der Fahrt erreicht werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob die vor oder während der Fahrt konsumierte Alkoholmenge
Abschluss der Anflutungsphase (Resorptionsphase) zum Erreichen der Grenzwerte führt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Entziehung der Fahrerlaubnis, Alkoholmissbrauch, negatives medizinisch-psychologisches Gutachten,
vollziehbarkeit des Gutachtens, Trennungsvermögen (verneint), Verwertbarkeit eines Fahreignungsgutachtens, neue Tatsache, selbständige Bedeutung, Gefahrengrenzwerte, konsumierte Alkoholmenge, Resorptionsphase Vorinstanz: VG Würzburg, Beschluss vom 14.10.2020 – W 6 S 20.1421 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom
PO mit der Begründung eingestellt, es lasse sich nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit
weisen, dass der Unfall durch die Alkoholisierung des Antragstellers verursacht worden sei. Die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach verhängte wegen Fahrens eines Kraftfahrzeugs mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ oder mehr geführt hat, und Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit ein Bußgeld sowie ein Fahrverbot von einem Monat; der Bußgeldbescheid ist seit dem
Anhörung unter Bezugnahme auf dieses Gutachten die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. 6 Am
dem verwertbaren Fahreignungsgutachten vom
VG verwirklicht.
dem polizeilichen Abschlussbericht habe er
dem Unfall keine alkoholischen Getränke mehr konsumiert. Somit müsse er die Alkoholmenge, die zu der in der Blutprobe festgestellten Blutalkoholkonzentration von 0,57 ‰ geführt habe, zu diesem Zeitpunkt bereits im Körper aufgenommen haben. Die beiden der Begutachtungsanordnung sowie dem Gutachten zu Grunde gelegten Taten seien im Zeitpunkt der Gutachtensanordnung mangels Ablaufs der maßgeblichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen auch noch verwertbar gewesen. Inhaltlich sei das vorgelegte Gutachten nicht zu beanstanden. Es komme
vollziehbar zu dem Schluss, dass bei dem Antragsteller derzeit keine positive Prognose möglich sei, da - bis auf den geäußerten Vorsatz, künftig den Konsum von Alkohol und das Fahren zu trennen - keine wesentliche Änderung des Alkoholtrinkverhaltens vorliege und es an einem angemessenen Problembewusstsein fehle. 8 Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller ausführen, aus den steigenden Alkoholwerten - 0,23 mg/l um 15:19 Uhr und 0,57 ‰ um 15:52 Uhr - ergebe sich zwangsläufig, dass er zum Unfallzeitpunkt um 14:54 Uhr nicht 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut gehabt und folglich kein Fahrzeug unter Erreichen der Grenzwerte des § 24a StVG geführt habe. Der ergangene Bußgeldbescheid sei daher offensichtlich rechtswidrig und dürfe im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Das vorgelegte Fahreignungsgutachten beruhe jedoch auf der Annahme einer Trunkenheitsfahrt am 14. Februar 2020 und bescheinige nur deswegen kein angemessenes Problembewusstsein. Damit könne es den Schluss der mangelnden Fahreignung nicht tragen. 9 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 10 Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung sich hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und insoweit den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Selbst wenn man von einer Erfüllung des Darlegungserfordernisses und damit einer zulässigen Beschwerde ausgeht, ist diese nicht begründet. Denn aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre. 11 1.
VG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom
V gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde.
Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV).
V ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. 12
ständiger Rechtsprechung kann ein Fahreignungsgutachten unabhängig davon, ob die Anordnung gerechtfertigt war, verwertet werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - NJW 2012, 3669 = juris Rn. 23; U.v. 28.4.2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 Rn. 27 ff.; BayVGH, U.v. 8.8.2016 - 11 B 16.595 - juris Rn. 24 m.w.N.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 11 FeV Rn. 26). Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt, kann er nicht einwenden, die Behörde habe ihre Erkenntnisse rechtswidrig erlangt oder das Gutachten enthalte Ausführungen zu Fragen, die von der behördlichen Beibringungsanordnung nicht erfasst seien. Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (BayVGH, B.v. 19.11.2020 - 11 CS 20.1766 - juris Rn. 16). 14 b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Gutachten auch nicht mit einem zur Nichtverwertbarkeit führenden Fehler behaftet (vgl. dazu Dauer a.a.O. § 11 FeV Rn. 26; OVG MV, B.v. 22.5.2013 - 1 M 123/12 - ZfSch 2013, 595 = juris Rn. 24) und beruht insbesondere nicht auf unzutreffenden Voraussetzungen. 15
V i.V.m. Nr. 2 Buchst. a Satz 1 der Anlage 4a zur FeV muss ein erstelltes Gutachten
vollziehbar und
prüfbar sein. Die
vollziehbarkeit erfordert
Nr. 2 Buchst. a Satz 3 der Anlage 4a zur FeV die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde sowie die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen und setzt
allgemeinen Grundsätzen weiterhin voraus, dass das Gutachten von zutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht (vgl. dazu Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO,
der Fahrt erreicht werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob die vor oder während der Fahrt konsumierte Alkoholmenge
Abschluss der Anflutungsphase (Resorptionsphase) zum Erreichen der Grenzwerte führt. Dieser Wertung des Gesetzgebers liegt die wissenschaftliche Erkenntnis zu Grunde, dass die Ausfallerscheinungen bei demselben Promillegehalt im aufsteigenden Ast der Blutalkoholkurve allgemein stärker sind als im abfallenden und das Maximum der Hirnleistungsstörungen wie auch der überwiegenden Anzahl der psycho-sensorischen und psycho-motorischen Leistungsausfälle dem Gipfel der Blutalkoholkonzentration vorauseilt (vgl. Bericht des Verkehrsausschusses, BT-Drs. 7/692; BGH, B.v. 19.8.1971 - 4 StR 574/70 - BGHSt 24, 200 = juris Rn. 4; B.v. 11.12.1973 - 4 StR 130/73 - BGHSt 25, 246 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 9.10.2009 - 3 M 324/09 - Blutalkohol 47, 46 = juris Rn. 11; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 24a StVG Rn. 12). Dass der Antragsteller während der Fahrt die Alkoholmenge, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,57 ‰ führte, bereits im Körper hatte, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt und ist vom Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen worden. 17 Somit hat das Gutachten zutreffend zu Grunde gelegt, dass der Antragsteller am 14. Februar 2020 ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt hat, und geht daran anknüpfend folgerichtig der Frage einer zukünftigen Vermeidung vergleichbarer Verstöße
, wobei es
vollziehbar auch auf eine erforderliche, aber bisher nicht hinreichende Änderung des Trinkverhaltens und das Problembewusstsein des Antragstellers abstellt. 18 c) Sonstige Einwände gegen das an den Anforderungen des § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zur FeV ausgerichtete Gutachten hat der Antragsteller nicht erhoben. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.