einer solchen Nutzungsaufnahme ohne ausdrücklichen Hinweis im Verfahren der Bauleitplanung nicht zu rechnen und ein entsprechendes Interesse deshalb für die Gemeinde nicht als abwägungserheblicher Belang erkennbar war. (Rn. 55) Schlagworte: Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, Planrechtfertigung (Erforderlichkeit), Gebot der Normenklarheit, Abwägungsgebot (Trennungsgebot, Bodenschutzklausel / Flächenspargebot, Abwägungsrelevanz von Belangen, Belastung
Erschließungskosten), Belastung
Erschließungskosten, Flächenspargebot, Bodenschutzklausel, Trennungsgebot, Abwägungsgebot, Planrechtfertigung, Erforderlichkeit, Bebauungsplan, Normenkontrolle, Abwägungsfehler Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen den im Verfahren gem. § 13b BauGB erlassenen und am 6. Februar 2020 bekannt gemachten Bebauungsplan
integriertem Grünordnungsplan „G… Ost“ der Antragsgegnerin. 2
dem Bebauungsplan überplant die Antragsgegnerin im Nordosten ihres Ortsteils G… eine Gesamtfläche von etwa 1,5 ha, die unter Abzug von Verkehrs- und Grünflächen und unter Ausschluss sämtlicher Nutzungen i.S. von § 4 Abs. 3 BauNVO als allgemeines Wohngebiet („WA“) ausgewiesen wird. Über Baugrenzen und Abgrenzungen gem. („Perlschnur“-) Zeichen Nr. 15.14 der Planzeichenverordnung (PlanzV) werden insgesamt 16 Bauparzellen dargestellt, auf denen in offener Bauweise Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. 3 Die Antragsteller sind Eigentümer der FlNr. … der Gemarkung G… Eine nordöstliche Teilfläche dieses Grundstücks
ca. 1.400 m² wird durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan
der Nutzung „WA“ überplant. In diesem Bereich ist ein etwa 700 m² großes, über Baugrenzen und eine „Perlschnur“-Abgrenzung reglementiertes Baufenster festgesetzt (Bauparzellen Nrn. 4 und 5). Das übrige Plangebiet (nördlich, nordöstlich und östlich der FlNr. **) umfasst die heutigen (neu parzellierten) FlNrn. …3 und …1 (öffentliche Verkehrsflächen), die FlNr. …4 (öffentliche Grünfläche
Regenrückhaltebecken), die FlNr. …5 (von Bebauung freizuhaltende Fläche) sowie 15 weitere, neu parzellierte und
Baufenstern überplante Flurnummern. 4 Auf dem Antragstellergrundstück befindet sich eine seit mehreren Jahren nicht aktiv betriebene landwirtschaftliche Hofstelle
einem Wohnhaus. Die Antragsteller haben ihre landwirtschaftlichen Nutzflächen
Ausnahme eines Forstgrundstücks nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2000 verpachtet.
Bescheid vom
der noch etwas weiter nach Norden abgesetzten WA-Parzelle Nr. 4 angrenzt. In den
Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen der für dieses Gebäude ursprünglich erteilten Baugenehmigung vom
Bescheid vom 22. Juni 1977 erteilte das Landratsamt eine Baugenehmigung für einen Anbau (Tankraum und Büro) an die Halle.
rechtskräftig gewordenem Berufungsurteil vom 25. März 1988 (Az. 2 B 86.00007) wies der Verwaltungsgerichtshof die vom Antragsteller zu 1 (in der dortigen prozessualen Rolle als Beigeladener erhobene) Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg zurück,
dem auf die Anfechtungsklage einer Nachbarin der Bescheid des Landratsamts vom 10. August 1982,
dem eine „Nutzungsänderung der Maschinenhalle als Werkstätte“ baurechtlich genehmigt wurde, sowie der hierzu ergangene (zurückweisende) Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpflanz vom 8. September 1983 aufgehoben wurde.
am
Aufstellungsbeschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2018 eingeleitet. Dem lag eine erste Planfassung zugrunde, die noch die (im weiteren Verlauf des Verfahrens der Bauleitplanung aufgegebene) Ausweisung eines Gewerbegebiets westlich zum geplanten allgemeinen Wohngebiet vorsah. Die Antragsteller gaben im Rahmen der anschließenden frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB), auf die
öffentlicher Bekanntmachung (Amtstafelaushang) vom 20. Februar 2019 hingewiesen wurde, keine Stellungnahme ab. Im parallelen Verfahrensabschnitt der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) äußerte sich das Sachgebiet Umweltschutz des Landratsamts
Stellungnahme vom 19. März 2019 u.a. zur Geruchsbelastung. Südlich der (vormals geplanten) Gewerbefläche befinde sich ein landwirtschaftlicher Betrieb auf FlNr. …
einer Rinderhaltung und einem Tierbestand
ca. 73 Großvieheinheiten (GV). Gemäß den textlichen Festsetzungen sei es im Geltungsbereich der (vormals geplanten) Gewerbefläche zulässig, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Wohnungen für Aufsichts-, Bereitschafts- und Betriebsinhaber zu errichten. Im Dorf- und Gewerbegebiet seien bei einem Tierbestand von 73 GV zu diesen möglichen Nutzungen ca. 35 m Abstand einzuhalten, damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu vermuten seien. Die Gewerbefläche werde dadurch im südlichen Bereich hinsichtlich der Bebaubarkeit
Immissionsorten deutlich eingeschränkt. Dies werde im Planentwurf nicht berücksichtigt. Das Sachgebiet Verkehrswesen des Landratsamts kritisierte unter dem 22. März 2019 am damaligen Planungsentwurf die verbleibende Einstufung der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden, Erschließungszwecken des Baugebiets dienenden Verkehrsfläche ganz im Osten des Plangebiets als Flur- bzw. Feldweg.
Formblatt teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) … … unter dem 12. März 2019
, dass aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände gegen die Planung bestünden.
Stellungnahme der Regierung der Oberpfalz vom 25. März 2019 (höhere Landesplanungsbehörde) wurde die Bedarfsprognose der Antragsgegnerin für die Wohnflächenausweisung als nicht sachgerecht angesehen. 6
Beschluss vom 8. August 2019 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin nach vorheriger abwägender Befassung
den bis dahin eingegangenen Stellungnahmen den überarbeiteten Bebauungsplanungsentwurf für die anschließenden Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB. Die Bauleitplanung wurde nunmehr im Verfahren gem. § 13b BauGB fortgesetzt. In der Planfassung vom
öffentlicher Bekanntmachung (Amtstafelaushang) vom
Schreiben vom 13. November 2019
, dass auf einer Teilfläche von 1.343 m² der FlNr. … zwei Bauplätze vorgesehen seien. Das habe eine Belastung
„Erschließungsbeiträgen hinsichtlich des Straßenbaus sowie
Herstellungsbeiträgen für Abwasser und Wasser“ zur Konsequenz. Hierzu werde zu einem Gespräch eingeladen. Die Annahme dieses Schreibens, das
Einschreiben und Rückschein versendet wurde, wurde seitens der Antragsteller zunächst verweigert. Laut Aktenvermerk der Verwaltung der Antragsgegnerin wurde das Schreiben am
der Planung, nachdem nunmehr der Weg im Osten des Plangebiets als Orts straße vorgesehen sei. Das Sachgebiet Umweltschutz des Landratsamts teilte im Schreiben vom 10. Dezember 2019
, dass seine vormaligen Einwände aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren abgearbeitet worden seien. Aus Sicht des Immissionsschutzes bestünden keine Einwände gegen die Planung. Am Standort seien gemäß den Ergebnissen der vorgelegten Gutachten keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten. Das AELF erhob keine Einwände (Stellungnahme vom
ihrem am 17. Juli 2020 erhobenen Normenkontrollantrag machen die Antragsteller die Unwirksamkeit des Bebauungsplans geltend. Der Bebauungsplan bewirke eine Usurpation ihres Eigentums, zumal die Voraussetzungen für eine Enteignung weder vorlägen noch von der Antragsgegnerin thematisiert worden seien. Sie seien weder bereit, den überplanten Teil ihres Grundstücks abzugeben noch hätten sie selbst ein Interesse daran, die Ackerflächen künftig anders zu nutzen. Dem Bebauungsplan fehle daher die städtebauliche Erforderlichkeit. Es handele sich zudem um eine Gefälligkeitsplanung. Es sei nicht ersichtlich, woraus die Antragsgegnerin den Bedarf für die Bauleitplanung herleite. Es sei offen, warum die Antragsgegnerin auch das Antragstellergrundstück in den Geltungsbereich der Planung einbezogen habe. Im Planungsverfahren hätten die Regierung der Oberpfalz die Bedarfsprognose sowie das Landratsamt die Verkehrsführung zu Recht beanstandet. Weil das Plangebiet unmittelbar an ihre Maschinenhalle bzw. Werkstätte nebst Schweinestallung angrenze, seien Immissionskonflikte vorprogrammiert. Die Planung sei insofern rücksichtslos und stehe in Widerspruch zu dem in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatz. An der Nordseite ihrer Halle befinde sich eine Tür, die im Fall der Realisierung der Planung aus Lärmgründen nicht mehr geöffnet werden könne. Aufgrund der Verpachtung ihrer Felder hätten sie zwar die aktive Bewirtschaftung ihrer Landwirtschaft unterbrochen, diese aber nicht endgültig aufgegeben. Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen seien erhalten. Ein Verzicht auf eine Betriebsfortführung sei weder ausdrücklich noch konkludent erklärt, Traktoren und sonstige landwirtschaftliche Gerätschaften seien nicht verkauft worden. Weder die Werkstatt noch das Stallgebäude wiesen Schäden an der Bausubstanz auf; beide Gebäude seien stets sorgfältig gepflegt und instandgehalten worden, sodass der Betrieb jederzeit wiederaufgenommen werden könne. Die Hebebühne und andere Einrichtungen der Werkstätte würden weiterhin genutzt, da die zur Landwirtschaft gehörenden Geräte und Traktoren hier regelmäßig gewartet würden. Da einer der Söhne der Antragsteller ausgebildeter Automechaniker sei, würden dort regelmäßig auch Reparaturen vorgenommen. Grunderwerbsverhandlungen seien von der Antragsgegnerin
ihnen nicht geführt worden. Außerdem sei die Planung auch deswegen fehlerhaft, weil ihr nicht überplantes Restgrundstück einen völlig unwirtschaftlichen Zuschnitt erhalte. Die Antragsgegnerin habe die Betroffenheit des Eigentumsgrundrechts nicht hinreichend im Rahmen der Abwägung gewürdigt. Abwägungsfehlerhaft sei bewusst und von vornherein gegenüber der anvisierten Wohnnutzung die landwirtschaftliche Nutzung ihres Grundstücks zurückgestellt worden. Zudem würden sie im Fall der Realisierung der Planung voraussichtlich erheblich
Erschließungsbeiträgen belastet, was in der Abwägung nicht berücksichtigt worden sei. Es sei nicht klar, ob ihre Maschinenhalle im Geltungsbereich der Planung liege oder nicht; insofern verstoße der Bebauungsplan wegen nicht konturscharfer Grenzziehung gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit. 10 Auf Nachfrage des Gerichts haben die Antragsteller unter Vorlage weiterer Unterlagen in Kopie ergänzend vorgetragen, sie hätten bis zur Verpachtung ihrer Ackerflächen im Jahr 2000 eine Landwirtschaft
Schweinestallung betrieben, seitdem ruhe die Tierhaltung. Das landwirtschaftliche Anwesen existiere nach wie vor; der Betrieb könne jederzeit wiederaufgenommen werden. Jedes Jahr werde weiterhin der Unfallversicherungsbeitrag des Antragstellers zu 1 bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft abgebucht. Das Stallgebäude, das nicht verändert worden sei, könne wieder als solches genutzt werden. Die Maschinenhalle / Werkstätte sei entgegen dem Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 1988 an der im Eingabeplan vorgesehenen Stelle errichtet worden. Ansonsten hätte die bereits ältere, westlich hierzu gelegene und bis heute zur Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte dienende Scheune überbaut oder abgerissen werden müssen. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Antragstellerseite weiter vorgebracht, die ihnen gehörenden landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke seien nach wie vor
Ausnahme eines Forstgrundstücks verpachtet. Das geschlagene Holz werde seit 2019 im Schweinestallgebäude gelagert, das vorher leer gestanden habe. Bis zum Jahr 2000 seien regelmäßig ca. 32 bis 40 Schweine gehalten worden. Die Schweinehaltung sei dann im Zusammenhang
der Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen vorläufig beendet worden.
Auslauf der Verpachtung im Jahr 2024 sei geplant, die Schweinehaltung durch den auf der Hofstelle wohnenden Sohn wiederaufzunehmen. Die aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Grundstücksgrenzen seien im Verhältnis zu ihrer Maschinenhalle / Werkstatt nach der Flurbereinigung nicht eindeutig; auch könne der Standort der Halle im Verhältnis zu den übrigen Gebäuden nicht eindeutig festgestellt werden. Es bedürfe insofern einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme sowie einer erneuten Vermessung des Antragstellergrundstücks und der Maschinenhalle / Werkstatt durch das Vermessungsamt. 11 Die Antragsteller beantragen, 12 den Bebauungsplan „G… Ost“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 den Antrag abzulehnen, 15 und verweist zur Bedarfsprognose und zur Bevölkerungsentwicklung auf die Erläuterungen in der Begründung zur Flächennutzungsplanung sowie in der Begründung zum streitgegenständlichen Bebauungsplans. Sie habe sich
der Kritik der höheren Landesplanungsbehörde ausführlich auseinandergesetzt. In Übereinstimmung
den Planungshilfen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr seien für die Bedarfsprognose die Daten des Landkreises und der Region einbezogen worden. Gerade im Falle des betroffenen Ortsteils seien die Landkreisdaten besonders bedeutsam, nachdem dieser zum einen günstig zur Autobahn A3 Regensburg - Nürnberg und zum andern im direkten Einzugsbereich der sich äußerst dynamisch entwickelnden Kreisstadt … … … liege. Die aktuelle Entwicklung gebe den der Planung zugrunde gelegten Einschätzungen Recht:
Stand 26. April 2021 seien im Planungsgebiet noch neun Bauparzellen verfügbar gewesen, denen 27 Interessenten gegenüberstünden. Das Baugebiet sei demnach dreifach überzeichnet. Das Vorbringen der Antragsteller könne die Erforderlichkeit des Angebotsbebauungsplans weder ganz noch teilweise infrage stellen. Der ohne Begründung vorgebrachte Vorwurf einer Gefälligkeitsplanung sei nicht nachvollziehbar. Der im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Trennungsgrundsatz sei nicht verletzt. Bereits bei der frühzeitigen Beteiligung seien von Fachstellen keine Einwendungen gegen das der Planung zugrunde gelegte Schallgutachten erhoben worden.
der Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts vom 10. Dezember 2019 sei das Einverständnis
der in der Bauleitplanung zugrunde gelegten schalltechnischen Untersuchung bestätigt worden. Von den Antragstellern seien im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen weder Stellungnahmen noch Einwände eingegangen. Auf ihrem Grundstück finde keine Tierhaltung mehr statt. Soweit Immissionskonflikte in Betracht zu ziehen gewesen seien, seien diese im Zuge der schalltechnischen Untersuchung ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt worden. Der Antragsteller zu 1 habe sein Gewerbe „Landmaschinenwerkstätte“ bereits zum 31. Dezember 2002 aus Altersgründen abgemeldet. Der Vorwurf einer unzureichenden Konfliktbewältigung sei daher unbegründet. Sowohl die landwirtschaftlichen als auch die von der Antragstellerseite als genehmigt behaupteten gewerblichen Nutzungen, würden sie denn wiederaufgenommen, seien als dorfgebietstypisch einzuordnen und stünden unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG der Entwicklung eines benachbarten Wohngebiets nicht per se entgegen. Die Behauptung der Antragsteller, ihre verbleibende Ackerfläche auf der FlNr. … erhalte einen unwirtschaftlichen Zuschnitt, sei nicht nachvollziehbar. Da die Belange der Antragsteller ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien, sei auch der Einwand einer Verletzung ihrer Eigentumsrechte ungerechtfertigt. Erschließungsbeiträge seien die gesetzliche, nicht verhinderbare Folge einer Baulandausweisung; insofern sei lediglich ein jedes Grundeigentum im Plangebiet betreffendes allgemeines Interesse betroffen. Nach den planerischen Festsetzungen sei der Geltungsbereich des Bebauungsplans exakt und konkret abgegrenzt; die Maschinenhalle der Antragsteller liege außerhalb des Geltungsbereichs. 16 Der Vertreter des öffentlichen Interesses (VöI) hat keinen Antrag gestellt. Jeweils auf gerichtliche Nachfrage hat er
Schriftsätzen vom
Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans
Regelungsinhalt zusammen
dem ausgefertigten Blatt des Bebauungsplans durch eine Art „gedankliche Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Gesamtsatzung ausgeschlossen ist (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 5.10.2021 - 15 N 21.1470 - juris Rn. 41 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Zwar sind die Planzeichnung des angegriffenen Bebauungsplans, die allein den Ausfertigungsvermerk
der Unterschrift des ersten Bürgermeisters trägt, und die diversen Seiten
textlichen Festsetzungen nur lose in einem Schnellhefter abgeheftet und damit nicht fest
einander verbunden. Die - ausreichende - gedankliche Schnur zwischen ausgefertigter Planzeichnung und jeder Seite der textlichen Festsetzungen ergibt sich aber daraus, dass die Planzeichnung ausdrücklich darauf verweist, dass weitere Festsetzungen dem Textteil (Teil B) zu entnehmen sind, sowohl die ausgefertigte Planzeichnung als auch jede einzelne Seite der textlichen Festsetzungen (Teil B) durchgehend das Fassungsdatum „09.01.2020“ angeben und der Satzungsbeschluss gemäß Niederschrift zur Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2020 sich ausdrücklich auf den Bebauungsplan in der Fassung
genau diesem Datum bezieht. 24 b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13b BauGB erlassen durfte. Problematisch erscheint dies hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung des „Sich-Anschließens“, weil durch die Ausdehnung des Plangebiets nach Norden ein neuer Siedlungsbereich im bisherigen Außenbereich entsteht, der sich vom bestehenden Ortsrand absetzt und deshalb einen qualitativ neuen Ansatz für künftige Siedlungserweiterungen vorgeben könnte (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 4.5.2018 - 15 NE 18.382 - juris Rn. 30; ebenso BayVGH, B.v. 27.9.2021 - 1 NE 21.1820 - juris Rn. 19; NdsOVG, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 25 m.w.N.; Spieler/Muffler, jurisPR-UmwR 12/2021 Anm. 2 m.w.N.). Die Wahl des beschleunigten Verfahrens anstelle des Regelverfahrens unter Missachtung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13b BauGB zählt - wie bei einem Verstoß gegen § 13a BauGB - nicht zu den beachtlichen Fehlern nach § 214 BauGB. Die falsche Wahl des Verfahrens gem. § 13b BauGB führt aber regelmäßig zu gem. § 214 BauGB beachtlichen Folgefehlern, weil dann eine gebotene Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) unterbleibt sowie ein gebotener Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) nicht erstellt wird, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB
dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Auch wenn diese Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB grundsätzlich beachtlich wären (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2020 - 4 CN 5.18 - BVerwGE 169, 29 = juris Rn. 33 f.), würde eine eventuell falsche Wahl des beschleunigten Verfahrens gem. § 13b BauGB vorliegend im Ergebnis dennoch nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Denn dann hätten die Antragsteller diese Mängel nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt, sodass diese (ihr Vorliegen unterstellt) jedenfalls nachträglich unbeachtlich geworden wäre. Weder in den Schriftsätzen zum Normenkontrollantrag noch in dem Rügeschreiben vom 22. Juni 2020 ist von Seiten der Antragsteller gerügt worden, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht das beschleunigte Verfahren gem. § 13b BauGB gewählt bzw. habe zu Unrecht von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen. Die Antragsteller haben damit jedenfalls insofern der sog. „Anstoßfunktion“ (BVerwG, B.v. 11.9.2019 - 4 BN 17.19 - NVwZ 2019, 1862 = juris Rn. 6 m.w.N.) nicht genügt. 25
Blick auf die Schaffung einer Bedarfslage für die nächsten Jahre ist es zum einen nicht völlig ausgeschlossen, dass die jetzigen Eigentümer (die Antragsteller) oder aber künftige Eigentümer des Antragstellergrundstücks sich doch noch bei geänderter Interessenlage für einen (Teil-) Verkauf an einen bauwilligen Dritten oder an die Antragsgegnerin entscheiden (was letztlich angesichts der offensichtlich bestehenden Nachfrage nach Bauland von dem zu erzielenden Kaufpreis in Abwägung
den anstehenden Erschließungskosten abhängen dürfte, vgl. OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10946/12 - juris Rn. 30) oder ggf. sich zur gegebenen Zeit selbst für eine durch den Bebauungsplan eröffnete Nutzung (sei es zur Eigennutzung, sei es zu Vermietungszwecken) entscheiden. Der Antragsgegnerin verbleiben im Übrigen auch Jahre nach Erlass eines Bebauungsplans verschiedene Möglichkeiten, die Umsetzung des Bebauungsplans durchzusetzen. So kann sie gegebenenfalls noch später klären, ob eine Enteignung der überplanten Teilfläche der FlNr. … zulässig ist, zumal ein Bebauungsplan keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 - 4 BN 4.97 - NVwZ 1998, 953 = juris Rn. 8; B.v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - NVwZ 1998, 845 = juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 14.6.2007 - 4 BN 21.07 - juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.6.2019 - 1 N 16.220 - juris Rn. 22 m.w.N.). Neben dem „scharfen Schwert“ der Enteignung gem. (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) verbleiben die Durchführung eines Umlegungsverfahrens gem. §§ 45 ff. BauGB (vgl. OVG NW, B.v. 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE - ZfBR 2014, 774 = juris Rn. 83 m.w.N.), die Ausübung eines Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB oder die Verfügung eines Baugebots oder einer alternativen Grundstücksübernahme gem. § 176 BauGB. Die Antragsgegnerin durfte
hin davon ausgehen, dass sich auch im Bereich der überplanten Flächen der Antragsteller in den nächsten Jahren eine gerechte Bodenordnung zur Planumsetzung schaffen lassen werde. Ein Ausnahmefall, bei dem aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls diese Möglichkeit von vornherein völlig ausgeschlossen erscheint (vgl. die Fallkonstellation bei BayVGH, U.v. 24.6.2020 - 15 N 19.442 - insbes. juris Rn. 27) ist vorliegend nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail-Kontakt zwischen dem Sohn der Antragsteller und der Stadtverwaltung vom Dezember 2019 / Januar 2020. 31 dd) Es ist auch nicht ersichtlich, dass
der Einbeziehung der Flächen der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ausschließlich eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zulasten der Antragsteller geschaffen werden sollte. Die Planung war daher nicht unter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB allein von fiskalischen Zielsetzungen getragen (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - ZfBR 2010, 272 = juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 9 N 12.1003 - juris Rn. 20; OVG SH, U.v. 29.6.2016 - 1 KN 16/15 - juris Rn. 47). Vorliegend hatte sich die Einbindung der als Parzellen Nrn. 4 und 5 auf der FlNr. … im Rahmen der Planung geradezu angeboten, um das Plangebiet zwischen den Bereichen der nördlich angrenzenden Parzellen 6 und 7 und der südöstlich angrenzenden Parzellen Nrn. 3 und 2 abzurunden und um diesem im Gefüge
der geplanten, das Plangebiet u-förmig durchziehenden Erschließungsstraße einen städtebaulich sinnvollen Zuschnitt zu geben. Im Falle unterbliebener Einbeziehung der Bereiche der Parzellen-Nrn. 4 und 5 wäre im Bereich des Antragstellergrundstücks eine inopportune Baulücke
Anschluss an die Erschließungsstraße verblieben, die bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich auf eine zumindest künftige Einbeziehung in den Geltungsbereich angelegt ist, sollte diese - was hier offenbleiben kann - im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans nicht ohnehin zum Innenbereich i.S. von § 34 BauGB erwachsen. 32
Letztentscheidungscharakter und nicht um eine Anregung oder Abwägungsdirektive handelt, die einer weiteren abwägenden Konkretisierung und Ausformung durch die untere Planungsebene zugänglich ist (vgl. BVerwG vom 9.4.2014 ZfBR 2014, 479 f. zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Demnach erscheint schon fraglich, ob die allgemeine Vorgabe des „Vorrangs“ der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung sachlich ausreichend bestimmbar ist (ablehnend OVG RhPf vom 23.1.2013 - 8 C 10946/12 - juris Rn. 23). Jedenfalls aber weist die Relativierung dieser Vorgabe durch den ausdrücklichen Vorbehalt der „möglichst“ vorrangigen Nutzung der Innenentwicklungspotenziale darauf hin, dass dieser Planaussage kein striktes Gebot für die kommunale Bauleitplanung zukommen sollte, unbebaute Außenbereichsflächen nur dann als Bauland auszuweisen, wenn vorhandene Potenziale in den Siedlungsgebieten vollständig ausgenutzt sind, sondern den Gemeinden im konkreten Einzelfall noch Spielraum für eine Konkretisierung auf der unteren Planungsebene belassen werden sollte. Dafür spricht auch die Begründung zu dieser - nachträglich in den Verordnungsentwurf (vgl. LT-Drs. 16/15998) eingefügten - Ergänzung, wonach Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen, wenn wegen gegenläufiger Eigentümerinteressen eine gemeindlich geplante bauliche Nutzung faktisch nicht der Innenentwicklung zugeführt werden kann. Damit sollten nach dem Willen des Verordnungsgebers die Gemeinden die aufgrund der Realitäten des Grundstücksmarktes bei der Umsetzung des gemeindlichen Planungswillens bestehenden Schwierigkeiten bereits auf der Planungsebene stärker berücksichtigen können (vgl. LT-Drs. 16/15998). Dass die Planaussage Nr. 3.2 LEP selbst gemäß Art. 14 Abs. 3 BayLplG als Ziel „(Z)“ gekennzeichnet ist, steht einer Verneinung der Zielqualität nicht entgegen, weil die Kennzeichnung nicht konstitutiv ist (vgl. BVerwG vom 1.7.2005 ZfBR 2005, 807 f. zu § 3 Nr. 2 ROG 1998).“ 36 Enthält Nr. 3.2 LEP hiernach keine echte steuernde Zielvorgabe, kann die in § 1 Abs. 4 BauGB normierte strikte Anpassungspflicht der Gemeinde von vornherein nicht zum Zuge kommen (BVerwG, B.v. 25.6.2007 - 4 BN 17.07 - ZfBR 2007, 683 = juris Rn. 9). Dasselbe gilt auch für Nr. 1.2.1 Abs. 2 LEP, wonach bei der Siedlungsentwicklung der demografische Wandel zu beachten ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 a.a.O. Rn. 53). Der raumplanerischen Aussage der Nr. 3.2 LEP kommt daher lediglich die Bedeutung eines Grundsatzes und damit - ähnlich der vergleichbaren Regelung in § 1a Abs. 2 BauGB - eines Berücksichtigungsbelangs für die bauleitplanerische Abwägung zu [hierzu unten g) ]. 37 e) Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der Bebauungsplan hinsichtlich seiner planerischen Festsetzungen zum räumlichen Geltungsbereich und insbesondere hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, ob ihre Maschinen- / Werkhalle auf der FlNr. … innerhalb oder außerhalb des Planbereichs liegt, inhaltlich hinreichend bestimmt (allg. zu den Anforderungen des Gebots der Normenklarheit bei bauplanungsrechtlichen Festsetzungen vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2019 - 15 N 18.636 - juris Rn. 26 m.w.N.; U.v. 15.6.2021 - 15 N 20.1650 - juris Rn. 36). Das in der Planzeichenverordnung (PlanzV) als Grenze des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans definierte Planzeichen 15.13 ist unzweideutig so zu verstehen, dass die schmale innere durchgehende Linie die eigentliche Grenzbestimmung darstellt, während die äußeren - nicht durchgehend verlaufenden - Balken der definitorischen Abgrenzung von anderen linienbezogenen Festsetzungen dienen. Die Antragsgegnerin ist in der Planzeichnung
der zugehörigen Legende („
Bestimmtheit fest, dass die Maschinen- / Werkhalle auf dem Antragstellergrundstück außerhalb des Geltungsbereichs liegt. 38 f) Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet auch nicht an einem zur Unwirksamkeit führenden Ermittlungs- und Bewertungsdefizit (§ 2 Abs. 3 i.V.
GB) bzw. an einem zur Unwirksamkeit führenden Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). 39 Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (zum Ganzen z.B. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N; U.v. 24.6.2020 - 15 N 19.442 - juris Rn. 35; U.v. 4.3.2021 - 15 N 20.468 - ZfB 2021, 209 = juris Rn. 30). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). 40 aa) Dass Lärmauswirkungen der von den Antragstellern als Werkstätte genutzten Halle im Osten der FlNr. … nicht Gegenstand des dem Satzungsbeschluss und der Schlussabwägung im Stadtrat zugrundeliegenden schalltechnischen Untersuchung waren und diese damit für die Abwägung weder ermittelt noch bewertet worden sind, führt nicht zu einem zur Unwirksamkeit führenden Verfahrensmangel gem. § 2 Abs. 3 i.V.
GB. 41 Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen
der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden müssen, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 - 15 N 16.2158 - BayVBl 2018, 814 = juris Rn. 32 m.w.N.; U.v. 17.7.2020 - 15 N 19.1377 - BayVBl 2021, 304 = juris Rn. 30; U.v. 4.3.2021 a.a.O. Rn. 39). Ergänzend bestimmt § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass eine Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB als Verfahrensverstoß (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745 f. = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - KommJur 2017, 112 = juris Rn. 36) nur beachtlich ist, wenn die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. 42 Grundsätzlich sind Immissionskonflikte im Rahmen der Bauleitplanung einer Konfliktlösung zuzuführen, hierfür relevante Parameter zu ermitteln und zu bewerten und anschließend der Abwägung zuzuführen. § 50 BImSchG (sog. Trennungsgebot) sieht vor, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf immissionsempfindlichen resp. ausschließlich dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. § 50 BImSchG stellt keine abschließenden, zwingenden rechtlichen Hürden für die Bauleitplanung dar, sondern formuliert eine Abwägungsdirektive. Die planende Gemeinde - hier die Antragsgegnerin - hat auch
Blick auf § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c und e BauGB im Rahmen der Abwägung der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2005 - 25 N 04.642 - BayVBl 2006, 601 = juris Rn. 42; OVG RhPf, U.v. 10.6.2020 - 8 C 11403/19 - BauR 2020, 1594 = juris 134; NdsOVG, U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 41; zu den Grenzen der Konfliktbewältigung auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2006 - 4 BN 32.06 - juris, Rn. 10 m.w.N.; OVG RhPf, U.v. 10.6.2020 a.a.O. Rn. 136). Nach der Schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros G…, die in der Fassung vom
möglichen spürbaren Lärmauswirkungen verbundene Nutzung des Hallengebäudes als gewerbliche oder private Werkstätte überhaupt schutzwürdig ist. Jedenfalls war diese Nutzung, die von den Antragstellern, die sich an den Verfahrensabschnitten gem. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB nicht
Stellungnahmen bzw. Einwendungen im Verfahren der Bauleitplanung beteiligt hatten, erst im Normenkontrollverfahren über ihren Bevollmächtigten geltend gemacht wurde, für die Antragsgegnerin nicht erkennbar. 45 Die Baugenehmigung vom 10. August 1982 wurde auf eine von einer Nachbarin erhobene Anfechtungsklage
Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
der die Umnutzung als Unterstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen in eine Werkstätte gestattet wurde. Hinzukommt, dass das Gebäude im Ganzen auch in Bezug auf die
den vorgenannten Urteilen nicht kassierten älteren Baugenehmigungen vom 20./
dem Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung auch die Genehmigung der Halle als Werkstattgebäude an ihrem jetzigen Standort begehrt gewesen sei, könnte eine diesbezügliche umfassende Genehmigung keinen Bestand haben. Denn das Vorhaben könnte nur dann insgesamt zulässig sein, wenn die Voraussetzungen für eine (hier nachträglich erteilte) Ausnahme vorlägen. Das sei aber nicht der Fall. 46 Die in dem Berufungsurteil vom 25. März 1988 zugrunde gelegte planabweichende Errichtung der Maschinenhalle wird bei Vergleich zwischen dem
Stempel des Kreisbaumeisters versehenen Lageplan zur Baugenehmigung aus dem Jahr 1974 (Abstand zwischen dem Wohnhaus auf dem Antragstellergrundstück und der Halle: ca. 34
Genehmigungsstempel versehenen Lagepläne zur Genehmigung vom
einem Abstand von 34 m zwischen Wohnhaus und Halle.
hin spricht auch die Aktenlage für eine planabweichende („Aliud“-) Errichtung des Gebäudes, sodass dann die tatsächlich nicht umgesetzten Baugenehmigungen aus den Jahren 1974 und 1977 wegen Zeitablaufs sogar erloschen wären (Art. 69 Abs. 1 BayBO; vgl. z.B. VG München, U.v. 30.6.2016 - M 11 K 15.1755 = juris Rn. 57). Da nach der Planzeichnung zum Bebauungsplan der senkrecht zur Südwand gemessene Abstand zur schräg verlaufenden Grundstücksgrenze am Südosteck der Halle nur etwa 2 m betragen dürfte, dürfte die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderliche Minimalabstandsfläche von 3 m nicht auf dem eigenen Grundstück der Antragsteller liegen, sodass eine nachträgliche Baugenehmigung nicht ohne weiteres zu erhalten sein dürfte. 47 Soweit die Antragsteller sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung daran festhielten, die Maschinenhalle sei genauso errichtet worden, wie sie in den Jahren 1974 und 1977 genehmigt wurde, und dass es insofern sowohl einer Inaugenscheinnahme durch den Senat als auch einer Neuvermessung des Standorts bedürfe, bedarf es diesbezüglich keiner weiterer Sachverhaltsaufklärung. Selbst wenn - entgegen der konkreten Aktenlage und den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 1988 - unterstellt wird, das Gebäude sei nach Maßgabe der Baugenehmigungen aus den Jahren 1974, 1977 genehmigungskonform als Maschinenhalle errichtet worden und genieße insofern als solche Bestandsschutz, bleibt es dabei, dass die Genehmigung zur Nutzungsänderung in eine Werkstatt durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgehoben ist. Lässt man die Problematik der planabweichenden Errichtung und eines Erlöschens der Baugenehmigungen aus den Jahren 1974, 1977 wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Baugenehmigung außer Betracht, begrenzte sich ein über Baugenehmigungen vermittelter Bestandschutz nach Maßgabe der rechtskräftigen Berufungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 1988 auf das wenig lärmintensive Abstellen von landwirtschaftlichen Traktoren und sonstigen landwirtschaftlichen Maschinen, zumal im Rahmen eines vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 23. Juli 1987 geschlossenen Vergleichs,
dem die Anfechtungsklage einer Nachbarin gegen die Erweiterungsgenehmigung aus dem Jahr 1977 einer Erledigung zugeführt wurde, der Antragsteller zu 1 (dort in der Rolle als Beigeladener) und der Freistaat Bayern übereinstimmend erklärt hatten, „dass aus dem Bescheid des Landratsamtes vom
typischem Reparaturlärm verbundene Werkstatt im Verfahren der Bauleitplanung anzuzeigen, um - unabhängig von der Frage einer (nachträglichen) baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit - die Antragsgegnerin über diesen (potenziell) abwägungserheblichen Belang überhaupt erst in Kenntnis zu setzen. Die Antragsteller haben sich aber im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit in den Verfahrensabschnitten gem. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB nicht geäußert. Auch in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail-Kontakt zwischen dem Sohn der Antragsteller und der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin kurz vor dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan am
GB auf. 50 Zu den Belangen der Landwirtschaft, die bei Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB als abwägungserheblich zu berücksichtigen und damit vor der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB durch entsprechende Ermittlungen und Bewertungen aufzuarbeiten sind, gehört auch das Interesse eines Landwirts, von dem Heranrücken einer schutzbedürftigen (hier: Wohn-) Bebauung verschont zu bleiben, die die derzeitige oder die zukünftige Betriebsführung gefährden könnte (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2013 - 4 BN 44.13 - ZfBR 2014, 377 = juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 9 N 14.2674 - BayVBl 2017, 413 = juris Rn. 17; VGH BW, U.v. 16.10.2018 - 8 S 2368/16 - ZfBR 2019, 47 - juris Rn. 38 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat nicht ermittelt,
welcher Immissions- und insbesondere Geruchsbelastung im benachbarten Geltungsbereich des Bebauungsplans und insbesondere im Bereich der nächstgelegenen Baufenster zu rechnen ist, falls das Gebäude wieder zur Haltung von Schweinen genutzt werden sollte. Denn auch dies führt nicht zu einer am Maßstab von § 2 Abs. 3 i.V.
GB die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans begründenden Verletzung von Ermittlungs- und Bewertungsobliegenheiten durch die Antragsgegnerin. Auch hierbei handelt es sich nicht um einen Belang, der von ihr in der Abwägung zu berücksichtigen war. Nachdem sich die Antragsteller in den Verfahrensabschnitten der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB überhaupt nicht geäußert hatten und selbst in dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen E-Mail-Kontakt zwischen dem Sohn der Antragsteller und der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin (Zeitraum
Auslauf der Landverpachtung im Jahr 2024 plane, die Schweinehaltung wiederaufzunehmen. 51 Der Senat lässt die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens dahinstehen. Denn auch bei Annahme, diese vorgebrachte Absicht werde tatsächlich ernsthaft verfolgt, war dieses erstmals im Normenkontrollverfahren geltend gemachte Interesse nicht abwägungsbeachtlich. 52 Der Senat lässt es diesbezüglich auch dahinstehen, ob das Gebäude und seine Nutzung überhaupt jemals Bestandsschutz genossen hat bzw. noch Bestandsschutz genießt. Dem Senat liegt keine Erstgenehmigung für das Stallgebäude
Güllegrube, sondern nur eine Baugenehmigung vom 25. März 1976 für den „Anbau einer Schweinestallung“ (Fläche 10,50 x 5 m = 52,50 m²) vor. Zudem erscheint - ähnlich wie bei der Maschinenhalle im Osten des Antragstellergrundstücks (s.o.) - die tatsächliche Lage des Stallgebäudes im Vergleich zwischen der Planzeichnung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan und zu dem
Genehmigungsstempel vom 25. März 1976 versehenen Lageplan (insbesondere bei Heranziehung des Wohngebäudes auf dem Antragstellergrundstück als Referenzobjekt) abweichend von der Genehmigung aus dem Jahr 1976 um einige Meter nach Osten versetzt zu sein. Vernachlässigt man dies und wird davon ausgegangen, dass für das bestehende Gebäude Baugenehmigungen erteilt wurden, könnten diese und damit ein über diese vermittelter Bestandsschutz
Blick auf die zumindest zwanzigjährige Nichtnutzung als Schweinestall und je nach Bewertung der weiteren Umstände des Falls zwischenzeitlich erloschen sein, sodass aufgrund des Verlusts des Bestandsschutzes der Nutzung ein eventuelles Interesse der Antragstellerseite an der Reaktivierung der Stallnutzung ohne
teilung konkreter Pläne und Absichten schon deshalb nicht abwägungsrelevant gewesen wäre (je nach Einzelfallbeurteilung vgl. einerseits vgl. NdsOVG, B.v. 25.3.2021 - 1 MN 20/21 - ZfBR 2021, 662 = juris Rn. 18 ff.; U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 41 ff.; andererseits BayVGH, B.v. 6.2.2014 - 1 ZB 11.1675 - juris Rn. 3; VGH BW, U.v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881 = juris Rn. 26 ff.). Der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Bestandsschutz, den eine Baugenehmigung vermittelt, wird durch Landesrecht als Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ausgestaltet. In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich dann nach der landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet. Die Frage, wie lange eine Baugenehmigung trotz Nutzungsunterbrechung / -aufgabe noch gültig ist, ist nach dem insoweit maßgeblichen Landesrecht zu beantworten, also dem Landesbauordnungsrecht und ergänzend nach dem Verwaltungsverfahrensrecht. Das vormals vom Bundesverwaltungsgericht zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB bzw. der Vorgängerregelung im BBauG entwickelte „Zeitmodell“ (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 - BVerwG 98, 235 = juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 5.6.2007 - 4 B 20.07 - ZfBR 2007, 696 = juris Rn. 4 f.; ob hieran weiter festzuhalten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt offengelassen, BVerwG, B.v. 5.5.2015 - 4 BN 2.15 - juris Rn. 18 m.w.N.; krit. bereits BVerwG, U.v. 7.11.1997 - 4 C 7.97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 25) und auf die hieran anknüpfende Frage, ob nach einem bestimmten Zeitablauf nach der Verkehrsauffassung noch
der Wiederaufnahme der unterbrochenen Nutzung zu rechnen ist, dürfte insofern zu kurz greifen, weil es das für die Geltung / Wirksamkeit einer Baugenehmigung maßgebliche Landesrecht außer Acht lässt. Da die BayBO keine ausdrückliche Regelung zum Erlöschen des Bestandsschutzes bei Nutzungsunterbrechungen enthält, Art. 69 BayBO allein die Geltungsdauer einer nicht umgesetzten Baugenehmigung betrifft und auf eine Nutzungsunterbrechung nach kompletter Anlagenerrichtung nicht analog angewendet werden kann (zu § 71 NBauO vgl. NdsOVG, U.v. 7.10.2021 a.a.O. juris Rn. 47), ist auf Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG abzustellen. Liegt - wie vorliegend - keine Erledigung der Baugenehmigung durch behördliche Aufhebung (Art. 48, Art. 49 BayVwVfG) oder durch Zeitablauf im Falle einer auflösend bedingten Baugenehmigung vor, kommt es für das Erlöschen der Baugenehmigung und den Wegfall eines über diese vermittelten Bestandsschutzes darauf an, ob sich die Baugenehmigung „auf andere Weise“ erledigt hat. Dies verlangt neben dem bloßen Zeitmoment auch ein Umstandsmoment. Hierfür ist grundsätzlich zu verlangen, dass der Berechtigte zumindest konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen will, m.a.W. dass er (ggf. stillschweigend) auf sie verzichtet bzw. dass eine (ggf. stillschweigende) Übereinkunft der Beteiligten getroffen wurde, die Baugenehmigung sei obsolet (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2014 a.a.O.; B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 16; B.v. 26.5.2020 - 15 ZB 19.2231 - juris Rn. 14; NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. juris Rn. 18 ff.; U.v. 7.10.2021 a.a.O. juris Rn. 47 ff.; OVG NW, U.v. 7.5.2019 - 2 A 2995/17 - NVwZ-RR 2020, 94 = juris Rn. 12 ff.; VGH BW, U.v. 4.3.2009 a.a.O. Rn. 31 f.; B.v. 22.7.2016 - 8 S 969/16 - juris Rn. 13 ff.; U.v. 16.10.2018 - 8 S 2368/16 - ZfBR 2019, 47 - juris Rn. 45). Hiernach wäre neben dem Zeitablauf im Rahmen einer Gesamtbewertung danach zu fragen, ob im gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB relevanten Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und nach Maßgabe aller Einzelumstände des vorliegenden Falls, die Rückschlüsse auf den Willen des Eigentümers zulassen, auf einen Aufgabe- bzw. Verzichtswillen der Antragsteller als Grundstückseigentümer geschlossen werden konnte (vgl. im Einzelnen z.B. NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. Rn. 22; U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 50). 53 Ob nach den vorgenannten Maßstäben eine konkludente Aufgabe bzw. ein konkludenter Verzicht auf die Baugenehmigungen für das Stallgebäude vorliegt, ist Wertungsfrage und bedarf auch in tatsächlicher Hinsicht keiner weiteren Aufklärung. Denn unabhängig von der Weitergeltung von Baugenehmigungen für das Stallgebäude und einem fortlaufenden Bestandsschutz der Stallnutzung rechnet ein etwaiges Interesse des Antragstellers an einer möglichen Wiederaufnahme der Schweinehaltung hier nicht zu den zu ermittelnden abwägungsbeachtlichen Belangen. Denn hierzu gehören, wie oben zu aa) bereits ausgeführt wurde, nur solche Belange, die für die planende Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan erkennbar waren. Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen solche Belange, die die planende Stelle nicht „sieht“ und nach den gegebenen Umständen nicht zu „sehen“ braucht (BVerwG, B.v. 10.7.2006 - 4 BN 19.06 - BRS 70 Nr. 47 = juris Rn. 5; U.v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 = juris Rn. 21; OVG LSA, U.v. 7.9.2021 - 2 K 125/19 - juris Rn. 65; VGH BW, U.v. 4.5.2017 - 5 S 2378/14 - ZfBR 2017, 687 = juris Rn. 33). Dies kann für denjenigen, der sich später in einem Normenkontrollverfahren die Möglichkeit aufrechterhalten will, sich erfolgreich auf einen eventuellen Verstoß der Bauleitplanung gegen § 1 Abs. 7 und / oder § 2 Abs. 3 BauGB zu berufen,
der Obliegenheit einhergehen, auf einen aus seiner Sicht abwägungserheblichen Belang hinzuweisen, um die planende Gemeinde auf diesem Weg über ein der Planung gegenläufiges Interesse erst in Kenntnis zu setzen. Die Streichung des § 47 Abs. 2a VwGO a.F. ist in diesem Zusammenhang unerheblich (so zu Recht NdsOVG, U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 60; vgl. auch NdsOVG, U.v. 27.11.2019 - 1 KN 33/18 - BauR 2020, 589 = juris Rn. 50, 60; OVG SH, U.v. 28.5.2014 - 1 KN 3/12 - juris Rn. 43 ff.; VGH BW, U.v. 9.7.2020 - 5 S 1493/17 - ZfBR 2020, 861 = juris Rn. 71). 54 Ausgehend von diesen Grundsätzen musste sich nach den Gesamtumständen des Falls ein Interesse der Antragsteller an einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung nicht aufdrängen und war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, eine rein theoretisch denkbare Wiederaufnahme der Tierhaltung nach zwanzigjähriger Nutzungsunterbrechung, ohne dass ihr eine entsprechende konkrete Wiederaufnahmeabsicht seitens der Antragsteller während des gesamten Aufstellungsverfahrens
geteilt wurde, in die Abwägung einzustellen und hierfür im Vorfeld „ins Blaue hinein“ Ermittlungen etwa hinsichtlich einer hieraus womöglich folgenden Geruchsbelastung anzustellen. 55 Eine Immissionsbelastung, die nach langjähriger Nutzungsunterbrechung aus der Wiederaufnahme einer Tierhaltung im Umfeld des geplanten Geltungsbereichs eines Bebauungsplans resultieren würde, ist von der planenden Gemeinde selbst bei Fortbestand einer Baugenehmigung, die die Tierhaltung abdecken würde, nicht als abwägungsrelevant zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitablaufs und der sonstigen Umstände des Einzelfalls
einer solchen Nutzungsaufnahme ohne ausdrücklichen Hinweis im Verfahren der Bauleitplanung nicht zu rechnen und ein entsprechendes Interesse deshalb für die Gemeinde nicht als abwägungserheblicher Belang erkennbar war (vgl. auch VGH BW, U.v. 16.10.2018 - 8 S 2368/16 - ZfBR 2019, 47 - juris Rn. 40 ff.). Die Frage, welche (potenziellen) immissionsbezogenen Auswirkungen von Emissionsquellen außerhalb des eigentlichen Plangebiets auf ausgewiesene immissionsempfindliche Bereiche eines Bebauungsplans theoretisch ausgehen könnten, stellt sich für die planende Gemeinde als Prognose dar. Es ist zu berücksichtigen, dass eine Baugenehmigung
eventuellen Immissionsbelastungsfolgen nicht zu einer entsprechenden Nutzung verpflichtet. Im Fall einer Einstellung einer Nutzung ist daher im Fall eines nicht hinreichend deutlich verlautbarten künftigen Verzichts auf die Baugenehmigung (s.o.) offen, ob es irgendwann einmal in naher oder ferner Zukunft oder überhaupt nicht mehr zu einer Wiederaufnahme der genehmigten Nutzung kommt. Zudem kann eine fortbestehende Baugenehmigung vollumfänglich oder nur teilweise ausgenutzt werden, sodass etwa im vorliegenden Fall, sollte seitens der Antragsteller tatsächlich eine Reaktivierung der Schweinehaltung in Erwägung gezogen werden, ohne offenbartes Nutzungskonzept prognostisch nach außen unklar bleibt, ob eine Maximalbesetzung des Stalles
Schweinen (etwa zur Gewinnerzielung) oder nur eine reduzierte Besetzung (etwa als Hobby oder zu Eigenbedarfszwecken) erfolgen soll. 56 Ausgehend hiervon war es vorliegend ohne einen diesbezüglichen ausdrücklichen Einwand der Antragsteller im Verfahren der Bauleitplanung und ohne Darlegung eines zumindest groben, auf Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit (z.B. hinsichtlich der bau-, tierschutz- und verterinärrechtlichen Voraussetzungen) prüffähigen Nutzungskonzepts (vgl. VGH BW, U.v. 16.10.2018 a.a.O.) für die planende Antragsgegnerin fernliegend, dass die Antragsteller künftig aufgrund einer Wiederaufnahme der seit jedenfalls zwei Jahrzehnten ruhenden Schweinehaltung Abwehransprüche wegen von ihrem Anwesen (nach Maßgabe vorliegender Baugenehmigungen ggf. an sich rechtmäßig) ausgehender Geruchsimmissionen ausgesetzt und deshalb durch den Plan in einem schutzwürdigen Belang mehr als nur geringfügig betroffen sein könnten. Das ergibt sich hier aus einer Gesamtbetrachtung der folgenden Umstände: Die Unterbrechung der Nutzung des Gebäudes als Stall zum Halten von Schweinen hatte im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Januar 2020) bereits einen erheblichen zeitlichen Umfang von jedenfalls ca. 20 Jahren erreicht. Je länger eine bauliche Anlage ungenutzt bleibt, umso drängender stellt sich aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten unter Beachtung der Verkehrsauffassung die Frage, ob eine Wiederaufnahme der vormaligen Nutzung ernstlich / realistisch noch im Bereich des Möglichen liegt. Je länger die Nutzungsunterbrechung / Nutzungseinstellung zurückliegt, umso eher ist insbesondere bei einem Hinzutreten weiterer Umstände (hierzu im Folgenden) davon auszugehen, dass die vormalige Nutzung auch in Zukunft nicht wiederaufgenommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. Rn. 23, 25; U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 51, 54). Auch
Blick auf die bislang seitens der Antragsteller erfolgte fortwirtschaftliche Klein- bzw. Eigennutzung und die laufenden Landpachtverträge spricht allein die fortbestehende
gliedschaft des Antragstellers zu 1 bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht nach Außen erkennbar für die Absicht der Reaktivierung der Schweinehaltung, zumal auch die fortbestehende genossenschaftliche
gliedschaft im Planungsverfahren der Antragsgegnerin nicht angezeigt wurde. Der Senat sieht auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin am
begrenzter Stallfläche, auf der bis vor 20 Jahren nach Angaben der Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung 32 bis 40 Schweine gehalten worden sind, tatsächlich heute noch aus ökonomischer Sicht lohnen, was angesichts des Strukturwandels der Landwirtschaft nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt (vgl. NdsOVG, B.v. 25.3.2021 a.a.O. Rn. 25; U.v. 7.10.2021 a.a.O. Rn. 55 ff.), lag ein mögliches Interesse an der Reaktivierung der Schweinehaltung durch den auf der Hofstelle wohnenden Sohn, für dessen Person erst in der mündlichen Verhandlung entsprechende landwirtschaftliche Eigenbetriebsambitionen geltend gemacht worden sind, ohne ausdrückliche Erklärung im Verfahren der Bauleitplanung nicht auf der Hand. 57 Selbst wenn die Nutzung des betroffenen Gebäudes als Schweinestall über die Fortgeltung der Baugenehmigung vom
geteilt, dass aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände gegen die Planung bestünden. Auch enthielten die Stellungnahmen des Sachgebiets Umweltschutz des Landratsamts vom
Schriftsatz des VöI vom 15. November 2021 vorgelegten Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts, der inhaltlich nicht widersprochen wurde, hätten laut telefonischer
teilung der Amtsvorgängerin weder die damalige Nutzung der Gebäude während der Ortseinsicht noch die Unterlagen im Bauarchiv des Landratsamts (ab Jahrgang 1986) auf einen aktiv betriebenen Schweinestall bzw. eine aktiv betriebene gewerbliche Werkstatt hingedeutet. Dem entspricht auch, dass das Gebäude nach den im gerichtlichen Verfahren zuletzt vorgelegten Lichtbildern derzeit tatsächlich als Holzlager genutzt wird. Auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung teilte der Antragsteller zu 1
, diese Nutzung erfolge seit
hin bei keiner Fachbehörde
einem landwirtschaftlichen Betrieb und / oder einer Tierhaltung (vgl. § 26 ViehVerkV) registriert, sodass die planende Antragsgegnerin im laufenden Genehmigungsverfahren nicht im Rahmen der Verfahrensabschnitte gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB auf einen möglichen Nutzungskonflikt zwischen der
der Bauleitplanung ausgewiesenen Wohnnutzung und einer potenziellen Tierhaltung auf dem Antragstellergrundstück hingewiesen werden konnte. 58 Schließlich - als ergänzendes Argument und ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt - wird im Tatbestand des Berufungsurteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 1988 im Verfahren 2 B 86.00007 der Gebäudekomplex auf dem Antragstellergrundstück bereits vor 33 Jahren als „ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen“ beschrieben. Auch wenn der Antragsteller zu 1 in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es seien tatsächlich bis zum Jahr 2000 durchgehend ca. 32 bis 40 Schweine im Stallgebäude gehalten worden, und auch wenn dieser Vortrag als wahr unterstellt wird, spricht die Existenz des Urteils
der zitierten Passage dagegen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bebauungsplans (Satzungsbeschluss am 9. Januar 2020) seitens der Antragsgegnerin eine Wiederaufnahme der Schweinehaltung in Erwägung gezogen werden musste. 59 Konnte und musste aufgrund der genannten Gesamtumstände die Antragsgegnerin die Abwägungsrelevanz eines - im Verfahren der Bauleitplanung nicht geltend gemachten und daher objektiv nicht zu erwartenden - Interesses der Antragsteller an einer wiederaufzunehmenden Schweinehaltung nicht erkennen, bestanden auch keine der eigentlichen Abwägung vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungsobliegenheiten nach § 2 Abs. 3 BauGB. 60
Blick auf die Bodenschutzklausel (§ 1a Abs. 2 BauGB) und den von Nr. 3.2 LEP geschützten Belangen an keinem zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 i.V.
GB und an keinem relevanten Abwägungsfehler i.S. von § 1 Abs. 7 i.V.
GB. 62 Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll
Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB ordnet an, dass die in § 1a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB niedergelegten Grundsätze in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Da die Bodenschutzklausel als Abwägungsdirektive hierüber dem planerischen Abwägungsgebot unterstellt wird, werden der planenden Gemeinde durch § 1a Abs. 2 BauGB zwar keine strikten unüberwindbaren Grenzen gesetzt, im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) muss aber der
GB hervorgehobenen Bedeutung der Belange hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2008 - 4 BN 8.08 - ZfBR 2008, 689 = juris, Rn. 4; OVG NW, B.v. 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE - ZfBR 2014, 774 = juris Rn. 86 ff.; NdsOVG, U.v. 14.5.2019 - 1 KN 101/17 - juris Rn. 86 ff.; U.v. 7.10.2021 - 1 KN 17/20 - juris Rn. 39; OVG RhPf, U.v. 16.1.2020 - 8 C 11089/19 - juris Rn. 72; U.v. 10.6.2020 - 8 C 11403/19 - BauR 2020, 1594 = juris 131; Wagner in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2021, § 1a Rn. 51; vgl. auch BT-Drs. 15/2250 S. 40 f.). Dasselbe gilt für die vergleichbare Abwägungsvorgabe in Nr. 3.2 LEP, wonach in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen sind und Ausnahmen zulässig sind, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen [s.o. c) aa) ]. 63 aa) Die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Bauleitplanung
der Thematik rund um § 1a Abs. 2 BauGB und Nr. 3.2 LEP befasst, sie hat die betroffenen Belange grundsätzlich gesehen und der Sache nach in die Abwägung eingestellt. Sie hat sich auf die kritische Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz vom 25. März 2019 im Verfahren gem. § 4 Abs. 1 BauGB in der ersten Abwägung vom 8. August 2019 speziell
der Frage des Bedarfs der betroffenen Wohngebietsausweisung in den kommenden Jahren auseinandergesetzt. Entsprechende Erwägungen enthält auch die (letztlich von der Schlussabwägung getragene) Planbegründung.
Blick auf den angenommenen Wohnbedarf hat die Antragsgegnerin die Flächeninanspruchnahme
- grundsätzlich - hinreichend gewichtiger städtebaulicher Begründung i.S. von § 1 a Abs. 2 Sätze 2 und 4 BauGB gerechtfertigt. Es ist als solches nicht abwägungsfehlerhaft, wenn sich die planende Gemeinde im Konflikt zwischen den Belangen der Einschränkung der landschaftlichen Nutzung und der Bodenversiegelung für den Belang der kommunalen Einwohnersicherung entscheidet, der für die Entwicklung von Wohnbauflächen spricht. Dabei ist es auch grundsätzlich nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde dabei zugrunde legt, dass die vorhandenen Baulücken zur Bedarfsdeckung „Wohnen“ nicht ausreichen, wenn es an der Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur Umsetzung bzw. zur Veräußerung der Grundstücke fehlt (OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10946/12 - juris Rn. 32), was im Übrigen durch Abs. 4 der Begründung zu Nr. 3.2 LEP bestätigt wird. 64 bb) Die Antragsgegnerin ist bei der Planung hinsichtlich der Prognose der Bevölkerungsentwicklung in ihrem Stadtgebiet als rechtfertigender Gegenbelang zu § 1a Abs. 2 BauGB und Nr. 3.2 LEP kein beachtlicher, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Verstoß gegen § 2 Abs. 3 i.V.
GB vorzuwerfen. 65 Soweit die planende Gemeinde den Bedarf für Wohnnutzung in den kommenden Jahren für sich in Anspruch nimmt, um diesen gegenläufigen Belange einer sparsamen Bodennutzung (§ 1a Abs. 2 BauGB, Nr. 3.2 LEP) entgegenzuhalten, unterliegt sie wegen § 2 Abs. 3 BauGB der Pflicht, diesbezügliche Fragen und bewertende Schlüsse ordnungsgemäß aufzuklären und aufzuarbeiten. Unter dem Gesichtspunkt des Abwägungsgebots und diesbezüglich vorgelagerter Ermittlungs- und Bewertungspflichten muss daher in solchen Fällen eine Bedarfsermittlung und -bewertung erfolgen, um im Rahmen der Abwägung hinreichendes und „richtiges“ Datenmaterial zur Rechtfertigung zugrunde legen zu können (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf.5-VII-14 - BayVBl 2017, 153 = juris Rn. 71; OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 a.a.O. Rn. 31 f.). 66 Hinsichtlich der Frage, wie diese Prognose „richtig“ durchzuführen ist, bestehen zwischen der Antragsgegnerin und der höheren Landesplanungsbehörde unterschiedliche Auffassungen: 67 - In der Begründung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan prognostiziert die Antragsgegnerin einen Gesamtbedarf an Bauflächen im Gemeindegebiet in den nächsten Jahren von ca. 5,35 bis 13,05 ha. Auch
Blick auf die von der Bundesregierung im Rahmen des Wohnbaugipfels angekündigten weiteren Maßnahmen zum verstärkten Wohnungsbau und eines zudem zu erwartenden Wohnraumbedarfs durch Zuwanderung und Flüchtlingsintegration sei eine Orientierung am prognostizierten oberen Bedarfswert sachgerecht, zumal die Ortschaft G… in verkehrsgünstiger Lage zum Oberzentrum … liege. Rechne man dies auf den Ortsteil G… herunter, ergebe sich für einen Planungszeitraum von sechs Jahren ein Bedarf von ca. 0,3 bis 0,9 ha Bauflächen. Aufgrund der aktuell bestehenden dynamischen Entwicklung sei die Ausweisung einer Wohnbaufläche von ca. 1,5 ha daher als vertretbar anzusehen. Derzeit sei keine Umkehr der Entwicklung hinsichtlich der festgestellten zunehmenden Nachfrage nach Wohnbauflächen im Stadtgebiet festzustellen. Zusammengefasst berücksichtigt die Planbegründung unter Orientierung an der Entwicklung auf Landkreisebene ein hohes Nachfragepotenzial für Wohnbauflächen, die - wie das Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans - optimal an das regionale und überregionale Verkehrswegenetz angebunden seien, einen entgegen einer älteren Prognose des Bayerischen Landesamts für Statistik seit einigen Jahren zu verzeichnenden Bevölkerungsanstieg im Stadtgebiet, ferner Haushaltsstrukturveränderungen sowie nur zum Teil aktivierbare Innenentwicklungspotentiale im Stadtgebiet. 68 -
vergleichbaren Erwägungen, aber unter Ansatz eines längerfristig ausgerichteten Prognoseansatzes wird in der Begründung der bereits
Beschluss vom 14. November 2019 festgestellten Neufassung des Flächennutzungsplans
integriertem Landschaftsplan - wonach im Bereich des Plangebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans eine Wohnbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) vorgesehen ist - für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin sogar von einem Wohnbauflächenbedarf von 12,5 bis 38,5 ha ausgegangen, was im
tel ca. 25,5 ha entspreche. Die im Flächennutzungsplan wohnbaulichen Entwicklungsflächen umfassten demgegenüber nur 13,8 ha. Bei Einbeziehung von 50% der ca. 18 ha umfassenden potentiellen gemischten Entwicklungsflächen als künftige Wohnnutzungen ergebe sich ein wohnbauliches Entwicklungspotential von insgesamt ca. 22,8 ha. 69 - Die höhere Landesplanungsbehörde lehnte
ihren vormaligen Stellungnahmen zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans vom
einer im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans abgegebenen Stellungnahme vom
Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann, ferner nicht darauf, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt wird (zu Verkehrsprognosen vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2020 - 1 N 16.682 u.a. - BayVBl 2021, 813 = juris Rn. 31 m.w.N.). 72 Im Spannungsfeld der widerstreitenden Ansätze der Antragsgegnerin einerseits und der höheren Landesplanungsbehörde andererseits hinsichtlich der Frage der „richtigen“ Methode für die Bedarfsprognose fokussiert sich die Frage darauf, ob der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Kritik der Fachbehörde ein methodischer Fehler oder das Zugrundelegen unrealistischer Prämissen deshalb vorgeworfen werden kann, weil sie möglicherweise bei der Prognose der Bevölkerungsentwicklung zur Bedarfsbegründung in so nicht vertretbarer Weise die Anlehnung an die Entwicklung auf Landkreisebene „überstrapaziert“ hat. Der Senat weist darauf hin, dass einerseits die vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erlassenen Planungshilfen für die Bauleitplanung, denen freilich keine materielle Gesetzeswirkung zukommt, die Möglichkeit eröffnen, im Rahmen der für die Bedarfsprognose als relevant angesehen Bevölkerungsentwicklung auch die zu prognostizierende Entwicklung im Landkreis einzubeziehen, „um die gegebenen Verflechtungen der Kommunen untereinander berücksichtigen zu können“ (vgl. Seiten 100 f. = IV.
dem Erlass des streitgegenständlichen Bebauungsplans ausweislich der Planbegründung sowie der dokumentierten Abwägung zur Beschlusslage am
der streitgegenständlichen Planung ausgewiesene Wohnbaufläche in einer Größenordnung von 1,5 ha auch aus Sicht der höheren Landesplanungsbehörde im Rahmen des i m E r g e b n i s u n s t r e i t i g e n, von der Flächennutzungsplanung gedeckten Bedarfs. Denn das Plangebiet ist auch in der Neufassung des Flächennutzungsplans als Wohnfläche dargestellt, sodass der streitgegenständliche Bebauungsplan (trotz Erlass im Verfahren gem. § 13b BauGB) der kurz vorher festgestellten Neufassung des Flächennutzungsplans nicht widerspricht. Hierauf aufbauend akzeptierte die höhere Landesplanungsbehörde in der für die Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB verfassten Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 der Sache nach auch den Bedarf für die im streitgegenständlichen Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen zur Wohnnutzung wie folgt: 74 „Die Planfläche ist im neu erarbeiteten Flächennutzungsplan der Stadt als Wohnbaufläche vorgesehen. Im Zuge des Beteiligungsverfahrens Neuaufstellung Flächennutzungsplan wurde der Bedarf für die Neuausweisung von Wohnbauland am nordöstlichen Ostrand von G… von hiesiger Stelle anerkannt (siehe landesplanerische Stellungnahme vom 23.07.2019, Az. ROP-SG24-8314.11-197-16-4). Eine erneute Auseinandersetzung
dem nun gesondert vorgelegten - und in der vorhergehenden Stellungnahme bereits als unzureichend und methodisch fragwürdig bewerteten - Bedarfsnachweis von Seiten der höheren Landesplanungsbehörde ist daher nicht erforderlich.“ 75 Ergänzend und bestätigend hat die höhere Landesplanungsbehörde in der vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten Stellungnahme vom
Blick auf den o.g. zurückhaltenden rechtlichen Überprüfungsmaßstab des Normenkontrollgerichts damit für sich in Anspruch nehmen kann, etwa im Verhältnis zum Begründungsweg der Antragsgegnerin der allein „richtige“ zu sein). Das Prognoseergebnis der höheren Landesplanungsbehörde ist auch einleuchtend begründet worden.
Blick auf das primäre Ziel,
der Bauleitplanung den Wohnbedarf im Stadtgebiet in den nächsten Jahren zu decken, lässt sich aus den Planungsunterlagen
hin hinreichend sicher der Wille der Antragsgegnerin entnehmen, dass sie denselben Bebauungsplan erlassen hätte, wenn sie sich auf den „konservativeren“ Prognoseansatz der höheren Landesplanungsbehörde gestützt, hiermit den (unstreitigen) Bedarf an Wohnbauland für den streitgegenständlichen Bebauungsplan begründet und jedenfalls hierüber einen Ermittlungs- bzw.- Beurteilungsfehler (sollte man von einem solchen überhaupt ausgehen) vermieden hätte. 77 cc) Sollte, was ebenfalls offenbleiben kann, ein Abwägungsdefizit darin zu sehen sein, dass in der Schlussabwägung vor dem Satzungsbeschluss am
Blick auf die bestehende Bedarfslage erscheint die Überplanung des Eigentums der Antragsteller am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht unverhältnismäßig (abwägungsdisproportional), zumal der inhalts- und schrankenbestimmenden Festsetzung als Wohnbaufläche auch unter Berücksichtigung entstehender Erschließungskosten ein nicht unerheblicher Wertzuwachs gegenübersteht (vgl. BayVGH, 28.9.2000 - 2 N 96.4292 - juris Rn. 31). Der nicht
Wohngebäuden besetzte nördliche Teil der FlNr. … kann auch bei Abzug der überplanten (östlichen) Teilflächen weiterhin sinnvoll landwirtschaftlich genutzt werden, zumal über die Festsetzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans eine gerade, die landwirtschaftliche Bestellung nicht erschwerende Grenzziehung erfolgt und die verbleibende Fläche zwar kleiner wird, aber nach wie vor rechteckig, ohne Ausbuchtungen o.ä. besteht. Auch in Bezug auf die künftige Belastung der Antragsteller
Erschließungsbeiträgen ist keine Abwägungsdisproportionalität hinsichtlich ihrer Betroffenheit als Eigentümer ersichtlich. Die konkrete Belastung eines Planunterworfenen
Erschließungskosten ist grundsätzlich schon kein abwägungserheblicher Belang. Denn hierbei handelt es sich lediglich um
telbare Auswirkungen des Bebauungsplans, für die dieser keine unmittelbare rechtliche Grundlage darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 24; B.v. 9.5.2018 - 2 NE 17.2528 - NuR 2019, 421 = juris Rn. 40; VGH BW, U.v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243 = juris Rn. 50 m.w.N.; OVG SH, U.v. 29.6.2016 - 1 KN 16/15 - juris Rn. 47). 79 Zwar kann es im Einzelfall - etwa wenn die Finanzierbarkeit in Frage steht - geboten sein, dass die planende Gemeinde die Kosten zur Verwirklichung eines Bebauungsplans grundsätzlich zumindest in groben Zügen abwägend bedenkt (vgl. BVerwG, B.v. 23.12.1993 - 4 B 212/92 - Buchholz 406.11 § 30 BauGB Nr. 35 = juris Rn. 21 ff.; B.v. 10.9.2002 - 4 BN 39/02 - BRS 66 Nr. 3 = juris Rn. 8 ff.; B.v. 30.8.2016 - 4 BN 10.16 - ZfBR 2017, 64 = juris Rn. 12 ff.; BayVGH, U.v. 16.5.2017 - 15 N 15.1485 - BayVBl 2018, 307 = juris Rn. 21). Vorliegend steht hingegen - wie das Hinweisschreiben der Antragsgegnerin an die Antragsteller vom 13. November 2019 belegt - außer Frage, dass die Antragsgegnerin bei der Bauleitplanung des streitgegenständlichen Angebotsbebauungsplans davon ausgegangen ist, dass die Erschließungskosten auch über Erschließungsbeiträge finanziert werden sollen. Anlass, im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) oder der Ermittlung (§ 2 Abs. 3 BauGB) mehr in Erwägung ziehen, hatte die Antragsgegnerin vorliegend nicht. 80 In atypischen Ausnahmefällen mag das Ob und die Höhe künftiger Erschließungsbeiträge auch im Interesse des künftigen Beitragsschuldners abwägungsrelevant sein und es mag dann auch ein Abwägungsfehler vorliegen, etwa wenn das Prinzip der Lastengleichheit verletzt wird, insbesondere wenn im Einzelfall die durch die Erschließung erwachsenen Vorteile in krassem Missverhältnis zu den Belastungen durch anfallende Erschließungsbeiträge stehen würden oder wenn die planerisch vorgesehene Erschließung funktional „unsinnig“ ist und das (dann wohl schon
GB unvereinbare) Ziel verfolgt, einen Anlieger doppelt zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen bzw. Straßenbaubeitragslasten rechtsmissbräuchlich auf Nachbargrundstücke ohne städtebauliche Gründe abzuschieben (vgl. BayVGH, 28.9.2000 a.a.O. Rn. 31; OVG Saarl, U.v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - juris Rn. 35; OVG SH, U.v. 29.4.2015 - 1 KN 4/14 - juris Rn. 36; U.v. 29.6.2016 a.a.O.; OVG NW, U.v. 12.5.1989 - 11a NE 51/87 - NVwZ 1990, 894/895). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend aber weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht worden. Hier erscheint eher umgekehrt unter Berücksichtigung des Prinzips der Lastengleichheit die Einbeziehung des überplanten Teils des Antragstellergrundstücks geboten. Denn wäre Letzteres unterblieben und wären die Antragsteller gegenwärtig deshalb von Erschließungskosten entlastet, verbliebe nach Umsetzung des Bebauungsplans
einem entsprechend kleineren Geltungsbereich eine an der Erschließungsstraße gelegene „Baulücke“ südlich der Parzelle Nr. 6
Platz für zumindest zwei Gebäude, die aus städtebaulicher Sicht bereits heute eine jedenfalls spätere bauliche Nutzung unter Ausnutzung der bereits entstandenen, von dritter Seite dann bereits finanzierten Erschließungsstraße ggf. nach entsprechender Ergänzung des Bebauungsplans als naheliegend erscheinen lässt. 81 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.
GO).
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