VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 15.09.2021 – RN 6 K 20.3127 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 15.09.2021 – RN 6 K 20.3127 Download Drucken Titel: Erfolglose Klage auf Bewilligung des Corona-Pflegebonus Normenketten: BayHO Art. 23, Art. 44 GG Art. 3 Abs. 1 Leitsätze: 1. Bei dem Corona-Pflegebonus handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die nach Maßgabe der Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Abgrenzung des zuwendungsberechtigten Personenkreises in der durch die Corona-Pflegebonusrichtlinie vorgenommenen Art und Weise, namentlich durch eine Beschränkung auf bestimmte Einrichtungen einerseits und eine tätigkeitsbezogene Komponente andererseits, ist sachgerecht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 3. Dass in einzelnen Fällen Mitarbeiter in ambulanten und teilstationären Behinderteneinrichtungen im Widerspruch zur Corona-Pflegebonusrichtlinie und zur gängigen Förderpraxis den Corona-Pflegebonus erhalten haben, begründet keine andere Förderpraxis. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Coronavirus, Bewilligung, Gleichheitssatz, Pflege, Verwaltungspraxis, Corona-Pflegebonus, Förderrichtlinie, stationäre Einrichtung, ambulanter Pflegedienst, Förderpraxis Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 07.12.2021 – 6 ZB 21.2723 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonus) abgelehnt wurde, und begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung des Corona-Pflegebonus in Höhe von 500 EUR. 2 Am 18. Mai 2020 beantragte die Klägerin mittels Onlineformblättern unter Beifügung eines Identitätsnachweises und einer Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Mai 2020 die Gewährung des Corona-Pflegebonus. Entsprechend der Arbeitgeberbescheinigung sei sie als Sozialpädagogin bei den B* … in S* … mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 25 Stunden beschäftigt. Entsprechend ihren Angaben im Onlineformblatt handele es sich bei der Arbeitsstätte um eine ambulant betreute Wohngemeinschaft. Aufgrund einer Nachfrage durch den Beklagten wurde eine präzisierte Arbeitgeberbescheinigung vom 20. November 2020 vorgelegt, wonach die Klägerin im Bereich „ambulante Dienste“ beschäftigt sei. 3 Mit Bescheid vom 20. November 2020 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung des Corona-Pflegebonus ab. 4 Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Zuwendung in Ausübung billigen Ermessens als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolge. Dies sei in den Vorbemerkungen der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) klargestellt. Die einschlägige Förderrichtlinie sei Grundlage für die behördliche Ermessensentscheidung und für die Ausübung der den Gleichheitssatz wahrenden Verwaltungspraxis maßgeblich. Nach Nr. 2 CoBoR seien Begünstigte im Sinne dieser Richtlinie Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Auch Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst seien Begünstigte. Ihren Antragsunterlagen zufolge gehe die Antragstellerin nicht einer in der Richtlinie genannten Tätigkeiten nach noch übe sie eine der in den Anlagen zur CoBoR benannten Qualifikationen aus, sodass der Antrag abzulehnen sei. 5 Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 hat die Klägerin am 28. Dezember 2020 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. 6 Die Klage wurde dahingehend begründet, dass die Klägerin im Bereich des ambulant begleiteten Wohnens tätig sei. Es handle sich um einen ambulanten Betreuungsdienst. Es gäbe mehrere Beschäftigte bei den B* …, denen im Gegensatz zur Klägerin der Pflegebonus bewilligt worden sei. Benannt wurden zwölf der Klägerin bekannte Beispielsfälle. Die Klage sei begründet, da eine Selbstbindung der Verwaltung vorliege. Soweit der Beklagte einwende, die Klägerin sei zum maßgeblichen Zeitpunkt als Sozialpädagogin beschäftigt gewesen, gehe dies ins Leere. Sie sei Begünstigte als Beschäftigte bei einem ambulanten Betreuungsdienst, da deren ausgeübte Tätigkeit sowohl mit pädagogischen als auch mit teilweise pflegerischen Handlungen einhergehe. Die Klägerin arbeite nicht direkt in der stationären Einrichtung der B* … in S* …, sondern gehöre zur „Abteilung“ ABW. Entgegen der versehentlichen Angabe der Klägerin in ihrem Antrag und von dem Beklagten ohne weitere Prüfung übernommen handle es sich nicht um eine „ambulant betreute Wohngemeinschaft“. Es sei eine örtlich ausgelagerte Einheit der B* …, die der Sache nach teilweise die Aufgaben eines ambulanten Pflegedienstes übernehme, um die Selbstständigkeit der Klienten aufrechtzuerhalten. Das ABW habe eigene Räumlichkeiten in S* …, in denen aber keine Patienten empfangen und dementsprechend dort keine stationäre oder ambulante Pflegeleistungen erbracht würden. Vielmehr würden pflegeähnliche Leistungen wie bei einem „klassischen“ Pflegedienst direkt in der häuslichen Umgebung der Behinderten erbracht. Damit entspreche die Tätigkeit der Klägerin und die damit einhergehende Ansteckungsgefahr der einer Beschäftigten in einem „normalen“ ambulanten Pflegedienst. Die Klägerin erfülle damit die Voraussetzungen der Richtlinie. Als Sozialpädagogin begleite und unterstütze sie der Funktion des ABW entsprechend Behinderte, die Auswirkungen ihrer seelischen und geistigen Behinderung im Alltag zu bewältigen. Selbst wenn das Gericht nicht der Ansicht sei, dass die Klägerin bei einem ambulanten Pflegedienst im Sinne der Richtlinie beschäftigt sei, müsse der Beklagte der Klägerin den Pflegebonus bewilligen. Die Klägerseite habe nämlich unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen der Richtlinie die tatsächliche Verwaltungspraxis des Beklagten dargelegt, wonach mehreren im Fachdienst und dem ABW beschäftigten Personen der Pflegebonus gewährt worden sei. Deren Ansteckungsrisiko und Tätigkeit unterscheide sich nicht wesentlich von dem der Klägerin, sodass kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung bestehe. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 wurde das klägerische Vorbringen ergänzt. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 20. November 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den Corona-Pflegebonus zu bewilligen. 8 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung führt der Beklagte an, dass die Klägerin in einer ambulanten Behinderteneinrichtungen beschäftigt sei, welche nicht zu den begünstigten Einrichtungen im Sinne der CoBoR zähle. Anders als die begünstigten Berufsqualifikationen sei die Aufzählung der begünstigten Einrichtungen abschließend. Dies begründe sich darin, dass der Richtlinienverfasser bei der Festsetzung der begünstigten Einrichtungen im Unterschied zur Auflistung der Berufsqualifikationen diese Besonderheit sprachlich an keiner Stelle zum Ausdruck bringe. Die gewählte Formulierung weise diese Auflistung nicht als beispielhaft oder erweiterbar aus. Daraus folge, dass die Aufzählung der begünstigten Einrichtungen abschließend vorgenommen worden sei. Ambulante und teilstationäre Behinderteneinrichtung fänden sich im Gegensatz zu stationären nicht darunter. Dies bestätige auch Ziffer 2 Satz 9 der Richtlinie, wonach Beschäftigte, deren Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen der Eingliederungshilfe und der Therapie liege, die aber nicht in Einrichtungen der stationären Behindertenhilfe, der stationären Langzeitpflege und im ambulanten Pflegedienst tätig seien, nicht begünstigt seien. Nicht gefolgt werden könne der Ansicht der Klägerseite, dass es sich bei dem Angebot des ambulant betreuten Wohnens um einen ambulanten Pflegedienst handle bzw. mit diesem vergleichbar sei. Von der Richtlinie begünstigt seien zugelassene ambulante Pflegedienste nach §§ 71 Abs. 1,72 Abs. 1 SGB XI. Um einen solchen handele es sich vorliegend nicht. Aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 20. November 2020 gehe außerdem hervor, dass Mitarbeitende im ABW begleiten und unterstützen würden, jedoch keine pflegerischen Tätigkeiten leisteten. Es könne auch der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, wonach es unabhängig von der konkreten Tätigkeitsstätte lediglich auf eine der Pflege entsprechende und mit dieser vergleichbaren beruflichen Tätigkeit ankomme. Abhängig von der Tätigkeitsstätte werde der Kreis der begünstigten Berufsgruppen unterschiedlich weit gezogen. Käme es unabhängig von der konkreten Tätigkeitsstätte lediglich auf eine der Pflege entsprechende Tätigkeit an, so käme der Aufzählung von Einrichtungen in den Anlagen keinerlei Bedeutung mehr zu. Soweit die Klägerin vortrage, dass Arbeitskollegen von ihr den Bonus erhalten hätten, könne die unterschiedliche Verbescheidung von Kollegen in derselben Einrichtung unterschiedliche Gründe haben. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Landesamtes, ob einem Antragsteller der Bonus bewilligt worden sei, seien die Arbeitgeberbescheinigung und die Angaben des Antragstellers bezüglich seiner Tätigkeit. Es bestehe die Möglichkeit, dass Kollegen eine von der tatsächlichen Tätigkeit abweichende Berufsbeschreibung oder eine andere Tätigkeitsstätte angegeben hätten. In diesem Falle prüfe das Landesamt die Möglichkeit der Rückforderung. Sofern es zu vereinzelten Fehlentscheidungen durch Sachbearbeiter gekommen sei, führe dies nicht zu einer Anspruchsbegründung bei der Klägerin. 10 Mit Schreiben vom 24. August 2021 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angehört. 11 Mit Beschluss vom 14. September 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 12 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Über die Klage entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Ein Einverständnis der Parteien ist nicht erforderlich. 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes für Pflege vom 20. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung des Corona-Pflegebonus, weil sie die Voraussetzungen der einschlägigen Richtlinie in der vom Beklagten ausgeübten Verwaltungspraxis nicht erfüllt. 15 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Bewilligung des Corona-Pflegebonus und maßgeblich für die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen ist die Corona-Pflegebonusrichtlinie (CoBoR) vom 30. April 2020, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2020. 16 Bei der vorliegend begehrten Zuwendung handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die der Freistaat Bayern auf der Grundlage von und im Einklang mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den einschlägigen Förderrichtlinien gewährt. Nach der Vorbemerkung der CoBoR wird ausdrücklich klargestellt, dass der Corona-Pflegebonus eine freiwillige Leistung ist und nach Maßgabe der Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. 17 Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt wurde oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, einem dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2008 - 7 B 38.08 - juris, Rn. 9; BayVGH, B.v. 7.4.2020 - 6 ZB 19.1647 - BeckRS 2020, 9635; U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.1840 - juris, Rn. 26). 18 Ein Anspruch auf die Zuwendung kann im Einzelfall aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und dem Gleichheitssatz hergeleitet werden, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Die rechtliche Prüfung im vorliegenden Fall hat demnach nicht daran anzusetzen, wie die für die Zuwendungen maßgeblichen Förderrichtlinien auszulegen wären, sondern daran, welche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris, Rn. 27). Sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben, müssen sich Zuwendungen aber gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen. Dem Norm- und Richtliniengeber stehen jedoch sachbezogene Gesichtspunkte zur Differenzierung in sehr weitem Umfang zu; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (VG München, U.v. 17.2.2021 - 31 K 20.4309 - BeckRS 2021, 3585 mit Verweis auf stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 - 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 - juris, Rn. 61; Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3, Rn. 255). 19 2. Nach den dargelegten Grundsätzen steht der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung des Corona-Pflegebonus zu. Weder die Richtlinie selbst noch ihr hier zur Ablehnung führender Vollzug sind vorliegend zu beanstanden. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.