S. 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kug, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Nach § 99 SGB III ist der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kug erfüllt sind. Kug wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist (§ 99 Abs. 2 SGB III).
2 Satz 1 und 2, § 325 Abs. 3 SGB III ist Kug vom Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch zu beantragen, und zwar für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden. 21 Vorliegend kann offenbleiben, ob im Betrieb der Klägerin in den Monaten November und Dezember 2020 ein erheblicher Arbeitsausfall i.S.d. § 96 SGB III vorgelegen hat, ebenso, ob die betrieblichen Voraussetzungen i.S.d. 97 SGB III oder die persönlichen Voraussetzungen i.S.d. § 98 SGB III erfüllt waren. Denn jedenfalls fehlt es für diese Monate an einer rechtzeitigen Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Beklagten.
2 Satz 1 SGB III wird Kug frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Der Anzeige kommt eine materiell-rechtliche Funktion zu (vgl. hierzu etwa Müller-Grune in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III,
1 SGB III für den Arbeitsausfall für eine Dauer von längstens zwölf Monaten von der Agentur für Arbeit geleistet (bzw. 24 Monate gem. § 109 SGB III i.V.m. 2. KugBeV), und die Anzeige des Arbeitsausfalls i.S.d. § 99 SGB III wirkt bis zum Ablauf der Bezugsdauer, welche einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt; die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kug vom Arbeitgeber gezahlt wird. Jedoch beginnt
3 SGB III eine neue Bezugsdauer, wenn seit dem letzten Kalendermonat, für den Kug gezahlt worden ist, drei Monate vergangen sind und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kug erneut vorliegen. Die Anzeige des Arbeitsausfalls, der eine materiell-rechtliche Funktion zukommt, verliert damit ihre Wirkung, und es muss eine neue Anzeige erfolgen (vgl. Kühl in: Brand, SGB III,
SGB X ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit dieser Rechtsfigur sind in erster Linie fristgebundene Verfahrenshandlungen angesprochen. Die Anzeige über Arbeitsausfall ist jedoch weder fristgebunden noch beinhaltet sie eine Verfahrenshandlung; sie stellt vielmehr eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung dar. Der Anzeige über Arbeitsausfall kommt nach Sinn und Zweck Ausschlusscharakter zu (vgl. BSG a.a.O., juris-Rn. 26). Eine Heilung auf Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs scheidet daher ebenfalls aus, weil sich das Fehlen der rechtzeitigen Anzeige über Arbeitsausfall durch eine rechtmäßige Amtshandlung weder ersetzen noch fingieren lässt (vgl. BSG a.a.O., juris-Rn. 27 ff.). 25 Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass vorliegend ein Beratungsfehler oder ein sonstiges Verschulden der Beklagten nicht ersichtlich ist. Der Bescheid vom 07.04.2020 enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf die Regelung des § 104 Abs. 3 SGB III, so dass die Kammer vor diesem Hintergrund kein widersprüchliches Verhalten der Beklagten und auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erkennen kann. Auch das Merkblatt 8a der Beklagten zum Kug enthielt entsprechende Hinweise zur Rechtslage. Im Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls vom 24.03.2020 hat die Klägerin unterschriftlich bestätigt, von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin annehmen wollte, dass die Kug-Zahlung für Juli von der Beklagten noch nicht endgültig abgelehnt war, sondern vielmehr noch eine Abhilfe im Raum stand, so wären selbst in diesem Fall die drei Monate gem. § 104 Abs. 3 SGB III im November abgelaufen gewesen. Mit dem Anerkennungsbescheid vom 07.04.2020, der den Zeitraum März bis August 2020 umfasste, wurde kein Kug bewilligt oder ausgezahlt. Ein solcher Bescheid gem. § 99 Abs. 3 SGB III gewährt noch keine laufende Leistung. Er enthält lediglich eine Feststellung über das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und die Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen sowie eine Zusicherung, bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen und ordnungsgemäßer Antragstellung Kug für die Dauer des Arbeitsausfalls bzw. die Höchstdauer zu zahlen (vgl. BSG, Urteil vom 14.09.2010 - B 7 AL 21/09 R, juris-Rn. 16). 26 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Monate November und Dezember 2020.
V) i. d. F. v. 25.03.2020 werden dem Arbeitgeber für Arbeitsausfälle bis zum 31.12.2020 die von ihm während des Bezugs von Kug nach § 95 SGB III allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet. Da vorliegend kein Anspruch auf Kug für die Monate November und Dezember besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung aus. 27 3. Mangels Anspruchs auf Kug bzw. Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge kommt auch ein Anspruch auf Verzinsung der Ansprüche gem. § 44 SGB I nicht in Betracht. 28 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.
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