tschicht durchgängig, d.h. von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr, eine Pflegefachkraft einzusetzen, ist rechtmäßig. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
dem PfleWoqG fest, so soll die Behörde den Träger zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten; erst dann, wenn festgestellte Mängel
dieser Beratung nicht abgestellt werden, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger Anordnungen erlassen. (Rn. 100) (redaktioneller Leitsatz)
dem in der Behördenakte enthaltenen sozialen Betreuungskonzept der Antragstellerin, gültig für deren in G. betriebene stationäre Pflegeeinrichtung und für weitere zwei Pflegeeinrichtungen (Stand: Januar 2010, geändert am
entsprechender Anhörung der Antragstellerin unter dem 26. Juli 2021 den endgültigen Prüfbericht. In dessen Rahmen wird ausgeführt, bei der Einrichtung handele es sich - ungeachtet der bisherigen leistungsrechtlichen Einordnung - nicht um ein Pflegeheim, sondern um eine Einrichtung der Eingliederungshilfe. Im Rahmen der Feststellung von erstmals festgestellten Abweichungen (Mängel) wird u.a. festgehalten, im Einzelnen benannte Punkte des Hauskonzepts stimmten mit den tatsächlichen Verhältnissen und Gegebenheiten am Begehungstag nicht überein. Gleiches gelte für das Pflegekonzept. Die Konzeption sei an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.
WoqG habe die Antragstellerin sicher zu stellen, dass die Eingliederung und möglichst selbst bestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft gefördert werde. 6 Auf der Grundlage dieses Prüfberichts erließ der Antragsgegner am
tschicht durchgängig, d. h. von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr, eine Pflegefachkraft einzusetzen. 2. Zum
weis einer durchgängigen Schichtbesetzung mit einer Pflegefachkraft sind der FQA des Landratsamtes Bad Kissingen ab Bekanntgabe dieses Bescheides jeweils bis zum
weis des Angebotes der heil- oder sozialpädagogischen Schulungen bzw. Fortbildungen sind der FQA des Landratsamtes Bad Kissingen bis jeweils zum 15. Januar eines Jahres die Fortbildungspläne für das entsprechende Kalenderjahr unaufgefordert vorzulegen. Für das Jahr 2021 ist der angepasste Fortbildungsplan bis zum 15.09.2021 bei der FQA vorzulegen. Ebenso sind die
weise über durchgeführte Fortbildungen unaufgefordert
Abschluss der Fortbildungen der FQA des Landratsamtes Bad Kissingen vorzulegen.
weis der Entwicklung eines geplanten und strukturierten Betreuungsangebotes sind der FQA des Landratsamtes Bad Kissingen ab Bekanntgabe dieses Bescheides jeweils monatlich im
hinein bis zum
weis des Angebotes eines zweiten Lebensbereiches ist der FQA des Landratsamtes Bad Kissingen bis zum 31.12.2021 eine Aufstellung über Art und Umfang des zweiten Lebensbereiches je Bewohnerin bzw. Bewohner vorzulegen. 9. Die M. & V. wird als Träger der Einrichtung verpflichtet, für die Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnpflegeheims G., Z., … G., eine angemessene Förder- und Hilfeplanung
dem allgemeinen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse zu erstellen. 10. Zum
weis der Erstellung einer angemessenen Förder- und Hilfeplanung für die Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnpflegeheims G. ist diese der FQA des Landratsamtes Bad Kissingen bis zum 31.12.2021 in Kopie vorzulegen. Des Weiteren sind der FQA jeweils jährlich zum 31.
weis der Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften sind der FQA des Landratsamtes Bad Kissingen bis zum 31.12.2021 Kopien der Arbeitsverträge der entsprechenden Mitarbeiter inklusive Qualifikationsnachweise vorzulegen.
Aktenlage scheinbaren erheblichen Pflegebedürftigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner stehe nicht die Pflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch im Vordergrund. Der tatsächliche individuelle Bedarf des Einzelnen liege vielmehr in der Eingliederung und Teilhabe
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Damit sei die Einrichtung nicht als Pflegeheim, sondern als Einrichtung der Eingliederungshilfe zu werten. Im Rahmen der Prüfung hätten sich verschiedene erhebliche Mängel und erneute Mängel, welche trotz erfolgter Beratung nicht abgestellt worden seien, ergeben. 8 Mehrfach sei der Früh- oder Spätdienst nur mit Hilfskräften besetzt gewesen. Die Fachkraft habe den
tdienst an verschiedenen Tagen bereits um 7:15 Uhr den Dienst beendet, die Fachkraft des Frühdienstes habe ihn erst um 7:30 Uhr angetreten. Eine Übergabe von Fachkraft zu Fachkraft finde nicht statt. Mit der diesbezüglichen Anordnung in Ziffer 1 des Tenors solle sichergestellt werden, dass zur Betreuung in der stationären Einrichtung stets fachlich geschultes und entsprechend kompetentes Personal anwesend sei. Es sei eine bestimmte Sachkunde erforderlich, um in Notsituationen fachgerecht reagieren zu können. Die Situation sei nicht mit dem Fall des bloßen Unterschreitens der Fachkraftquote zu vergleichen. Die nicht durchgängige Besetzung der Schichten mit einer Pflegefachkraft stelle einen erheblichen Mangel dar. Die Anordnung in Ziffer 2 des Tenors sei geeignet, um die geforderte durchgängige Schichtbesetzung mit einer Pflegefachkraft zu kontrollieren. 9 Im Hinblick auf den besonderen Personenkreis in der stationären Einrichtung seien den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern heil- oder sozialpädagogische Schulungen bzw. Qualifizierungsmaßnahmen in ausreichendem Umfang anzubieten. Menschen mit komplexer Behinderung bräuchten pädagogische Begleiter mit hoher Professionalität. Es sollten mindestens zwei Fortbildungen aus im Einzelnen benannten Bereichen unter Hinzuziehung von externen Fachreferenten jährlich angeboten werden. Bei dem aufgezeigten Defizit handele es sich um einen wiederholten Mangel, der die Anordnung erforderlich mache. Zur Kontrolle der Umsetzung sei die Vorlage des angepassten Fortbildungsplanes geeignet. 10 Zur Eingliederung und möglichst selbst bestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft seien im Rahmen eines auf die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung ausgerichteten Konzepts regelmäßige strukturierte Gruppenangebote und Einzelangebote erforderlich. Der sozialpädagogischen Betreuung komme in der Einrichtung besondere Bedeutung zu, es seien tätigkeitsorientierte, konsumorientierte und gemeinschaftsfördernde Angebote erforderlich. Eine entsprechende ausführliche Planung der sozialen Betreuung sei bislang nicht erfolgt. Dies stelle einen wiederholten Mangel dar. Die Anordnung, jeweils monatlich die Wochenpläne über die verschiedenen Angebote vorzulegen, sei zum
weis der Entwicklung des Betreuungsangebotes erforderlich. 11 Um die gesetzlich geforderte Eingliederung und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erreichen, müsse die Antragstellerin gezielte und umfassende Hilfen für die Integration in das Berufs- und Erwerbsleben geben. Ziel eines solchen zweiten Lebensbereichs sei es, Menschen mit geistiger und/oder Mehrfachbehinderung neben ihrem privaten Umfeld einen weiteren Lebens-, Beschäftigungs- und Lernbereich zu eröffnen. Für eine verantwortbare Betreuung der Menschen mit Behinderung in der vorliegenden Einrichtung sei die Möglichkeit zum Besuch eines zweiten Lebensbereiches unverzichtbar. Da erneut das Fehlen tagesstrukturierender Maßnahmen festgestellt worden sei, sei die Anordnung erforderlich. Die Anordnung zur Vorlage einer Aufstellung über Art und Umfang des zweiten Leistungsbereiches sei dazu geeignet, die Anordnung zu kontrollieren. 12 In Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sei es erforderlich, für die Bewohnerinnen und Bewohner Förder- und Hilfepläne aufzustellen und deren Umsetzung aufzuzeichnen. Ein individueller Förder- und Hilfeplan müsse Begleitung, Assistenz und spezielle Förderung enthalten und analog der weiteren Entwicklung fortgeschrieben werden. Nur mit einer angemessenen Förder- und Hilfeplanung könne die individuelle Förderung sichergestellt und damit die den Bewohnerinnen und Bewohnern möglichen Entwicklungsziele erreicht werden. Es handele sich um einen wiederholten Mangel, so dass die Anordnung erforderlich sei. Die Vorlage der Förder- und Hilfepläne einschließlich der jährlichen Evaluationen sei zur Überprüfung der Umsetzung der Anordnung erforderlich. 13 Auf der Grundlage der Feststellung, dass es sich bei der Einrichtung aufgrund der dort untergebrachten Menschen um eine besondere Wohnform für Menschen mit Behinderung handele, die auch einen Pflegebedarf aufwiesen, sei entsprechendes pädagogisches Personal vorzuhalten. Insbesondere die mit dem Bezirk Unterfranken zusätzlich vereinbarten 0,31 Vollzeitstellen je Bewohnerin und Bewohner seien mit entsprechenden pädagogischen Mitarbeitenden zu besetzen. Derartiges pädagogisches Fachpersonal werde in der vorliegenden Einrichtung nicht beschäftigt. Deren Einsatz sei jedoch unverzichtbar, um sicherzustellen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner gemessen an ihren Fähigkeiten, Interessen und Bedürfnissen individuell gefördert würden. Wirtschaftliche Interessen des Trägers hätten demgegenüber eine untergeordnete Bedeutung. Das Fehlen von pädagogischem Fachpersonal stelle einen erheblichen Mangel dar, der die Anordnung erforderlich mache. Zur Kontrolle der Umsetzung sei die Vorlage der Kopien der Arbeitsverträge erforderlich. 14 Die Erteilung sämtlicher Anordnungen sei zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls und der Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner sowie zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger der Einrichtung gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich. Die Anordnungen hätten in erster Linie den Zweck, die Bewohnerinnen und Bewohner vor Gefährdungen zu schützen, sie seien angemessen, mildere Mittel seien nicht erkennbar. 15 Die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 13 bis 24 des Bescheidstenors stützten sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Die Androhung des Zwangsgeldes sei ein angemessenes und geeignetes Mittel, welches die Durchsetzung der angeordneten Maßnahmen unterstütze. Die Höhe des Zwangsgeldes sei in Bezug auf die Anordnung angemessen. Die festgesetzte Zwangsgeldhöhe solle verhindern, dass der Träger Zwangsgeld und wirtschaftliche Interessen abwäge und so den Maßnahmenzweck umgehe. 16 Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 20. August 2021 per Postzustellungsurkunde zugestellt. 17 Am 26. August 2021 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. August 2021. Zugleich wurde Widerspruch gegen den Prüfbericht vom 26. Juli 2021 erhoben. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 ließ die Antragstellerin beide Widersprüche begründen. 18 In einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 14. Oktober 2021 ist die telefonische Auskunft der Pflegesatzstelle des Bezirks Unterfranken festgehalten, wonach die Antragstellerin unter anderem für ihre Einrichtung in G. einen Aufschlag für zusätzliche Eingliederungsmaßnahmen in Höhe von 40,00 EUR pro Bewohner und Tag erhalte. 19 Am 19. Oktober 2021 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Würzburg im Rahmen eines Verfahrens
GO beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom
Da die Zuständigkeit für den Abschluss sowie die Kündigung von Versorgungsverträgen bei den Landesverbänden der Pflegekassen liege, stehe der Heimaufsicht weder das erforderliche rechtliche Hintergrundwissen noch die praktische Erfahrung im Vollzug des Elften Buchs Sozialgesetzbuch zur Verfügung. 22 Zudem habe das Sozialgericht Würzburg in seinem Urteil vom
schon deshalb nicht als Mangel gelten, weil die entsprechenden Vorgaben des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ausschließlich für Einrichtungen der Eingliederungshilfe gälten. Die Anordnungen seien damit rechtswidrig und in der Folge auch die damit korrespondierenden Zwangsmittelandrohungen. 25 Unabhängig hiervon sei die Verpflichtung in Ziffer 9 des Bescheides vom
Aktenlage vorliegenden erheblichen Pflegebedürftigkeit der Bewohner stehe
dem Prüfungsergebnis nicht deren Pflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch im Vordergrund. Der tatsächliche individuelle Bedarf des Einzelnen liege vielmehr in der Eingliederung und Teilhabe
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Ob es sich um einen Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf oder um einen pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung handele, entscheide sich
dem Lebenslagenmodell des § 103 SGB IX. Werde ein Mensch von Geburt an oder während der aktiven Erwerbsphase mit einer Behinderung konfrontiert, habe er Ansprüche aus dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, welche auch die Pflegeleistungen umfassten; er werde als Mensch mit Behinderung und Pflegebedarf bezeichnet. Der Behinderungsbegriff stehe im Vordergrund. Trete dem gegenüber die Behinderung erst
der Regelaltersgrenze auf, bestünden vorrangig Ansprüche auf Leistungen aus dem Elften Buch Sozialgesetzbuch. Dieser Personenkreis sei auf personelle Unterstützung angewiesen, weil er gesundheitlich bedingt in seiner Selbständigkeit beeinträchtigt sei. Letztere Voraussetzung sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Bei elf der zwölf Bewohner der streitgegenständlichen Einrichtung liege eine diagnostizierte Intelligenzminderung bzw. geistige Behinderung vor. Acht Personen seien zudem deutlich jünger als die Regelaltersgrenze. Daher sei die Einrichtung ordnungsrechtlich als Einrichtung für Menschen mit Behinderung einzuordnen. Hierfür spreche auch die durchschnittliche Verweildauer in der Einrichtung von derzeit 14 Jahren und 6 Monaten. 32 Entsprechend einer Auskunft des Bezirks Unterfranken werde ein Eingliederungszuschlag pro Bewohner an die Antragstellerin ausgezahlt. 33 Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AVPfleWoqG sei in stationären Einrichtungen wie der vorliegenden eine durchgängige Fachkraftbesetzung erforderlich, dies auch in der
t. Bereits vor Beginn der Corona-Pandemie sei das Fehlen von Fachkräften bemängelt worden. Demgegenüber sei anhand der vorliegenden Dienstpläne festzustellen, dass auch während der Corona-Pandemie Mitarbeiter aus den beiden anderen Einrichtungen der Antragstellerin Dienst im streitgegenständlichen Wohnpflegeheim verrichtet hätten. Eine Schichtübergabe sei zur Qualitätssicherung in der Pflege unabdingbar erforderlich. 34
WoqG habe die Antragstellerin die in den Ziffern 3, 5, 7, 9 und 11 des Bescheidtenors genannten Pflichten zu erfüllen. Dies sei nicht erfolgt, was jeweils einen wiederholten oder einen erheblichen Mangel darstelle. Dies mache die Anordnungen erforderlich. Die Anordnungen seien geeignet und erforderlich, mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Sie seien angemessen, damit ihnen eine der Würde, den Interessen und den Bedürfnissen entsprechende Betreuung der in der Einrichtung lebenden Menschen mit Behinderungen erreicht werde. Den öffentlichen Interessen sei im vorliegenden Fall der Vorzug vor den privaten Interessen der Antragstellerin zu geben. 35 Die Anordnungen in Ziffern 2, 4, 6, 8, 10 und 12 des Bescheides seien geeignet, um festzustellen, ob die Umsetzung und Einhaltung der geforderten Maßnahmen tatsächlich erfolgt sei. Mildere Mittel stünden nicht zur Verfügung. 36 Auch die Zwangsgeldandrohungen seien rechtmäßig. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Zwangsgeldes für die Durchsetzung der durchgängigen Besetzung der Früh-, Spät- und
tschicht mit Fachkräften. Auch während der Corona-Pandemie sei ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen nur in absoluten Ausnahmefällen notwendig. Die Forderung sei bereits mit der Anhörung vom
sich ziehe. Dies sei keine künstliche Aufsplittung des Zwangsgeldes. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen als Maßstab für die Höhe des jeweiligen Zwangsgeldes sei
pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Da die im Bescheid vom
GO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch in für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, etwa wenn - wie im vorliegenden Fall - der Widerspruch der Antragstellerin gegen den auf Art. 13 PfleWoqG gestützten Bescheid vom 16. August 2021 aufgrund der Regelungen des Art. 13 Abs. 5 PfleWoqG und des Art. 21a VwZVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Allerdings kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. 42 Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
GO ist im Rahmen eines Stufensystems zunächst darauf abzustellen, ob der zu vollziehende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Lässt sich schon bei der im Verfahren
GO vorgesehenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Hauptsacheklage mit Sicherheit Erfolg haben wird, besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, Kommentar,
WoqG regelmäßig höher als das Interesse des Trägers einer Einrichtung an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes und dem damit verbundenen effektiven Rechtsschutz. Diese gesetzliche Wertung hat gerade bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens erhebliches Gewicht (BVerwG, B.v. 25.3.1993 - 1 ER 301/92 - NJW 1993, 3213; B.v. 21.1.1998 - 4 VR 3/97 - NVwZ 1998, 616, 622; B.v. 13.6.2007 - 6 VR 5/07 - NVwZ 2007, 1207, 1209; B.v. 14.4.2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241, 244; BayVGH, B.v. 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 - juris Rn. 34; B.v. 29.9.2011 - 12 CS 11.2022 - juris Rn. 73; B.v. 17.12.2008 - 12 CS 08.1417 - juris Rn. 49; B.v. 22.10.2010 - 12 CS 10.2243 - juris Rn. 34). Das Gericht darf daher, soweit eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides und dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs geboten ist, die aufschiebende Wirkung grundsätzlich nur dann anordnen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog). 44 In diesem Zusammenhang ist auf den Zeitpunkt der derzeit letzten Behördenentscheidung, hier also auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom
WoqG ist es Zweck dieses Gesetzes, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner unter anderem stationärer Einrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schützen. Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
WoqG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuungs- oder Pflegeleistungen zur Verfügung stellen oder vorzuhalten, die weiterhin in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und die entgeltlich betrieben werden. Unabhängig von der anderweitig erheblichen Frage, ob die stationäre Einrichtung im vorliegenden Fall dem Zweck dient, ältere Menschen im Rahmen der Pflege oder volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen aufzunehmen, handelt es sich vorliegend unstreitig um eine stationäre Einrichtung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG. 49 Gemäß Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG haben der Träger und die Leitung einer derartigen stationären Einrichtung verschiedene im Einzelnen benannte Qualitätsanforderungen an deren Betrieb sicherzustellen. Dies betrifft
WoqG unter anderem auch die angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner, wozu insbesondere auch der Einsatz ausreichend fachlich geeigneten Personals gehört. Zudem hat der Träger einer stationären Einrichtung
WoqG sicherzustellen, dass Pflege- und Betreuungskräfte in ausreichender Zahl und mit der für die von ihnen zu leistende Tätigkeit erforderlichen persönlichen und fachlichen Eignung vorhanden sind. Die zur Durchführung dieses Gesetzes
WoqG erlassene Ausführungsverordnung zum Pflege- und Wohnqualitätsgesetz schreibt in ihrem § 15 Abs. 1 Satz 1 vor, dass betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden dürfen.
WoqG hat der Träger einer stationären Einrichtung durch Personaleinsatzplanung sicherzustellen, dass auch kurzfristige Ausfälle von Betreuungskräften unverzüglich ausgeglichen werden. 50
WoqG überwachen die zuständigen Behörden - im vorliegenden Fall der Antragsgegner - die stationären Einrichtungen durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. Sind hierbei Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes, also Mängel festgestellt worden, soll die zuständige Behörde zunächst den Träger über die Möglichkeit zur Abstellung der Mängel beraten. Werden festgestellte Mängel
einer derartigen Beratung nicht abgestellt, kann die zuständige Behörde gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG gegenüber dem Träger Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohner obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der stationären Einrichtung erforderlich sind. Werden erhebliche Mängel festgestellt, können derartige Anordnungen sofort ergehen. 51 Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu Recht angeordnet, im Wohnpflegeheim G. ab Bekanntgabe dieses Bescheides täglich in jeder Früh-, Spät- und
tschicht durchgängig, d.h. von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr, eine Pflegefachkraft einzusetzen. 52 Denn auf der Grundlage der Prüfung vom
tdienst bereits um 7:15 Uhr beendet hat, die Fachkraft des Frühdienstes jedoch erst um 7:30 Uhr den Dienst in der Einrichtung angetreten hat (vgl. Ziffer V. 2.1.2 des Prüfberichts). 53 Der Vortrag der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren lässt zudem nicht erkennen, dass bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides am
vollziehbar, dass dies zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit führen kann. 56 Um derartige Gefahren abzuwenden, hat der Antragsgegner zu Recht die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheidtenors getroffen und im Rahmen seines Ermessensspielraums hinreichend begründet. Dies gilt insbesondere unter Beachtung der Tatsache, dass der Antragsgegner mit dieser Anordnung lediglich eine für alle dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetz unterfallenden stationären Einrichtungen bestehende gesetzliche Pflicht konkretisiert hat. 57 Dem kann die Antragstellerin nicht entgegenhalten, die Anordnung sei deshalb fehlerhaft, weil sie ab Bekanntgabe des Bescheides gelte und deshalb faktisch nicht ab dieser Sekunde umgesetzt werden könne. Denn der Antragsgegner hat die Antragstellerin bereits mit dem vorläufigen Prüfbericht vom
den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren hat, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann. 61 Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Führung einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung, die den zuständigen Behörden den notwendigen Einblick in die Strukturen der Einrichtung geben und die Prüf- und Anordnungsbefugnisse flankieren soll (Burmeister/Gaßner/Mälzer/Müller, PfleWoqG, Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 7 Rn. 1). Soweit der Träger diesen Pflichten
kommt und die maßgeblichen Informationen ersichtlich sind, können ihm im Rahmen des Art. 7 PfleWoqG keine konkreten Vorgaben in Bezug auf die Form der Dokumentation gemacht werden (Lt-Drs. 15/10182, S. 18). Sind jedoch keine derartigen Dokumentationsstrukturen vorhanden, kann es der zuständigen Behörde nicht verwehrt werden, eine konkrete Dokumentationsstruktur zu benennen. 62 Im vorliegenden Fall hat dies der Antragsgegner mit der Anordnung getan, jeweils bis zum dritten Werktag des Monats unaufgefordert die im Aushang befindlichen Dienstpläne für den entsprechenden Monat vorzulegen. Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid
vollziehbare Ausführungen zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit dieser Anordnung gemacht. Auch für das Gericht ist insbesondere kein milderes Mittel erkennbar, das eine angemessene Kontrolle der in Ziffer 1 des Bescheidtenors getätigten Anordnung ermöglichen könnte, zumal die Dienstpläne ohnehin für die Durchführung des Dienstes erstellt werden müssen. Da die Dokumentationspflicht dazu dient, die Behebung eines erheblichen Mangels zu überwachen, kann diese ebenfalls auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG ohne vorherige Beratung angeordnet werden. 63 Da sich die in Ziffer 2 des Bescheidtenors enthaltene Anordnung somit als rechtmäßig erweist, besteht kein schutzwürdiges privates Interesse der Antragsgegnerin, von deren Vollziehung verschont zu bleiben. 64
1 SGB XI Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.
Abs. 2 der Vorschrift übernimmt die Pflegekasse (vgl. hierzu § 46 SGB XI) die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Pflegekassen haben
Satz 1 SGB XI die pflegerische Versorgung in einem bestimmten Rahmen zu gewährleisten.
Satz 2 der Vorschrift schließen sich hierzu Versorgungsverträge mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen. Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI dürfen die Pflegekassen stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Einzelheiten zu derartigen Versorgungsverträgen ergeben sich aus den weiteren Regelungen in § 72 und § 73 bis § 76 SGB XI. Zu Pflegeeinrichtungen in diesem Sinne zählen auch stationäre Pflegeeinrichtungen, bei denen es sich
2 SGB XI unter anderem um selbständige wirtschaftende Einrichtungen handelt, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden. Keine Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI sind gemäß § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI unter anderem Räumlichkeiten, in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht. Leben in einer derartigen vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI, in der unter anderem die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Vordergrund des Einrichtungszwecks steht, pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 2 bis 5, so übernimmt
Satz 1 SGB XI die Pflegekasse zur Abgeltung der diesbezüglichen Aufwendungen einen Teilbetrag der
dem Neunten Buch vereinbarten Vergütung. 67 Auf der Ebene des Leistungsrechts finden sich weiterhin die einschlägigen Vorschriften für die Leistungen für von Behinderung bedrohte oder behinderte Menschen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Art. 1 des Gesetzes vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 Gesetz vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810), - SGB IX -. Sie haben das Ziel, mittels entsprechender Leistungen die Selbstbestimmung und die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (§ 1 Satz 1 SGB IX). Die diesbezüglichen Leistungen der Eingliederungshilfe sind in Teil 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch zusammengefasst.
1 Satz 1 SGB IX ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
1 SGB IX bestimmen die Länder die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Auf dieser Grundlage ist in Art. 66d Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom
Satz 2 der Vorschrift Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern abzuschließen. Einzelheiten zu diesen Vereinbarungen sind im Neunten Buch Sozialgesetzbuch Teil 2, Kapitel 8, Vertragsrecht (§ 123 ff.) geregelt. Insbesondere ist in § 125 SGB IX der Inhalt der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer festgelegt. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten gemäß § 99 Abs. 1 SGB IX Menschen mit Behinderung, also Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnes-Beeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine derartige Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Weitere Voraussetzung für die Leistungsberechtigung ist, dass die Betroffenen wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange
der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe
1 Satz 1 SGB IX erfüllt werden kann.
1 SGB IX umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur Sozialen Teilhabe. Werden die Leistungen der Eingliederungshilfe in vollstationärer Form erbracht, so gilt zusätzlich § 103 Abs. 1 SGB IX. Werden hiernach Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen im Sinne des § 43a SGB XI erbracht, also in einer vollstationären Einrichtung, in der der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht (§ 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI), so umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in diesen Räumlichkeiten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber den Pflegeleistungen
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch nicht
1 SGB IX
rangig sind. Vielmehr sind sie gemäß § 91 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht
rangig, sondern sie bleiben unberührt. Die notwendige Hilfe in den Einrichtungen
4 SGB XI ist einschließlich der Pflegeleistung zu gewähren. 68 Diese sehr komplexen Bestimmungen haben das Ziel, die Zuständigkeiten zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Pflegeversicherungsträgern zu regeln. Hierbei ist die Zielrichtung der Pflege die Kompensation von altersbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Dinter, Die Entwicklung des Heimrechts auf der Ebene des Bundes und der Bundesländer, 2015, 7.6.1 a.E.). Ziel der Eingliederungshilfe ist demgegenüber die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (BT-Drs. 10/10523, S. 59). Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf sollen Leistungen einheitlich „aus einer Hand“ erhalten. Hierdurch wird das Leistungsspektrum der Eingliederungshilfe über den Leistungskatalog des § 102 Abs. 1 SGB IX hinaus erweitert. Pflegeleistungen in Einrichtungen
OK, Sozialrecht,
Aufl. 2018, § 71 Rn. 2). Allerdings bindet ein derartiger Versorgungsvertrag eine stationäre Einrichtung nicht dahingehend, ausschließlich Personen auf der Basis von Leistungen der Pflegekassen aufzunehmen. Die Leistungen der Pflegekassen sind damit auf den Personenkreis der altersgebrechlichen Pflegebedürftigen beschränkt (Schütze, a.a.O., Rn. 12), nicht jedoch auf Einrichtungen, die ausschließlich derartige Personen aufnehmen. Im Übrigen ist es nicht immer zweifelsfrei zu ermitteln, welcher Versorgungszweck im Vordergrund steht. Die erklärte Ausrichtung einer Einrichtung als Abgrenzungskriterium ist nur dann geeignet, wenn sie dem tatsächlichen Betreuungsbedarf der Bewohner gerecht wird; andernfalls würde die vom Gesetzgeber bezweckte Risikobegrenzung unzulässig unterlaufen (Schütze, a.a.O., Rn. 13). 71 All dies macht deutlich, dass der Gesetzgeber mit den leistungsrechtlichen Regelungen des Neunten und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch lediglich einen finanziell gerechten Ausgleich zwischen zwei unterschiedlichen Finanzierungssystemen schaffen wollte, also zwischen dem System der solidarisch durch Beiträge finanzierten Pflegeversicherung und dem System der staatlich finanzierten sozialen Absicherung von Menschen mit Behinderung und entsprechendem Eingliederungsbedarf. Es ist nicht erkennbar, dass dieses System über den finanziellen Schutz eines Versicherungsträgers bzw. eines Sozialleistungsträgers hinaus rechtlich (insbesondere ordnungsrechtlich) verbindliche Wirkungen entfalten soll. Damit wird deutlich, dass das Leistungsrecht keinen Einfluss auf die bzw. keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage hat, ob eine stationäre Einrichtung ihren Bewohnern tatsächlich Eingliederungshilfe oder Hilfe im Rahmen der Pflegebedürftigkeit leistet. 72 In diesem Zusammenhang ist auch das von der Antragstellerseite genannte Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16. September 2009 (S. 14 P 37/08) zu sehen. Im dortigen Verfahren wandte sich die Antragstellerin als Klägerin gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages durch die beklagten Pflegekassen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde gutachterlich festgestellt, dass die Einrichtung in G. im Wesentlichen - abstrakt - Leistungen der Pflege, nicht aber Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt. Deshalb wurde der Klage stattgegeben. Demgegenüber hat sich das Sozialgericht nicht mit der Frage beschäftigt, ob die von der Einrichtung angebotenen (bloßen) Pflegeleistungen hinreichend für die tatsächlich in der Einrichtung untergebrachten Menschen sind oder ob diese einen über die Pflege hinausgehenden Eingliederungsbedarf haben. Damit kann aus dem Urteil lediglich die Konsequenz gezogen werden, dass in der Einrichtung pflegebedürftige Menschen auf der Grundlage einer Pflegeversicherung
dem Elften Buch Sozialgesetzbuch untergebracht werden dürfen. Demgegenüber kann ihm nicht entnommen werden, dass der Bedarf der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens tatsächlich untergebrachten Menschen mit diesen Leistungen gedeckt ist. In welchem leistungsrechtlichen Rahmen - als Leistung der Eingliederungshilfe oder als Leistung der Pflegeversicherung - die zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vorhandenen Bewohner dort untergebracht waren, thematisiert das Urteil des Sozialgerichts nicht. Damit kann auch dieses Urteil keinen Einfluss auf die Frage haben, ob in ordnungsrechtlicher Hinsicht bezogen auf das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz die Einrichtung dem Zweck dient, ältere Menschen und pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen oder volljährige Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen. 73 Auch dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetz kann nicht entnommen werden, dass die Frage, ob eine stationäre Einrichtung gemäß dessen Art. 2 Abs. 1 Satz 1 dem Zweck dient, ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen aufzunehmen, von bestehenden Verträgen zwischen der Einrichtung und Trägern der Pflegeversicherung einerseits oder Trägern der Eingliederungshilfe andererseits abhängig wäre. Vielmehr macht Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG den Zweck des Gesetzes deutlich, nämlich die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen vor Beeinträchtigung zu schützen. Dieses zunächst abstrakt formulierte Ziel ist Grundlage der konkreten Qualitätsanforderungen im zweiten, auf stationäre Einrichtungen bezogenen Teil des Gesetzes. Damit steht die Ergebnisqualität als Maßstab und Ziel der ordnungsrechtlichen Vorgaben im Vordergrund; mit den effizienten Befugnissen zur Umsetzung dieser ordnungsrechtlichen Vorgaben hat der Staat die Möglichkeit und die Aufgabe, der Sicherheit seiner Bewohner auch in einem Heim Rechnung zu tragen (Burmeister/Gaßner/Mälzer/Müller, PfleWoqG, Kommentar, 2. Aufl. 2015, Einführung am Ende und Art. 1 Rn. 2 und Rn. 7). 74 Welche Leistungen eine stationäre Einrichtung allerdings konkret zu erbringen hat (die auf der Grundlage von Art. 13 PfleWoqG ordnungsrechtlich erzwingbar sind), hängt auch von deren Konzeption ab. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 Nr. 11 PfleWoqG, wonach der Träger einer stationären Einrichtung sicherzustellen hat, dass eine fachliche Konzeption verfolgt wird, die gewährleistet, dass die Vorgaben der Nrn. 1 bis 10 umgesetzt werden und diese fachliche Konzeption mit der baulichen Umsetzung übereinstimmt. Ob Menschen, die auf der Grundlage dieser fachlichen Konzeption in dieser Einrichtung leben möchten, allerdings zuverlässig die Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten durch einen entsprechenden Sozialleistungsträger beanspruchen können, hängt davon ab, ob die Einrichtung mit einem Träger der Eingliederungshilfe eine Leistungsvereinbarung
SGB IX und/oder mit einem Träger der sozialen Pflegeversicherung einen Versorgungsvertrag
SGB IX abgeschlossen hat. Das Vorhandensein solcher Versorgungsverträge
SGB XI und Vereinbarungen
3 SGB XII (nunmehr § 125 SGB IX) hat
WoqG derjenige, der den Betrieb einer stationären Einrichtung aufnehmen will, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Damit wird in der Praxis des Betriebs einer stationären Einrichtung die Gestaltung der Konzeption von den Vorgaben der Leistungsträger beeinflusst. Diesbezüglich sieht Art. 13 Abs. 3 PfleWoqG eine Kooperation zwischen der Heimaufsicht und den Trägern der Sozialhilfe (nicht aber den Trägern der Pflegeversicherung) vor, denn Anordnungen der Heimaufsicht können eine Erhöhung von deren Vergütung zur Folge haben. Allerdings löst die Vorschrift den Konflikt zwischen Kostendämpfung und Sicherstellung der Qualitätsanforderungen zugunsten der Qualitätssicherung auf (Burmeister/Gaßner/Mälzer/Müller, PfleWoqG, Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 13 Rn. 10; vgl. hierzu auch LT-Drs. 15/10182, Begründung A III 3, wonach die erforderlichen Eilbefugnisse der zuständigen Behörden zur Gefahrenabwehr gewährleistet werden). 75 Darüber hinaus sieht Art. 12 Abs. 4 PfleWoqG lediglich eine Beteiligung der Träger der Sozialhilfe und der Pflegekassen an der Beratung des Trägers der Einrichtung bei Mängeln vor, außer bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit und Freiheit der Bewohner. Wird diese Beteiligung unterlassen, hat dies allerdings keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines danach ergangenen Anordnungsbescheids
WoqG (OVG NRW, B.v. 3.7.2009 - 12 A 2630/07 - juris; Sozialrecht aktuell 2009, Rn. 41 bis 43 m.w.N.). Gegebenenfalls müssen die bestehenden Vergütungsvereinbarungen im Wege des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt werden (Philipp in Philipp, Pflege- und Wohnqualitätsgesetz Bayern, 2015, F Heimaufsicht Rn. 81). 76 Zudem sieht § 47 AVPfleWoqG lediglich eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe und mit den Pflegekassen vor. Dessen Ziel ist die Verbesserung des Schutzes der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung in stationären Einrichtungen sowie die Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwachung. Auch dies macht deutlich, dass das ordnungsrechtliche Ziel des Schutzes im Vordergrund steht und vorrangig ist. Damit haben die Leistungsträger zwar faktischen Einfluss auf die Arbeit der Einrichtungsträger, jedoch ist das Ordnungsrecht nicht an das Leistungsrecht gebunden. 77 Darüber hinaus entscheidet sich die Frage, welche Leistungen die Einrichtung zu erbringen hat,
den Inhalten der Heimverträge, die sie mit den Bewohnerinnen und Bewohnern geschlossen hat (Philipp in Philipp, Pflege- und Wohnqualitätsgesetz Bayern, 2015, C Rn. 1 bis 7). 78 Dem Schutzgedanken des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes entspricht es allerdings, dass Konzept und Heimverträge der Realität entsprechen müssen. Ist das Konzept demgegenüber rein tatsächlich nicht kompatibel mit den Menschen, die in der Einrichtung wohnen, oder sieht der Heimvertrag Leistungen nicht vor, deren der Heimbewohner aber - tatsächlich oder rechtlich - zwingend bedarf, kann sich der Träger nicht an Konzept und Vertrag festhalten, sondern er muss um des Schutzes der ihm anvertrauten Bewohner willen diejenigen Leistungen erbringen, die zur Erfüllung der Vorgaben des Art. 1 Abs. 1 PfleWoqG unerlässlich sind. Denn Ziel des Gesetzgebers war es, die Befugnisse der zuständigen Behörden im Fall von Miss-Ständen zuerst am Wohl der Bewohner zu orientieren. Demgegenüber wurde die früher geltende Regelung in § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 HeimG, wonach bei Maßnahmen der zuständigen Behörden im Fall von Mängeln in einem Heim stets das Einvernehmen mit den Kostenträgern anzustreben war, wenn diese Maßnahmen Auswirkungen auf die Kostenstruktur der Einrichtung haben konnten, dahingehend modifiziert, dass die erforderlichen Eilbefugnisse der zuständigen Behörden zur Gefahrenabwehr gewährleistet wurden (LT-Drs. 15/10182, Begründung A III 3, S. 16). 79 Aus alledem ergibt sich, dass das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz als Ordnungsrecht zum Schutz der Bewohner und Bewohnerinnen einer vollstationären Einrichtung unabhängig von anderen, insbesondere leistungsrechtlichen Regelungen ausgestaltet ist (vgl. hierzu auch Dickmann in Dickmann, Heimrecht,
dessen telefonischer Auskunft der Antragstellerin für ihre Einrichtung in G. einen Aufschlag für zusätzliche Eingliederungsmaßnahmen in Höhe von 40,00 EUR pro Bewohner und Tag leistet. Die o.g. Vereinbarung vom ... … gilt für die Zeit vom ...; es bleibt im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob eine entsprechende Verlängerung erfolgt ist. Allerdings hat sich seit diesem Zeitraum die Belegung des Heimes - wie die Antragsgegnerin dargelegt hat - nicht wesentlich geändert. Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2021 vorgelegte Vereinbarung gemäß § 75 ff. SGB XII vom ... … betreffend den Zeitraum vom ... enthält lediglich eine Vergütungsvereinbarung ohne zu einem Aufschlag für zusätzliche Eingliederungsmaßnahmen Stellung zu nehmen. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass ein derartiger Aufschlag nicht anderweitig vereinbart worden wäre. 86 Auch wenn das Hauskonzept und die Leistungsbewilligungsbescheide des Bezirks Unterfranken bzw. des Bezirks Mittelfranken im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorgelegt worden sind, ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen deutlich, dass abstrakt gesehen das soziale Betreuungskonzept und konkret die Belegung der Einrichtung mit den Bewohnerinnen und Bewohnern stark dafür sprechen, dass die Einrichtung dem Zweck dient, volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen aufzunehmen. 87 Demgegenüber hat die Antragstellerin eingewendet, trotz der behinderungsbedingten Problematik stehe die Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner im Vordergrund mit der Folge, dass es sich um eine reine Pflegeeinrichtung handele. Dem kann das Gericht jedoch nicht folgen, denn die Pflegebedürftigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner folgt nicht aus einer möglichen Altersgebrechlichkeit, sondern in erster Linie aus der behinderungsbedingten Situation. Die diesbezügliche Pflege dient damit wiederum dem Eingliederungshilfebedarf. Hierfür sprechen auch die schon oben genannten Diagnosen der Bewohnerinnen und Bewohner, die einen extrem hohen Eingliederungshilfebedarf erkennen lassen. Demgegenüber sind die zuerkannten Pflegegrade von ihrer Höhe her im Wesentlichen nicht vergleichbar. Auch dies spricht dafür, dass die behinderungsbedingte Situation und damit der Eingliederungshilfebedarf im Vordergrund steht. Im Übrigen werden im Widerspruchsverfahren bzw. in einem möglichen Hauptsacheverfahren die
dem Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG - vom 29.7.2009, BGBl. I S. 2319), zuletzt geändert durch Art. 12 Gesetz vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) zwischen der Antragstellerin und den Bewohnerinnen und Bewohnern geschlossenen Wohn- und Betreuungsverträge und die darin enthaltenen Leistungspflichten zu berücksichtigen seien. Auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 und Abs. 3 WBVG werden auch hier Rückschlüsse auf die hier entscheidungserhebliche Frage
dem Zweck der stationären Einrichtung zu ziehen sein. 88 Gleiches gilt für die
WoqG dem Antragsgegner vorzulegenden Versorgungsverträge
89 cc) Handelt es sich bei der streitgegenständlichen stationären Einrichtung - wie oben ausgeführt - voraussichtlich um eine solche, die dem Zweck dient, volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen aufzunehmen, so sind die in den Ziffern 5 bis 8, 11 und 12 des Bescheides vom
vollziehbar, hierunter auch geplante und strukturierte Einzelbeschäftigungen und Gruppenangebote zu subsumieren. Zu Recht hat der Antragsgegner diese Anordnung für erforderlich und geeignet gehalten und zu Recht auch kein milderes Mittel gesehen. Bei diesem Mangel handelt es sich um einen wiederholten Mangel (vgl. Prüfbericht vom 17.9.2020, III 1), so dass
der erfolglosen Beratung nun eine Anordnung
WoqG ergehen kann. 91 Auch die Anordnung in Ziffer 6, zum
weis der Erfüllung der Anordnung in Ziffer 5 des Bescheides die entsprechenden Wochenpläne über die Gruppenangebote, Einzelbeschäftigungen und erfolgten Ausflüge vorzulegen, ist nicht zu beanstanden. Da
WoqG ohnehin entsprechende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bestehen, ist die Vorlage der entsprechenden Wochenpläne geeignet, um die Einhaltung der unter Ziffer 5 ausgesprochenen Anordnung zu überprüfen, ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. 92 Auch die Anordnung, dass der
weis der Entwicklung des Betreuungsangebotes ab Bekanntgabe des Bescheides jeweils monatlich vorzulegen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Wahl des Begriffes „Entwicklung“ in Ziffern 5 und 6 des Bescheides macht deutlich, dass es sich hierbei um einen Prozess handelt, der zwar ab Bekanntgabe des Bescheides begonnen werden soll, zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht abgeschlossen sein kann. Zum
weis des Voranschreitens dieses Entwicklungsprozesses ist es geeignet und verhältnismäßig, die Vorlage der Wochenpläne ab Bekanntgabe des Bescheides und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt zu fordern. 93 Die Anordnung in Ziffer 7 des Bescheides vom 16. August 2021 ist ebenfalls auf Art. 3 Abs. 2 Nr. 9 PfleWoqG gestützt und damit begründet, zur Eingliederung und selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft gehöre auch eine gezielte und umfassende Hilfe für die Integration in das Berufs- und Erwerbsleben. Hierunter subsumiert der Antragsgegner
vollziehbar beispielsweise den Besuch einer Förderstätte, einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder einer tagesstrukturierenden Einrichtung für Menschen
dem Erwerbsleben. Der Antragsgegner hat die Anordnung auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG zu Recht für erforderlich gehalten, zumal es sich um einen wiederholten Mangel handelt (vgl. Prüfbericht vom 17.9.2020, Ziffer III 1.1.1). Die Anordnung ist zur Erreichung des Ziels geeignet und mangels milderer Mittel angemessen. 94 Gleiches gilt für die Anordnung in Ziffer 8 des Bescheides, die sich zusätzlich auf Art. 7 PfleWoqG stützt. Die Vorlage einer Aufstellung über Art und Umfang des zweiten Lebensbereiches je Bewohnerin bzw. Bewohner ist zur Überprüfung erforderlich, geeignet und angesichts der
WoqG bestehenden Aufzeichnungspflicht angemessen. Allerdings ist es sachgerecht, in etwa den Zeitraum, den das vorliegende Verfahren in Anspruch genommen hat, auf die zeitlichen Vorgaben des Antragsgegners aufzuschlagen, so dass die Antragstellerin die
weispflicht bis zum
vollziehbar, dass für die Bewohnerinnen und Bewohner als Menschen mit einem sehr komplexen Behinderungsbild und entsprechendem Eingliederungshilfebedarf entsprechendes pädagogisches Personal vorhanden sein muss. Zu Recht vertritt der Antragsgegner die Auffassung, auf diese Art und Weise könne sichergestellt werden, dass die Bewohnerinnen und Bewohner gemessen an ihren Fähigkeiten, Interessen und Bedürfnissen individuell gefördert werden. Auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 PfleWoqG hat der Antragsgegner die Anordnung zu Recht für erforderlich gehalten, dies auch unter dem Aspekt, dass es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Denn es ist zumindest im Rahmen der summarischen Überprüfung
vollziehbar, dass das Fehlen pädagogischer Fachkräfte zu Gefahren für die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner führen kann (Burmeister/Gaßner/Mälzer/Müller, PfleWoqG, Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 13 PfleWoqG Rn. 7). Zu Recht hat der Antragsgegner die Anordnung für geeignet gehalten, um eine fachliche Betreuung zu gewährleisten und die entsprechende Gefährdung zu verhindern. Ein milderes Mittel zur Erreichung der entsprechenden Betreuung ist nicht erkennbar. 96 Allerdings ist es angemessen, in etwa den Zeitraum, den das vorliegende Verfahren in Anspruch genommen hat, auf die zeitlichen Vorgaben des Antragsgegners aufzuschlagen, so dass die Antragstellerin die
weispflicht bis zum 1. März 2022 zu erfüllen hat. 97 In diesem Zusammenhang ist auch Ziffer 12 des Bescheides nicht zu beanstanden. Die Vorlage der Kopien der Arbeitsverträge des beschäftigten pädagogischen Personals ist geeignet zur Überprüfung, ob die unter Ziffer 11 des Bescheides ausgesprochene Anordnung befolgt worden ist. Ein milderes Mittel ist nicht erkennbar, zumal im Rahmen des Art. 7 PfleWoqG eine entsprechende Dokumentationspflicht ohnehin besteht. 98 Allerdings ist es angemessen, in etwa den Zeitraum, den das vorliegende Verfahren in Anspruch genommen hat, auf die zeitlichen Vorgaben des Antragsgegners aufzuschlagen, so dass die Antragstellerin die
weispflicht bis zum 28. Februar 2022 zu erfüllen hat. 99 Da die genannten Anordnungen auf der Grundlage der beschriebenen Erwägungen lediglich voraussichtlich rechtmäßig sind, hat das Gericht eine eigene Interessenabwägung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der in Art. 13 Abs. 5 PfleWoqG enthaltenen oben dargestellten gesetzlichen Wertung und unter Berücksichtigung der absoluten Schutzbedürftigkeit der hochgradig hilflosen Bewohnerinnen und Bewohner sowie unter Hintanstellung der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, die nicht
vollziehbar deutlich gemacht hat, hierdurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu geraten, führt diese Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung von Ziffern 5, 6, 7, 8, 11 und 12 des Bescheides vom
WoqG Mängel, also Abweichungen von den Anforderungen an dieses Gesetz, fest, so soll die Behörde gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG den Träger zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Erst dann, wenn festgestellte Mängel
dieser Beratung nicht abgestellt werden, kann die zuständige Behörde gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG gegenüber dem Träger Anordnungen wie die vorliegenden in Ziffern 3, 4, 9 und 10 erlassen. Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich gemäß Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG bei erheblichen Mängeln. 101 Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner im Prüfbericht vom 26. Juli 2021 unter Ziffer IV 1.1 festgestellt, dass in den letzten beiden Jahren lediglich zwei Schulungen im Bereich der pädagogischen Weiterqualifizierung in der Arbeit mit Menschen für Behinderung stattgefunden haben und die Antragsgegnerin unter Ziffer IV 1.3.1 dahingehend beraten, den Mitarbeitern der Einrichtung mindestens zwei von verschiedenen im einzelnen genannten Fortbildungen unter Heranziehung von externen Fachreferenten jährlich anzubieten. Der Antragsgegnerin hat dies nicht als erheblichen Mangel, sondern aus Sicht des Gerichts zu Recht als einfachen Mangel gewertet. Allerdings ist für das Gericht nicht erkennbar, dass dieser Mangel bereits zuvor festgestellt und
einer Beratung nicht abgestellt worden ist. Lediglich im Prüfbericht vom
WoqG erst
einer weiteren Überprüfung mit der erneuten Feststellung dieses Mangels zulässig ist. Damit erweist sich Ziffer 3 und in der Folge auch Ziffer 4 des Bescheides vom 16. August 2021 als rechtswidrig. 102 Gleiches gilt für Ziffer 9 des streitgegenständlichen Bescheides. Hier wird die Antragstellerin verpflichtet, für die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung eine angemessene Förder- und Hilfeplanung
dem allgemeinen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse zu erstellen. Ebenfalls unabhängig von der auch hier vom Gericht ausdrücklich offen gelassenen Rechtmäßigkeit dieser Anordnung im Übrigen ist auch hier nicht erkennbar, dass es sich um einen wiederholten Mangel im oben genannten Sinn handelt. Im Prüfbericht vom
ZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,00 EUR und höchstens 50.000,00 EUR.
Satz 2 der Vorschrift soll es das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen.
ZVG müssen die Zwangsmittel und damit auch das Zwangsgeld schriftlich angedroht werden. Hierbei ist
Satz 2 der Vorschrift für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann.
ZVG kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung aufgegeben wird; sie soll mit ihm unter anderem dann verbunden werden, wenn den Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt.
ZVG ist der Betrag des Zwangsgeldes in bestimmter Höhe anzuordnen.
ZVG ist eine neue Androhung erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. 109 Aus der letztgenannten Vorschrift ergibt sich, dass sogenannte „wiederkehrende Zwangsgelder“ nicht zulässig sind. Es darf lediglich ein einziges Zwangsgeld angedroht und nur in Form einer erneuten selbständigen Androhung wiederholt und gegebenenfalls gesteigert werden (BayVGH, B.v. 13.10.1986 - 22 CS 86.01950 - NVwZ 1987, 512), wenn die vorausgegangene Androhung ohne Erfolg geblieben ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Pflichtige innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist der Anordnung nicht
gekommen ist. Erst dann kann die Behörde sinnvoll prüfen, ob und mit welcher Maßgabe ein weiteres Zwangsmittel notwendig ist und somit ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben. Eine erfolglose Anwendung des Zwangsmittels ist vor der Androhung eines weiteren Zwangsmittels jedoch nicht erforderlich (vgl. zu allem: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Januar 2021, Art. 36 VwZVG IV 1 m.w.N.; Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: 1.3.2021, Art. 36 VwZVG Rn. 9 m.w.N.). Daher ist die Androhung eines Zwangsgeldes „für jede Zuwiderhandlung“ unzulässig, ebenso eine Zwangsgeldandrohung, die für jeden Tag eines Verstoßes gegen den Grundverwaltungsakt ein Zwangsgeld androht, weil die Erfolglosigkeit eines angedrohten Zwangsmittels Voraussetzung für die neuerliche Androhung des gleichen oder eines anderen Zwangsmittels ist (Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, a.a.O., Art. 36 VwZVG Rn. 14 m.w.N.). 110 Auf dieser Grundlage erweisen sich die in Ziffern 13, 14, 15, 16, 18, 20, 22, 23 und 24 angedrohten Zwangsgelder schon deshalb als rechtswidrig, weil sie gegen Art. 36 Abs. 6 Satz 1 VwZVG verstoßen. Sie drohen jeweils ein in der Höhe genau bestimmtes Zwangsgeld nicht ein einziges Mal an, sondern mehrfach je Wochentag, je Säumnistag, je Kalenderjahr bzw. je Monat. 111 Eine „Reduzierung“ des Zwangsgeldes durch das Gericht in der Weise, dass lediglich die erstmalige Androhung rechtmäßig, die wiederholte Androhung jedoch rechtswidrig ist, kommt nicht in Betracht. Denn es ist schon nicht klar, ob der Antragsgegner ein Zwangsgeld in genau dieser Höhe angedroht hätte, wäre ihm bewusst gewesen, dass ein „wiederkehrendes Zwangsgeld“ unzulässig ist. Demzufolge kann der Antragsgegner lediglich erneut in einem selbständigen Verwaltungsakt ein einmaliges Zwangsgeld in einer von ihm zu bestimmenden Höhe androhen. 112 Die in Ziffern 17, 19 und 21 angedrohten Zwangsgelder verstoßen gegen Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, wonach für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen ist. 113 Handelt es sich nicht um eine Unterlassungs- oder eine Duldungspflicht, sondern um eine Pflicht zur Vornahme einer Handlung, so ist die Androhung eines diesbezüglichen Zwangsgeldes ohne Fristsetzung rechtswidrig und leidet möglicherweise sogar an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler im Sinne des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Januar 2021, Art. 36 II 2a) m.w.N.; VG Würzburg, B.v. 24.11.2020 - W 4 S 20.1674 - juris Rn. 19; Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: März 2021, Art. 36 VwZVG Rn. 6 am Ende speziell zur Androhung eines Zwangsgeldes in Bayern). 114 Entgegen dieser Vorschrift wird in Ziffern 17, 19 und 21 des Bescheids vom
1 GKG ist der Streitwert
der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß Abs. 2 der Vorschrift ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen. In diesem Rahmen orientiert sich das Gericht am schon genannten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 120 Weiterhin nimmt das Gericht hinsichtlich der Ziffern 1 bis 12 des angefochtenen Bescheides jeweils eine wirtschaftliche Identität zwischen der einzelnen Anordnung an sich und der damit im Zusammenhang stehenden Anordnung zum entsprechenden
weis an (Hug in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.