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BayObLG, Beschluss v. 25.11.2021 – 202 StRR 132/21

BayObLG, Beschluss v. 25.11.2021 – 202 StRR 132/21 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 25.11.2021 – 202 StRR 132/21 Download Drucken Titel: Zur notwendigen Verteidigung bei einem G

§ 252Verwertungsverbot 16 = NSt

Z 2001, 49 = StV 2003, 602; Urt. V. 25.03.1998 - 3 StR 686/97 = StV 1998, 360 = NJW 1998, 2229 = Rpfleger 1998, 365 =

§ 252

Verwertungsverbot 14 =

§ 344Abs.

2 S. 2 Beweisantragsrecht 5). Mangels konkreten Vortrags der Revision bleibt offen, ob eine Vernehmung und nicht lediglich ohne weiteres verwertbare Spontanäußerungen der Mutter anlässlich ihrer Angaben gegenüber dem Polizeibeamten, die im Übrigen auch keine Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ausgelöst hätten, vorgelegen hatten. Wegen dieses Darlegungsmangels kann der Senat nicht beurteilen, ob nach Sachlage überhaupt ein Verwertungsverbot in Betracht kam, mit der Folge, dass auch die Frage der Schwierigkeit der Rechtslage aufgrund des Revisionsvortrags nicht beurteilt werden kann. Soweit in der Gegenerklärung behauptet wird, die „Vernehmungssituation“ sei in der Rechtfertigungsschrift „hinreichend geschildert“ worden, trifft dies nicht zu. Vielmehr unterbleiben jegliche Ausführungen, welche die Beurteilung zuließen, dass es sich um eine „Vernehmung“ im Rechtssinne und eben nicht um - wie vom Landgericht angenommen - „spontane“ Angaben gehandelt hat, die aus eigener Initiative der Zeugin und ohne gezielte Nachfrage der Ermittlungsbeamten erfolgt sind (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 23.10.2012 - 1 StR 137/12 a.a.O.). 15

  1. e)Neben der Sache liegt der Revisionsvortrag, mit dem die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage wegen einer ärztlichen Verordnung der Einnahme von Cannabis begründet werden soll. Denn ausweislich der Urteilsgründe spielt dies schon deswegen keine Rolle, weil die ärztliche Verordnung erstmals ab Mai 2020, mithin deutlich nach dem Tatgeschehen im Januar 2020, erfolgt war. Es ist damit schlechterdings abwegig, dass der Angeklagte der Auffassung gewesen sein konnte, die Drogen im Januar 2020 mit Blick eine auf erst Monate später erfolgte medizinische Verordnung rechtmäßig zu besitzen. 16
  2. f)Schließlich folgt die Schwierigkeit der Rechtslage auch nicht mit Blick auf ein von der Revision geltend gemachtes „mögliches Verwertungsverbot gemäß § 141a StPO“, weil gegen diese Bestimmung nicht verstoßen wurde. Zwar lag dem Angeklagten, als er im Ermittlungsverfahren das Geständnis abgelegt hatte, zunächst ein Verbrechen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last, sodass die formellen Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO zum damaligen Zeitpunkt in Betracht kamen. Allerdings verbietet § 141a Satz 1 StPO Vernehmungen im Ermittlungsverfahren vor Bestellung eines Pflichtverteidigers nur dann, wenn die Prämissen des § 141 Abs. 1 oder 2 StPO erfüllt sind, was hier eindeutig nicht der Fall war. Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nämlich nur dann ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Wie die Revision selbst vorträgt, wurde der Betroffene über seine Rechte in Bezug auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers belehrt und war gleichwohl zur Aussage bereit, ohne einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO anzubringen. Bei dieser Sachlage stellte sich die Frage der Verwertbarkeit des Geständnisses nach § 141a StPO von vornherein nicht, nachdem auch ein Fall des § 141 Abs. 2 Satz 1 StPO ersichtlich nicht vorlag. 17 2. Die Rüge der Verletzung des § 252 StPO ist aus den dargelegten Gründen unzulässig. II. 18 Auch die Nachprüfung der angefochtenen Berufungsentscheidung aufgrund der Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 19 1. Der Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG wird von den tatsächlichen Feststellungen, die ihrerseits auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen, getragen. 20 2. Der Rechtsfolgenausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere wird auch die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten nach § 47 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei begründet. Mit Blick auf die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten auch wegen einschlägiger Taten und sein Bewährungsversagen lag ein Absehen von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BtMG derart fern, dass die Nichterörterung dieser Bestimmung durch den Tatrichter keinen durchgreifenden Rechtsfehler darstellt. Schließlich ist die sorgfältige Begründung der Berufungskammer zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung frei von Rechtsfehlern. D. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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