieses damit lediglich die Aussage, dass die Antragstellerin körperlich und geistig zum Führen eins Kraftfahrzeuges geeignet ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsgesetz, 46. Auflage, § 11 FeV Rn. 29). Aussagen über die psychische Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeuges, welche für das LRA verwertbar sind, können in diesem Gutachten jedoch nicht getroffen werden; soweit dies teilweise in dem ärztlichen Gutachten angedeutet wurde (Seite 7 des ärztlichen Gutachtens „Auch schwerwiegende psychiatrische Befunde waren nicht zu erheben“), führt dies mangels Befähigung der Ärztin zur psychologischen Untersuchung zu keiner Bindung des LRA.
dem ärztlichen Gutachten steht jedoch zweifelsfrei fest, dass die Antragstellerin Drogen konsumiert hat und zwar im Jahr 2016 erstmals Cannabis, im Jahr 2018 Ecstasy und im November 2019 oder Dezember 2019 insgesamt 10 mal Cannabis (2 mal pro Woche). Dies ergibt sich aus den Angaben der Antragstellerin gegenüber der Ärztin. Ob es auch zu einem Amphetaminkonsum gekommen ist, lässt sich dem Gutachten nicht zweifelsfrei entnehmen, denn diesbezüglich wird lediglich ausgeführt, dass der aktenkundige Kontakt zu Amphetamin allenfalls als abgeschlossener Probierkonsum zu werten sei; nähere Ausführungen bzw.
fragen sind in dem ärztlichen Gutachten nicht enthalten. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem ärztlichen Gutachten konnte das LRA im Anschluss ein MPU-Gutachten anordnen, denn aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Antragstellerin zumindest in der Vergangenheit Ecstasy und Cannabis konsumierte. Grundsätzlich ist das ärztliche Gutachten nicht dazu bestimmt, eine direkte Aussage zur Fahreignung zu treffen, sondern führt bei eignungsrelevanten Feststellungen entweder zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. Untersagung zum Führen von Fahrzeugen oder - wie hier - zu einer weiterführenden Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (MüKo, StVR/Hahn/Kalus, 1. Aufl. 2016, FeV § 14 Rn. 41). Hier hat das LRA aufgrund der Angaben in dem ärztlichen Gutachten zu einem Ectasy-Konsum und wegen des zeitlichen Ablaufs nicht unmittelbar die Fahrerlaubnis entzogen, sondern die Angaben zum Anlass genommen, als weniger einschneidende Maßnahme ein MPU-Gutachten anzuordnen (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2017 - 11 B 17.1080 - BeckRS 2017, 133211 Rn. 28). 43 Die Behörde ging also zu Recht von einem feststehenden Drogenkonsum in Form von Ectasy im Jahr 2018 aus. Aufgrund des Zeitraums zwischen der Tat und der Gutachtensanordnung war aber schon im Entziehungsverfahren die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung durch ein MPU-Gutachten zu klären. Grundsätzlich schließt bereits der einmalige Konsum harter Drogen wie Ecstasy die Fahreignung unabhängig von der Höhe der
gewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren, aus (st. Rspr. des BayVGH: vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2009 - 11 CS 09.85, m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.2.2012 - 11 CS 12.28; BayVGH, B.v. 31.5.2012 - 11 CS 12.807 u.a.; BayVGH, B.v. 23.2.2016 - 11 CS 16.38). Damit kommt es grundsätzlich weder auf die vom Bevollmächtigten angesprochene Wirkung im Körper noch auf die Einschätzung des Fahrlehrers an. Die Antragstellerin hat damit zunächst ohne Weiteres die Fahreignung verloren, bevor sie überhaupt die Fahrerlaubnis erteilt bekam. Dass dies erst
der Erteilung der Fahrerlaubnis festgestellt wurde, steht einer Entziehung nicht entgegen. 44 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht jedoch davon aus, dass die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde bei Betäubungsmittelkonsum mit Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“, also einer glaubhaft behaupteten einjährigen Betäubungsmittelabstinenz, daran gehindert ist, von einer feststehenden Ungeeignetheit des Betroffenen aufgrund Betäubungsmittelkonsums
V auszugehen (BayVGH, B.v. 20.7.2016 - 11 CS 16.1157 - BeckRS 2016, 50106 Rn. 15; BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 25 f.; BayVGH, B.v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - BeckRS 2010, 31454 Rn. 21; diese verfahrensrechtliche Einjahresfrist hingegen generell ablehnend: VG München, Urt. v. 20.7.2016 - M 6 K 16.1742 - BeckRS 2016, 51664; die Entscheidung offen lassend: VG Regenburg, B. v. 9.10.2018 - RN 8 S 18.1295). Gerade diese Fallkonstellation lag auch der zitierten Entscheidung des BayVGH zugrunde (vgl. BayVGH, B. v. 20.7.2016 - 11 CS 16.1157 - BeckRS 2016, 50106 Rn. 15). Die Antragstellerin hat sich dahingehend eingelassen, erstmals im Jahr 2016 Cannabis, einmalig Ecstasy im Jahr 2018 und im November/Dezember 2019 letztmalig Cannabis konsumiert zu haben. Das LRA hat hier aufgrund des Zeitraumes zwischen zwei und drei Jahren seit dem letzten feststehenden Konsum von harten Drogen (Jahr 2018) die Fahrerlaubnis der Antragstellerin nicht bereits aufgrund des § 11 Abs. 7 FeV entzogen, sondern ein medizinisch-psychologisches Gutachten
V angeordnet, um die Fahreignung der Antragstellerin abzuklären (vgl. BayVGH, B. v. 20.7.2016 - 11 CS 16.1157 - BeckRS 2016, 50106 Rn. 15). Das LRA hat damit die weniger einschneidende Maßnahme angeordnet und der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zunächst belassen (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2017 - 11 B 17.1080 - BeckRS 2017, 133211 Rn. 28). 45 Diese Gutachtensanordnung durfte das LRA im konkreten Fall auch in zeitlicher Hinsicht vornehmen. Zwar kann nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden. Der erfolgte Betäubungsmittelkonsum muss
Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Das ergibt sich auch aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Ihm wird zugemutet, anderen Einblick in Kernbereiche seiner Persönlichkeit zu geben. Ein solcher Eingriff ist somit nur dann gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist. Es muss also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rückfallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081). Dabei ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass es vorliegend um den Konsum von sog. „harten Drogen“ geht, welcher grundsätzlich unabhängig von der Menge des Konsums und Häufigkeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt und welcher regelmäßig die Erstellung eines MPU-Gutachtens zur Wiedererlangung der Fahreignung
sich zieht. Der Konsum der Antragstellerin ist geeignet - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtensanordnung - Zweifel an der Kraftfahreignung der Antragstellerin zu begründen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei dem Konsum von harten Drogen auch für die Wiedererlangung der Fahreignung gerade Voraussetzung ist, dass eine
weisbare einjährige Abstinenz sowie ein tiefgreifender Einstellungswandel - für welchen nicht die Aussage der Antragstellerin ausreicht - vorliegt. Dies berücksichtigend liegt der Konsum von harten Drogen im Jahr 2018 noch nicht derartig weit zurück, dass die Antragstellerin mit Sicherheit die innere Einstellung und die Verhaltensmechanismen, die sie zu dem Konsum veranlasst haben, überwunden hat. Auch ist bisher nicht zweifelsfrei geklärt, ob bei der Antragstellerin nicht zusätzlich auch ein Konsum von Amphetamin und psychoaktiven Pilzen stattfand. Gerade diese Zweifel, die in dem ärztlichen Gutachten nicht hinreichend geklärt wurden, bedürfen insbesondere mit dem nun zweifelsfrei feststehenden Konsum von harten Drogen einer Abklärung durch ein MPU-Gutachten. Die Möglichkeit die Zweifel an ihrer Fahreignung durch die Vorlage eines MPU-Gutachtens auszuräumen hat die Antragstellerin jedoch ungenutzt verstreichen lassen. 46 Letztlich begegnet auch die Verkürzung der Frist zur Vorlage des Gutachtens (statt bis zum 31. Januar 2022 auf den 31. März 2021) keinen rechtlichen Bedenken. Denn
dem die Antragstellerin erkennbar nicht bereit war, durch Vorlage von Drogenscreenings einen Abstinenznachweise von einem Jahr zu führen, bestand keine Veranlassung mehr, die Vorlage des MPU-Gutachtens auf einen Zeitpunkt hinauszuschieben, zu welchem der
weis eines einjährigen Abstinenznachweises der Antragstellerin möglich war. 47
allem die Gutachtensanforderung rechtmäßig, durfte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 FeV auf die mangelnde Fahreignung der Antragstellerin schließen, da das angeforderte Gutachten bis zum angegebenen Termin nicht vorgelegt wurde und das LRA in der Gutachtensanordnung auf diese Folge
V hingewiesen hat. In diesem Fall ist die Entziehung der Fahrerlaubnis
VG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zwingend vorgeschrieben. Wirtschaftliche oder sonstige persönliche
teile in Folge des Verlustes der Fahrerlaubnis haben keine Bedeutung gegenüber dem öffentlichen Interesse, wenn dieses die Entziehung erfordert. Raum für eine Ermessensbetätigung besteht auch nicht deshalb, weil § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV davon spricht, dass die Behörde bei unterbliebener Vorlage eines Fahreignungsgutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen schließen „darf“. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass aus der Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, nur dann hergeleitet werden darf, dass der Betroffene einen Eignungsmangel verbergen will, wenn für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht. Liegen solche Hintergründe nicht vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde demgegenüber der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ergebenden Wertung Rechnung zu tragen, d.h. sie hat davon auszugehen, dass der Betroffene fahrungeeignet ist und hieraus die vorgeschriebenen Folgerungen zu ziehen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 28.10.2010 - 11 CS 10.1930; BayVGH, B.v. 27.9.2013 - 11 CS 13.1399; BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 11 CS 20.2067 - BeckRS 2020, 38192 Rn. 20). Gründe, die die Antragstellerin daran gehindert haben, das verlangte Fahreignungsgutachten rechtzeitig beizubringen, hat sie nicht geltend gemacht. Der Hinweis auf die finanziellen Schwierigkeiten wegen der Kosten für eine Begutachtung reicht hierfür nicht aus. 48 bb) Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig, ist auch die darauf aufbauende Anordnung, den zugehörenden Führerschein abzuliefern (vgl. Ziffer 2 des Bescheids vom 23. April 2021) nicht zu beanstanden. Denn
VG erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis und
VG ist
der Entziehung der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. 49 c) Vor dem Hintergrund der dargelegten Erfolgsaussichten der Hauptsache fällt eine Interessenabwägung hier zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (vgl. BayVGH B.v. 28.11.2011 - 11 CS 11.2393 - BeckRS 2011, 34438). Dies ist bei der Antragstellerin aufgrund der dargelegten Zweifel an der Fahreignung und der fehlenden Bereitschaft, diese durch Vorlage eines MPU-Gutachtens auszuräumen, nicht der Fall. Bei der Antragstellerin steht der Konsum von Ecstasy im Jahr 2018 fest und ein Konsum von Amphetamin im Jahr 2018 kann aufgrund des Chatverlaufes nicht ausgeschlossen werden. Ein stabiler Einstellungswandel, der behauptet wird, steht hingegen nicht fest. Obwohl die Antragstellerin daher
teile hinnehmen muss, u.a. die Schwierigkeiten zur Ausbildungsstätte zu gelangen, überwieg das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs das Interesse der Antragstellerin. 50
allem ist der Antrag daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 51 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.