AG Nürnberg, Endurteil v. 17.05.2021 – 240 C 834/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG Nürnberg, Endurteil v. 17.05.2021 – 240 C 834/21 Download Drucken Titel: Keine rügelose Einlassung bei Zwischenstreit Normenkette: ZPO § 17, § 32, § 38, § 39 Leitsatz: Ein Verhandeln in einer Verhandlung (nur) über den Zwischenstreit der örtlichen Zuständigkeit begründet keine Zuständigkeit kraft rügeloser Einlassung. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: rügeloses Einlassen, örtliche Zuständigkeit, Zwischenstreit Rechtsmittelinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 22.12.2021 – 8 S 3349/21 Tenor Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.460,12 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. 2 Am 28.11.2020 kam es zwischen dem klägerischen Fahrzeug mit dem Kennzeichen … und dem bei dem Beklagten versicherten Fahrzeug in Hof zu einem Verkehrsunfall, für den der Beklagte dem Grunde nach vollständig haftet. 3 Der Kläger macht folgenden Sachschaden gelten: 4 Reparaturkosten netto 4.485,15 € Wertminderung 750 € Sachverständigenkosten 796,92 € Unkostenpauschale 25 € 5 Der Beklagte regulierte vorgerichtlich 4.596,95 € unter Kürzung der Nettoreparaturkosten und der Wertminderung. 6 Weiterhin macht die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,94 € gelten, auf die der Beklagte 480,12 € vorgerichtlich gezahlt hat. 7 Der Kläger trägt vor, die Nettoreparaturkosten und die Wertminderung seien in voller Höhe erforderlich bzw. angemessen. 8 Die Kläger beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.460,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger, die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 153,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 10 Das Gericht hat mit den Parteien mündlich zur Zwischenfrage der örtlichen Zuständigkeit verhandelt am 10.05.
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