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VG Regensburg, Beschluss v. 12.01.2021 – RO 3 E 20.3224

VG Regensburg, Beschluss v. 12.01.2021 – RO 3 E 20.3224 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Regensburg, Beschluss v. 12.01.2021 – RO 3 E 20.3224 Download Drucken Titel: Straßenteilung durch Aufstellu

§ 45Abs. 1 St

VO möglich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen kann, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35/92 - juris). Für das Vorliegen einer Rechtsverletzung kann es keinen Unterschied machen, ob die Behörde eine Einschränkung der Benutzung der Straße förmlich nach § 45 Abs. 1 StVO anordnet, oder diese lediglich faktisch durch das Aufstellen eines Hindernisses für den Kraftfahrzeugverkehr in Form eines Pflanzkübels herbeiführt. Ausgehend hiervon ist die Antragsbefugnis der Antragsteller zu bejahen, da diese als Anlieger der D …straße von der streitgegenständlichen Verkehrsbeschränkung betroffen sind und ihnen nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen und erforderlichen Prüfung möglicherweise ein Anspruch auf Unterlassen der „Absperrung“ der D …straße durch das Aufstellen eines Pflanzkübels bzw. für den Fall, dass der Pflanzkübel bereits errichtet wurde, ein Anspruch auf dessen Beseitigung zusteht. 18

  1. Den Antragstellern fehlt auch nicht das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Rechtschutzbedürfnis, da sie sich mit Schreiben vom
  2. Dezember 2020 an die Antragsgegnerin gewandt, und ihre Einwände gegen die Errichtung einer „Straßensperre“ in der D …straße vorgetragen haben. B. 19 Der Antrag ist auch begründet. 20 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung nötig erscheint, insbesondere um wesentliche Nachteile abzuwenden oder eine drohende Gefahr zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr der Beeinträchtigung (Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). 21 Ausgehend hiervon ist der auf den Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gerichtete Antrag erfolgreich, da die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. 22
  3. Ein Anordnungsanspruch der Antragsteller ist glaubhaft gemacht. 23 Die Antragsteller haben das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs gegen die Antragsgegnerin, es zu unterlassen, die Benutzung der D …straße für den Kraftfahrzeugverkehr einzuschränken bzw. für den Fall, dass eine „Straßensperre“ bereits errichtet ist, diese zu beseitigen, nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. 24 Die D …straße ist nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Bestandsverzeichnis als Ort straße (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG) gewidmet und damit eine öffentliche Straße (vgl. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG). Mit ihrer Widmung wurde die D …straße uneingeschränkt für die Benutzung durch die Allgemeinheit zu Verkehrszwecken freigegeben. Diese Widmung besteht nach wie vor fort. Das Verfahren zur (Teil-)Einziehung einer Straße, mit dem diese ihre Zweckbestimmung als öffentliche Verkehrsfläche (teilweise) verliert, ist streng formalisiert (vgl. Art. 8 BayStrWG). Es bedarf hierzu eines formgebundenen Verwaltungsaktes (vgl. Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz,
  4. EL März 2020, Art. 8 Rn. 8). Da ein solcher vorliegend fehlt und eine bestehende Widmung aufgrund der Formalisierung des Verfahrens zur (Teil-) Einziehung einer Straße nicht konkludent durch die Errichtung eines dauerhaften Hindernisses für den Kraftfahrzeugverkehr beseitigt werden kann, besteht die ursprüngliche Widmung der D …straße und damit ihre Freigabe für die Benutzung durch die Allgemeinheit zu Verkehrszwecken unverändert fort. 25 Wie bereits dargelegt, bewirkt die Errichtung des Pflanzkübels eine faktische Beschränkung der Benutzung der D …straße durch Kraftfahrzeuge. Diese Beschränkung der Nutzbarkeit der D…straße ist mangels gesetzlicher Rechtfertigung nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen und erforderlichen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig. 26 Eine Beschränkung der Benutzung einer öffentlichen Straße bedarf stets einer Rechtsgrundlage. 27 a. Die Beschränkung der Benutzung der D …straße kann vorliegend voraussichtlich nicht auf § 45 StVO gestützt werden. 28 Eine Beschränkung der Benutzung einer Straße ist grundsätzlich im Wege einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO möglich. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die Voraussetzungen für eine

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VO liegen jedoch nicht vor. Denn wie bereits der Wortlaut der Vorschrift zeigt, erlaubt § 45 Abs. 1 StVO Beschränkungen der Benutzung von bestimmten Straßen nur aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, die hier offensichtlich nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin will den Pflanzkübel ihrem eigenen Vortrag zufolge nicht aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs aufstellen, sondern aus rein fiskalischen Gründen eine bauliche Abtrennung der D …straße in einen östlichen und einen westlichen Straßenteil erreichen. Sie verfolgt mit dem Aufstellen des Pflanzkübels keinerlei verkehrsrelevante Gründe. Vielmehr besteht der von der Antragsgegnerin verfolgte Zweck allein darin, eine dauerhafte bauliche Abtrennung der Straße herbeizuführen, um für den nach ihren Angaben bebauungsplankonform hergestellten östlichen Teil der Straße eine Abrechnung der Erschließungskosten herbeiführen zu können, und so eine Refinanzierung ihrer Straßenbaukosten zu ermöglichen. Die Motivation der „Straßensperre“ beruht somit ausschließlich auf kommunalabgabenrechtlichen Regelungen, nicht jedoch auf Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs. 29 Ferner kann die Benutzungsbeschränkung der D …straße auch nicht auf § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO gestützt werden. Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden u.a. zwar auch die notwendigen Anordnungen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Wie die Antragsgegnerin selbst erkannt hat, liegen jedoch keine städtebaulichen, sondern allein kommunalabgabenrechtliche Gründe für eine „Aufteilung“ der D …straße vor. 30 b. Die Festsetzungen im Bebauungsplan, in dessen räumlichen Geltungsbereich die D …straße liegt, rechtfertigen die Beschränkung der Benutzung der Straße voraussichtlich ebensowenig. Zwar können in einen Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). Unabhängig davon, dass Zweifel bestehen, ob eine Änderung des Bebauungsplanes überhaupt rechtmäßig möglich wäre, da hierzu städtebauliche Gründe für die Änderung vorliegen müssten, und unabhängig von der Frage, ob die Festsetzungen eines Bebauungsplanes überhaupt dazu geeignet sein können, die Benutzung einer öffentlichen Straße einzuschränken, scheitert eine Rechtfertigung auf Grundlage des Bebauungsplanes vorliegend bereits daran, dass dieser keine bauliche Abtrennung der D …straße in einen östlichen und westlichen Straßenteil vorsieht. Vielmehr ist die D …straße im Bebauungsplan zwar als verkehrsberuhigte, aber durchgängige Verkehrsfläche festgesetzt. 31 c. Schließlich kann die Antragsgegnerin die Beschränkung der Benutzung der Straße durch das Errichten einer baulichen Abtrennung voraussichtlich auch nicht mit dem von ihr verfolgten fiskalischen Interessen begründen. Zwar mag es zutreffen, dass ohne die Errichtung einer baulichen Abtrennung auf der D …straße eine Abrechnung der Erschließungskosten für den östlichen Teil der D …straße aufgrund kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften nicht möglich ist und eine Refinanzierung der Straßenbaukosten grundsätzlich im Interesse der Allgemeinheit liegt. Allein fiskalische Interessen einer Behörde können jedoch keine faktische Benutzungsbeschränkung einer öffentlichen Straße rechtfertigen. Die Errichtung eines Pflanzkübels oder einer sonstigen baulichen Anlage, die faktisch eine Beschränkung der Straßenbenutzung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO darstellt, bedarf vielmehr einer gesetzlichen Grundlage, und kann nicht allein mit dem von der Behörde verfolgten Zweck der Refinanzierung von Straßenbaukosten gerechtfertigt werden. 32 Da eine Beschränkung der Benutzung der D …straße in Form der Errichtung eines Pflanzenkübels zur baulichen Aufteilung der Straße in einen West- und Ostteil im Ergebnis nach der gebotenen und erforderlichen summarischen Prüfung mangels gesetzlicher Rechtfertigung rechtswidrig ist, wird den Antragstellern als von dieser (faktischen) Verkehrsbeschränkung betroffenen Anliegern voraussichtlich ein Anspruch auf Unterlassen dieser unmittelbar drohenden Beschränkung bzw. für den Fall, dass der Pflanzkübel bereits aufgestellt wurde, auf dessen Beseitigung in Form des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs zustehen. 33 2. Die Antragsteller haben auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. 34 Die Antragsteller haben auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. das Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit glaubhaft gemacht. Die besondere Eilbedürftigkeit einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gegeben, wenn es dem Antragsteller unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 80). Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles ist die Schwelle der Unzumutbarkeit jedoch ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur sehr gering anzusetzen. Denn vorliegend beschränkt die Antragsgegnerin faktisch die Benutzung der Straße ohne die hierfür notwendige

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VO erlassen zu haben. Hätte die Antragsgegnerin hingegen formell rechtmäßig gehandelt und eine förmliche

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VO erlassen, hätten die Antragsteller Rechtsschutz im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wege des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ersuchen müssen. Entscheidend ist, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Unterschied zu einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gerade keinen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit voraussetzt. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin auf eine förmliche Verfügung verzichtet hat, darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Eilantrag der Antragsteller höhere Hürden gesetzt sind, als wenn die Antragsgegnerin den formell rechtmäßigen Weg einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO gewählt hätte. Andernfalls hätte es eine Behörde in der Hand, durch eine unter Umständen auch willkürliche Wahl der Rechtsform ihres Handelns die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bürger unzulässig zu verkürzen. Somit ist die Schwelle für die Unzumutbarkeit des Abwartens einer Entscheidung in der Hauptsache vorliegend nur sehr gering anzusetzen. Vor diesem Hintergrund sind die mit der Beschränkung der Benutzung der D …straße verbundenen Erschwernisse für die Antragsteller unzumutbar. Das Aufstellen des Pflanzkübels führt dazu, dass die D …straße künftig faktisch eine Stich straße ohne Wendemöglichkeit darstellt und das Anwesen der Antragsteller nur noch über den westlichen Teil der D …straße erreichbar ist. Angesichts der geringen Straßenbreite ist zu befürchten, dass die Zufahrt zum Grundstück der Antragsteller künftig insbesondere dann erschwert sein wird, wenn ein Fahrzeug zu Anlieferungszwecken, wie z.B. bei einer Heizöl- oder Möbellieferung, für längere Zeit in dem westlichen Teil der D …straße parkt und ein Verlassen des Grundstücks über den östlichen Straßenteil aufgrund der „Straßensperre“ nicht mehr möglich ist. Dies führt wiederum dazu, dass auch der Einsatz von Rettungsfahrzeugen in einer solchen Situation, nicht nur unerheblich erschwert werden könnte. Schließlich soll auch das Fahrzeug der Müllabfuhr künftig nicht mehr in den westlichen Straßenteil der D …straße einfahren, sodass die Antragsteller ihre Mülltonnen künftig nicht mehr an ihrer Grundstücksgrenze zur Abholung bereitstellen können, sondern gezwungen sind, diese zur S …straße, oder wie die Antragsgegnerin vorschlägt, zum Wendehammer in den östlichen Teil der D …straße zu ziehen. 35 Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt somit vor. 36 Nach alldem war dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. In Anlehnung an Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird grundsätzlich von einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro ausgegangen. Für das Eilverfahren erachtet das Gericht entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte dieses Wertes als angemessen. Somit ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 2.500,00 Euro.

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