VGH München, Beschluss v. 15.12.2021 – 11 CS 21.2414 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 15.12.2021 – 11 CS 21.2414 Download Drucken Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum Normenketten: StVG § 3 Abs. 1 S. 1 FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 S. 1, Anl. 4 Nr. 9.1 Leitsatz: Nach Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist darf nicht mehr ohne Überprüfung davon ausgegangen werden, dass die sich aus Anl. 4 Nr. 9.1 FeV ergebende Nichteignung des Betroffenen iSv § 11 Abs. 7 FeV weiter feststeht. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den dieser als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (vgl. VGH München BeckRS 2015, 48548 Rn. 19). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, Amphetamin, Wiedererlangung der Fahreignung, Zusätzlich gelegentlicher Cannabiskonsum und Verstoß gegen das Trennungsgebot, Ablauf der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist während des Widerspruchsverfahrens, Interessenabwägung, Fahrerlaubnis, Entziehung, Einjahresfrist, Abstinenz Vorinstanz: VG Augsburg, Beschluss vom 30.08.2021 – Au 7 S 21.1637 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B samt eingeschlossener Klassen. 2 Durch eine Mitteilung der Polizei vom 10. Februar 2020 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass bei dem Antragsteller am 14. Juli 2019 in dessen Wohnung 0,04 g Amphetamin und zwei Druckverschlusstüten mit Marihuana-Anhaftungen aufgefunden wurden. Am 19. Februar 2020 teilte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt mit, dass gegen den Antragsteller am 17. Januar 2020 ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid erlassen worden war, weil er am 29. Oktober 2019 ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis geführt habe; in der Blutprobe seien 4,40 ng/ml THC festgestellt worden. Aus einer weiteren Mitteilung der Polizei vom 16. Juli 2020 ergibt sich, dass am 30. Juni 2020 ein angerauchter Marihuanajoint beim Antragsteller aufgefunden wurde. 3 Nach Anordnung durch die Antragsgegnerin legte der Antragsteller ein ärztliches Gutachten der ... SÜD L. Service GmbH vom 19. April 2021 vor. Dieses kommt zu dem Ergebnis, der Antragsteller habe Cannabis und Amphetamin eingenommen. Weiter heißt es, der Antragsteller habe angegeben, in der Zeit von Sommer 2020 bis August oder September 2020 insgesamt etwa viermal Cannabis und ein- oder zweimal Speed konsumiert zu haben. Bei der verkehrsmedizinischen Befragung habe er widersprüchliche bzw. nicht nachvollziehbare Angaben zu seinem früheren Drogenkonsum gemacht. Insbesondere seien die angegebenen Konsummengen und die Konsumzeit nicht mit den festgestellten Werten und der Aktenlage in Einklang zu bringen. Eine weitergehende Einschätzung des Konsumverhaltens sei daher nicht möglich. 4 Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis legte der Bevollmächtigte eine Vollmacht vor, in der als Sache, für diese erteilt wird, ein näher bezeichnetes Bußgeldverfahren genannt wird. Auf die Bitte, eine Vollmacht für die Fahreignungsüberprüfung zu übersenden, erfolgte keine Reaktion. 5 Mit Bescheid vom 22. Juni 2021 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein unverzüglich abzugeben. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Nach dem Ergebnis des genannten Gutachtens sei Antragsteller wegen des Konsums von Amphetamin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zugestellt wurde der Bescheid ausschließlich dem Antragsteller persönlich. 6 Am 16. Juli 2021 legte der Bevollmächtigte für den Antragsteller Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. 7 Am 3. August 2021 ließ der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 30. August 2021 ablehnte. Der Bescheid vom 22. Juni 2021 und die damit verbundene Androhung des Zwangsgelds seien dem Antragsteller ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Zustellung sei nicht zwingend an den Bevollmächtigten zu richten gewesen, da die vorgelegte schriftliche Vollmacht allein für ein Bußgeldverfahren erteilt worden sei. Die Begründung des Sofortvollzugs sei formell rechtmäßig. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führe zum Überwiegen des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheids, denn der Widerspruch bleibe voraussichtlich ohne Erfolg. Durch das ärztliche Gutachten sei belegt, dass der Antragsteller Amphetamin konsumiert habe. Damit habe er nach Nr. 9.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung verloren. Es spreche auch nichts für die Wiedergewinnung der Fahreignung; zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei bereits keine einjährige Abstinenz festzustellen. Im Übrigen falle auch eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus; dessen berufliche und sonstigen privaten Interessen müssten hinter dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zurückstehen. 8 Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt der Antragsteller ausführen, der angegriffene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Er hätte zwingend dem Bevollmächtigten zugestellt werden müssen. Soweit auf der vorgelegten Vollmacht ein anderes Verfahren genannt worden sei, handle es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung. Bei einer Abwägung überwiege das Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Der eingeräumte Konsum habe bereits sieben Monate zurückgelegen, für vier davon habe der Antragsteller mittels einer Haaranalyse vom 15. März 2021 Abstinenz nachgewiesen. Nach dem Ergebnis einer weiteren Haarprobe vom 10. August 2021 sei von einer weiteren Abstinenz in der Zwischenzeit auszugehen; insgesamt ergebe sich damit zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde eine Abstinenz von einem Jahr. Zudem sei der Antragsteller als Fahrer eines Transportunternehmens zur Sicherung des Lebensunterhalts auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. 9 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 10 Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen wäre. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind zwar offen, die Interessenabwägung geht aber zu Lasten des Antragstellers aus. 11 1. Soweit die Beteiligten über die Ordnungsgemäßheit der Zustellung an den Antragsteller persönlich streiten, ist festzustellen, dass der Bescheid dem Bevollmächtigten nachträglich tatsächlich zugegangen ist. Damit stellen sich die Fragen, ob der angegriffene Bescheid wegen fehlerhafter „gewillkürter“ Zustellung (vgl. dazu Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 41 VwVfG Rn. 47; NdsOVG, B.v. 13.3.2009 - 11 PA 157/09 - NJW 2009, 1834 = juris Rn. 2) und die Zwangsgeldandrohung, deren Zustellung in Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG bestimmt ist, unwirksam sind, nicht mehr. Denn ein etwaiger Zustellungsmangel wäre jedenfalls geheilt, da der Bevollmächtigte zuverlässig Kenntnis vom Inhalt des angegriffenen Bescheids erhalten hat (vgl. Ronellenfitsch in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2019, Art. 8 VwZG Rn. 12 ff.; BVerwG, U.v. 15.1.1988 - 8 C 8.86 - NJW 1988, 1612 = juris Rn. 10 f.). Ob die Zustellung daher zwingend an den Bevollmächtigten zu richten war (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG), obwohl die vorgelegte Vollmacht der äußeren Erklärung nach für ein näher bezeichnetes Bußgeldverfahren erteilt worden war und auf die Bitte der Antragsgegnerin, eine Vollmacht für das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu übersenden, keine Reaktion erfolgte, bedarf damit keiner Erörterung. 12 2. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung genügt den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Bestimmung normiert lediglich eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, so dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung des Sofortvollzugs nicht ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2021 - 11 CS 20.2979 - juris Rn. 23; B.v. 16.10.2019 - 11 CS 19.1434 - juris Rn. 20). Insoweit ist das Verwaltungsgericht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach an den Inhalt der schriftlichen Begründung der Vollzugsanordnung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind und bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist. Bei dieser häufig wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltung, der eine typische Interessenlage zugrunde liegt, reicht es aus, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 - 11 CS 20.2342 - juris Rn. 17; B.v. 16.10.2019 - 11 CS 19.1434 - juris Rn. 20; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 46, 55). Dem hat die Antragsgegnerin genügt, indem sie - ausgehend von der Annahme der fehlenden Fahreignung des Antragstellers - seinen sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer für erforderlich erklärt hat. 13 3. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass bei einer eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt. 14
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