LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 29.12.2021 – 16 O 1175/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 29.12.2021 – 16 O 1175/21 Download Drucken Titel: Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines gebrauchten Diesel-Fahrzeugs mit 3,0-Liter-Dieselmotor (Audi Q5) Normenketten: BGB § 31, § 826 ZPO § 138 Abs. 3, § 256 Abs. 1, § 287, § 756, § 765 FZV § 5 Abs. 1 Leitsätze: 1. Vgl. zu 3,0 Liter-Motoren von Audi mit unterschiedlichen Ergebnissen auch: OLG München BeckRS 2021, 31796; BeckRS 2021, 32277; BeckRS 2021, 32276; BeckRS 2021, 32267; OLG Brandenburg BeckRS 2021, 14845; BeckRS 2021, 14846; OLG Köln BeckRS 2020, 10284; OLG Hamm BeckRS 2020, 41423; OLG Stuttgart BeckRS 2020, 5656; OLG Koblenz BeckRS 2020, 34715; LG München I BeckRS 2021, 32309; LG München II BeckRS 2021, 9731; LG Nürnberg-Fürth BeckRS 2020, 17853; LG Landshut BeckRS 2021, 15304; LG Ingolstadt BeckRS 2021, 19616; LG Würzburg BeckRS 2021, 32313. (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine vom Käufer im Einzelnen dargelegte Manipulation in Form der Betriebsarten und der Prüfstanderkennung wird seitens der Herstellerin nicht hinreichend bestritten, wenn diese lediglich rein pauschal ausführt, dass nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamts die Bedatung der beanstandeten Softwarebestandteile zu ändern bzw. aufzuweiten sei, um einen breiteren Anwendungsbereich im Straßenbetrieb zu gewährleisten, was durch eine entsprechende Anpassung der Motorsteuerungssoftware sichergestellt werde. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Annahme einer sekundären Darlegungslast steht nicht entgegen, dass möglicherweise einzelnen Vertretern der Herstellerin ein Schweigerecht im Hinblick auf die Gefahr einer Strafverfolgung zustehen könnte, da der Herstellerin als eigenständiger juristischer Person ein solches Schweigerecht jedenfalls nicht zusteht. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, 3,0-Liter-Dieselmotor, Audi AG, unzulässige Abschalteinrichtung, Kraftfahrtbundesamt, Rückruf, Thermofenster, Softwareupdate, Aufheizstrategie, AdBlue, Prüfzyklus, sekundäre Darlegungslast, Schweigerecht Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q 5 3.0 TDI quattro EU6 (Fahrgestellnummer: …) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 36.711,29 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.03.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 16 % zu tragen, die Beklagte 84 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klagepartei jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klagepartei kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 43.625,00 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klagepartei macht gegen die Beklagte als Herstellerin Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs wegen dort angeblich verbauter unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. 2 Die Klagepartei erwarb von einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Händler mit Kaufvertrag vom 05.01.2017 (Anlage K1) den streitgegenständlichen Pkw Audi Q5, der mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Diesel-V6-Motor ausgestattet ist, als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 48.390,00 Euro. Das Fahrzeug hatte im Zeitpunkt des Kaufs eine Laufleistung von 11.190 km, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 27.09.2021 eine Laufleistung von 80.893 km. Für das Fahrzeug wurde eine EG-Typengenehmigung für die Emissionsklasse Euro 6 ausgestellt. 3 Um den Ausstoß von Stickoxid zu optimieren, wird bei dem Fahrzeug im Wege der sog. Abgasrückführung ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird außerhalb eines bestimmten Temperaturfensters zurückgefahren (sog. Thermofenster). Dessen konkrete Beschaffenheit ist zwischen den Parteien umstritten. 4 Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt im Hinblick auf eine unzulässige Abschalteinrichtung betroffen. Auf Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes bietet die Beklagte ein Softwareupdate zur Aktualisierung der Motorsoftware der Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs an. 5 Die Klage wurde der Beklagten am 16.03.2021 zugestellt. 6 Die Klagepartei behauptet, der streitgegenständliche Pkw verfüge über eine unzulässige Abschaltvorrichtung, durch welche der Stickoxidausstoß des streitgegenständlichen Pkws im Realbetrieb im Vergleich zum Prüfstand erhöht sei. Die schadstoffmindernde sog. „schnelle Motoraufwärmfunktion“ springe bei dem Fahrzeug der Klägerin nur im Prüfzyklus NEFZ an, wodurch im realen Betrieb eine NOx-Schadstoffminderung unterbleibe. Im streitgegenständlichen Pkw komme eine Software zum Einsatz, die auf dem Prüfstand das Zusetzen von sog. „AdBlue“ erhöhe (sog. Strategie D) und zudem im Realbetrieb die Abgasreinigung mittels AdBlue (weiter) herunterfahre, sobald das AdBlue zur Neige gehe. Im Zusammenhang mit dem Temperaturmanagement des Motors kämen verschiedene Strategien (Strategie A: „Aufheizstrategie“ und Strategie D) zum Einsatz, die für ein Einhalten der Stickoxidgrenzwerts auf dem Prüfstand sorgen würden. Diese Strategien seien ausschließlich auf den Prüfstand ausgerichtet, so dass diese die entsprechenden - den Stickoxidausstoß verringernden Funktionen - nicht im Fahrbetrieb verwendet würden. Hätte die Klagepartei von der Manipulation Kenntnis gehabt, hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Das Software-Update sei nicht geeignet, den gesetzeswidrigen Zustand zu beheben. Es sei nicht absehbar, welche Auswirkungen das Software-Update habe. Der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis vom Einsatz der unzulässigen Abschaltvorrichtungen gehabt. 7 Die Klagepartei meint, dass das Fahrzeug über unzulässige Abschalteinrichtungen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO-EG 715/2007 verfüge. Es liege eine sittenwidrige Schädigung vor, so dass die Beklagte nach § 826 BGB hafte. Darüber hinaus ergebe sich eine Haftung der Beklagten u.a. aus § 831 BGB. 8 Die Klägerin begehrte mit ihrem ursprünglichen Klageantrag in Ziffer 1) Zahlung von der Beklagten in Höhe von 48.390,00 € abzüglich Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,1443994 € pro gefahrenem Kilometer. Sie legte ihrer Berechnung einen Kilometerstand von 335.112 km zu Grunde. In der Sitzung vom 29.09.2021 (Bl. 124 der Akte) stellte sie den Antrag in Ziffer 1 wie folgt um. 9 Die Klagepartei beantragt: 1.1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 48.390,00 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges Audi Q 5 3.0 TDI quattro EU6 (Fahrgestellnummer: … nebst Fahrzeugschlüssel, abzüglich Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,1428234 € pro gefahrenem Kilometer seit dem 05.01.2017 (Kilometerstand bei Erwerb: 11.190 km), die sich nach folgender Formel berechnet: (48.390,00 € × gefahrene Kilometer) : 338.810 km; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs mit illegaler Motorsoftware resultieren 10 Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. 11 Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug unterfalle der Emissionsklasse EU-6 und erfülle diese auch. Die Stickoxidwerte des allein maßgeblichen NEFZ würden auf dem Rollenprüfstand erreicht. Eine softwarebedingte Einschränkung im Gebrauch des Fahrzeugs bestehe nicht. Die Motorsteuerungsgerätesoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs verfüge nicht über die bei Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 erhaltene Umschaltlogik. Das KBA habe nicht das Vorliegen von vier oder mehr unzulässigen Abschaltvorrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp festgestellt. Insofern liege keine unzulässige Manipulation der AdBlue-Einspritzung, keine unzulässige Lenkwinkelerkennung, kein unzulässiges Thermofenster keine Getriebemanipulation und keine Manipulation des OBD-Systems vor. Auch sei kein AE-CD-Steuergerät und kein NOx-Speicher-Katalysator verbaut und das Fahrzeug verfüge über keine leistungsreduzierende Funktion auf dem Prüfstand. Auch weise das Fahrzeug keinen erhöhten Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß auf. Das im Fahrzeug verbaute Thermofenster, auf welches sich der Rückruf nicht bezogen habe, sei in den letzten Jahren in sämtlichen in der EU produzierten Dieselfahrzeugen enthalten gewesen und sei zum Bautenschutz erforderlich. Im Hinblick auf die Anordnung des Kraftfahrtbundesamts führt die Beklagte aus, dass nach Auffassung des KBA beim Audi SQ5 die Bedatung der vom KBA beanstandeten Softwarabestandteile zu ändern bzw. aufzuweiten sei, um einen breiteren Anwendungsbereich im Straßenbetrieb zu gewährleisten. Dies werde durch eine entsprechende Anpassung der Motorsteuerungssoftware sichergestellt. Es liege eine wirksame EG-Typgenehmigung vor. 12 Die Beklagte meint, ein Anspruch aus § 826 BGB scheide aus. Der Klagepartei sei kein Schaden entstanden, jedenfalls fehle es an der Kausalität zwischen dem Schädigungsvorwurf und der Entscheidung der Klagepartei zum Abschluss des Vertrages, die im Übrigen nicht substantiiert dargelegt werde. Das Thermofenster stelle keine unzulässige Abschaltvorrichtung dar. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide aus. Ein Feststellungsinteresse bezogen auf den Antrag zu 3) liege nicht vor. 13 Das Gericht hat am 29.09.2021 mündlich zur Sache verhandelt und keinen Beweis erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes werden die parteilichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie der übrige Akteninhalt in Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die teilweise zulässige Klage ist weitgehend begründet. Die Feststellungsklage unter Ziffer 3) ist bereits unzulässig. Die Leistungsklage ist weitgehend begründet. Die Feststellungsklage unter Ziffer 2) hingegen unbegründet. A. 15 Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 1) und 2) zulässig, im Übrigen unzulässig. Hinsichtlich des Feststellungsantrags in Ziffer 2) ist zwar festzuhalten, dass der Annahmeverzug grundsätzlich kein eigenständig feststellbares Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO darstellt. Indes entspricht es allgemeiner Meinung, dass auch der Annahmeverzug aufgrund von Praktikabilitätserwägungen (§§ 756, 765 ZPO) festgestellt werden kann. 16 Hinsichtlich des Feststellungsantrags in Ziffer 3) besteht bereits kein Feststellungsinteresse. 17 Ein auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteter Feststellungsantrag kann nur dann Erfolg haben, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGHZ 216, 149 = NJW 2018, 1242 Rn. 49). Dabei kann die Möglichkeit ersatzpflichtiger künftiger Schäden ohne Weiteres zu bejahen sein, wenn ein deliktsrechtlich geschütztes absolutes Rechtsgut verletzt wurde und bereits ein Schaden eingetreten ist. Im Streitfall haftet die Beklagte aber nicht wegen der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, sondern wegen der sittenwidrigen vorsätzlichen Herbeiführung eines ungewollten Vertragsschlusses. Der in dem Vertragsschluss selbst liegende Schaden wird bereits von der Verurteilung der Beklagten zur Kaufpreiserstattung erfasst. Welche weiteren Schäden aus dem Fahrzeugerwerb die insoweit darlegungsbelastete (vgl. BGH NJW-RR 2015, 626 Rn. 12, 14) Klägerin befürchtet, ob solche Schäden möglich sind und ob auch insoweit die materiellen Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB (oder einer anderen Anspruchsgrundlage) erfüllt wären, lässt sich weder dem Berufungsurteil noch dem darin in Bezug genommenen Urteil des LG entnehmen. Die pauschale, auf das Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO bezogene Aussage des LG, im Hinblick auf die Weiternutzung des Fahrzeugs oder des Software-Updates seien weitere Schäden möglich, genügt insoweit nicht (NJW 2020, 2806 Rn. 29, beck-online). 18 Vorliegend kann nichts anderes gelten. Die Klägerin trägt insbesondere nicht vor, welche weiteren Schäden sie befürchtet. Es fehlt auch Vortrag dahingehend, ob weitere Schäden überhaupt möglich sind. B. 19 Die gegen die Beklagte gerichteten Anträge sind weitgehend begründet. Der Klagepartei steht gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs abzüglich eines Nutzungsersatzes zu (I.). Ein Anspruch auf Verzinsung besteht (II.). Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist unbegründet (III.). Weitergehende Anspruchsgrundlagen bestehen nicht (IV.). I. 20 Die Klagepartei hat gegen die Beklagte aus § 826 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verwendung einer manipulierenden Motorsoftware im streitgegenständlichen Fahrzeug (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - I-13 U 81/19 -, juris; LG Krefeld, Urteil vom 15. Januar 2020 - 2 O 470/18 -, juris Rn. 37 ff.; LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2019 - 12 O 262/17 -, juris Rn. 76 ff.). 21 Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. So liegt der Fall hier. 22 1) Die schädigende Handlung der Beklagten liegt in dem arglistigen Inverkehrbringen des mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Abschalteinrichtung zur Beeinflussung der Emissionswerte auf dem Prüfstand (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2019 - 12 O 262/17 -, juris Rn. 79 ff.). 23 In das Fahrzeug der Klagepartei war zum Zeitpunkt des Verkaufs und der Auslieferung eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, wodurch es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete. 24 Das Fahrzeug ist unstreitig Gegenstand eines Rückrufs des Kraftfahrtbundesamtes, der sich auf die Motorsteuerung des Fahrzeugs bezieht. Angesichts dieses Umstandes oblag es der Beklagten im Einzelnen darzulegen, worauf konkret sich die Anordnung des Kraftfahrtbundesamts bezogen hat und in welchem Umfang welche Funktionsweise konkret beanstandet wurde. Trotz entsprechenden ausdrücklichen Hinweises des Gerichts mit Verfügung vom 27.05.2021 (Bl. 118 der Akte), ist dem die Beklagte in keiner Weise gerecht geworden. Sie hat lediglich rein pauschal ausgeführt, dass nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamts die Bedatung der beanstandeten Softwarebestandteile zu ändern bzw. aufzuweiten sei, um einen breiteren Anwendungsbereich im Straßenbetrieb zu gewährleisten, was durch eine entsprechende Anpassung der Motorsteuerungssoftware sichergestellt werde. Wie die beanstandete Funktionsweise konkret beschaffen ist, wird nicht näher dargelegt. Vor diesem Hintergrund wird die von der Klagepartei im Einzelnen dargelegte Manipulation in Form der Betriebsarten und der Prüfstanderkennung nicht hinreichend bestritten. 25 Legt man diese im Ergebnis unstreitigen Umstände zugrunde, ist von einer unzulässigen Abschalteinrichtung des Emissionskontrollsystems gemäß Art, 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG auszugehen. Das streitgegenständliche Fahrzeug nutzt zwei unterschiedliche Betriebsmodi. Es erkennt anhand verschiedener Parameter, ob es sich auf dem Prüfstand befindet. Dann arbeitet die Abgasreinigung wirksam. Bei Fahrten auf der Straße werden den dagegen vor allem weniger Abgase in den Motor zurückgeführt und dadurch mehr Stickoxide ausgestoßen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur sinnvoll ist, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben ist. Der Prüfstandmodus muss zwar nicht exakt den realen Fahrbetrieb abbilden, die Motorsteuerung muss aber jedenfalls im Wesentlichen identisch wie dort funktionieren (LG Mönchengladbach, Urteil vom 22. Februar 2019 - 11 O 197/18 -, juris Rn. 38; LG Krefeld, Urteil vom 15. Januar 2020 - 2 O 470/18 -, juris Rn. 70). Dies ist hier gerade nicht der Fall, so dass von einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen ist. 26 Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung weist das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen erheblichen Mangel auf. Unerheblich ist hierbei, dass die Beklagte angibt, dass das Fahrzeug die Vorgaben der Euro-6-Norm erfüllen würde. Aus dem Umstand, dass das Kraftfahrtbundesamt die Nachbesserung für verpflichtend erklärt hat, kann ohne weiteres geschlussfolgert werden, dass das Fahrzeug ohne Update nicht zulassungsfähig ist, weil es den einschlägigen Abgasnormen nicht entspricht (LG Mönchengladbach, Urteil vom 22. Februar 2019 - 11 O 197/18 -, juris Rn. 42). Die Rückrufaktion der Beklagten ist nicht freiwillig erfolgt oder eine bloße Kulanzmaßnahme, sondern notwendig, um den Anforderungen des Kraftfahrtbundesamtes zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu genügen. Den Fahrzeughaltern ist es nicht freigestellt, das Update durchführen zu lassen oder nicht. Da bei Fahrzeugen, die entgegen zwingender unionsrechtlicher Vorschriften installierte Abschalteinrichtungen aufweisen, zur Herstellung ihrer Vorschriftsmäßigkeit eine entsprechende Nachrüstung erforderlich ist, sieht sich der Halter eines solchen Fahrzeugs, einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausgesetzt, solange eine ordnungsgemäße Nachrüstung nicht durchgeführt worden ist. Aufgrund der gesetzeswidrigen Manipulation besteht zumindest die latente Gefahr, dass im Falle einer noch nicht erfolgten Nachrüstung die Betriebszulassung widerrufen wird. Diese Gefahr hat aus kaufrechtlicher Sicht zur Folge, dass bei den betroffenen Fahrzeugen die Eignung für die gewöhnliche Verwendung fehlt und damit ein Sachmangel vorliegt. Denn der Käufer eines solchen Fahrzeugs muss damit rechnen, es aufgrund behördlicher Anordnung nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu dürfen. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Fahrzeug derzeit eine entsprechende Zulassung entzogen wurde oder ob eine solche zunächst unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, juris Rn. 17 ff,; OLG Nürnberg, Urteil vom 24. April 2018 - 6 U 409/17 -, juris Rn. 38). 27 2) Die schädigende Handlung der Beklagten erfolgte sittenwidrig und die Klagepartei ist auch vom Schutzbereich des § 826 BGB umfasst. 28
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