VGH München, Beschluss v. 01.03.2021 – 11 CE 21.335 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 01.03.2021 – 11 CE 21.335 Download Drucken Titel: Teilung einer Ortsstraße aus fiskalischen Gründen Normenketten: VwGO § 42 Abs. 2, § 123 Abs. 1 S. 1 StVO § 45 Abs. 4 S. 1 BauGB § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 11, § 10 Abs. 1, § 125 Abs. 3 BayStrWG Art. 17 Abs. 1, Art. 46 Nr. 2 Leitsätze: 1. Der gegenüber dem Gemeingebrauch gesteigerte Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich nur auf einen notwendigen Zugang zum Grundstück durch Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz und nicht auf die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit oder der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. Wird jedoch die Erreichbarkeit im Kern wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht und ist der Anlieger dadurch gravierend betroffen, kann ihm das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ein Abwehrrecht vermitteln. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Fiskalischen Erwägungen hinsichtlich der Erhebung von Erschließungsbeiträgen können eine verkehrsrechtliche Regelung zur Teilung einer Ortsstraße allein nicht rechtfertigen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zur Verkehrsberuhigung sind grundsätzlich flankierende gestalterische Maßnahmen zulässig, die die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer im verkehrsberuhigten Bereich gewährleisten sollen, etwa auch bauliche Vorkehrungen oder Pflanzkübel. Dies gilt jedoch nur für Maßnahmen, die die Kraftfahrzeugführer etwa durch Fahrbahnverengungen zu geringerer Geschwindigkeit anhalten sollen, nicht aber für eine vollständige Absperrung der Durchfahrt für den Kraftfahrzeugverkehr. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 4. Zur angemessenen Grundstücksnutzung gehört in aller Regel auch die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen des Rettungsdienstes und der Feuerwehr sowie mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen. Die Zuwegung muss von ihrer Breite und Beschaffenheit her die Zufahrt mit solchen Fahrzeugen ermöglichen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Teilung einer durchgehenden Ortsstraße in zwei Abschnitte durch einen Pflanztrog, Festsetzungen des Bebauungsplans, Anliegergebrauch, Erreichbarkeit des Grundstücks, einstweilige Anordnung, Folgenbeseitigungsanspruch, Erhebung von Erschließungsbeiträgen, Fahrzeuge des Rettungsdienstes, der Feuerwehr sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeuge Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 12.01.2021 – 3 E 20.3224 Tenor I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzlich untersagte bauliche Abtrennung der D …straße auch die Aufstellung eines Pflanztrogs umfasst. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Teilung einer durchgehenden Straße in zwei Abschnitte durch einen Pflanztrog. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks in der D …straße … in A …, das mit einem von ihnen selbst bewohnten Wohnhaus bebaut ist. Die D …straße ist im Bestandsverzeichnis der Antragsgegnerin als Orts straße ohne Widmungsbeschränkungen eingetragen (Eintragungsverfügung vom 15.6.1963). Sie hat eine Gesamtlänge von ca. 232 m. Trägerin der Straßenbaulast ist die Antragsgegnerin. 3 Nach der Begründung zum Bebauungsplan "… … … … …“ vom 9. Oktober 2003, in dessen räumlichem Geltungsbereich die D …straße liegt, hatte die „als Provisorium hergestellte bestehende Straße“ eine Breite von ca. 3,00 m und an der engsten Stelle von ca. 2,80 m. Der unverändert geltende Bebauungsplan setzt die D …straße als verkehrsberuhigten Bereich fest und sieht deren durchgehende Erweiterung auf eine Ausbaubreite von 3,50 m mit einer mittigen platzartigen Aufweitung vor, damit die Straße ihrer Erschließungsfunktion gerecht werde. Diese Erweiterung ist bisher nicht vollständig umgesetzt worden. 4 Nachdem Bemühungen der Antragsgegnerin seit 2015 zum erforderlichen Grunderwerb für den Ausbau im westlichen Straßenabschnitt keinen Erfolg hatten, beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin am 8. Juni 2016 ein Bauprogramm zum Ausbau der D …straße in zwei Teil- und Abrechnungsabschnitten, um die baldige Erschließung freier Bauparzellen zu erreichen. Hierzu sollte die Straße zunächst in einem östlichen Teilabschnitt mit einer Wendemöglichkeit ausgebaut werden. 5 Um für den zwischenzeitlich ausgebauten östlichen Abschnitt Erschließungsbeiträge abrechnen zu können, beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 22. Juni 2020 aufgrund von „Verzögerungen beim Enteignungsverfahren“ hinsichtlich der für den vollständigen Ausbau benötigten Grundstücksflächen, das Bauprogramm zu ändern, auf den Ausbau des westlichen Teilabschnitts mit einer Länge von ca. 87 m zu verzichten und zur Trennung der beiden Straßenabschnitte eine ca. 1,50 m hohe Mauer mit beidseitigen Warnbaken und Durchgangsmöglichkeit für Fußgänger einzubauen. Am 26. Oktober 2020 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, das Bauprogramm nochmals zu ändern und an Stelle der Mauer ca. 12 m weiter östlich einen Pflanztrog mit beidseitigen Warnbaken aufzustellen. 6 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 an die Antragsgegnerin haben die Antragsteller, deren Anwesen im westlichen Teilabschnitt der D …straße liegt, durch ihre Bevollmächtigten Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2020 ließen sie beim Verwaltungsgericht Regensburg beantragen, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Absperrung der D …straße in einen westlichen und östlichen Teil zu unterlassen. Die Antragsgegnerin habe ihnen mitgeteilt, dass der Pflanztrog voraussichtlich bis Mitte Januar 2021 aufgestellt werden soll. Die Absperrung widerspreche dem Bebauungsplan und diene offensichtlich keinen städtebaulichen Zielsetzungen, sondern allein der Refinanzierung der Straßenbaukosten. Sie führe zu elementaren Nachteilen für die Antragsteller. Im westlichen Teilabschnitt entstehe eine Sackgasse ohne Wendemöglichkeit. Rettungsmöglichkeiten würden dadurch massiv behindert. Fahrzeuge, die nicht wenden könnten, müssten rückwärts aus dem westlichen Abschnitt der D …straße ausfahren. Dies gelte auch für das Wohnmobil und den Anhänger der Antragsteller. Nach den Planungen der Antragsgegnerin solle auch das Müllfahrzeug die Straße nicht mehr anfahren. Vielmehr sollten die Anwohner ihre Mülltonnen in der S …straße abstellen. Größere Fahrzeuge von Handwerkern oder von Heizöllieferanten würden Ein- und Ausfahrten von Anwohnern verhindern, wenn sie in der Sackgasse vor einem Anwesen abgestellt werden müssten. 7 Mit Beschluss vom 12. Januar 2021 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die D …straße durch Errichtung einer baulichen Abtrennung faktisch in einen westlichen und östlichen Straßenabschnitt aufzuteilen. Für den Fall, dass eine solche bauliche Abtrennung bereits erfolgt sei, hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, diese zu beseitigen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig. Die Aufstellung des Pflanzkübels sei kein Verwaltungsakt, sondern eine schlichte Realhandlung. Die Antragsteller seien als Anlieger von der Maßnahme betroffen und antragsbefugt. Der Pflanzkübel schränke die Benutzung der Straße faktisch ein. Das durchgängige Befahren der Straße mit Kraftfahrzeugen sei nicht mehr möglich. Da die Antragsteller Einwände gegenüber der Antragsgegnerin vorgetragen hätten, sei ihr Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu bejahen. Der Antrag sei auch begründet. Die Antragsteller hätten einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die D …straße sei als Orts straße gewidmet und damit eine öffentliche Straße. Sie sei uneingeschränkt für die Benutzung zu Verkehrszwecken freigegeben. Die mit dem Pflanzkübel bewirkte faktische Beschränkung der Benutzung durch Kraftfahrzeuge sei voraussichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine verkehrsrechtliche Anordnung lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sehe ebenfalls keine bauliche Trennung der Straße vor. Diese sei zwar als verkehrsberuhigte, aber durchgängige Verkehrsfläche festgesetzt. Die Antragsgegnerin wolle den Pflanzkübel nicht aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs und auch nicht aufgrund städtebaulicher Erwägungen aufstellen, sondern aus rein fiskalischen Gründen eine bauliche Abtrennung der Straße erreichen, um Erschließungskosten abrechnen zu können. Die besondere Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Anordnung sei gegeben, weil die mit der Beschränkung der Straßenbenutzung verbundenen Erschwernisse für die Antragsteller unzumutbar seien. Durch das Aufstellen des Pflanzkübels entstehe eine Stich straße ohne Wendemöglichkeit. Hierdurch sei die Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller erschwert. Dies betreffe insbesondere auch den Einsatz von Rettungsfahrzeugen sowie von Fahrzeugen der Müllabfuhr. 8 Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde trägt die Antragsgegnerin vor, den Antragstellern fehle es an der erforderlichen Antragsbefugnis. Diese ergebe sich weder aus dem Gemeingebrauch noch aus dem Anliegerrecht und auch nicht aus Grundrechten. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs. Auch Anlieger hätten keinen Anspruch darauf, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen werde. Die Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragsteller entfalle nicht und sei auch nicht schwerwiegend beeinträchtigt. Die Antragsteller könnten ihr Grundstück mit dem Kraftfahrzeug über den Westteil der Straße weiterhin erreichen, auf ihrem Grundstück wenden und vorwärts wieder aus der Straße ausfahren. Auch für Rettungsfahrzeuge sei das Grundstück vom öffentlichen Straßenraum aus erreichbar. Liefer- und Handwerkerfahrzeuge könnten unter Inanspruchnahme privater Grundstückszufahrten ebenfalls wenden und parken. Es müsse nicht zu jeder Zeit durchgängig eine optimale und möglichst bequeme Zufahrt zum Grundstück gewährleistet sein. Auch ohne durchgängige Durchfahrtsmöglichkeit erfülle die Straße ihre Funktion für die betroffenen Anlieger. Vor Einschränkungen und Erschwernissen der Zufahrtsmöglichkeiten schütze der Anliegergebrauch nicht. Es liege eine verkehrsrechtliche Anordnung vor, die für die Straße beidseitig eine für den Rad- und Fußgängerverkehr durchlässige Sackgasse vorsehe. Durch die vom Stadtrat beschlossene bauliche Abtrennung zerfalle die Erschließungsanlage in zwei selbstständige Abschnitte. Ohne die bauliche Trennung und den Verzicht auf den weiteren Ausbau gingen die Erschließungskosten zulasten der Allgemeinheit. Außerdem lenke der Pflanztrog im Einklang mit der baulich neu geschaffenen Situation den Verkehr und beseitige die durch die Fahrbahnverengung entstandene Gefahrenstelle. Städtebaulich und verkehrlich sei es angezeigt, den neu entstehenden Verkehr über den ausgebauten Straßenabschnitt abzuwickeln. Der Bebauungsplan vermittle den Antragstellern keine Rechtsposition auf Freigabe der Straße für den Durchgangsverkehr. Es bestehe auch kein Anspruch auf Erschließung. Die Erschwernisse seien für die Antragsteller nicht unzumutbar. 9 Die Antragsteller treten der Beschwerde entgegen. Die durch die Sperre entstehende Sackgasse ohne Wendemöglichkeit bedeute für sie eine erhebliche Verschlechterung und einen Wertverlust für ihr Grundstück. Die schon nicht optimalen Rettungs- und Einsatzmöglichkeiten würden durch die Sperrung weiter massiv behindert. Insbesondere größere Fahrzeuge, die in den westlichen Straßenabschnitt einfahren würden, müssten diesen wieder rückwärts verlassen. Dies gelte etwa für Postfahrzeuge, Lieferanten, Müllfahrzeuge, Krankenwagen, Wohnmobile, Fahrzeuge mit Anhängern und Handwerkerfahrzeuge. Die Antragsteller könnten zwar mit ihrem Pkw auf ihrem Grundstück wenden und vorwärts wieder aus der Straße ausfahren, nicht jedoch mit ihrem Sportbootanhänger oder mit ihrem Wohnmobil. Die Rückwärtsfahrt sei wegen der geringen Straßenbreite besonders schwierig. Nach den Planungen der Antragsgegnerin sollten Müllfahrzeuge nicht mehr in den westlichen Straßenabschnitt fahren. Vielmehr sollten die Anlieger ihre Mülltonnen ebenso wie Sperrmüll in der S …straße abstellen. Die Situation werde unerträglich, wenn durch die Sackgassenlösung Rettungsfahrzeuge blockiert würden. Die neue Lage widerspreche dem Bebauungsplan, der eine Verbesserung der Erschließung vorsehe. Durch die Erschwernisse seien die Antragsteller in ihren Grundrechten verletzt. 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin verwiesen. II. 11 Die Beschwerde der Antragsgegnerin, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin zeigt mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung abzulehnen wäre. 12 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Bewahrung des bestehenden Zustands in der D …straße ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin können die Antragsteller geltend machen, dass die beabsichtigte Straßenteilung die Verwirklichung ihrer Rechte vereiteln oder wesentlich erschweren würde. Die erforderliche Antragsbefugnis für ihr Anordnungsbegehren (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) ergibt sich aus ihren Rechten als Straßenanlieger. 13 Zwar besteht auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.10.1981 [BayRS V S. 731], zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2020 [GVBl. S. 683]), der jedermann die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr gestattet, kein Rechtsanspruch. Auch schützt das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs die Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen (Straßenanlieger), nicht vor der Änderung oder Einziehung einer Straße oder davor, dass eine bestimmte Verkehrsverbindung erhalten bleibt (Art. 17 Abs. 1 BayStrWG; vgl. auch BVerwG, B.v. 11.5.1999 - 4 VR 7.99 - BayVBl 1999, 438 = juris Rn. 5 ff.). Der gegenüber dem Gemeingebrauch gesteigerte Schutz des Anliegergebrauchs, dessen Gewährleistung und Reichweite sich nach dem einschlägigen Straßenrecht richtet, erstreckt sich nur auf einen notwendigen Zugang zum Grundstück durch Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz und nicht auf die Aufrechterhaltung einer bestehenden günstigen Zufahrtsmöglichkeit oder der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. Wird jedoch die Erreichbarkeit des Grundstücks im Kern wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht und ist der Anlieger dadurch gravierend betroffen, kann ihm das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ein Abwehrrecht vermitteln (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - juris Rn. 15; B.v. 15.6.2020 - 8 ZB 19.1426 - juris Rn. 10). Dies gilt insbesondere bei einer Beeinträchtigung der Erreichbarkeit des Grundstücks im Rahmen von Notfalleinsätzen (vgl. OVG Saarl, B.v. 21.5.2002 - 9 W 9/02 - juris Rn. 13; SächsOVG, B.v. 6.2.2019 - 3 B 447/18 - juris Rn. 15). Ob im Einzelfall eine Rechtsverletzung vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit. 14 Gemessen daran ist die Antragsbefugnis der Antragsteller zu bejahen. Die von der Antragsgegnerin vorgesehene Straßenteilung verändert die Nutzbarkeit der Straße und die Zufahrt zum Grundstück im Vergleich zur bisherigen Situation in erheblicher Weise zum Nachteil der Antragsteller. Ist die D …straße bisher trotz ihrer geringen Breite durchgängig befahrbar, würden durch die dauerhaft vorgesehene Sperre mit einem Pflanztrog zwei voneinander getrennte Sackgassen entstehen. Im westlichen Straßenabschnitt bestünden Wendemöglichkeiten allenfalls auf den Grundstücken der Anlieger. Nach dem plausiblen Vorbringen der Antragsteller können größere Fahrzeuge auf den Grundstückseinfahrten jedoch nicht wenden und müssten somit rückwärts wieder aus dem Straßenabschnitt ausfahren. Sowohl bei Rettungseinsätzen als auch etwa bei Anlieferungen mit größeren Fahrzeugen (z.B. zum Befüllen von Heizöltanks) würde die Straßenteilung durch eine Mauer oder einen Pflanztrog die Zu- und Abfahrt und damit die Nutzbarkeit des Wohnanwesens der Antragsteller erheblich erschweren. Bei einer derartigen Betroffenheit braucht der Anlieger oder Nutzer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen der Nutzbarkeit seines Grundstücks hinzunehmen, die in jeder Hinsicht rechtmäßig sind (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2020 a.a.O. Rn. 10; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, Rn. 499). 15 Ob sich die Antragsbefugnis darüber hinaus auf weitere Rechtspositionen der Antragsteller, etwa auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), stützen lässt (vgl. insoweit OVG RhPf, U.v. 26.2.2014 - 7 A 11038/13 - NVwZ-RR 2014, 582 Rn. 35 f.), kann dahinstehen. 16 2. Der Antrag ist auch begründet. 17 Für eine bauliche Abtrennung der D …straße oder Aufstellung eines Pflanztrogs zur Straßenteilung in zwei Abschnitte ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Diese ergibt sich insbesondere weder aus dem Straßenrecht (
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