VGH München, Beschluss v. 21.12.2021 – 9 CS 21.3006 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 21.12.2021 – 9 CS 21.3006 Download Drucken Titel: Verfristete Beschwerde Normenkette: VwGO § 146 Abs. 4 S. 1, § 147 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie erst später als zwei Wochen nach Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts erhoben wird, ohne das ein Wiedereinsetzungsgrund ersichtlich ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschwerdefrist, Beschwerdebegründungsfrist, Beschwerde, Frist, Begründung Vorinstanz: VG Würzburg, Beschluss vom 28.10.2021 – W 5 S 21.1119 Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Sie ist daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. 2 Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO). 3 Die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.