VGH München, Beschluss v. 09.03.2021 – 20 C 20.2895 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 09.03.2021 – 20 C 20.2895 Download Drucken Titel: Aussetzung der Vollstreckung Normenketten: VwGO § 167 ZPO § 127 Abs. 2 S. 2, § 707 Abs. 2 Leitsatz: Bei einer nach § 167 VwGO i.V.m. § 707 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Entscheidung kann der Instanzenzug im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe nicht weiterreichen als in der Hauptsache. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Unzulässige Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren, Entscheidung in der Hauptsache unanfechtbar, Prozesskostenhilfe, Vollstreckung, Aussetzung Vorinstanzen: VG Würzburg, Berichtigungsbeschluss vom 28.10.2020 – W 2 V 20.1446 VG Würzburg, Beschluss vom 16.10.2020 – W 2 V 20.1446 Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe 1 Eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 167 VwGO i.V.m. § 707 ZPO abgelehnt worden ist, wäre aller Voraussicht nach unzulässig. Denn bei einer nach § 167 VwGO i.V.m. § 707 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Entscheidung kann der Instanzenzug im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe nicht weiterreichen als in der Hauptsache. 2 Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt zwar keine der Bestimmung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO vergleichbare Vorschrift, die den Instanzenzug von Hauptsacheverfahren und PKH-Verfahren - vorbehaltlich der Entscheidungen, die allein auf das Fehlen der Bedürftigkeit abstellen - parallelisiert; sie wird von der zivilrechtlichen Rechtsprechung über den Wortlaut hinaus aber auch auf andere Streitigkeiten angewandt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2005 - XII ZB 1/03 -, BGHZ 162, 230 <232 ff.>; Fischer in: Musielak, ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.