VGH München, Beschluss v. 16.02.2021 – 10 C 20.1350 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 16.02.2021 – 10 C 20.1350 Download Drucken Titel: Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag für Klage auf Erteilung einer Duldung Normenketten: VwGO § 166 Abs. 1 ZPO § 114 Abs. 1 S. 1 AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1 Leitsatz: Für eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer Duldung fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsgegner bzw. Beklagte den Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung von Anfang an bejaht und die Ausstellung einer entsprechenden befristeten Bescheinigung (s. § 60a Abs. 4 AufenthG) zugesagt bzw. in Aussicht gestellt hat. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Duldung, Streitgegenstand der Klage, Rechtsschutzbedürfnis (hier: verneint), Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Anordnungsgrund, Prozesskostenhilfe, Duldung, Rechtsschutzbedürfnis, Erfolgsaussichten Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 26.05.2020 – M 25 K0 20.588 ; M 25 E0 20.589 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag, ihm für eine noch zu erhebende Klage auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung und ein auf dasselbe Begehren gerichtetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weiter. 2 Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten des Eilantrags und der Klage nicht vorlagen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, also wenn dieser vollständig vorliegt und der Prozessgegner Gelegenheit zur Äußerung hatte. 3 Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass weder für die beabsichtigte Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch für den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Erfolgsaussichten bestanden. 4 Streitgegenstand der beabsichtigten Verpflichtungsklage des Antragstellers ist die Rechtsbehauptung, er sei durch die rechtswidrige Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt, weil er einen Anspruch auf Erlass der begehrten Duldung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.