VG Augsburg, Urteil v. 19.08.2021 – Au 5 K 20.2670 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 19.08.2021 – Au 5 K 20.2670 Download Drucken Titel: Fälligkeitsmitteilung eines Zwangsgeldes Normenketten: VwGO § 43 BayVwZG Art. 23 Abs. 1 Nr. 2, Art. 31 Abs. 3 BayVwVfG Art. 43 Abs. 3 Leitsatz: Die behördliche Mitteilung, dass ein Zwangsgeld zur Zahlung fällig geworden ist (sog. Fälligkeitsmitteilung), stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern lediglich die Mitteilung eines Bedingungseintritts. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zwangsgeld, Verwaltungsvollstreckung, Fälligkeitsmitteilung, Fälligstellung, Verwaltungsakt, Feststellungsklage Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 20.12.2021 – 15 ZB 21.2511 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Fälligkeitsmitteilung eines Zwangsgeldes. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. 1 und 1/A der Gemarkung *. 3 Im Rahmen einer Ortseinsicht am 21. Oktober 2019 wurde auf den o.g. Grundstücken festgestellt, dass auf einer Fläche von mehr als 500 m² (ca. 700 m²), in Teilbereichen tiefer als 2 m, Geländeveränderungen durchgeführt worden sind. 4 Mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes * (im Folgenden: Landratsamt) vom 22. Oktober 2019 (Az. Z) wurde gegenüber der Klägerin angeordnet, sämtliche Arbeiten zur Geländeveränderung im südwestlichen Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 1/A und 1 der Gemarkung * sofort einzustellen (Nr. 1 des Bescheides). Bei Nichterfüllung der Nr. 1 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,00 EUR angedroht (Nr. 3 des Bescheides). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 4 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geländeveränderungen nicht unter den Verfahrensfreiheitstatbestand des Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO fielen. Insofern seien diese baugenehmigungspflichtig. Ein entsprechender Bauantrag sei bislang nicht gestellt worden. Für die Anordnung der Baueinstellung sei bereits ein begründeter „Anfangsverdacht“ bei Ausführung einer der Baugenehmigungspflicht unterliegenden baulichen Anlage ausreichend. 5 Mit Formblatt vom 2. März 2020 wurde für das Grundstück Fl.Nr. 1 der Gemarkung * eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Boxenstalles für vier Pferde inklusive Strohlager durch die Tochter der Klägerin beantragt. Der Bauantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Februar 2021 (Az. Y) abgelehnt. 6 Am 20. November 2020 wurde auf den streitgegenständlichen Grundstücken erneut eine Baukontrolle durch das Landratsamt durchgeführt und dabei weitere Geländeveränderungen, insbesondere der Einbau einer Stützwand aus Quadersteinen und entsprechende Abgrabungen und Aufschüttungen, festgestellt. 7 Mit verfahrensgegenständlichem Schreiben vom 23. November 2020 wurde das mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 angedrohte Zwangsgeld für fällig erklärt. 8 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach den Feststellungen des Landratsamtes vom 20. November 2020 weitere Geländeveränderungen, insbesondere der Einbau einer Stützwand aus Quadersteinen und entsprechende Abgrabungen und Anschüttungen, vorgenommen worden seien. Die Arbeiten würden der weiteren Vorbereitung zur Errichtung eines Pferdestalles mit Strohlager für ein therapeutisches Reiten (siehe Az. X) dienen. Dazu würden augenscheinlich auch Leitungen verlegt werden. Mit der festgestellten Weiterführung der Arbeiten zu der Veränderung des Geländes sei die mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 verfügte Einstellungsanordnung missachtet worden. Daher sei das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und werde somit eingezogen. 9 Mit Bescheid vom 23. November 2020 (Az. Z) wurde für den Fall, dass die Verpflichtung aus Nr. 1 des Bescheides vom 22. Oktober 2019 (Az. Z) zur sofortigen Einstellung der Bauarbeiten von Geländeveränderungen einschließlich der Errichtung von Stützwänden nicht vollständig erfüllt werde, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 EUR angedroht. Hiergegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 Klage erheben (Au 5 K 20.2673). 10 Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 ließ die Klägerin Klage gegen die Fälligkeitsmitteilung erheben und beantragen, 11 festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Vollstreckung des im Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2019 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,00 EUR nicht vorliegen. 12 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Stützwand aus Trockenmauersteinen im November 2020 errichtet worden sei. Zum gleichen Zeitpunkt sei eine bestehende Holzhütte auf Fl.Nr. 1/A an die Kanalisation angeschlossen worden. Der Kanalhauptstrang, welche in Fl.Nr. 2/A ende, sei bereits vorhanden. Die Klägerin sei der Meinung, dass diese Maßnahmen keine Geländeveränderungen darstellen würden und daher von der Baueinstellung nicht umfasst seien. Weder die Errichtung der Trockensteinmauer noch die im Untergrund verlegten Abwasserrohre hätten zu einer Geländeveränderung geführt, da sich durch das Einbringen von Leitungen in den Boden der Geländeverlauf nicht verändere. Diesem sei nicht anzusehen, ob im Boden Leitungen verlegt seien oder nicht. Der Bescheid umfasse lediglich die Untersagung von Geländeveränderungen und nicht sämtliche Bauarbeiten. Im Hinblick auf die Errichtung der Natursteinmauer sei fraglich, ob die Einstellungsanordnung dem Bestimmtheitsgrundsatz genüge. Hätte der Beklagte sämtliche Bauarbeiten einstellen wollen, hätte er dies im Bescheid entsprechend formulieren müssen. Unbestimmt sei darüber hinaus, in welchem Bereich der Grundstücke Geländeveränderungen untersagt worden seien. Der Bescheid untersage Arbeiten zur Geländeveränderung im südwestlichen Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 1 und 1/A. Wo dieser Bereich beginne oder ende, werde nicht näher geregelt. Die Trockensteinmauer befinde sich auf Fl.Nr. 1/A im südöstlichen und nicht im südwestlichen Bereich. Die im Bescheid angeordnete Untersagung gehe damit bezüglich der Trockensteinmauer ins Leere. Abgesehen davon handle es sich bei der Errichtung einer Trockensteinmauer nicht um eine Geländeveränderung in der Form, wie sie vom Beklagten untersagt worden sei. Dieser habe erkennbar den Zweck verfolgt, zu verhindern, dass weitere Abgrabungen und Aufschüttungen vorgenommen würden. Die Klägerin weise darauf hin, dass weder die Einbringung der Rohrleitungen noch die Errichtung der Trockensteinmauer mit dem Bauantrag zur Errichtung eines Pferdestalles mit Strohlager zusammenhingen. Hiermit im Zusammenhang stünde lediglich die ursprüngliche Geländeveränderung. Bezugspunkt für Abtragung und Auffüllung des Geländes sei die Oberkante des Fundaments der bestehenden Hütte. Mittels Nivellements sei der ursprüngliche Geländeverlauf erfasst und wiederhergestellt worden. Die vorhandenen „Rohflächen“ würden nach Errichtung des beantragten Pferdestalls mittels einer Rasentragschicht eingegrünt werden. 13 Das Landratsamt ist für den Beklagten mit Schreiben vom 7. Januar 2021 der Klage entgegengetreten und beantragte, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die rechtskräftige Baueinstellungsanordnung vom 22. Oktober 2019 (Az. Z) nach den Feststellungen des Landratsames vom 20. November 2020 nicht eingehalten und die eingestellten Arbeiten mit weiteren Geländeveränderungen im betroffenen Bereich fortgeführt worden seien. Nr. 1 des Bescheides vom 22. Oktober 2019 umfasse sämtliche Arbeiten zur Geländeveränderung. Mit der Herstellung der Stützwand aus Steinquadern, einschließlich den damit verbundenen weiteren Geländeveränderungen (wie insbesondere Hinterfüllungen), der Eingrabung eines Gastanks, den vorgenommen Geländearbeiten zu den sogenannten „Maßnahmen zur Infrastruktur“ mit den damit verbundenen weiteren Geländeveränderungen zur Terrassierung des Geländes, den Geländearbeiten zur Ausführung des ebenfalls rechtswidrigen Gewächshauses sowie Kabel- und Leitungsverlegungen sei ausweislich der Bildaufnahmen vom 20. November 2020 auch im Vergleich zu den Bildern zum Zeitpunkt der Baueinstellung vom 22. Oktober 2019 in jedem Fall im unmittelbaren räumlichen, sachlichen wie auch zeitlichen Zusammenhang mit den eingestellten Arbeiten eine weitere aktuelle, nachhaltige zusätzliche Veränderung des Geländes vorgenommen worden. Die angeordnete Einstellung der Geländearbeiten sei auch nicht auf ein bestimmtes weiteres Einzelvorhaben festgelegt. Die Baueinstellung ziele mit der Einstellung auf sämtliche Arbeiten am Gelände im gesamten südwestlichen Bereich der betroffenen Grundstücke und nicht nur auf den bereits 2019 veränderten Bereich ab. Sie diene vor allem auch einer Verhinderung der weiteren rechtswidrigen räumlichen Ausweitung der begonnenen illegalen Arbeiten. Die Herstellung der Stützwand gehe auch nachhaltig über die Erforderlichkeit einer Notsicherungsmaßnahme hinaus und stelle eine rechtswidrige Fortführung der eingestellten Bauarbeiten dar. Sie falle auch direkt unter die Einstellungswirkung, da mit ihr regelmäßig eine Geländebehandlungsfunktion einhergehe und sie damit einen direkten und inkludierten Bestandteil einer Geländeveränderung darstelle. Die Stützwand stelle außerdem eine bauliche Anlage i.S.d. Art. 2 Abs. 1 BayBO dar und diene einem dauerhaften ortsfesten Verwendungszweck. Zwar würden Leitungen außerhalb von Gebäuden grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich der bauordnungsrechtlichen Regelungen erfasst. Im vorliegenden Fall liege aber die Sperrwirkung der Baueinstellungsanordnung zwangsläufig auch für Geländeveränderungen vor. Es spiele keine Rolle, ob hier Abgrabungen und Wiederverfüllungen mit der „Wiederherstellung“ zum Ausgangsniveau vorgenommen worden seien. Die Veränderungen im Zusammenhang mit den Leitungsverlegungen seien überdies im direkten Bereich der 2019 begonnen Geländeveränderungen vorgenommen worden. Nachdem sämtliche Arbeiten zur Geländeveränderung im südwestlichen Bereich eingestellt seien, verstießen alle zusätzlichen weiteren Bauarbeiten, welche allesamt mit Geländeveränderungen im betroffenen Einstellungsbereich einhergegangen seien, gegen die Einstellungsanordnung. 16 Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Januar 2021 blieb der mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2020 erhobene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg (Az. Au 5 E 20.2671). 17 Am 19. August 2021 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. 18 Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. 20 1. Die Klage ist zulässig. 21 Gegen die Fälligstellung des Zwangsgelds in Höhe von 4.000,00 EUR im Schreiben vom 23. November 2020 ist die erhobene Feststellungsklage nach § 43 VwGO die statthafte Klageart. Die behördliche Mitteilung, dass ein Zwangsgeld zur Zahlung fällig geworden ist (sog. Fälligkeitsmitteilung), stellt keinen Verwaltungsakt im Sinn von Art. 35 BayVwVfG dar, sondern lediglich die Mitteilung eines Bedingungseintritts. Nach der Regelung in Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG ist bereits die Androhung eines Zwangsgeldes ein nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 VwZVG vollstreckbarer Leistungsbescheid, weshalb die Vollstreckung von Zwangsgeldern nicht den Erlass weiterer Bescheide voraussetzt, sondern unmittelbar aufgrund der erfolgten Androhung in die Wege geleitet werden kann. Die zeitlich nachfolgende Fälligkeitsmitteilung hat nur deklaratorische Wirkung und ist gesetzlich nicht vorgeschrieben (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.1.2015 - 1 CE 14.2460, 1 CE 14.2520 - juris Rn. 10). Insofern ist die Feststellungsklage der statthafte Rechtsbehelf. 22 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. 23 Das angedrohte Zwangsgeld wurde von Seiten des Landratsamtes zu Recht fällig gestellt, nachdem die Klägerin der mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 bestandskräftig angeordneten und mit Zwangsgeldandrohung versehenen Verpflichtung zur Einstellung sämtlicher Arbeiten zur Geländeveränderung im südwestlichen Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 1 und 1/A der Gemarkung * zuwidergehandelt hat (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). 24
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